BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 316/09 VIII ZR 50/10 vom 10. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fet-zer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten gegen das Teilurteil der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. November 2009 und gegen das Teil- und Schlussurteil derselben Kammer vom 26. Januar 2010 durch einstimmigen Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuwei-sen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Voraus-setzungen des 247 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NJW-RR 1990, 1425) gekl344rt, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und die weder von der Revision grunds344tzlich in Zweifel gezogen noch sonst in Frage gestellt wird. Einer - zus344tzlichen - Bekr344ftigung dieser Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof bedarf es unter diesen Umst344nden nicht. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kl344gerin stehen die ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Mietforderungen f374r die Zeit von Januar 2003 bis Oktober 2006 zu. Bei der Ermittlung der Mietr374ckst344nde ist das Berufungsgericht zutreffend von einer Grundmiete von 439,81 200 ausgegangen. 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der in den 1970er Jahren vorgenommene Umbau der sp344teren Wohnung der Beklagten die Voraussetzungen des 247 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG erf374llt und die von der Kl344gerin auf diesen Betrag nach 247 10 WoBindG zum 1. Januar 2002 vorge-nommene Mieterh366hung deshalb wirksam ist. 3 4 In 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts (BVerwGE 72, 233, 235; BVerwG, aaO, 1426) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff der zu Wohnzwecken geeigneten Wohn-r344ume unter anderem das Vorhandensein einer Toilette und eines eingerichte-ten Bades voraussetzt, die in der Wohnung der Beklagten vor dem Umbau nicht vorhanden waren. Rechtsfehlerfrei ist weiter die Wertung des Berufungsgerichts, dass mit den in den 1970er Jahren durchgef374hrten Sanierungsarbeiten in der sp344teren Wohnung der Beklagten ein Umbau im Sinne des 247 17 Abs. 2 WoBauG vorge-nommen worden ist, indem unter anderem die fr374her zum Hof gelegene K374che in einen Wohnraum und ein fr374herer Wohnraum zu einer K374che und einem Ba-dezimmer umgebaut, eine T374r zum Treppenhaus entfernt sowie ein Flur und ein Abstellraum abgeteilt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision wa-ren damit weitgehende 304nderungen des Grundrisses und des 344u337eren Erschei-nungsbildes der Wohnung unter wesentlichem Eingriff in die Bausubstanz ver-bunden. 5 Den wesentlichen Aufwand f374r den Umbau hat das Berufungsgericht zu-treffend mit (mindestens) einem Drittel der Kosten eines entsprechenden Neu-baus angesetzt; auch dies steht in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 38, 286, 289 f.) und l344sst einen 6 - 4 - Rechtsfehler ebenso wenig erkennen wie die Ermittlung der f374r die sp344tere Wohnung der Beklagten tats344chlich angefallenen Sanierungskosten. 7 Die Revision hat auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als sie sich ge-gen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, die Miete sei weder wegen der von der Beklagten behaupteten Schadstoffbelastung des Fu337bodens noch wegen M344ngeln der Fenster gemindert. Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass angesichts der von der Beklagten im November 2005 veranlassten Materialanalyse des PVC-Fu337bodens eine gesundheitsgef344hrdende Schadstoffbelastung nicht dar-getan sei, weil danach Schadstoffe nur in geringer Konzentration vorhanden waren und nicht freigesetzt wurden, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts ist der Austausch des Fu337bodens im 334brigen relativ kurze Zeit danach, n344mlich im Juni 2006, erfolgt. 8 Auch das Schreiben des Bezirksamtes Charlottenburg vom 19. Dezem-ber 2005 gebietet keine andere W374rdigung. Die Beklagte wird darin unter Hin-weis auf m366gliche Gefahren bei Besch344digung und Entfernung der Platten da-von in Kenntnis gesetzt, dass die Kl344gerin von der Beh366rde darauf hingewiesen worden sei, dass sie f374r einen sachgerechten Umgang mit den Platten zu sor-gen habe; dass dies etwa bei dem anschlie337enden Austausch des Fu337bodens nicht beachtet wurde, ergibt sich aus dem von der Revision angef374hrten Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht. 9 Ohne Erfolg r374gt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe rechts-fehlerhaft eine Minderung der Miete wegen schadhafter Fenster verneint. Hin-sichtlich der von der Beklagten beanstandeten Vereisung einzelner Fenster (Kastenfenster) im Winter hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass dies 10 - 5 - nicht 374ber den bei solchen Fenstern 374blichen und hinnehmbaren Zustand hi-nausgehe. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Eine Minderung wegen undichter Fenster - die Revision verweist insoweit auf Vortrag der Be-klagten zu 1 275 cm breiten Spalten zwischen Mauerwerk und Fensterrahmen bei den Fenstern im Wohn- und Schlafzimmer - hat das Berufungsgericht jedenfalls deshalb zu Recht verneint, weil eine M344ngelr374ge gegen374ber der Kl344gerin unter-blieben ist (247 536 c Abs. 2 BGB). Die durch Glassprung bei einzelnen Scheiben verursachten Gebrauchs-beeintr344chtigungen hat das Berufungsgericht als nicht erheblich eingestuft, weil weder die Dichtigkeit noch die Pflege der Fenster beeintr344chtigt worden sei; diese tatrichterliche W374rdigung l344sst ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Kl344gerin darauf verweist, dass ein Glassprung eine Gefahrenquelle darstelle und dadurch h366here Energiekosten verursacht w374rden, setzt sie ledig-lich ihre eigene W374rdigung an die Stelle der tatrichterlichen W374rdigung des Be-rufungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Im 334brigen zeigt das von der Kl344gerin bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht vorgelegte Foto des Wohnzimmerfensters ein Doppelfenster, bei dem lediglich die 344u337ere Scheibe einen Sprung aufweist und der Fensterrahmen der inneren Scheibe (ohne Spalt) mit dem Mauerwerk abschlie337t. 11 - 6 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. 12 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: VIII ZR 316/09 AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.06.2007 - 229 C 334/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2009 - 65 S 296/07 - VIII ZR 50/10 AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.06.2007 - 229 C 334/06 LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2010 - 65 S 296/07 -
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