BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 316/09 Verk374ndet am: 1. Juni 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 254 Abs. 2 Satz 1 Dc a) Der Gesch344digte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung durch 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Ver344u337erung seines besch344digten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l344sst, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. b) Um seiner sich aus 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu gen374gen, kann der Gesch344digte im Einzel-fall jedoch gehalten sein, von einer danach grunds344tzlich zul344ssigen Verwer-tung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutba-ren andere sich ihm darbietende Verwertungsm366glichkeiten zu ergreifen. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Landshut vom 28. Oktober 2009 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten, das Deutsche B374ro "Gr374ne Karte", auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem sein PKW besch344digt wurde. Die volle Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach au337er Streit. Die Parteien streiten nur noch darum, in welcher H366he sich der Kl344ger bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert seines unfallbesch344digten Kraftfahrzeuges anrechnen lassen muss. Der vom Kl344ger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverst344ndige ermittelte f374r das Fahrzeug Reparaturkosten in H366he von 4.924,97 200 brutto, ei-nen Wiederbeschaffungswert von 4.200 200 brutto und einen Restwert von 800 200. Mit Schreiben vom 9. April 2008 unterbreitete der Beklagte dem Kl344ger neun 1 - 3 - Restwertangebote, an die die Bieter bis 29. April 2008 gebunden waren und die die kostenlose Abholung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung ("auf Wunsch des Gesch344digten") vorsahen. Das h366chste Gebot belief sich auf 1.730 200. Der Kl344ger ver344u337erte sein Fahrzeug am 10. Mai 2008 f374r 800 200 an einen von ihm ausgew344hlten K344ufer. Der Beklagte legte der Schadensregulierung einen Restwert in H366he von 1.730 200 zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kl344ger, soweit in der Revisionsin-stanz noch von Interesse, den Differenzbetrag in H366he von 930 200 zu dem von ihm erzielten Verkaufserl366s. 2 Beide Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe kein weiterge-hender Schadensersatzanspruch zu. Der Kl344ger habe durch die Nichtannahme des Restwertangebots in H366he von 1.730 200 und den Verkauf seines Fahrzeugs f374r 800 200 gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht versto337en, weshalb im Rahmen der Schadensberechnung von einem Restwert in H366he von 1.730 200 auszugehen sei. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs, wonach sich der Gesch344digte grunds344tzlich nicht auf Angebote aus dem Sondermarkt f374r Restwertaufk344ufer verweisen lassen m374sse und das Fahrzeug zu dem Wert verkaufen k366nne, den der Sachverst344ndige als Restwert festgesetzt habe, habe sich der Kl344ger hier auf das Restwertangebot aus dem 4 - 4 - Internet verweisen lassen m374ssen. Aus dem Wirtschaftlichkeitspostulat folge, dass der Kl344ger sein Fahrzeug so verkaufen m374sse, wie er es f374r sich selber verkauft h344tte. Dabei stehe au337er Zweifel, dass sich der Kl344ger in diesem Fall f374r das h366here Angebot in H366he von 1.730 200 entschieden h344tte. Es sei f374r den Kl344ger auch nicht unzumutbar, sich auf ein h366heres Restwertangebot verweisen zu lassen. F374r ihn h344tte keinerlei Risiko bestanden, da er nur den Bieter h344tte anrufen m374ssen und dieser dann das Fahrzeug gegen Barzahlung abgeholt h344tte. Der Vortrag des Kl344gers, dass Restwertangebote aus dem Internet unse-ri366s seien, sei unsubstantiiert. Dass der Gesch344digte sich auf ein Restwertan-gebot verweisen lassen m374sse, stelle auch weder eine Verletzung des Grund-satzes, dass der Gesch344digte Herr des Restitutionsgeschehens sei, noch eine Verletzung seiner Dispositionsfreiheit dar. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung im Er-gebnis stand. Das Berufungsgericht hat der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 1.730 200 brutto zugrunde gelegt. 5 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesch344digte, wenn er von der Ersetzungsbefugnis des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abz374glich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04 - VersR 2005, 1257, 6 - 5 - 1258 f.). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Er-satzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirt-schaftlichkeit steht. Dies bedeutet, dass der Gesch344digte bei der Schadensbe-hebung gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu w344hlen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, S. 769 f. und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, S. 381 f.). Das Wirt-schaftlichkeitspostulat gilt auch f374r die Frage, in welcher H366he der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung ber374cksichtigt werden muss (Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO und vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770). Denn auch bei der Verwertung des besch344digten Fahrzeuges muss sich der Gesch344-digte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts leistet der Gesch344-digte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit indessen im Allgemeinen Gen374ge und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung durch 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Ver344u337erung seines besch344digten Kraftfahr-zeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sach-verst344ndiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l344sst, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senats-urteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243 f. und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - VersR 2010, 130, 131). Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Gesch344digte insbesondere grunds344tzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt f374r Restwertaufk344ufer im 7 - 6 - Internet in Anspruch zu nehmen. Will der Gesch344digte das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenh344ndler bei dem Er-werb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, so kann der Sch344diger gegen374ber deren Ankaufsangebot grunds344tzlich nicht auf ein h366heres Angebot verweisen, das vom Gesch344digten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufk344ufer 374ber das Internet, zu erzielen w344re. Andern-falls w374rde die dem Gesch344digten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und dem Gesch344digten die vom Sch344diger ge-w374nschte Verwertungsmodalit344t aufgezwungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, S. 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO S. 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO und vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). 3. Auf die unter Ziffer 2 dargestellten Fragen kommt es im Streitfall indes nicht an. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Kl344ger durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs f374r 800 200 seine Pflicht zur Ge-ringhaltung des Schadens gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt hat. 8 a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats k366n-nen besondere Umst344nde dem Gesch344digten Veranlassung geben, g374nstigere Verwertungsm366glichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu ge-n374gen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grunds344tzlich zul344ssigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rah-men des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsm366glichkeiten zu ergreifen (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367 und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145, 1146). Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grunds344tzen zur Beweislast des Sch344digers (vgl. Se-natsurteile BGHZ 143, 189, 194 und vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - 9 - 7 - VersR 1978, 182, 183). Auch m374ssen sie in engen Grenzen gehalten werden und d374rfen insbesondere nicht dazu f374hren, dass dem Gesch344digten bei der Schadensbehebung die von dem Sch344diger bzw. dessen Versicherer ge-w374nschten Verwertungsmodalit344ten aufgezwungen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; 163, 362, 367 und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 120/06 - aaO). b) Unter Zugrundelegung dieser Ma337st344be ist die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, der Kl344ger habe durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Wert gegen die ihm obliegende Scha-densminderungspflicht versto337en, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hatte der Beklagte dem Kl344ger vor der Ver344u337erung des Fahrzeugs eine erheblich g374nstigere Verwertungsm366glichkeit unterbreitet, die dieser ohne weiteres h344tte wahrnehmen k366nnen und deren Wahrnehmung ihm zumutbar war. Danach hatte der Beklagte dem Kl344ger mit Schreiben vom 9. April 2008 ein bis 29. April 2008 bindendes Restwertangebot unterbreitet, das eine Abho-lung des Unfallfahrzeugs gegen Barzahlung von 1.730 200 garantierte und das der Kl344ger lediglich telefonisch h344tte annehmen m374ssen. Die Revision zeigt keinen 374bergangenen Sachvortrag auf, der ein anerkennenswertes Interesse des Kl344gers daran begr374nden k366nnte, das Unfallfahrzeug nicht an den von der 10 - 8 - Beklagten benannten Interessenten, sondern zu einem wesentlich geringeren Preis an den von ihm ausgew344hlten K344ufer zu ver344u337ern. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 11 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 29.05.2009 - 3 C 154/09 - LG Landshut, Entscheidung vom 28.10.2009 - 13 S 1761/09 -
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