BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 316/13 Verkündet am: 2. Juli 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 133 B, 157 B, C; StromGV V § 2 Abs. 2 a) In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sog e- nannten Realofferte zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem L eitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wa s- ser oder Fernwärme entnimmt. b) Empfänger der Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typ i- scherweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Verso r- gungsanschlus s am Übergabepunkt ausübt. Im Falle einer Vermietung oder Ve r- pachtung (hier: einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt en t- sprechend der aus dem Miet - oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hierbei kom mt es - ähnlich wie bei unternehmensb e- zogenen Geschäften - nicht darauf an, ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist. c) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Verso r- gungsa nschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Ric h tung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits a n- - 2 - derweitig feststeht, weil das Verso r- gungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben. (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung - BGH, Urteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13 f.; vom 6. Juli 2011 - VI II ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6, 8 f., 11; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15, 20; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa und bb, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a und b; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; vom 17. März 2004 - V III ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2). BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 2. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Kl ägerin gegen das Urteil des 7. Zivils enats des Schleswig - Holstei nischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat d ie Kost en des Revisionsver fahrens einschlie ß- lich der Kosten des Streithelfers zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt in Schleswig - Holstein die Grun dversorg ung mit Strom wahr . Sie begehrt von dem Beklagten eine Vergütung in Höhe für Stromlieferungen, die sie für das Grundstück S . Straße , Sc . , im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. No vember 2010 erbrachte . De r Beklagte erwarb das vorgenannte Grundstück am 29. Januar 2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens und ve r- pachtete es mit Vertrag vom 2. Februar 2007 an den Streithelfer, der dort bis zum 15. Mai 2011 eine Pizzeria betrieb. Nach § 3 des Pachtvertrags sollte der Streithelfer die Kosten der Stromversorgung aufgrund eines von ihm zu schli e- ßenden Vertrags mit einem Versorgungsunternehmen tragen. Der Streithelfer 1 2 - 4 - verbrauchte im streitgegenständlichen Zeitraum Strom in erheblichem Umfan g , ohne einen schriftlichen Vertrag mit einem Stromversorger zu schließen oder der Klägerin mitzuteilen, dass er Strom entnehme . Auch der Beklagte teilte der Klägerin nicht mit, dass d ie Stromentnahme durch den Streithelfer erfolge . D ie Klägerin ließ in den folgenden Jahren mehrfach die Zählerstände der beiden auf dem Grundstück vorhandenen Stromzähler ab lesen . Sie w a ndte sich wegen d er Vergütung zunächst an die F . - Sparkasse K . , die ihr telefonisch am 16. Dezember 2009 und schriftlich am 25. Ja nuar 2010 mitteilte, dass der Beklagte das Grundst ück im Januar 2007 erworben hab e. Unter dem 14. Dezember 2010 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, den sie - als Grundstückseigentümer - als ihren Vertragspartner ans ieht , eine Gesam t- abrechnung des Stromverbrauchs vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010. Das Landgericht hat die auf Zahlung der oben genannten Vergütung g e- richtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben . Mit der vom Senat zugelassenen Revisio n ver folgt die Kläger in ihr Zahlungsb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 5 - Der Beklagte sei nicht Vertragspartner der Kläger in geworden, denn nicht er, sondern der Streithelfer habe durch die Entnahme von Strom die Realofferte der Klägerin auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags angenommen. En t- gegen der Auffassung der Klägerin komme ein Stromlieferungsvertrag nicht stets da nn mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn es an einem au s- drücklichen Vertrag mit einem Dritten fehle. Vielmehr stehe auch der konkl u- de n te Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einem Mieter der Annahme eines (ebenfalls konkludenten) Vertragsschlusse s mit dem Grundstückseige n- tümer entgegen. So verhalte es sich hier. Nur wenn der Beklagte zuvor - sei es auch nur kurzfristig - Strom entnommen hätte, wäre mit ihm ein Stromlief e- rungsvertrag zustande gekommen , welcher der Annahme eines zeitlich nac h- folgend en Vertragsschlusses mit dem Streithelfer entgegen gestanden hätte . Dafür sei aber nichts ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Streithelfer die Gaststätte unmittelbar nach dem Erwerb über nommen hab e; substantiiert entg egengetreten sei die Klägerin dem schon in erster Instanz nicht. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 30. November 2010 gelieferten Strom zu. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht geschlossen worden. W ie das Berufungsgeric ht zu Recht a n- genommen hat, richtete sich das konkludente Angeb ot der Klägerin auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags bei der gebotenen Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) 7 8 9 - 6 - vielmehr an den Streithelfer und wurde von diesem konkludent angenommen, indem er Strom verbrauchte. 1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grun d- sätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen ko n- kludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunterne h- mens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Recht s- grundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingu n- gen für die (Grund - )Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV , GasGVV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die ang e- botenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Ans pruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen e r- sichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistu ngen zu vermeiden (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - V III ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/0 4, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Verso r- gungsleistungen den Gehalt einer echten Willen serklärung zumisst. Aus Sicht eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkeh rssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgege n- 10 - 7 - stehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gege n- leistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO; jeweils mwN). a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsang e- bots des Versorgungsunte rnehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Vers tändnis des objektiven Empfä n- gers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive B e- deutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem subjektiven Willen des Erklärenden (Senatsurteile vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb (1), und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 b; Staudinger/Singer, B GB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsangebot richtet. aa) Em pfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Ve r- sorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vg l. Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 20; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 200 5 - VIII ZR 7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2). 11 12 - 8 - bb) Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierd urch ve r- mittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO mwN). Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine a n- dere Person sein, etwa der Mieter o der Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet - oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet - oder Pachtsache eingeräumt wird ( Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO) . Ob dem Energievers orger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsansc hluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Ene r- gieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei un ternehmensbezogenen G e- schäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW 2012, 3368 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK - BGB/Valenthin, Stand: November 201 3, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) - im Zweifel dahin, den - möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Ve r- fügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu ve r- pflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Ab s. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund - )Versorgung mit Energie (StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines v ertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen z u- 13 14 - 9 - stande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt. Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemei nden in ihren Satzung en häufig den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und - verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 unter II 1 b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO ) . Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von Strom in Frage. b) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgew alt über den Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn g e- genläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in e i- ne andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 11; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, aaO Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderwe i- tig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die - nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eing e- bettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb und VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b; vom 17. März 2004, VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450 unter II 2). 2 . I n Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfe h- lerfrei davon aus gegangen, dass sich die Realofferte vorliegend an den Strei t- 15 16 17 - 10 - helfer richtete, der als Pächter der Gaststätte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt aus üb te. Indem der Strei t- helfer Strom verbrauchte, nahm er aus obje ktiver Sicht des Versorgungsunte r- nehmens die an ihn als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete Realofferte konkludent an. Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die Realofferte der Klägerin habe sich an den Grunds tückseigentümer gerichtet, weil ihr die Verpachtung des Grundstücks an den Streithelfer des Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Hierbei verkennt die Revision, dass es - wie oben dargelegt - nicht auf die subjektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern d arauf, an wen sich nach dem objektiven Empfängerhorizont das in der Berei t- stellung von Strom liegende Vertragsangebot richtet . 3. Gegenläufige Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eindeutig auf e i- nen anderen Vertragspartner der Klägerin als den Stre ithelfer weisen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Es fehlt sowohl an Mitteilungen, die auf einen abweichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen könnten, als auch an einem entsprechenden Verhalten der Parteien. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen vorhergehenden Ve r- tragsschluss mit dem Beklagten als Eigentümer , der einem konkludent g e- schlossenen Versorgungsvertrag mit dem Streithelfer entgegenstünde, verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs gerichts war hier in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Besitzüberla s- sung an den Pächter eine Energieentnahme, die nur von dem Eigentümer ve r- anlasst worden wäre , schon nicht festzustellen . Entsprechend fehlt es bereits an einer Handlu ng des Eigentümers, die als Annahme einer an ihn gerichteten Re alofferte zu verstehen wäre . Allein der Umstand, d ass der Eigentümer in di e- 18 19 20 - 11 - ser kurzen Zeit Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hatte, reicht nicht aus, einen konkludenten Vertragssch luss mit dem Eigentümer anzune h- men. b) Selbst wenn , wie von der Klägerin vorgetragen , in diesem Zeitraum Strom in geringfügigem Umfang - etwa zum Zweck einer Besichtigung - au s- schließlich von dem Eigentümer entnommen worden wäre , führte dies bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der be rechtigten Interessen der Beteiligten (vgl. zu diesem Kriterium : BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter II 2; Staudinger/Singer, aaO Rn. 2 , 52 ff. ) nicht dazu , dass der Eigentümer hier mit eine an ihn gerichtete Realofferte zum Abschluss eines unbefristeten Grundversorgungsvertrags angenommen hätte , der ma n- gels Kündigung auch den späteren Verbrauch durch den Pächter erfasst und einem Vertragsschluss mit dem Pächter entgegen gestanden hätte . D erartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen sind bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständ nis wahrt das bei einer beiderseits interessengerechten Auslegung einzubeziehende Anliegen aller Beteiligte n , stabile Vertragsbeziehungen zu erreichen und verhindert, dass aufwendige - und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel erfolglose - Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter 21 - 12 - Kleinstbezüge erforderlich sind , um festzustellen, wer Vertragspartner eines Versorgungsvertrags geworden ist . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.02.2013 - 2 O 185/12 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.10.2013 - 7 U 46/13 -
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