ECLI:DE:BGH:2017:140917UVIIZR3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 3/17 Verkündet am: 14. September 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 387, 631 Abs. 1, § 157 Ga., Ge. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto - Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer di e- sen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter: "Diese Sicherheit g leich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelanspr ü- che dazu, die Rechte des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwe n- dungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jed wede Schaden s- ersatzansprüche des Auftraggebers (insbesondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzus i- chern." ist der Besteller j edenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Fo r- derung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - VII ZR 3/17 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg a. d. Lahn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin nen Graßnack und Borris für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist Verwalter in dem im April 2009 eröffneten Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen der W. (im Folgenden: Auftragnehmerin) . Er begehrt Restwerklohn in Höhe von insgesamt 10.486,40 nebst Rechtshängigkeitszi n- sen für drei - von insgesamt acht - in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführte Bauvorha ben, in denen die Auftragnehmerin für das Ge werk Sanitär und He i- zung als Nach unternehmerin für die Beklagte tä tig wurde . Bei allen drei Vorhaben hatten die Beklagte und die Auftragnehmerin in den Verträgen (jeweils Ziffer 13.3) vereinbart, dass ein Betrag von 5 % der Netto - Schlussabrechnungssumme zur Sicherung etwaiger Mängelansprüche von der Beklagten einbehalt en werden durfte. Zu einer nach den vertraglichen 1 2 - 3 - Vereinbarung en jeweils möglichen Ablösung des Einbehalts durch eine Ban k- bürg schaft kam es nicht . In den Verträgen heißt es gleichlautend weiter: " Diese Sicherheit gleich ob als Einbehalt oder als Bür g- scha ft dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Ei n tritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rec h- te des AG bei Mängeln (§ 634 BGB) (inklusive Aufwe n- dungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme), jedwede Schadensersatzansprüche des Auftrag gebers (in s- besondere gemäß der §§ 280 ff. BGB) und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Ve r- trag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistu n- gen) abzusichern." Die Beklagte behi elt vereinbarungs gemäß insgesamt die Kla gesumme ein. Im November 2007 erklär te sie die Aufrechnung mit angeblichen, die Kl a- g e forderung übersteigenden Schadensersatzansprüchen gegen die Auftra g- nehmerin aus einem anderen Bauvorhaben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg . 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat im We sentlichen ausgeführt: Der Auftragnehmerin stehe aus den drei Bauvorhaben noch restlicher Werklohn in Höhe von 10.486,40 Auszahlung der vertragsgemäß einbehaltenen Sicherh eiten eingetreten seien. Die im Jahr 2007 erklärte Aufrechnung der Beklagten ändere daran nichts . Die Sicherheitseinbehalte seien jeweils bezogen auf das betreffend e Bauvorhab en vereinbart worden. Dies steh e im Grundsatz einer Aufrechnung mit streitigen Ansprüchen aus einem anderen Bauvorhaben entgegen. Der (auf Ansprüche aus anderen Bauvorhaben beschränkte) Aufrechnungsausschluss folge auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus der Natur der Sicherung s- abrede, mit deren besonderem Inhalt eine projektübergreifende Aufrechnung grundsätzlich nach Treu und Glauben nicht vereinbar wäre. Ein Auftragnehmer könne, sollte eine Aufrechnung des Auftraggebers auch mit Forderungen aus anderen Bauvorhaben zugelass en werden, insbesondere im Fall sich auswe i- tender Vertragsbeziehungen , nicht mehr überblicken, z u welchem Zeitpunkt ein Sicherheitseinbehalt tatsächlich zur Auszahlung gelangen werde. Der Siche r- heitseinbehalt würde so, anders als grundsätzlich vorgesehen, nicht mehr mit Ablauf der Gewährleistungsfrist zur Auszahlung fällig, sondern zu einem unb e- stimm ten Zeitpunkt. Letztlich würde dadurch für den Auftraggeber eine Erh ö- hung der Sicherheit für weitere Projekte und Abrechnungen erreicht, wenn se i- ne Ansprüche bei einem Vorhaben niedriger ausfallen als durch den jeweiligen Einbehalt abgesichert oder wenn so lche Ansprüche wie vorliegend übe r- haupt nicht bestehen. Auch die regelmäßig eingeräumte Möglichkeit der Ablösung einer so l- chen Sicherheit durch eine Bürgschaft, die dann ebenfalls konkret auf das j e- 6 7 8 9 - 5 - weilige Bauprojekt bezogen sei, spreche dafür, dass der Sicherheitseinbehalt regelmäßig nur der Sicherung von Ansprüchen aus dem konkret en Bauprojekt diene . Schließlich führe der Umstand, dass vorliegend der Werkunternehmer vor Eintritt der Fälligkeit der Auszahlungsansprüche insolvent geworden sei und s ich dies bereits zum Zeitpunkt der Aufrechnung abgezeichnet habe, zu keinem anderen Ergebnis. Ob ein vertragliches Aufrechnungsverbot einschränkend d a- hingehend auszulegen sei, dass es im Falle der Insolvenz gerade nicht gelten solle, weil sich durch die In solvenz die zuvor bestehende Interessenlage grun d- sätzlich gewandelt habe, hänge von dem Zweck des jeweiligen Aufrechnun g s- ausschlusses ab . Dieser rechtfertige es hier , dem Auftragge ber auch im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers zu verwehren, die einbehal tene Sicherheit a n- derweitig als im Rahmen der Abwicklung des konkret betroffenen Vertragsve r- hältnisses zu verwerten, also über ihren eigentlichen Zweck hinaus zu erwe i- tern. Der Zweck der mit dem Einbehalt erzielten Sicherung des Auftraggebers und die ihm z ugrunde liegende Interessenlage ändere sich durch den Eintritt des Insolvenzfalls nicht. II. Diese Beurt eilung hält der rechtlichen Nach prüfung stand. Die Restwerklohnansprüche der Auftragnehmerin gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus den drei Bauvorhaben sind nicht durch die von der Beklagten im Jahr 2007 erklärte n Aufrechnung en gemäß § 3 8 9 BGB erloschen. Die se Aufrec h- nungen sind aufgrund eines Aufrechnungsverbots, das rechtsgeschäftlich ve r- einbart werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil e vom 13. Juli 1970 - VII ZR 176/68, BGHZ 54, 244 , 246 f. , juris Rn. 24 ; vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, NJW 1984, 357 , 358 , juris Rn. 10 ) , unwirksam. D ie Vertragspa r- 10 11 12 - 6 - teien haben zwar den Ausschluss einer Aufrechnung mit Forderungen aus a n- deren Verträgen gegen die Restwe rklohnforde rungen nicht ausdrücklich verei n- bart. Er ergibt sich jedoch stillschweigend aus der Sicherungsvereinbarung der jeweiligen Bauverträge . Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen in Ziffer 13.3 dahin ausg e- legt, dass die Sicherheit jeweils aus schließlich Rechte und Ansprüche aus demselben Vertrag absichern sollte. Das wird von der Revision im Ansatz nicht in Frage gestellt und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision meint j e- doch, die Möglichkeit der Aufrechnung gegen Werklohnansprüche b estehe u n- abhängig von einer Vereinbarung ohne weiteres; die zusätzliche Gewährung von Sicherheiten könne diese Position nicht verschlechtern. Damit dringt die Revision im Ergebnis nicht durch. Die gegenteilige Auslegung des Vertrages durch das Berufungsger icht lässt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht e r- kennen. Sofern es sich bei der Vertragsbestimmung um Allgemeine Geschäft s- bedingungen handeln sollte, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, führt e dies nicht zu einem anderen Ergebnis. 1 . Zu Recht geht die Revision davon aus , dass es sich bei den vom Kl ä- ger geltend gemachten Ansprüchen um Werklohnforderungen gemäß § 631 Abs. 1 BGB handelt. Aus der Natur derartiger Ansprüche ergibt sich nicht, dass Gegenforderungen aus anderen Verträgen ni cht aufgerechnet werden dürfen oder können. Ebenso wenig verstößt es grundsätzlich gegen Treu und Gla u- ben, § 242 BGB, wenn gegen solche Werklohnforderungen die Aufrechnung mit Ansprüchen aus anderen Verträgen erklärt wird. 2. a) Die Vereinbarung eine s S icherheitseinbehalts ändert an der Rechtsnatur der Ansprüche des Unternehmers nichts. Auch der Anspruch auf Zahlung dieses (zunächst einbehaltenen) Teils der Vergütung bleibt ein Werk - 13 14 15 - 7 - lohnanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB (vgl. BGH , Urteile vom 12. Juli 1979 - VII ZR 174/78, BauR 1979, 525, 526 , juris Rn. 17 f.; vom 6. D ezember 2007 - VII ZR 125/06, BauR 2008, 510 , 511, juris Rn. 19 = NZBau 2008, 174 ; v om 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, BGHZ 185, 378 Rn. 14 ) , der grundsätzlich mit der Abnahme fällig wird, § 64 1 Abs. 1 Satz 1 BGB . Die Vereinbarung bedeutet eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts nach hin ten, um dem Besteller während dieser Zeit eine Sicherheit für die durch den Sicherungszweck bestimmten A n- sprüche (regelmäßig insbesondere Mängelansprüche ) vo r allem dadurch zu geben, dass er sich durch Aufrechnung befrie digen kann . b) aa) Hierin erschöpft sich die Bedeutung der Vereinbarung eines S i- cherheitseinbehalts jedoch nicht. Eine beiderseits interessengerechte Auslegung führt dazu, dass die zu Gu nsten des Bestellers hinausgeschobene Fälligkeit eines Teils des Werkloh n- anspruchs damit verbunden ist, dass gegen diesen , wenn von dem Einbehalt Gebrauch gemacht worden ist, jedenfalls während des vereinbarten Sich e- rungszeitraums nicht mit Forderungen aus anderen Verträgen aufgerechnet wer den kann (im Ergebnis ebenso Schmitz, Sicherheiten für die Bauvertrag s- parteien, ibr - online, Stand: 10. August 2015, Rn. 175; Praun, juris PR - PrivBauR 4/2010 Anm. 3 ; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB Teile A und B , 20. Aufl., § 17 Abs. 1 VOB/B Rn. 22; vgl. auch Beck ' scher VOB /B - Kommentar /Rudolph/Koos , 3. Aufl. , § 17 Abs. 1 Rn. 18; MünchKommBGB/Schlüter , 7. Aufl. , § 387 Rn. 60; E. Wagner in Erman, BGB, 14. Aufl., § 387 Rn. 34, 40; OLG Karlsruhe, ZfIR 2015, 610 mit Anmerkung Leid ig/Semmrich; OLG Düssel dorf, BauR 2007, 1587; OLG Dresden, Urteil vom 28. September 2000 19 U 888/00 , juris; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 27. Oktober 2006 12 U 47/06 , juris). 16 17 - 8 - Wäre anzunehmen, dass sich die Sicherungsabrede in einem bloßen Hinausschie ben der Fälligkeit eines Teils der Werklohnforderung erschöpfte, hätte dies zur Folge, dass faktisch die länger vorhandene Möglichkeit der Au f- rechnung auch als Sicherheit für weitere Ansprüche aus anderen Verträgen dienen könnte. Denn das ergäbe sich mange ls anderweitiger Vereinbarung der Parteien ohne weiteres aus dem Gesetz (§ 387 BGB). Diese Wirkungen sind von dem Zweck der getroffenen Sicherungsvereinbarung nicht umfasst und zu ihrer Realisierung nicht notwendig. Da es kein berechtigtes Interesse des Bestellers gibt, den ausdrücklich nur zur Sicherheit für Ansprüche aus diesem Vertrag vereinbarten Einbehalt mit weiteren Vorteilen zu verknüpfen, können beide Parteien redlicher w eise diese Vereinbarung nur so verstehen, dass weitere Aufrechnungsmöglichke iten der genannten Art stillschweigend ausgeschlossen sind. Dem entsprechend ist auch die weitere, als Austauschrecht des Unternehmers vereinbarte Art der Sicherheitsleistung, die Beibringung einer Bürgschaft, wegen ihrer Akzessori e- tät auf die zu sichernde n Ansprüche beschränkt und führt zu keiner über den Sicherungszweck hinausgehenden Besserstellung des Bestellers. bb) Entgegen der Auffassung der Revision bedeutet dieses Verständnis nicht, dass dem Besteller eine ihm zustehende Aufrechnungsmöglichkeit g e- nommen wird , obwohl die Sicherungsvereinbarung nur zu seinen Gunsten wi r- ken soll. Die Aufrechnungsm öglichkeit hat sich hinsichtlich des T eils des Werk - lohnan spruchs , für den der Einbehalt vereinbart wurde, durch die Vereinbarung des Einbehalts verlän gert und vergrößert. Denn ohne diese Vereinbarung w ä- ren die gegen den Besteller gerichteten Werklohnforderungen mit ihrer Fälli g- keit beglichen worden und damit erloschen. Sie hätten dann nicht mehr als Au f- 18 19 20 21 - 9 - rechnungsmöglichkeit für Forderungen zur Verfügung gestanden , die erst nach diesem Ze itpunkt durchsetzbar entstanden oder bekannt wurden. An der Mö g- lichkeit, bis zum Zeitpunkt des Einbehaltens eines Teils des Werklohns gegen den gesamten Werklohnanspruch auch mit Forderungen aus anderen Vertr ä- gen aufzurech nen, ändert sich nichts. 3 . Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass d iese s Aufrec h- nungsverbot auch für den Fall der Insolvenz des Unternehmers Geltung bea n- spruchen soll . Die Sicherungsabrede und der vereinbarte Einbehalt soll en wie dargelegt nur Ansprü che aus demselben Vertrag sichern . Die Vereinbarung des Aufrech nungsverbots schränkt die zum Vorteil des Bestellers eingeräumte Sicherheit durch Einbehalt nur auf das aufgrund des Zwecks der Sicherheit g e- wollte Maß ein. Der Zweck der Sicherheit wird durch die Insolvenz des Unte r- nehmers nicht geändert. 22 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 06.05.2016 - 2 O 157/15 - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 23.12.2016 - 21 U 24/16 - 23
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