BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 317/05 Verk374ndet am: 17. September 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB f. Hausratversicherung VHB 247 21 Nr. 1c (VHB 92) Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen und dar374ber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Ob-liegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann. BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 317/05 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. September 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivil-senats Oberlandesgerichts Celle vom 17. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte aus einer bei deren Rechtsvor-g344ngerin (im Folgenden ebenfalls als Beklagte bezeichnet) abgeschlos-senen Hausratversicherung auf Ersatz f374r bei einem Einbruchdiebstahl abhanden gekommene und besch344digte Sachen in Anspruch. Dem Ver-trag liegen Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) zugrun-de, die - soweit hier von Bedeutung - den in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1567 ff. abgedruckten VHB 92 entsprechen. 1 - 3 - 2 W344hrend einer etwa zweiw366chigen Abwesenheit der Kl344gerin und ihres Ehemannes wurde am 5. August 2003 gegen 0.25 Uhr in deren Erdgeschosswohnung durch Aufhebeln der Balkont374r eingebrochen, wie die von einem Nachbarn herbeigerufene Polizei feststellte. Nach der R374ckkehr am 7. August 2003 meldete die Kl344gerin der Beklagten den Schadenfall telefonisch. Mit Schreiben vom selben Tage 374bersandte die Beklagte der Kl344gerin ein Formular f374r die Schadenanzeige. Im An-schreiben wird die Kl344gerin gebeten, alle in der beigef374gten Schaden-meldung aufgef374hrten Fragen zu beantworten. Diese betreffen unter an-derem die Polizeidienststelle, welcher der Schaden gemeldet wurde, und die dortige Tagebuchnummer sowie die vom Schaden betroffenen Sa-chen mit der Bitte, dar374ber ein Verzeichnis mit Datum und Preis der An-schaffung und der Schadenforderung einzureichen. Ein Hinweis, ein Ver-zeichnis der abhanden gekommenen Sachen auch bei der Polizei einzu-reichen, ist weder im Anschreiben noch im Formular f374r die Schadenan-zeige enthalten. Das ausgef374llte Formular nebst einer Liste abhanden gekommener und besch344digter Gegenst344nde ging bei der Beklagten am 8. Oktober 2003 ein. Der Polizei hat die Kl344gerin die Liste im November 2003 vorgelegt. Am 21. November 2003 nahm der von der Beklagten be-auftragte Schadenregulierer eine Verhandlungsniederschrift auf und traf mit der Kl344gerin eine unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Beklagten stehende Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung 374ber 15.000 200. Die Beklagte beantragte Ende Januar 2004 Einsicht in die Ermittlungsakten und lehnte mit Schreiben vom 18. M344rz 2004 Leistungen ab, weil die Kl344gerin entgegen der Obliegenheit in 247 21 Nr. 1c VHB der zust344ndigen Polizeidienststelle nicht unverz374glich ein Verzeichnis der abhanden ge-kommenen Sachen eingereicht habe. Im Rechtsstreit hat sich die Be-klagte ferner auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger T344uschung 374ber die Schadenh366he nach 247 22 Nr. 1 VHB berufen. Au337erdem hat sie geltend - 4 - gemacht, sie sei wegen grob fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Versiche-rungsfalles nach 247 9 Nr. 1a VHB nicht zur Leistung verpflichtet, weil die Wohnungst374r nur ins Schloss gezogen und nicht verschlossen gewesen sei. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 23.861 200 gerichteten Klage in H366he von 15.000 200 stattgegeben und sie im 334brigen abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewie-sen und die Klage auf die Berufung der Beklagten vollst344ndig abgewie-sen. Mit ihrer Revision verfolgt die Kl344gerin den Anspruch in voller H366he weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung. 4 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte wegen ei-ner grob fahrl344ssigen Obliegenheitsverletzung der Kl344gerin gem344337 247 21 Nr. 1c, Nr. 3 VHB, 247 6 Abs. 3 VVG a.F. von der Leistungspflicht frei. Im Gegensatz zum Landgericht - das grobe Fahrl344ssigkeit verneint hat - meint es, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Kl344gerin an-l344sslich der Schadenanzeige und des daraufhin gef374hrten Schriftverkehrs auf das Erfordernis des Einreichens einer Stehlgutliste bei der Polizei trotz der ihr gegen374ber bereits gemachten Angaben hinzuweisen. Den ihr obliegenden Kausalit344tsgegenbeweis gem344337 247 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. habe die Kl344gerin nicht gef374hrt. Sie habe nicht dargetan, dass bei unver- 5 - 5 - z374glicher Einreichung einer vollst344ndigen Stehlgutliste polizeiliche Ma337-nahmen nicht zu einer Sicherstellung von Diebesgut gef374hrt h344tten. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Beklagte ist nicht wegen Verletzung der Obliegenheit nach 247 21 Nr. 1c VHB von der Verpflichtung zur Leistung frei. 6 1. Soweit die Kl344gerin in H366he von 3.300 200 Ersatz f374r die behaup-teten Besch344digungen der Balkont374r und von Gegenst344nden in der Woh-nung verlangt, ist die Obliegenheit schon objektiv nicht verletzt. Der Poli-zeidienststelle ist nur ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sa-chen einzureichen. Hinsichtlich der Besch344digungen sind deshalb auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Kausalit344tsgegenbeweis fehlerhaft (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 60/98 - VersR 1999, 1004 unter II 3). 7 2. Davon abgesehen ist der Beklagten das Berufen auf Leistungs-freiheit nach Treu und Glauben verwehrt. Unter den hier gegebenen Um-st344nden h344tte sie die Kl344gerin auf die Obliegenheit, der Polizei unverz374g-lich eine Stehlgutliste einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verlet-zung dieser Obliegenheit hinweisen m374ssen. 8 a) Eine darauf bezogene generelle Hinweis- und Belehrungspflicht wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 374berwiegend abge-lehnt (vgl. u.a. OLG K366ln VersR 2008, 917, 918 m.w.N.; KG r+s 2003, 199, 200 f.; OLG Frankfurt am Main NVersZ 2001, 37, 38; OLG Koblenz VersR 1988, 25). Ausgehend von der praktischen Erfahrung, dass diese Obliegenheit und der Verlust des Versicherungsschutzes bei deren Ver- 9 - 6 - letzung verbreitet nicht gel344ufig seien, wird einer fehlenden Belehrung in einigen Entscheidungen aber Bedeutung f374r die Widerlegung von Vor-satz oder grober Fahrl344ssigkeit beigemessen (vgl. OLG D374sseldorf VersR 2005, 1727 f.; OLG Hamm r+s 1988, 22, 23; OLG Koblenz VersR 2007, 1694, 1695). In der Literatur wird zunehmend die Auffassung vertreten, der Ver-sicherer sei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden zeitnah mel-de, zu einer Belehrung 374ber die weitgehend unbekannte Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei und 374ber die Rechtsfolgen ei-ner Verletzung dieser Obliegenheit verpflichtet (Knappmann, r+s 2002, 485, 488 f.; ders. in Recht und Risiko, Festschrift f374r Helmut Kollhosser zum 70. Geburtstag Bd. I S. 195, 199 ff.; Versicherungsrechts-Handbuch/ R374ffer, 247 32 Rdn. 186, 247 33 Rdn. 145). 10 b) Wie Knappmann (Festschrift aaO S. 200 f.) zutreffend ausf374hrt, ist der Versicherer aufgrund seiner 374berlegenen Sach- und Rechtskennt-nis nach Treu und Glauben (247 242 BGB) verpflichtet, den Versicherungs-nehmer bei rechtzeitiger Anzeige des Versicherungsfalles 374ber die Ob-liegenheit und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung jedenfalls dann zu be-lehren, wenn er - wie hier durch 334bersendung eines Formulars mit dem erw344hnten Anschreiben - n344here Angaben zum Versicherungsfall und zur Anzeige bei der Polizei und eine Liste der abhanden gekommenen Sa-chen anfordert. Damit wird f374r den Versicherungsnehmer erkennbar kon-kretisiert, was der Versicherer von ihm f374r die Pr374fung dieses angezeig-ten Versicherungsfalles erwartet. Es geht dann nicht mehr - wie bei der Pflicht zur Anzeige des dem Versicherer unbekannten Versicherungsfal-les - um eine "spontan" zu erf374llende Obliegenheit. Verlangt der Versi-cherer Auskunft 374ber die Polizeidienststelle, der der Schaden gemeldet 11 - 7 - wurde, und die Tagebuchnummer sowie die Vorlage eines Verzeichnis-ses der vom Schaden betroffenen Sachen, ohne auf die Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen, ist dies geeignet, den Versiche-rungsnehmer irrezuf374hren. Er kann annehmen, dass der Versicherer ihn 374ber das, was zu tun ist, informiert hat und Weiteres nicht erforderlich ist. Demgegen374ber ist dem Versicherer aufgrund seines Wissensvor-sprungs, insbesondere der zahlreichen Instanzurteile bekannt, dass Ver-sicherungsnehmer h344ufig und allein wegen versp344teter oder unterbliebe-ner Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei den Versicherungsschutz verlieren. Der Versicherer ist deshalb nach Treu und Glauben verpflich-tet, den Versicherungsnehmer auf derartige typische, den Versiche-rungsschutz gef344hrdende Vers344umnisse und Fehler hinzuweisen. Ein solcher Hinweis im Formular f374r die Schadenanzeige ist ohne weiteres m366glich und - wie die Praxis zeigt - in manchen Formularen auch enthal-ten. Unterl344sst der Versicherer den - wegen m366glicher Fahndungserfolge auch im eigenen Interesse - gebotenen Hinweis, handelt er rechtsmiss-br344uchlich, wenn er sich auf Leistungsfreiheit beruft. Auf den Nachweis fehlender grober Fahrl344ssigkeit des Versicherungsnehmers kommt es dann nicht an. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar. Zur Leistungsfreiheit wegen arglis-tiger T344uschung nach 247 22 Nr. 1 VHB und zur grob fahrl344ssigen Herbei-f374hrung des Versicherungsfalles nach 247 9 Nr. 1a VHB fehlt es an Fest-stellungen unter anderem dar374ber, welche Sachen 374berhaupt entwendet worden sind und ob sie 374ber den Balkon oder die Wohnungst374r abtrans-portiert worden sind. Aus dem blo337en Umstand, dass die Wohnungst374r nur ins Schloss gezogen und nicht abgeschlossen worden war, l344sst sich 12 - 8 - eine grob fahrl344ssige Herbeif374hrung des Versicherungsfalles nicht ablei-ten. Die T344ter sind durch die Balkont374r eingebrochen. In der Wohnung befindlich, h344tten sie nach dem Vortrag der Kl344gerin die T374r mit einem Schl374ssel 366ffnen k366nnen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 16.03.2005 - 8 O 430/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.11.2005 - 8 U 57/05 -
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