BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 317/07 Verk374ndet am: 25. November 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 345, 247 514 Abs. 2, 247 565 Ein Prozessbevollm344chtigter, der infolge Erkrankung an der Wahrnehmung ei-nes Termins zur m374ndlichen Verhandlung gehindert ist, hat alle erforderlichen und zumutbaren Ma337nahmen zu ergreifen, um das Gericht rechtzeitig von sei-ner Verhinderung zu unterrichten. BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 - OLG M374nchen LG Augsburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. November 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das zweite Vers344umnisurteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 14. November 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Scha-densersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die Berufung der Kl344gerin durch Vers344umnisurteil vom 9. Mai 2007 zur374ckgewiesen. Dagegen hat die Kl344gerin rechtzeitig Einspruch einge-legt. Der Senatsvorsitzende beraumte Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374ber den Einspruch und die Hauptsache auf Mittwoch, den 14. November 2007, 9:30 Uhr an. Auf den Hinweis des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin, dass er am selben Tag um 9:00 Uhr bereits einen Termin vor dem Amtsgericht F. und um 13:15 Uhr einen Termin vor dem OLG M. wahrzunehmen habe, verleg-te der Vorsitzende den Verhandlungstermin von 9:30 Uhr auf 11:20 Uhr. Dar-aufhin beantragte die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 4. November 2007 erneut Terminverlegung, weil sich ihr Prozessbevollm344chtigter nicht in der Lage sehe, 1 - 3 - an diesem Tag einen dritten Termin zu dieser Uhrzeit wahrzunehmen. Diesen Antrag wies der Vorsitzende am 6. November 2007 zur374ck, wobei er u. a. dar-auf hinwies, dass es sich in dieser Sache um das sechste Verlegungsgesuch des Kl344gervertreters handele. Mit Fax vom 12. November 2007 bat die Kl344gerin, 374ber die erbetene Terminverlegung einen Senatsbeschluss herbeizuf374hren. Dies lehnte der Vorsitzende mit einem an den Prozessbevollm344chtigten 374ber-mittelten Fax vom selben Tage ab. Daraufhin lehnte die Kl344gerin den Vorsit-zenden mit Fax vom 13. November 2007 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieses Gesuch wies der Senat mit Beschluss vom selben Tage als unbe-gr374ndet zur374ck. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 14. November 2007 um 7:28 Uhr per Fax 374bermittelt. Mit einem um 9:16 Uhr eingegangenen Fax beantragte die Kl344gerin die Verlegung des Ter-mins mit der Begr374ndung, ihr Prozessbevollm344chtigter sei erkrankt. Um 10:00 Uhr teilte der Vorsitzende dem Prozessbevollm344chtigten per Fax mit, der Ter-min werde nicht verlegt, weil eine Erkrankung mit Verhandlungsunf344higkeit nicht nachgewiesen sei. Da in der m374ndlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache um 11:30 Uhr f374r die Kl344gerin kein anwaltlicher Vertreter erschien, wurde ihr Einspruch auf Antrag des Beklagten gegen 12:00 Uhr durch zweites Vers344umnisurteil verwor-fen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kl344gerin habe den Termin schuldhaft vers344umt. Sie m374sse sich das Fernbleiben ihres Prozessbevollm344ch- 3 - 4 - tigten gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Die-ser sei weder aufgrund anderer Termine noch krankheitsbedingt verhindert ge-wesen, den Termin wahrzunehmen. Die um 9:16 Uhr eingegangene Mitteilung, er sei erkrankt und leide unter Schnupfen und Halsschmerzen, sei nicht geeig-net, sein Fernbleiben zu entschuldigen. Das um 11:31 Uhr bei der Einlaufstelle des Gerichts eingegangene weitere Fax seines B374rokollegen habe dem Senat bei Erlass des zweiten Vers344umnisurteils noch nicht vorgelegen und deshalb bei der Entscheidung nicht ber374cksichtigt werden k366nnen. II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft, denn gegen ein zweites Vers344umnisur-teil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt (BGH, Be-schluss vom 3. M344rz 2008 - II ZR 251/06 - NJW-RR 2008, 876). 4 2. Die Revision ist jedoch nicht zul344ssig. 5 6 a) Nach 247 565 i.V.m. 247 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Vers344um-nisurteil, gegen das - wie hier gem344337 247 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Revision insoweit, als sie darauf gest374tzt wird, dass der Fall der schuldhaften Vers344umung nicht vorgelegen habe. Das trifft unter anderem zu, wenn der Termin zur m374ndlichen Verhandlung, auf die das zweite Vers344umnis-urteil erging, von der betroffenen Partei unverschuldet vers344umt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1981 - III ZR 85/80 - VersR 1982, 268; vom 27. September 1990 - VII ZR 135/90 - NJW 1991, 42, 43 und vom 19. Novem-ber 1998 - IX ZR 152/98 - VersR 2000, 121 f.; Beschluss vom 24. Januar 1985 - I ZR 113/84 - VersR 1985, 542, 543). Der Sachverhalt, der die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollst344ndig in der Rechtsmittelbe- - 5 - gr374ndung vorgetragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1967 - VII ZB 13/66 - NJW 1967, 728; Urteile vom 27. September 1990 - VII ZR 135/90 - aaO und vom 22. M344rz 2007 - IX ZR 100/06 - NJW 2007, 2047 m.w.N.). Bei 247247 565, 514 Abs. 2 ZPO ist die Schl374ssigkeit des Sachvortrags - anders als sonst - bereits Voraussetzung der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels (vgl. zu 247 513 Abs. 2 ZPO a.F.; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 242/73 - VersR 1976, 76, 68; Beschluss vom 23. September 1987 - III ZB 15/87 - BGHR ZPO 247 513 Abs. 2 S. 1, S344umnis 1 m.w.N.). Daraus folgt, dass das Revisionsgericht nicht an den Informationsstand gebunden ist, 374ber den das Berufungsgericht bei Erlass seiner Entscheidung verf374gte. b) Die Kl344gerin hat nicht schl374ssig dargetan, dass ein Fall unverschulde-ter S344umnis nicht vorgelegen habe. Ihre S344umnis im Termin vom 14. November 2007 beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten, das sich die Kl344gerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (247 85 Abs. 2 ZPO). 7 aa) Die S344umnis der Kl344gerin war nicht deshalb unverschuldet, weil das Berufungsgericht ihren Antr344gen, den auf 11:20 Uhr anberaumten Verhand-lungstermin wegen anderweitiger Termine ihres Prozessbevollm344chtigten zu verlegen, nicht entsprochen hat. Voraussetzung jeder Terminverlegung ist, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Das Ge-richt hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gr374nde eine Verhandlung vertagt wird (247 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgem344337em Er-messen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs zu ber374cksichti-gen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - X ZR 212/02 - GRUR 2004, 354; BVerwG, NJW 1992, 2042; NJW 1995, 1231; Buchholz 303, 247 227 ZPO, Nr. 29). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Ablehnung der Ter- 8 - 6 - minverlegung l344sst einen Ermessensfehler nicht erkennen. Angesichts der Tat-sache, dass der Verhandlungstermin schon mehrfach verlegt worden war, kam dem Beschleunigungsgebot vorliegend ein erh366htes Gewicht zu. Dass das Be-rufungsgericht bei dieser Sachlage an das Vorliegen eines erheblichen Grunds im Sinne von 247 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO strenge Anforderungen gestellt hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision verletzt die Ablehnung der Ter-minverlegung nicht den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs. Dass wegen der von ihr dargelegten Kollision des Verhandlungstermins mit zwei weiteren Terminen ihres Prozessbevollm344chtigten an anderen Gerich-ten eine Aufhebung des Termins gerade in der vorliegenden Sache unerl344sslich gewesen w344re, hat die Kl344gerin weder im Berufungsrechtszug noch mit der Re-visionsbegr374ndung aufgezeigt. Angesichts der in diesem Rechtsstreit schon mehrfach erfolgten Terminverlegungen war es dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zumutbar, zun344chst in den anderen Verfahren eine Verlegung des Termins zu erbitten. Dass er dies unter Hinweis auf die Terminkollision versucht habe, macht die Revision nicht geltend. 9 bb) Die S344umnis der Kl344gerin ist auch nicht deshalb unverschuldet, weil ihr Prozessbevollm344chtigter erkrankt war. 10 F374r die Entscheidung kann unterstellt werden, dass Rechtsanwalt R. am 14. November 2007 wegen einer Grippeerkrankung mit hohem Fieber nicht verhandlungsf344hig und nicht in der Lage war, von M. zur m374ndlichen Verhand-lung nach A. zu reisen. Dieser Umstand gen374gt aber nicht f374r die Annahme, die Kl344gerin habe den Termin unverschuldet vers344umt. Zwar ist die Frage des Ver-schuldens im Falle der Vers344umung eines Termins grunds344tzlich nach den glei-chen Ma337st344ben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen 11 - 7 - Stand (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 514, Rn. 8 m.w.N. in Fn. 11). Eine schuldhafte S344umnis im Sinne von 247 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollm344chtigte, der kurzfristig und nicht vorher-sehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm M366gliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mit-zuteilen (BGH, Urteile vom 3. November 2005 - I ZR 53/05 - NJW 2006, 448, 449 und vom 22. M344rz 2007 - IX ZR 100/06 - aaO; vgl. zu 247 513 ZPO a.F. BAG, AP Nr. 5 zu 247 513 ZPO; BAG, NJW 1972, 790 f.; BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98 - VersR 2000, 121, 122; vgl. auch Musie-lak/Stadler, aaO, 247 337, Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., 247 337, Rn. 3, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Soweit die Kl344gerin mit der Revisi-on geltend macht, ihr Prozessbevollm344chtigter habe alle erforderlichen und zu-mutbaren Ma337nahmen ergriffen, um das Berufungsgericht rechtzeitig von sei-ner Verhinderung zu unterrichten, kann dem nicht gefolgt werden. Die Bem374-hungen von Rechtsanwalt R. waren vielmehr unzureichend. Das um 9:16 Uhr beim Berufungsgericht eingegangene Fax des Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin konnte dessen Fernbleiben nicht entschuldi-gen. Es enthielt neben der Mitteilung, dass er erkrankt sei, lediglich einen Ver-weis auf das Fax vom 13. November 2007, in dem Rechtsanwalt R. erkl344rt hat-te, unter Schnupfen und Halsschmerzen zu leiden. Dass das Berufungsgericht in dieser Befindlichkeitsst366rung keinen erheblichen Grund f374r eine Verlegung des Termins gesehen hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 12 Das um 11.31 Uhr in der Einlaufstelle des Gerichts eingegangene Fax des B374rokollegen des Kl344gervertreters enthielt zwar neben n344heren Ausf374hrun-gen zur Erkrankung von Rechtsanwalt R. und einer beigef374gten eidesstattlichen Versicherung auch einen Hinweis auf Dringlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin angesichts der auf 11:20 Uhr ange- 13 - 8 - setzten Terminzeit aber nicht mehr damit rechnen, dass dieses in seinem Auf-trag versandte Fax den zust344ndigen Senat noch rechtzeitig vor Aufruf der Sa-che oder aber zumindest noch w344hrend der Verhandlung erreichen w374rde. Um dem Berufungsgericht sein krankheitsbedingtes Fernbleiben rechtzeitig mitzu-teilen, h344tte Rechtsanwalt R. den Grund seiner Verhinderung vor Beginn des Termins in ausreichender Weise darlegen bzw. durch Anruf bei der Gesch344fts-stelle oder in anderer Weise sicherstellen m374ssen, dass das Gericht von seiner Verhinderung benachrichtigt wurde. Nachdem der Vorsitzende des Berufungs-gerichts ihm um 10:00 Uhr mit Fax mitgeteilt hatte, dass der Termin nicht ver-legt werde, weil eine Erkrankung mit Verhandlungsunf344higkeit nicht nachgewie-sen sei, h344tte Rechtsanwalt R. unmittelbar hierauf reagieren und sich sofort te-lefonisch oder per Fax an das Gericht wenden m374ssen. Sein erst um 11:31 Uhr eingegangenes Fax war versp344tet und vermag die S344umnis der Kl344gerin daher nicht zu entschuldigen. - 9 - III. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 21.09.2006 - 3 O 3094/05 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 27 U 704/06 -
Full & Egal Universal Law Academy