BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 317/09 Verk374ndet am: 16. Juni 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 535, 537 Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingneh-mer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegen374ber dem Lieferanten den R374cktritt vom Kaufvertrag erkl344rt hat, erst dann zur vorl344ufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erkl344rten R374cktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den R374cktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGHZ 97, 135). BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2009 wird zur374ckgewie-sen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten aus einer von ihm 374bernomme-nen B374rgschaft Zahlung aus einem nach fristloser K374ndigung abgerechneten Leasingvertrag. 1 Die Kl344gerin schloss am 30. Oktober/ 17. November 2003 mit der U. AG (im Folgenden: U. AG) einen Leasingvertrag 374ber ein Fahrzeug Typ Land Rover. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 36 Monaten und monatliche Leasingraten von 1329,96 200 brutto vor. Die Kl344gerin erwarb das geleaste Fahrzeug von der A. GmbH (im Folgenden: Lieferantin). Der Beklagte 374bernahm die selbst-schuldnerische B374rgschaft f374r alle Anspr374che, die der Kl344gerin aus dem Lea-singvertrag gegen die U. AG zustehen. 2 - 3 - 3 Der formularm344337ige Leasingvertrag enth344lt unter anderem folgende Re-gelungen: "V. Zahlungsf344lIigkeiten und -modalit344ten 205 3. Gegen die Anspr374che des LG [Leasinggeber] kann der LN [Leasingneh-mer] nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des LN unbestritten ist oder ein rechtskr344ftiger Titel vorliegt; ein Zur374ckbehaltungsrecht kann der LN nur geltend machen, soweit es auf Anspr374chen aus dem Leasing-vertrag beruht. ... XIII. Anspr374che und Rechte bei Fahrzeugm344ngeln 1. Fahrzeugm344ngel: Gegen den LG stehen dem LN Anspr374che und Rechte wegen Fahrzeugm344ngeln nicht zu. An deren Stelle tritt der LG nachfol-gend seine Anspr374che und Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Fahr-zeugm344ngeln einschlie337lich der Garantieanspr374che gegen den Herstel-ler/Importeur/Dritte an den LN ab. Etwaige noch bestehende Garantiean-spr374che und Anspr374che und Rechte wegen Fahrzeugm344ngeln gegen den Hersteller/Importeur/Dritte oder den Verk344ufer des Neufahrzeugs tritt der LG ebenfalls an den LN ab. F374r Anspr374che aus dem Neuwagenkaufver-trag gelten die nachfolgenden Ziffern 2 bis 6 unter Ausschluss von Ziffer 7 entsprechend. 2. Abtretung: Dem LG steht aus dem mit dem ausliefernden H344ndler ge-schlossenen Kaufvertrag bei Fahrzeugm344ngeln nach n344herer Bestimmung der 247247 437 ff. BGB in Verbindung mit den im Anschluss an diese Leasing-bedingungen wiedergegebenen Verkaufsbedingungen das Recht zu a) Nacherf374llung zu verlangen (247 439 BGB); b) von dem Kaufvertrag zur374ckzutreten (247247 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB) oder den Kaufpreis zu mindern (247 441 BGB), und c) Schadensersatz (247247 440, 280, 281, 283 und 331a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (247 284 BGB) zu verlangen. 205 Dies vorausgeschickt tritt hiermit der LG - aufl366send bedingt durch die K374ndigung des Leasingvertrages gem344337 Abschnitt XIV und Abschnitt X Ziffer 6 der Leasingbedingungen - seine Anspr374che aus dem Kaufvertrag einschlie337lich der Garantieanspr374che gegen den Herstel-ler/lmporteur/Dritte wegen Fahrzeugm344ngeln an den LN ab. Der LN nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Anspr374che und Rechte im eigenen Namen mit der Ma337gabe geltend zu machen, dass et-waige Ausgleichszahlungen des ausliefernden H344ndlers f374r den vom LG erbrachten Kaufpreis direkt an den LG zu leisten sind. 205 - 4 - 4. R374cktritt: Erkl344rt der LN aufgrund eines Fahrzeugmangels den R374cktritt und ist der ausliefernde H344ndler zur R374ckabwicklung bereit oder wird er hierzu rechtskr344ftig verurteilt, wird der Leasingvertrag wie folgt abgerech-net: 205 6. Zur374ckbehaltungsrecht: Lehnt der ausliefernde H344ndler einen vom LN gel-tend gemachten Anspruch auf Nacherf374llung, Minderung des Kaufpreises oder R374ckabwicklung des Kaufvertrages ab, ist der LN zur Zur374ckbehal-tung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung f344lligen Leasingraten berech-tigt, sofern er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung Klage erhebt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zur374ckbehaltungsrecht ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entf344llt das Zur374ckbehaltungsrecht r374ckwirkend. 205 XIV. K374ndigung 2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos k374n-digen. 205 Der LG kann 205 insbesondere dann fristlos k374ndigen, wenn der LN - mit zwei Leasingraten in Verzug ist 205" Die U. AG 374bernahm das Leasingfahrzeug im November 2003. Die Kl344gerin erhielt die erste Leasingrate f374r November 2003 von der Lieferantin. Die U. AG zahlte f374r Dezember 2003 und M344rz 2004 jeweils 500 200 und im Februar 2004 1.332,96 200. 4 Mit Schreiben vom 6. April 2004 r374gte die U. AG gegen374ber der Lie-ferantin M344ngel des Fahrzeugs und setzte eine Frist zu deren Beseitigung bis zum 13. April 2004 und an diesem Tage eine Nachfrist bis zum 16. April 2004. Mit Schreiben vom 19. April 2004 erkl344rte die U. AG gegen374ber der Liefe-rantin den R374cktritt vom Kaufvertrag. 5 Die Kl344gerin erkl344rte mit Schreiben vom 28. April 2004 gegen374ber der U. AG die fristlose K374ndigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsver-zugs. Die Kl344gerin rechnete den Leasingvertrag ab und beanspruchte von der U. AG und vom Beklagten Zahlung von 21.323,17 200. Der Beklagte ist be-reits gesondert zur Zahlung von 5.000 200 verurteilt worden. 6 - 5 - 7 Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Zahlung von 15.143,96 200 nebst Zin-sen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 14.144,84 200 nebst Zinsen stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 9 Die Kl344gerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus 247247 765, 767 BGB in Verbindung mit Abschnitt XV des Leasingvertrages zwischen der U. AG und der Kl344gerin auf Zahlung des der Kl344gerin zuerkannten Betrags. Die Kl344gerin sei wegen Zahlungsverzugs berechtigt gewesen, vom Leasingvertrag zur374ckzutreten. Der Leasingnehmerin st374nden - unterstellt, das gelieferte Fahr-zeug sei mangelhaft - keine Rechte aus 247247 273, 320 BGB zu, die den Eintritt des Verzuges hindern k366nnten, da diese im Leasingvertrag in zul344ssiger Weise eingeschr344nkt seien. Ma337geblich f374r das Leistungsverweigerungsrecht nach erfolgtem R374cktritt sei nicht die Regelung in Abschnitt V Ziffer 3, sondern die Spezialregelung in Abschnitt XIII Ziffer 6 des Leasingvertrags. Die Bestimmun-gen des Leasingvertrags seien an 247247 305 ff. BGB zu messen, wobei es gem344337 247 767 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Hauptverbindlichkeit ankomme, so dass die Verbrauchereigenschaft des Beklagten f374r 247 310 BGB nicht erheblich sei. Die Bestimmung in Abschnitt XIII Ziffer 6 halte der Inhaltskontrolle nach 247 307 10 - 6 - Abs. 1, 2 BGB stand. Unter Ber374cksichtigung der Interessenlage der Parteien eines Leasingvertrages sei nicht ersichtlich, warum die Zahlung der Leasingra-ten bereits ab Zugang der R374cktrittserkl344rung beim Lieferanten sollte verweigert werden k366nnen. Erforderlich sei vielmehr die Bereitschaft des Lieferanten zur R374ckabwicklung oder die Klageerhebung des Leasingnehmers auf der Grund-lage der ihm abgetretenen Rechte. Wegen der gr366337eren Sachn344he des Lea-singnehmers zum Lieferanten sei ihm die Auseinandersetzung um die M344ngel aufzuerlegen. Konsequenzen im Verh344ltnis zum Leasinggeber k366nne er erst beanspruchen, wenn er sich hinreichend selbst um Klarheit wegen der Gew344hr-leistungssituation bem374ht habe. Es sei auch zul344ssig, das Zur374ckbehaltungsrecht erst mit der Ablehnung der Nacherf374llung durch den Lieferanten beginnen zu lassen. Ein Mangel be-r374hre den Leasingvertrag zun344chst nicht. Die Wirksamkeit der Regelung in Ab-schnitt XIII Ziffer 6 des Leasingvertrags werde daher auch nicht dadurch beein-tr344chtigt, dass dem Lieferanten zur Pr374fung des dem R374cktritt in aller Regel vor-ausgehenden Nacherf374llungsverlangens das Fahrzeug 374berlassen werden m374sse, so dass es dem Leasingnehmer nicht mehr zur Verf374gung stehe. Diese regelm344337ig kurze, durch Fristsetzung vom Leasingnehmer ohnehin zu steuern-de Pr374fungszeit beim Lieferanten sei f374r das Leasingverh344ltnis insgesamt uner-heblich und k366nne daher nicht als wesentliche Einschr344nkung der Rechte des Leasingnehmers angesehen werden. Daher sei es auch unerheblich, dass die U. AG das Fahrzeug, wie vom Beklagten vorgetragen, ab 2. April 2004 nicht mehr habe nutzen k366nnen. 11 Der verzugsbedingten K374ndigung des Leasingvertrags k366nne auch nicht entgegengehalten werden, dass zuvor bereits die U. AG von dem Vertrag mit der Lieferantin zur374ckgetreten sei. Denn auch die Klausel in Abschnitt XIII Ziffer 4 der Leasingbedingungen, dass der Leasingvertrag erst dann r374ckabge- 12 - 7 - wickelt werde, wenn der H344ndler zur R374cknahme bereit oder hierzu rechtskr344f-tig verurteilt sei, versto337e nicht gegen 247 307 BGB. Ob der ausliefernde H344ndler zur R374ckabwicklung bereit sei, k366nne ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, der Leasingnehmer k366nne durch eine Fristsetzung auf eine Erkl344rung dr344ngen und gegebenenfalls den Klageweg beschreiten. Diese Regelung sei daher inte-ressengerecht und diene der Klarheit der Vertragsabwicklung. Die Vorausset-zungen einer Abrechnung des Leasingvertrags nach Abschnitt XIII Ziffer 4 l344-gen nicht vor, denn es gebe keine Hinweise darauf, dass der Lieferant seine Bereitschaft zur R374ckabwicklung gezeigt habe. Indem er das Fahrzeug zu-n344chst behalten und dann an einen Dritten herausgegeben habe, habe er sich nur ohne jeden objektiven Erkl344rungswert passiv verhalten. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand; die Revi-sion ist daher zur374ckzuweisen. 13 Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344-gerin gegen die U. AG nach erfolgter fristloser K374ndigung des Leasingver-trags durch die Kl344gerin (Abschnitt XV des Leasingvertrags) bejaht und damit eine Haftung des Beklagten aus der B374rgschaft (247247 765, 767 BGB) angenom-men. Die Anspruchsh366he wird von der Revision, die sich ausschlie337lich gegen den Anspruchsgrund wendet, nicht in Zweifel gezogen. Die Kl344gerin hat den Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzuges der U. AG wirksam gek374n-digt (Abschnitt XIV der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, 247 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB). Zum Zeitpunkt der K374ndigung bestand ein Zahlungsr374ck-stand der U. AG mit einem Betrag, der zwei Leasingraten 374bersteigt. 14 - 8 - 15 1. Ein Leistungsverweigerungsrecht der U. AG, das der Wirksamkeit der fristlosen K374ndigung des Leasingvertrages durch die Kl344gerin entgegenste-hen k366nnte, bestand nicht. a) F374r die Beurteilung dieser Frage ist allerdings entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht die Klausel in Abschnitt XIII Ziffer 6 der Lea-singbedingungen ma337geblich. Denn Regelungsgegenstand dieser Klausel ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Leasingnehmer im Falle der Ablehnung einer R374ckabwicklung des Kaufvertrages durch den ausliefernden H344ndler zur Zur374ckbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung f344lligen Leasingraten berechtigt ist. Darum geht es im Streitfall nicht. Die fristlose K374n-digung der Kl344gerin st374tzt sich vielmehr auf Zahlungsr374ckst344nde der U. AG mit Leasingraten, die bereits vor deren R374cktrittserkl344rung f344llig waren. Auch insoweit und unabh344ngig von der genannten Klausel stand der U. AG ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der behaupteten M344ngel des Leasingfahr-zeugs indessen nicht zu. 16 b) Ein Zur374ckbehaltungsrecht der U. AG ergibt sich nicht aus Ab-schnitt V Ziffer 3 der Leasingbedingungen. Denn die Klausel statuiert kein Zu-r374ckbehaltungsrecht, sondern schr344nkt die Geltendmachung bestehender Zu-r374ckbehaltungsrechte auf Anspr374che aus dem Leasingvertrag ein. 17 c) Die von dem Beklagten behauptete, mangels abweichender Feststel-lungen des Berufungsgerichts zu unterstellende Mangelhaftigkeit des Leasing-fahrzeugs begr374ndet als solche noch kein Leistungsverweigerungsrecht der U. AG gegen374ber der Kl344gerin. Denn f374r die Mangelfreiheit des Leasing-fahrzeugs hat die Kl344gerin nicht einzustehen, da die Leasingvertragsparteien in Abschnitt XIII Ziffer 1 und 2 der Leasingbedingungen - leasingtypisch - Anspr374-che und Rechte der Leasingnehmerin U. AG gegen die Kl344gerin wegen Fahrzeugm344ngeln ausgeschlossen und an deren Stelle die Abtretung der An- 18 - 9 - spr374che und Rechte vereinbart haben, die der Kl344gerin wegen Fahrzeugm344n-geln aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zuste-hen. Aus dieser Regelung, deren Wirksamkeit auch die Revision nicht in Frage stellt, folgt, dass durch M344ngel des Leasingfahrzeugs die Verpflichtung der Leasingnehmerin zur Zahlung der Leasingraten nicht ber374hrt wird. Wegen eines Mangels des Leasingobjekts kann der Leasingnehmer vielmehr nur die ihm ab-getretenen Gew344hrleistungsrechte gegen den Lieferanten geltend machen, w344hrend er zun344chst weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet bleibt. d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Leasingnehmer aller-dings berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorl344ufig einzustellen, wenn er die ihm 374bertragenen Anspr374che und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht (BGHZ 97, 135, 141 ff.). 19 aa) Nach dem dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht konnte der Leasingnehmer aus abgetre-tenem Recht des Leasinggebers wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels des Leasingobjekts Wandelung oder Minderung verlangen (247 462 BGB aF). Vollzogen (zustande gekommen) war die Wandelung oder Minderung erst, wenn sich der Lieferant mit ihr einverstanden erkl344rte (247 465 BGB aF). Erkl344rte sich der Lieferant mit der vom Leasingnehmer verlangten Wandelung des Kauf-vertrages 374ber das Leasingobjekt nicht einverstanden, so kam die Wandelung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gew344hrleistungsprozess des Leasingnehmers gegen den Lieferanten zustande. Nach der Rechtsprechung des Senats war der Leasingnehmer indessen schon dann berechtigt, die Zah-lung der Leasingraten vorl344ufig einzustellen, wenn er aus den ihm vom Lea-singgeber abgetretenen Gew344hrleistungsrechten klageweise gegen den Liefe-ranten vorging (BGHZ aaO). 20 - 10 - 21 bb) Ob an dieser Rechtsprechung unter der Geltung des - hier ma337gebli-chen - modernisierten Schuldrechts festzuhalten ist, ist im Schrifttum umstritten. Anlass zu dahin gehenden Zweifeln ist der Umstand, dass mit der Schuld-rechtsmodernisierung an die Stelle der Wandelung der - vom Einverst344ndnis des Lieferanten unabh344ngige - R374cktritt (247 437 Nr. 2, 247247 323, 326 Abs. 5 BGB) getreten (und auch die Minderung gem344337 247 441 BGB in ein Gestaltungsrecht umgewandelt worden) ist. Unter der Voraussetzung, dass der Leasingnehmer gegen374ber dem Lieferanten gem344337 247 437 Nr. 2, 247247 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zum R374cktritt berechtigt ist, wird der Kaufvertrag 374ber das Leasingobjekt bereits mit dem Zugang der rechtsgestaltenden R374cktrittserkl344rung des Leasingneh-mers beim Lieferanten in ein R374ckgew344hrschuldverh344ltnis umgewandelt mit der Folge, dass zugleich r374ckwirkend die Gesch344ftsgrundlage des Leasingvertrags entf344llt. Daraus wird zum Teil gefolgert, dass dem Leasingnehmer bereits nach erkl344rtem R374cktritt ein Zur374ckbehaltungsrecht an den Leasingraten gem344337 247 320 BGB zustehe (v. Westphalen, ZIP 2001, 2258, 2261; ders., Der Leasing-vertrag, 6. Aufl., Kap. H Rdnr. 123 ff.; ders., DAR 2006, 620, 626 f.; ders., Ver-tragsrecht und AGB-Klauselwerke, Leasing (Stand 2003) Rdnr. 144 ff.; Rein-king/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. L 365; Reinking/Kessler/Sprenger, Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., 247 8 Rdnr. 47; L366bbe, BB-Beilage 6/2003, 7, 11 f.; vgl. auch Mankowski/Kn366fel in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europ344ischen Bankrecht, 2. Aufl., 247 21 Rdnr. 88). 22 Nach anderer Auffassung ist an der bisherigen Rechtsprechung festzu-halten, weil sich die Interessenlage der am Finanzierungsleasing Beteiligten durch die Schuldrechtsreform nicht ge344ndert habe (Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., Anh. zu 247 535 Rdnr. 32; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3. Aufl., 23 - 11 - S. 219; ders., WM 2006, 952, 958; M374nchKommBGB/Koch, 5. Aufl., Leasing Rdnr. 104; Staudinger/Stoffels, BGB (2004), Leasing Rdnr. 244; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., Einf v 247 535 Rdnr. 58; Frensch in: Pr374tting/ Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., Anhang zu 247247 488 - 515 Rdnr. 148). cc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. Die Ersetzung der Wandelung durch den R374cktritt im Gew344hrleistungsverh344ltnis Leasingneh-mer/Lieferant hat keine Auswirkungen auf die Interessenlage im Verh344ltnis Lea-singgeber/Leasingnehmer. Denn ob die R374cktrittserkl344rung des Leasingneh-mers die Umgestaltung des Kaufvertrags 374ber das Leasingobjekt in ein R374ck-gew344hrschuldverh344ltnis und damit zugleich den Wegfall der Gesch344ftsgrundla-ge des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den R374cktritt nicht akzeptiert, gerichtlich gekl344rt werden und steht daher - ebenso wie der Vollzug der Wandelung nach altem Recht - erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Ur-teils im Gew344hrleistungsprozess gegen den Lieferanten fest. 24 Diesen Prozess zu f374hren, ist nach der leasingtypischen Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasinggeber sich von der mietrecht-lichen Sachm344ngelhaftung vollst344ndig freizeichnet und dem Leasingnehmer die Gew344hrleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtritt, Sache des Leasingnehmers. 25 Es ist daher auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts in-teressengerecht, dem Leasingnehmer f374r den Fall, dass der Lieferant den R374cktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorl344ufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erkl344rten R374cktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht. 26 Daraus folgt, dass der U. AG f374r den Zeitraum bis zur fristlosen K374n-digung des Leasingvertrags durch die Kl344gerin gegen374ber deren Anspruch auf 27 - 12 - Zahlung der Leasingraten kein den Verzugseintritt hinderndes Zur374ckbehal-tungsrecht zustand. 28 2. Der Zahlungsanspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten als B374rgen der U. AG ist auch nicht nachtr344glich durch r374ckwirkenden Wegfall der Ge-sch344ftsgrundlage des Leasingvertrags entfallen. Zu einer Einigung zwischen der U. AG und der Lieferantin des Leasingfahrzeugs 374ber die R374ckabwick-lung des Kaufvertrags mit der Folge der Abrechnung des Leasingvertrags nach Abschnitt XIII Ziffer 4 der Leasingbedingungen ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und von der Revision nicht angegriffen werden, nicht gekommen. Ob mit der revisionsrecht-lich zu unterstellenden Mangelhaftigkeit des Leasingfahrzeugs zugleich auch die Wirksamkeit des hierauf gest374tzten R374cktritts der U. AG vom Kaufver-trag zu unterstellen ist, wie die Revision geltend macht, bedarf keiner Entschei-dung. Denn der Zahlungsklage des Leasinggebers kann der Leasingnehmer den durch R374cktritt bewirkten Wegfall der Gesch344ftsgrundlage des Leasingver- - 13 - trags mit Erfolg nur entgegenhalten, wenn er gegen den Lieferanten, der den R374cktritt nicht akzeptiert, Klage erhebt (vgl. f374r die Wandelung BGHZ 97, aaO, 144 f.). Daran fehlt es. Ball Dr. Milger Richterin Dr. Hessel ist be- urlaubt und daher gehindert zu unterschreiben Ball Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2008 - 23 O 384/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2009 - 14 U 88/08 -
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