BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 317/10 Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 573 Abs. 1 S atz 1 Zu den an eine Eigenbedarfskündigung zu stellenden formellen Anforderungen. BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 317/10 - LG München I AG München - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. J uli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mü n- chen I - 14. Zivilkammer - vom 24. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Be klagte ist Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in M . . Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis zum 31. Januar 2009 mit der Begründung , dass die Wohnung für die Klägerin zu 2 benötigt werde, die seit Ende Fe bruar 2008 ein Studienjahr in Neuseeland absolviere u nd danach ihr Studium in M . fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle ; in das ehemalig e Kinderzimme r der elterlichen Wohnung könne s ie nicht mehr zurück, weil es inzwischen von ihr er Schwester genutzt werde. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederhe r- stell ung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revision s- verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vert reten war. Inhaltlich b e- ruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Räumungsklage sei unbegründet, weil die von den Klägern mit Schreiben vom 29. April 2008 ausgesprochene Kündigung aus formellen Grü n- den unwirksam sei. Die Kläger hätten die Gründe für die Kündigung nicht au s- reichend dargestellt. E s fehle insbesondere an konkreten Angab en zur derzeit i- gen Wohnsituation der Eigenbedarfsperson. Im Kündigungsschreiben sei ledi g- lich angegeben, dass sie im Anwesen K . wohne, also in einem von zwei benachbarten Gebäuden. Mit dem Hinweis auf das Kinderzi m- mer sei die Wohnsituation nicht beschrieben, weil die Klägerin zu 2 dort gar 2 3 4 5 - 4 - nicht mehr gewohnt habe. Nach ih r en e i genen Angaben im Prozess habe die Klägerin zu 2 vo r ihrem Auslandsaufenthalt einen Teil der Zimmer einer zu s a- nieren den Drei - Zimmer - W ohnung in de m zum Wohnhaus ihrer Eltern benac h- barten Gebäude b ewohnt und damit sogar teilweise bereits einen eigenen Hausstand begründet. Diese die Verteidigungsmöglichkeite n der Beklagten b e- einflussenden Umstände hätten im Kündigungsschreiben dargelegt werden müssen. Das Interesse des wegen Eigenbedarf kündigenden Vermieters liege gerade in der angestrebten Verbesserung seiner bisherigen Wohnsituation, d e- ren Schilderung dahe r für die Wirksamkeit einer Kündigung unerlässlich sei. Darauf, ob die Beklagte Kenntnis von der bisherigen Wohnsituation der Klägerin zu 2 gehabt habe, komme es nicht an, denn die Kündigungsgründe müssten selbst dann nochmals im Kündigungsschreiben selb st wiederholt we r- den, wenn s ie dem Mieter bereits zuvor mündlich mitgeteilt oder in einem Vo r- prozess gel tend gemacht worden seien; dies gelte entsprechend , wenn der Mi e ter die Gründe aus eigenem Wissen kenne. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachp rüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kläger auf Räumung und Herausgabe der Wohnung der Beklagten nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von den Klägern erklä r- te Kü ndigung nicht aus formellen Gründen unwirksam. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen, die gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB an die A n- gabe der Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beend i- gung des Mietverhältnisses zu stellen sin d. 6 7 - 5 - Im Ansatz zutreffen d geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Zweck des Begründungserfordernisses in § 573 Abs. 3 BGB darin besteht, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in di e Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforde r- liche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT - Drucks. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgr und so b e- zeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann . B ei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die A n- gabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung ha t , ausreichend (Senatsurteile vom 17 . März 2010 - VIII ZR 70/09, NZM 2010, 400 Rn. 8, sowie vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 23). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird das Kündigun g s- schreiben der Kläger diesen Anforderungen gerecht. Denn darin ist ausgeführt , dass die zum damaligen Zeitpunkt im Ausland studierende Klägerin zu 2 A n- fang des Jahres 2009 zur Fortsetzung ihres Studiums nach M . zurüc k- kehren und in einem eigenen Hausstand leben wolle. Damit ist das berechtigte Interesse der Kläger an der Beendigung des Mietverhältnisses über die von der Beklagten bewohnte Einzimmerwohnung ausreichend dargelegt. Angaben zu der - früheren - Wohnsituation der Klägerin zu 2 bedurfte e s entgegen der Au f- fassung des Berufungsgerichts nicht. Ihr Interesse an der Wohnung der Bekla g- ten erg ibt sich daraus, dass sie von einem längeren Auslandsaufenthalt nach M . zurückkehrt und deshalb nunmehr eine Wohnung in M . ben ö- tigt. Die Wohnsituation der Klägerin zu 2 vor dem Auslandsaufenthalt ist für di e- sen nachvollziehbar dargelegten Erlangungswunsch offensichtlich ohne Bede u- tung. 8 9 - 6 - Im Übrigen kann dem Berufungsgericht auch nicht darin gefolgt werden, dass Umstände , die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind, nochmals ausdrücklich im Kündigungsschreiben wiedergegeben werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Vermiete r grundsätzlich auf Kündigungsgründe Bezug nehmen, die in einem früh eren, dem Mieter zugegangenen Schreiben dargelegt sind ; eine Wiederholung in der Kündigung selbst ist nicht erforderlich (Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 74/10, NZM 2011, 275 Rn. 14). Entsprechendes gilt für den Fall, dass dem Mieter bestimmte f ür die Beurteilung einer Eigenbedarfskündigung bedeu t- same Umstände - etwa die bisherige Wohnsituation der Eigenbedarfsperson - bereits bekannt sind. Derartige A n gaben brauchen im Kündigungsschreiben nicht wiederholt zu werden ; dies wäre eine sinnlose und d urch berechtigte Int e- ressen des Mieters nicht zu rechtfertigende Förmelei. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur E n- dentscheidung reif, da das Be rufungsgericht - vor de m Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zum Kündi - 10 11 - 7 - gungsgrund getroffen hat; die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ball Dr. Milge r Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 07.07.2009 - 411 C 4159/09 - LG München I, Entscheidung vom 24.11.2010 - 14 S 15600/09 -
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