ECLI:DE:BGH:2018:211118BVIIZR3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 3/18 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 21. November 2018 durch d e n Vorsitzenden Richter Pamp , den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher , Bor ris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29 . November 2017 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurü ckz u- weisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezember 2018. Der Streitwert wird auf 11 . 494,52 Gründe: I. D e r Kläger nimmt den Beklagten als Wirtschaftsprüfer wegen der Erste l- lung von in Anlageprospekten veröffentlic hten Testaten über die Prüfung der Jahresabschlüsse der F . B . K . (im Folgenden: F. B. ) auf Za h- lung von S chadensersatz nebst entgangenem Gewinn ( 1. 495,52 ) in Anspruch. Der Kläger zeichnete am 30. November 201 2 zwei Or derschuldve r- schreibung en der F. B. in Höhe von und zahlte den Anlageb e- 1 2 - 3 - trag an die Gesellschaft. Der die Anlage betreffende Basisprospekt 2011/2012 enthielt jeweils für die Geschäftsj ahre 2009 und 2010 Bestätigungsvermerke des Beklagten al s Abschlussprüfer für die Jahresabschlüsse der F. B. und Testate über die Kapitalflussrechnungen der Gesellschaft. Im April 2014 wurde das lnsolvenzverfahren über das Vermögen der F. B. eröffnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beruf ungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, weil das Verfahren als Musterverfahren für eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Klag e- verfahren gegen den Beklagten geführt werde "und die Sache deshalb für den Oberlandes gerichtsbezirk Dresden grundsätzliche Bedeutung" habe. II. Das Berufungsgericht hat, soweit es für die Revision von Bedeutung ist, ausgeführt: 1. Der Kläger habe keine Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, wei l er nicht in den Schutzbereich des Prüfvertrags einbezogen sei. a) Zwar könne der Beklagte als eine Person, die über eine besondere, staatlich anerkannte Sachkunde verfüge, bei Abgabe gutachterlicher Stellun g- nahmen in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsp rüfer aus Vertrag mit Schutzwi r- kung zugunsten Dritter haften. Auch habe der Bestätigungsvermerk eines A b- schlussprüfers, mit dem kundgetan werde, dass der Jahresabschluss den g e- setzlichen Vorschriften entspreche und unter Beachtung der Grundsätze or d- nungsge mäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entspreche n- 3 4 5 6 7 - 4 - des Bild der Vermögens - , Finanz - und Ertragslage d es Unternehmens vermittle, den Zweck, das Vertrauen von Dritten zu erwecken und Grundlage für Investit i- onsentscheidungen zu werden. Dies könn e der Abschlussprüfer bei Übernahme des Prüfauftra gs auch erkennen . Jedoch reiche dies für eine Vertragshaftung gegenüber Dritten nicht aus. Den Bestätigungsvermerken komme zwar aufgrund verschiedener Publizität s- vorschriften wie z um Beispiel § 325 Abs. 1 HGB die Bedeutung zu, Dritten für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ung e- ac h tet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion habe der Gesetzgeber aber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pr ü- fung nach § 323 Abs. 1 S atz 3 HGB auf Ansprüche der Gesellschaft b e- schränkt; Gläubigern und Aktionären gegenüber hafte er nach dieser Besti m- mung nicht. Das gelte sowohl bei nach den §§ 316, 317 HGB vorgenommenen Pflichtprüfungen als auch bei nach den Ma ßstäben der §§ 316, 317 HGB durchgeführten freiwilligen Jahresabschlussprüfungen. b) Daran gemess en scheide eine Einbeziehung des Kläger s in den Schutzbereich des Prüfvertrags aus. Aus den im Basisprospekt veröffentlichten Bestätigungsvermerken für die J ahresabschlüsse 2009 und 2010 und aus der Kapitalflussrechnung 2010 ergebe sich, dass es sich bei den im Auftrag der F. B. durchgeführten Prüfungen um Jahresabschlussprüfungen nach den §§ 316, 317 HGB handele. Bei diesen beschränke sich die Haftung des W ir t- schaftsprüfer s nach dem Rechtsgedanken des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf die Auftraggeberin und auf die mit ihr verbundenen Unternehmen . Dass dem B e- klagten möglicherweise bewusst gewesen sei, dass seine Testate im Prospekt für die Orderschuldverschreibung en veröffentlicht würden, erlaube nicht den Schluss, dass die Prüfvertragsparteien die Anleger konkludent in den Schutzb e- reich des Prüfvertrags einbezogen hätten. Denn die Veröffentlichung sei g e- set z lich vorgeschrieben. Da es bereits an einer Einbeziehung de s Kläge r s in 8 9 - 5 - den Schutzbereich der Prüfverträge mangele, komme es für einen möglichen Ersatzanspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht darauf an, ob der Beklagte, wie von de m Kläger behauptet, falsch testiert und damit eine Vert ragspflicht verletzt habe . 2. Eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Prospektha f- tung im engeren Sinn scheide ebenfalls aus . Der Beklagte könne zwar als sogenannter Garant wegen seiner beruf s- mäßigen Sachkunde der Prospekthaftung unterlieg en, soweit er durch eine nach außen in Erscheinung tretende Mitwirkung am Emissionsprospekt einen besonderen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Dies sei hier nicht anzunehmen, weil der Beklagte lediglich Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. H GB vorgenommen habe . Durch seine im Prospekt veröffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Jahresabschlüsse der F. B. für die Jahre 2009 und 2010 un d der Kapitalflussrechnung für das Jahr 2010 sei der Beklagte nicht dergestalt als Kontrollo rgan in das Kapitalanlagesystem ei n- gebunden gewesen, dass es gerechtfertigt sei , ihn einer prospektmäßigen Ve r- trauenshaftung hinsichtlich der Unternehmensentwicklung in der Folgezeit zu unterwerfen. Denn die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberich ts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer, die bei kleinen Kapita l- gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen könne, sei keine umfa s- sende Rechts - und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungsl e- gungsprüfung. Der Bestäti gungsvermerk des Abschlussprüfers sei auch in se i- ner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag (des Jahresa b- schlusses) bezogen sei und keine vertrauensbegründenden Aussagen über die künftige Unterne hmensentwicklung enthalte . 10 11 - 6 - III. 1. Ei n Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil eine Vielzahl vergleichbarer Rechtstreite gegen den B e- klagten geführt werde und die Sache deshalb für den B ezirk des Oberlandesg e- richts Dresden grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts fr a- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten u nterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 3, ZIP 2016, 266; Beschluss vom 14. J uli 2011 - VII ZR 113/10 Rn. 2, NJW 2011, 3086 ). Die Frage, unter we l- chen Voraussetzungen ein Wirtschaftsprüfer gegenüber den Anlegern aus einer Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, Rn. 1 6, 21 f., NJW 2014, 2345; Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12 ff., NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19 f., BGHZ 191, 310; Beschluss vom 11. November 2008 III ZR 317/07 Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2008 III ZR 307/07 Rn. 5, NJW 2009, 512; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 12 13 14 - 7 - Rn. 15, NJW - RR 2007, 1479; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 19; Urteil vom 2. April 1998 III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, juris Rn. 9 ). b) Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht selbst aus, das au s- drücklich darauf hinweist, dass es seine Entscheidung nach dem von der höchst - und obergerichtlichen Rechtspre chung für die Wirtschaftsprüferhaftung aufgestellten Grundsätze getroffen habe. Dass und gegebenenfalls welche Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen, lässt sich weder der Zulassungsentscheidung noch den weiteren Entsche i- dungsgründen entnehmen. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffe n- den Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vo m 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 5, ZIP 2016, 266). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schu tzwirkung zugunsten Dritter verneint. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht für den Streitfall angeno m- men, dass der Beklagte als Wirtschaftsprü fer aus dem Prüfvertrag, der eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen ha f- tet. Dies gilt auch , wenn der Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit e i- 1 5 16 17 18 - 8 - nem Börsengang oder - wie hier - der Ausgabe öffentlich notierter Wertpapiere in ei nen Verkaufsprospekt aufgenommen worden ist (vgl. BGH , Urteil vom 24. Apri l 2014 - III 156/13 Rn. 16, NJW 2014, 2345; Beschluss vom 11. Novem ber 2008 - III ZR 317/07 Rn. 5; Beschluss vom 30 . Oktober 2008 I II ZR 307/07 Rn. 5, NJW 2009, 512; Urteil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155, juris Rn. 13; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611 , juris Rn. 12 f., Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 2 57 , juris Rn. 9) . b b) Eine Einbeziehung dem Kläger in den Schutzbereich des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Prüfvertrags kommt entgegen der Auffa s- sung der Revision nicht in Betracht, weil der Beklagte neben der Erstellung des Jahresabschlusses auch mit der Pr üfung der Kapitalflussrechnungen beauftragt war. Nach § 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz und die Gewinn - und Verlus t- rechnung den Jahresabschluss. Nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die g e- setzlichen Vertreter einer kapitalmarktorie ntierten Kapitalgesell schaft (§ 264d HGB), die nicht zu der Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflic h- tet ist, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und um einen Eige n- kapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz sowie der Gewinn - und Verlus t- rechnung eine Einhe it bilden (vgl. Mün chKommHGB /Ebke, 3. Aufl., § 317 Rn. 9). Diese Systematik ist unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im Sinn des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) in A n- spruch nimmt oder sich in anderer Weise an das Anlegerp ublikum wendet. Die Prüfung de r Kapitalflussrechnung ist rechtlich die Prüfung (eines Teils) des Jahresabschlusses . § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB gilt folglich auch für Testate b e- züglich der Prüfung von Kapitalflussrechnungen. Es kommt insoweit nicht auf die Anz ahl der Aufträge an, sondern allein auf den Gegenstand des jeweiligen Prüfungsvertrags. Ist Gegenstand des Vertrags die Jahresabschlussprüfung 19 20 - 9 - oder eines Teils davon, gilt auch das Haftungsprivileg des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB. Es ist daher unbeachtlich, ob die F. B. den Beklagten - was nicht festgestellt ist - durch mehrere gesonderte Verträge beauftragt hat. b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend eine Prospekthaftung im engeren Sinn verneint. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften aus Pro s- pekthaftung im engeren Sinn neben dem Herausgeber des Prospekts auch die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft für fehlerhafte oder unvol l- ständige Angaben in dem Emissionsprospekt, soweit sie das Management der Gesellschaft bil den oder es beherrschen, einschließlich der so genannten "Hintermänner" (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12, NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 17, BGHZ 191, 310; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 15; Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, juris Rn. 13). bb) Der Prospekthaftung im engeren Sinn unterliegen darüber hinaus die Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und her vorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder als berufsmäßige Sachkenner eine Art Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Ersche i- nung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen ab geben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12, NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. No vember 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19, BGHZ 191, 310; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 Rn. 15, NJW - RR 2007, 1479 ; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat für die Prospekthaftung im engeren Sinn die bloße Mi t- wirkung an der Herausgabe des Prospekts oder an dessen Gestaltung für 21 22 23 - 10 - ebenso wenig ausreichend erachtet w ie die nur in Teilbereichen ausgeübte Ei n- flussnahme (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 Rn. 17 m.w.N., NJW RR 2008, 1365). Eine (Prospekt - )Haftung gegenüber Anlegern ist anzunehmen, wenn der Wirtschaftsprüfer über die Rolle des Abschluss prüfers hinaus auch gegenüber potenziellen Anlegern in dem Prospekt die Gewähr für die Richtigkeit seines Vermerks übernimmt. Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weis e nach außen hervorgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19, BGHZ 191, 310; Urteil vom 26. September 2000 X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, juris Rn. 40 f.). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn das Testat eigens für die Pr ospektveröffentlichung gefertigt wo r- den ist. In einem solchen Fall handelt es sich um keinen Bestätigungsvermerk im Sinn des § 322 HGB, sondern um ein qualifiziertes Testat über den Prospekt selbst mit werbender Funktion. Die Einstandspflicht beschränkt si ch dabei auf die dem Wirtschaftsprüfer zuzurechnenden Prospektaussagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2 013 - III ZR 139/12 Rn. 12, NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. Nove mber 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19 f., BGHZ 191, 310; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 1 85/05 Rn. 15, NJ W - RR 2007, 1479; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 19). cc) Nach diesen Maßstäben kommt eine Prospekthaftung des Beklagten nicht in Betracht. (1) Der Beklagte hatte keine Funktionen innerhalb d er F. B. inne und war auch für den Inhalt des Prospekts nicht verantwortlich. Er gehört zwar als Wirtschaftsprüfer zu dem Personenkreis, dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit Grundlage für eine Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Pr ospekthaftung als Garant scheidet hier schon deshalb aus, weil er keine 24 25 26 - 11 - eigenen Prospekterklärungen, sondern nur gesetzlich vorgeschriebene Prü f- testate gegenüber der F. B. abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezem ber 2005 - III ZR 424 /04, NJW - RR 2006 , 611, juris Rn. 21). Die T ä- tigkeit des Beklagten war auf die Durchführung v on Pflichtprüfungen nach den §§ 316 ff. HGB und auf die Erstellung von Bestätigungsvermerken nach § 322 HGB beschränkt. Die Bestätigungsvermerke haben sich nicht auf die Emissionsp rospekte als solche, sondern auf den jeweils geprüften Jahresa b- schluss bezogen. Sie sind damit nicht als Testat mit werbender Funktion eigens für die Prospektveröffentlichung gefertigt worden. Die Prüfung des Jahresa b- schlusses und des Lageberichts von Kapi talgesellschaften durch einen A b- schlussprüfer (vgl. § 316 ff. HGB), die wie hier bei k leinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist zudem keine umfassende Rechts - und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungsleg ung s- prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW RR 2006, 611, juris Rn. 26). Durch die Veröffentlichung der Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Jahresabschlüsse der F. B. für die Jahre 2007 bis 2011 war der Beklagte eben falls nicht als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eing e- bunden, dass es gerechtfertigt wäre, ihn einer prospektmäßigen Vertrauensha f- tung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. ( 2 ) Ein solcher Fall ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Beklagte neben der Prüfung der Jahresabschlüsse auch Testate zu den Kapitalflus s- rechnungen erstellt hat. Wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt, ist ein so l- ches Testat ein Teil der Prüfung de s Jahresabschlusses. Dadurch wird von dem Abschlussprüfer bestätigt, dass die Kapitalflussrechnung nach seiner Beurte i- lung ordnungsgemäß aus dem Jahresabschluss für das betreffende Geschäft s- jahr sowie der zugrunde liegenden Buchführung nach den deutschen h andel s- 27 28 - 12 - rechtlichen Vorschriften abgeleitet ist. Es wird damit nur bestätigt, dass die Kapitalflussrechnung eine verlässliche Interpretation des Jahresabschlusses ist. Durch die Prüfung der Jahresabschlüsse unter Einschluss der Kapitalflussrec h- nungen hat der Beklagte kein gesondertes und zusätzliches Vertrauen in Form einer Mitwirkung an dem Prospekt geschaffen. c) Es kann daher dahinstehen, ob der Bestätigungsvermerk des Beklagten u n- richtig war. d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Haftung des Beklagten wegen Prospektverantwortlichkeit im weiteren Sinn hat die Revision nicht angegri f- fen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich . Pamp Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 23. Januar 2019 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2016 - 9 O 583/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2017 - 5 U 1813/16 - 29 30
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