ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR3.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 3/18 vom 23. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Pamp sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher, Borris und Dr. Brenneisen be schlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. November 2017 wird durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die For tbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Gründe: Zur Begründun g nimmt der Senat Bezug auf d en Beschluss vom 21. November 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Senat hat bereits in dem Beschluss v om 21. November 2018 (vgl. Rn. 19 ff.) ausgeführt , dass eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags oder ein e Prospekthaftung im eng eren Sinn nicht deswegen in Betracht kommt, weil d er Beklagte auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechn ungen beauftragt war. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Auftrag zur Prüfung der Kapitalflussrechnungen gesondert - was von dem Berufung sge- richt nicht festgestellt ist - von der F . angeblich erteilt worden sein soll. 1 2 - 3 - S elbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte die Beauftragung mit einer solche n Sonderleistung hier in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses gestanden. Das ergibt sich - wie der Senat i m Beschluss vom 21. November 2018 bereit s näher ausgeführt hat - aus § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl. , § 317 Rn. 9), wonach k apitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabsch lusses verpflichtet sind, den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung zu er weitern haben , die mit Bilanz, Gewinn - und Verlust- rechnung und dem Anhang eine Einheit bildet . Die Kapitalflussrechnung ist in- sofern erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses , mit dem sie in einem sachlichen Zusammen hang steht (vgl. MünchKommHGB/Reiner, 3. Aufl., § 264 Rn. 5). Der mit dem Beklagten bestehende Vertrag über die Prüfung der Kapitalflussrechnungen unterliegt damit der Haftungsprivilegierung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB. Pamp Graßnack Sacher Borris Brenne isen Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2016 - 9 O 583/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2017 - 5 U 1813/16 -
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