BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 318/02Verkündet am: 6. Juni 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 1018Wird ein auf dem herrschenden Grundstück unterhaltener Betrieb durch Hinzu-pachten von Flächen erweitert, so erlaubt eine Grunddienstbarkeit in Form einesWegerechts grundsätzlich keine Nutzung, die dem Betrieb auf den Pachtflächendient. Nur soweit der durch die Erweiterung des Betriebs erhöhte Bedarf auch beieiner an sich möglich gewesenen Erweiterung auf dem herrschenden Grundstückentstanden wäre und dies auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vorherseh-bare Bedarfssteigerung, in der Sache aber gleichbleibenden Nutzung zurückzufüh-ren ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein.BGH, Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 318/02 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts inBremen vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen.Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteilunter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag desKlägers auf Unterlassung auch solcher Verkehrsbewegun-gen abgewiesen worden ist, die dem von den Beklagten aufden hinzugepachteten Flächen ausgeübten Gartenbaube-trieb dienen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Der Tenor des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO da-hin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes - 4 -nicht in Höhe von 250.000 nr n-gedroht wird.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist seit 1983 Eigentümer des in B. gelegenen Grund-stücks O. straße 125 C. Das in der Nähe liegende GrundstückO. straße 135 A, zu dem das 12.335 qm große Flurstück 92gehört, steht seit 1985 im Miteigentum der Beklagten. Da dieses Grundstücküber keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt, wurde zuLasten des Grundstücks des Klägers im Jahre 1931 eine Grunddienstbarkeit(Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 92 da-zu berechtigt, das nunmehr im Eigentum des Klägers stehende Grundstück "mitFuhrwerk" zu überwegen. Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde dasFlurstück 92 als Ackerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt dort jetzt eineGärtnerei, in der Blumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Ein-zelhändler veräußert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstü-cke mit einer Fläche von insgesamt 14.927 qm hinzu.Die Beklagten errichteten im Jahre 1986 auf dem Flurstück 92 Ge-wächshäuser mit einer Gesamtfläche von 2.000 qm und in den Jahren 1995/96ein Wohnhaus (Betriebsleiterhaus). Die Zuwegung zu den Baulichkeiten wurdedurch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte mit Aus- - 5 -nahme der Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im EigentumDritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über seinGrundstück laufenden Wegs anders als zu landwirtschaftlichen Zwecken ins-besondere für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf dem Flurstück 92befindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzugepachteten Grundstückesei durch die Grunddienstbarkeit nicht gedeckt. Insoweit hat er die Beklagtenauf Unterlassung in Anspruch genommen. Das - sachverständig beratene -Landgericht hat den Beklagten untersagt, das Grundstück des Klägers mitLastwagen zu überwegen oder überwegen zu lassen, die ein zulässiges Ge-samtgewicht von 7,5 t überschreiten (mit Ausnahme von Heizöl- und Flüssig-gasanlieferungen für das Flurstück 92).Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagtenverboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den Gewächshäusernund dem Betriebsleiterhaus zu überwegen, und ihnen aufgegeben, derartigeFahrten Dritter zu verhindern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober-landesgericht die Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Frei-landkulturen aufgehoben.Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen dieBeklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Klä-ger erstrebt mit seiner Revision eine generelle Untersagung des Verkehrs "an-ders als zu landwirtschaftlichen Zwecken". - 6 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die Hinzupachtungvon Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebslei-terhauses zu einem höheren Verkehrsaufkommen auf dem über das Grund-stück des Klägers laufenden Weg geführt hat. Dabei hält es die mit der räumli-chen Ausweitung des Gartenbaubetriebs verbundene Bedarfssteigerung füreine vorhersehbare, nicht willkürliche Benutzungsänderung, die von dem We-gerecht gedeckt sei. Die mit der Errichtung der Gebäude auf dem Flurstück 92verbundene Nutzungsausweitung übersteige hingegen das zulässige Maß, dasie auf Umständen beruhe, die bei Begründung des Wegerechts auch unterBerücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht vor-hersehbar gewesen sei. Diese Nutzung könne der Kläger daher nach § 1004Abs. 1 BGB verbieten. Soweit er den Verkehr zu dulden habe, müsse er grund-sätzlich auch das Befahren mit Lastkraftwagen, selbst mit einem Gesamtge-wicht von mehr als 7,5 t, hinnehmen. Die Beklagten seien allerdings wegen desGebots der möglichst schonenden Ausübung des Wegerechts gemäß § 1120BGB verpflichtet, Materiallieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinereLastwagen zu verteilen.II.Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. - 7 -Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die auf dem Grundstück desKlägers lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die Bebauungdes Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkommens ver-pflichte (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB), hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senathat hierzu in dem insoweit gleichgelagerten Verfahren, in dem die Beklagtenebenfalls Revisionskläger waren und mit denselben Argumenten das Urteil desBerufungsgerichts bekämpft haben, mit Urteil vom 11. April 2003 (V ZR 323/02,zur Veröffentl. bestimmt) im einzelnen Stellung genommen. Hierauf wird Bezuggenommen. Der Umstand, daß in jenem Verfahren das Wegerecht, das aufeinem anderen dienenden Grundstück lastet, "zu landwirtschaftlichen Zwe-cken" bestellt wurde, während eine solche nähere inhaltliche Zweckbestim-mung hier bis auf den Zusatz, daß "mit Fuhrwerk" gefahren werden dürfe, fehlt,führt zu keiner anderen Beurteilung. Lage und Verwendungsart des herrschen-den Grundstücks zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts lassen mit dererforderlichen Klarheit erkennen, daß die Grunddienstbarkeit dem jeweiligenEigentümer des herrschenden Grundstücks lediglich ermöglichen soll, dortLandwirtschaft zu betreiben.III.Den Angriffen der Revision des Klägers hält das Berufungsurteil nurteilweise stand.1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er brauche auch insoweit diegesteigerte Nutzung des Wegs auf seinem Grundstück nicht zu dulden, als sichdiese auf die auf dem herrschenden Grundstück verbliebenen Freiflächen be- - 8 -ziehe. Diese Wegenutzung wird nämlich von der eingetragenen Grunddienst-barkeit erfaßt.Da sie - wie ausgeführt - dazu dient, Landwirtschaft auf dem herrschen-den Grundstück betreiben zu können, erlaubt sie auch den erwerbsgärtneri-schen Anbau von Blumen und Zierpflanzen in Freilandkulturen. Denn dieseBodennutzung ist der Landwirtschaft zuzuordnen (Senat, BGHZ 8, 109, 112 f.;Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, Umdruck, S. 6 m.w.N., zur Veröf-fentl. bestimmt).Soweit es um ihren Inhalt und Umfang geht, so liegen diese bei einer- wie hier - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung vonvornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, diesich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeb-lich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade be-stehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauf-fassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie aufdas Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen(vgl. Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, Umdr. S. 7 f m.w.N., zur Ve-röffentl. bestimmt). Ausgehend hiervon umfaßt das 1931 zum Befahren "mitFuhrwerk" bestellte Wegerecht heute ein Befahren mit Lastkraftwagen auchüber 7,5 t. Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzeneiner der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt kei-ne willkürliche Benutzungsänderung dar. Einem Befahren mit Fuhrwerk ent-spricht heute ein Befahren mit Liefer- und Lastkraftwagen, nicht - wie die Revi-sion meint - mit Traktoren und modernem Erntegerät. Fuhrwerke dienten gera-de auch der Anlieferung von Gerät, Saatgut, Dünge- oder Futtermitteln oder - 9 -dem Abtransport von Erzeugnissen. Diese Aufgaben haben heute Last- undLieferwagen übernommen. Auf einen solchen Fahrzeugverkehr erstreckt sichbei vernünftiger Betrachtung die Grunddienstbarkeit.2. Berechtigt ist hingegen der Einwand des Klägers, das Berufungsge-richt habe zu Unrecht auch die Bewirtschaftung der zugepachteten Flächen zuden Vorteilen des herrschenden Grundstücks gerechnet.Die Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück des Klägers ist nur zu-gunsten des im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücks 92 eingeräumt.Die hinzugepachteten Grundstücke gehören nicht dazu. Eine Benutzung desdienenden Grundstücks auch für Zwecke dieser Pachtflächen ist widerrechtlich(vgl. Senat, BGHZ 44, 171, 175). Daran ändert nichts die Erwägung des Beru-fungsgerichts, daß die Bedarfssteigerung wegen der hinzugepachteten Flä-chen angesichts dessen, daß Bodennutzung für Gartenbau flächenintensiv ist,vorhersehbar gewesen und daher noch der von dem Wegerecht gedecktennormalen wirtschaftlichen Entwicklung zuzurechnen sei. Die Berücksichtigungder technischen und wirtschaftlichen Entwicklung dient der Anpassung derGrunddienstbarkeit an die sich wandelnden, der Entwicklung Rechnung tra-genden Zwecke des herrschenden Grundstücks. Nur um dessen Vorteil geht es(§ 1019 BGB). Sie dient hingegen nicht der Ausweitung des Rechts auch aufandere Grundstücke. Zieht der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ausder Dienstbarkeit auch Vorteile für andere Grundstücke, weil er etwa seinenBetrieb auf diese Grundstücke erweitert hat, so kann eine damit verbundeneBedarfssteigerung nur im Wege einer hypothetischen Einschätzung berück-sichtigt werden (Senat, aaO S. 177; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018Rdn. 15). Das heißt, der erhöhte Bedarf wird insoweit noch von der Grund- - 10 -dienstbarkeit gedeckt, als er, wenn der Betrieb nur auf dem herrschendenGrundstück in vorhersehbarer Weise ausgedehnt worden wäre, zu einer Be-darfssteigerung geführt hätte (Senat, aaO S. 177; vgl. auch BayObLG NJW-RR1998, 304, 307).Für solche Überlegungen gibt es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte,so daß der Kläger den durch die Hinzupachtung der Flächen verursachten er-höhten Nutzungsbedarf nicht zu dulden braucht. Eine Duldungspflicht kannentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen bejahtwerden, weil sich das Verkehrsaufkommen noch stärker erhöhen würde, wenndas Pachtland nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, sondern weit verstreutbefände. Denn der Kläger braucht lediglich einen dem herrschenden Grund-stück zum Vorteil gereichenden erhöhten Verkehr - soweit er im Rahmen vor-hersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung liegt - zu dulden. Jede weitere Be-darfssteigerung, sei es durch benachbarte, sei es durch entfernte Grundstücke,wird in § 1018 BGB nicht geschützt.Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil daher der Aufhebung. Es istSache des Tatrichters, Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang dieBenutzung des Weges durch die Beklagten allein den zugepachteten Flächenzugute kommt und auf welche Weise dem berechtigten Unterlassungsbegehrendes Klägers - quantitativ oder qualitativ - Rechnung getragen werden kann.Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß eine von der Dienstbarkeit nicht ge-deckte Nutzung des Wegs auch dann vorliegt, wenn Fahrten dem Abtransportvon Waren dienen, die die Beklagten zunächst von den hinzugepachteten Flä-chen auf das herrschende Grundstück verbracht haben, oder wenn es um Lie-ferungen geht, die zunächst auf dem herrschenden Grundstück gelagert wer- - 11 -den, aber für die Pachtflächen bestimmt sind. Ob hier eine Bestimmung dererlaubten Wegenutzung nach der Häufigkeit oder nach Tonnagewerten amehesten der Praktikabilität entspricht, wird das Berufungsgericht, unter Um-ständen nach sachverständiger Beratung, zu entscheiden haben.WenzelTropf KrügerGaierSchmidt-Räntsch
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