BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 318/02Verkündet am: 19. Februar 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ARB 75 § 4 (1) kDie Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 umfaßt nicht auch das Erwerbsri-siko (hier: Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds).BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - OLG Köln LG Köln - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die RichterSeiffert und Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius undDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlungvom 19. Februar 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August2002 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember2001 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß derFeststellungsausspruch wie folgt lautet:Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,den Klägern für die Geltendmachung von Schadenser-satzansprüchen aus deren Beteiligung an dem ge-schlossenen Immobilienfonds Nummer 35, S. M. der WGS, gegen1. den Initiator des Projekts, K. N. ,2. den Geschäftsführer der Treuhandgesellschaft, T. F. , und3. die Treuhandgesellschaft, F. Wirtschaftstreu- hand GmbH, - 3 -bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus demzwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutz-versicherungsvertrag - Versicherungsnummer: .... - zugewähren.Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin zu 2) unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutz-versicherung, die den Kläger zu 1) als mitversicherte Person einschließt.Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde,die den ARB 75 entsprechen.Im Jahre 1994 zeichneten die Kläger zwei Anteile an dem ge-schlossenen "WGS-Immobilien-Fonds Nr. 35". Gesellschaftszweck wardie Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals nochin Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben imProspekt wurden für das Gebäude statt 12 nur 7 Geschosse genehmigt,was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. Ferner waren dieanfallenden Vertriebskosten nicht vollständig ausgewiesen. Die Klägernehmen deshalb den geschäftsführenden Gesellschafter der Fonds-GbRund den Geschäftsführer der Treuhand-GmbH auf Schadensersatz inHöhe von 96.503,18 DM (= 49.341,29 nrn! " - 4 -zufolge den Aufwendungen für den Erwerb der Fondsanteile einschließ-lich Nebenkosten und dem Verlust an Nettomieteinnahmen für die Zeitvon Dezember 1994 bis September 1997 entspricht. Die Treuhandgesell-schaft halten sie in Höhe von 2.868,58 DM (= 1.466,68 $#%&'n()s-ersatzpflichtig, weil diese zugunsten der bauausführenden Firma unbe-rechtigt Gelder vom Treuhandkonto freigegeben habe.Die Beklagte hat die Erteilung einer Deckungszusage unter Hin-weis auf § 4 (1) k ARB 75 verweigert, der wie folgt lautet:" § 4 Allgemeine Risikoausschlüsse(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahr-nehmung rechtlicher Interessen...k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Er-richtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verände-rung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsneh-mers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grund-stückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen."Die Kläger begehren die Feststellung, daß die Beklagte ihnen be-dingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das LG hatdie Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung ist die Klage ab-gewiesen worden. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer- zugelassenen - Revision.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel der Kläger hat Erfolg. - 5 -I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-gen der Risikoausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein unmit-telbarer Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwer-kes sei gegeben. Die Kläger hätten ihr Anlagegeschäft zu einem Zeit-punkt getätigt, als die Immobilie, die Gegenstand ihrer Investition gewe-sen sei, sich noch in der Bauphase befunden habe. Die planmäßige Fer-tigstellung des Gebäudes mit 12 Stockwerken habe für sie entscheiden-de Bedeutung gehabt, weil davon der Wert ihrer Fondsanteile abhängiggewesen sei. Ob die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-gen worden seien, sei ohne Relevanz. Es genüge, daß der Prospekt einesolche Eigentümerstellung ausdrücklich vorsehe. Auf die rechtlichenUnterschiede zwischen einem geschlossenen Immobilienfonds und ei-nem Bauherrenmodell komme es dabei nicht an. Ebenso sei unerheblich,daß die Kläger keine werkvertraglichen, sondern deliktische Ansprüchegeltend machen wollten.II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagtehat den Klägern für die von ihnen verfolgten Schadensersatzansprüchebedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-rungsbedingungen - hier der Risikoausschluß des § 4 (1) k ARB 75 - soauszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigungdes erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt esauf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versi-cherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Inter- - 6 -essen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Bei Risi-koausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmä-ßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, alsder erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbereichdarf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Be-achtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweiseerfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nichtdamit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daßihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senats-urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).2. Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auchfür den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck,die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisikoschwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkei-ten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitendenVorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen ver-hältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammenge-schlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann.a) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit derPlanung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vomVersicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung undErrichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammen-hang muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüberhinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. Senatsur-teile vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2;vom 1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470 unter 2; vom - 7 -14. Februar 1990 - IV ZR 4/89 - VersR 1990, 485 unter 4; vom10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44 unter 3). Die Klauselerfaßt das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, dieüber die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführtwerden. Es geht um die Wahrung der rechtlichen Interessen, die derBauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudeshat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmer beiunbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließt sichihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durchsetzungvon Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst in keinemunmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus dem Erwerb eines zurBebauung vorgesehenen Grundstückes (Senatsurteil vom 10. November1993 aaO unter 3) oder - wie hier - dem Erwerb von Fondsanteilen erge-ben, selbst wenn der Zweck der Gesellschaft, der die Kläger beigetretensind, in der Errichtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht.b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be-sondere Zusammenhang im Falle der Kläger zu verneinen. Die von ihnenverfolgten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsausschluß alleinunterfallende Baurisiko. Die Kläger halten nicht die Planung oder Er-richtung des Objekts für fehlerhaft. Sie machen statt dessen geltend, derProspekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höhe der anfallen-den Vertriebskosten und über die Genehmigungsfähigkeit der dort aus-gewiesenen, zur späteren Vermietung vorgesehenen 12 Geschosse. Siefühlen sich über den Wert der erworbenen Fondsanteile getäuscht undvon dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilienfonds-GbRund dem Geschäftsführer der Treuhand-GmbH deliktisch geschädigt.Ähnlich verhält es sich mit den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, - 8 -die sich gegen die Treuhand-GmbH richten, weil diese in Kenntnis da-von, daß das Bauvorhaben nicht prospektgerecht umsetzbar war, ihr an-vertraute Gelder unberechtigt ausgezahlt haben soll. Die Rechtsverfol-gung der Kläger ist damit dem - anders gearteten - Erwerbsrisiko zuzu-ordnen. Ihr Vorwurf des Betruges und der Untreue steht außerhalb desmit der Klausel verfolgten Zwecks; er betrifft insbesondere keinen Vor-gang, der die Baumaßnahme unmittelbar begleitet und mit dieser in demgeforderten qualifizierten Zusammenhang gestanden hat. Die Täu-schung, auf die die Kläger sich berufen, mag die Werthaltigkeit derFondsanteile zum Gegenstand haben, insbesondere weil sich eine gerin-gere Geschoßzahl auf die aus der Immobilie zu erzielenden Mieterträgeauswirkt; einen Baumangel hat dies jedoch nicht zur Folge. Das gilt erstrecht für die der Treuhand-GmbH angelastete unerlaubte Handlung. Willder Versicherer auch diese mit dem Erwerb verbundenen Risiken vomVersicherungsschutz ausschließen, muß er die Klausel entsprechenddeutlich formulieren. Da die Beklagte dies unterlassen hat, ist die Klauselin dem engeren Sinne zu verstehen, daß sie allein das - hier nicht be-rührte - Baurisiko umfaßt.Der Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinem Urteil vom10. November 1993 (aaO unter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus demSenatsurteil vom 16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt,hält er an der dortigen Sichtweise nicht fest.3. Die Beklagte kann den Klägern nicht entgegenhalten, die Wahr-nehmung ihrer rechtlichen Interessen sei mutwillig. In §§ 1 Abs. 1 Satz 2,17 Abs. 1 Satz 1 ARB 75 bringt der Versicherer zum Ausdruck, daß erVersicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen gewährt, - 9 -unter denen eine Partei Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO beanspru-chen kann (Senatsurteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86 - VersR1988, 174 unter I 1). Einer mittellosen Partei, die sich zum Erhalt ihrerAnsprüche einen nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. 30 Jahre vollstreck-baren Titel verschaffen möchte und deshalb Prozeßkostenhilfe begehrt,ist indes kein Mutwillen anzulasten.Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch
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