BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 318/08 Verk374ndet am: 25. November 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 312d a) Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (247 242 BGB) etwas ande-res gebieten, ein Widerrufsrecht nach 247 312d BGB auch dann zu, wenn der Fern-absatzvertrag nichtig ist. b) Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarnger344ts zum Gegens-tand hat (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490). BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 - LG Aurich AG Leer (Ostfriesland) - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 21. November 2008 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Nach einem am 1. Mai 2007 erfolgten Werbeanruf durch einen Mitarbei-ter der Beklagten bestellte die Kl344gerin bei dieser am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem f374r Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 200 zuz374glich Versandkosten. Der von der Kl344gerin ausgef374llte Bestellschein enth344lt unter anderem den vorformu-lierten Hinweis: 1 "Ich wurde dar374ber belehrt, dass die Ger344te verboten sind und die Ge-richte den Kauf von Radarwarnger344ten zudem als sittenwidrig betrach-ten." - 3 - Die Lieferung des Ger344ts erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Kl344gerin sandte am 19. Mai 2007 das Ger344t an die Beklagte zur374ck und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Ger344-tes und die R374ckzahlung des Kaufpreises. 2 3 Mit ihrer Klage begehrt die Kl344gerin die Verurteilung der Beklagten zur R374ckzahlung des Kaufpreises zuz374glich 8,70 200 R374cksendungskosten, insge-samt 1.138,01 200 nebst Zinsen. Dar374ber hinaus hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgeb374hren in H366he von 155,30 200 nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 19. Mai 2007 mit der R374cknahme des Ger344tes in Annahmeverzug befindet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Kl344gerin 1.138,01 200 nebst Zinsen zu zahlen, und hat dem Feststellungsantrag entsprochen; im 334brigen hat das Landgericht die Berufung zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollst344ndige Zur374ckweisung der Be-rufung der Kl344gerin weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgef374hrt: 6 - 4 - Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises in H366he von 1.129,01 200 aus 247 812 BGB und auf Zahlung weiterer 8,70 200 gem344337 247 357 Abs. 2 Satz 2 BGB. 7 8 Zu Recht habe das Amtsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag gem344337 247 138 BGB nichtig sei. Vertr344ge 374ber den Kauf von Radarwarnger344ten seien stets als sittenwidrig zu beurteilen, wenn - wie vorliegend - der Vertragszweck erkennbar auf eine Verwendung des Radarwarnger344tes im Geltungsbereich der deutschen Stra337enverkehrsordnung gerichtet sei. 247 817 Satz 2 BGB stehe einer R374ckforderung des Kaufpreises entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen. Zwar l344gen die Vo-raussetzungen des 247 817 Satz 2 BGB dem Grunde nach vor, da der Kl344gerin die Radarwarnfunktion des Spiegels bekannt gewesen sei und die Beklagte in ihrem Bestellformular auf die Sittenwidrigkeit entsprechender Vertr344ge hinge-wiesen habe. Der Beklagten sei es jedoch gem344337 247 242 BGB verwehrt, sich auf 247 817 Satz 2 BGB zu berufen. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages k366nne in besonders gelagerten Ausnahmef344llen eine unzul344ssige Rechtsaus-374bung darstellen. Der Verbraucherschutz rechtfertige einen solchen Ausnahme-fall. Die Sittenwidrigkeit des Vertragszwecks k366nne gesetzliche Regelungen mit verbrauchersch374tzender Intention nicht ausschlie337en. Der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag unterfiele den verbrauchersch374tzenden Regelungen zum Fernabsatzvertrag gem344337 247 312b ff. BGB, wenn er nicht wegen der Sit-tenwidrigkeit des Vertragszwecks nichtig w344re. Die Nichtanwendung der 247247 312b ff. BGB w374rde eine unangemessene Benachteiligung des Verbrau-chers bedeuten, wenn diesem im Rahmen der Geltendmachung seines gesetz-lichen Widerrufs- und R374ckgaberechts gem344337 247 312d BGB die Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Vertrages entgegengehalten werden k366nnte. Ein Ver-braucher m374sse auch dann, wenn er in der Situation des Fernabsatzes einen sittenwidrigen Vertrag schlie337e, die M366glichkeit haben, sich von dem Vertrag zu - 5 - l366sen. Diesen Schutz nicht zu gew344hren, w374rde bedeuten, den redlichen Ver-k344ufer schlechter zu stellen als den unredlichen, der aufgrund der Sittenwidrig-keit des Vertrages nicht zur R374cknahme der ver344u337erten Ware verpflichtet w344-re. Dieser Wertungswiderspruch k366nne nur dadurch aufgel366st werden, dass der Verbraucher, welcher an einem sittenwidrigen Vertragsschluss beteiligt sei, sich 374ber 247 242 BGB auf verbrauchersch374tzende gesetzliche Regelungen berufen k366nne. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Die Kl344gerin hat Anspruch auf R374ck-erstattung des f374r das Radarwarnger344t gezahlten Kaufpreises und auf R374ck-nahme des Ger344tes durch die Beklagte. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, aus 247 812 BGB. Vielmehr steht der Kl344gerin ein gesetzlicher R374ckabwicklungsanspruch aufgrund der Regelungen 374ber das Widerrufs- und R374ckgaberecht bei Fernabsatzvertr344gen zu (247 346 Abs. 1 i.V.m. 247247 433, 312b, 312d, 355 ff. BGB). Dem steht die Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags nicht entgegen. 9 1. Bei dem zwischen den Parteien aufgrund schriftlicher Bestellung sei-tens der Kl344gerin und Zusendung des Ger344ts durch die Beklagte zustande ge-kommenen Kaufvertrag 374ber das Radarwarnger344t handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des 247 312b Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der Vertrag hat die Lieferung einer Ware zum Gegenstand und wurde nach den rechtsfeh-lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen einem Unternehmer (Beklagte) und einem Verbraucher (Kl344gerin) unter ausschlie337licher Verwen-dung von Fernkommunikationsmitteln (247 312b Abs. 2 BGB) geschlossen. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 10 - 6 - 2. Die Kl344gerin hat Anspruch auf R374ckabwicklung des Vertrages gem344337 247 346 Abs. 1 BGB. Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach 247 355 BGB zu (247 312d Abs. 1 Satz 1 BGB), auf das die Vorschriften 374ber den gesetzlichen R374cktritt (247247 346 ff. BGB) entsprechende Anwendung finden (247 357 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Kl344gerin hat das Widerrufs-recht fristgerecht ausge374bt, indem sie das am 9. Mai 2007 gelieferte Radar-warnger344t am 19. Mai 2007 an die Beklagte zur374cksandte (247 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), und ist deshalb an ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Wil-lenserkl344rung nicht mehr gebunden (247 355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie hat damit Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises (247 346 Abs. 1 BGB) zuz374glich der Kosten f374r die R374cksendung des Ger344ts (247 357 Abs. 2 Satz 2 BGB). 11 3. Eine direkte Anwendung der Regelung 374ber das gesetzliche Wider-rufsrecht der Kl344gerin aus 247 312d Abs. 1 BGB ist nicht, wie das Berufungsge-richt gemeint hat, deshalb ausgeschlossen, weil der Fernabsatzvertrag wegen Sittenwidrigkeit gem344337 247 138 BGB nichtig ist. Auch bei einem nichtigen Fernab-satzvertrag besteht grunds344tzlich das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Ein Ausnahmefall, in dem dies nicht gelten w374rde, liegt hier nicht vor. 12 a) Der Kaufvertrag 374ber den Erwerb eines Radarwarnger344ts ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nach der Rechtsprechung des Senats sit-tenwidrig und damit nach 247 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem f374r beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radar-warnger344ts im Geltungsbereich der deutschen Stra337enverkehrsordnung gerich-tet ist (Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, unter II 1 b; zustimmend Emmerich, JuS 2005, 746 f.; M366ller, EWiR 2005, 529; Singer, LMK 2005, II, 80 f.; Hardung, SVR 2005, 339 f.; Diehl, ZfS 2005, 442; Albrecht, DAR 2006, 481, 485; Hufnagel, NJW 2008, 621, 624; Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., 247 138 Rdnr. 42; Staudinger/S. Lorenz, BGB (2007), 247 817 13 - 7 - Rdnr. 21; Martinek in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., 247 817 Rdnr. 28). Diese Vorausset-zungen f374r die Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sind nach den rechtsfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsge-richts erf374llt. Von der Nichtigkeit des Vertrags gehen auch die Parteien im Revi-sionsverfahren aus. 14 b) Das Recht der Kl344gerin, sich von dem Fernabsatzvertrag durch Wider-ruf ihrer Willenserkl344rung zu l366sen, wird von der Nichtigkeit des Vertrags nicht ber374hrt. aa) Ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers - jedenfalls grunds344tzlich - auch bei einem unwirksamen Vertrag besteht, ist allerdings umstritten. Es wird die Auffassung vertreten, dass dies aus Gr374nden des Verbraucherschutzes zu bejahen sei, um dem Verbraucher die gegen374ber einer kondiktionsrechtlichen R374ckabwicklung g374nstigeren Rechtsfolgen der 247247 355, 346 ff. BGB zu erhalten (M374nchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl., 247 312d Rdnr. 13; M374nchKommBGB/ Masuch, 5. Aufl., 247 355 Rdnr. 28; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 355 Rdnr. 20; v. Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., 247 7 Rdnr. 13; HK-BGB/Schulze, 6. Aufl., 247 355 Rdnr. 5; Wildemann in: jurisPK-BGB, aaO, 247 355 Rdnr. 7). Dagegen wird eingewandt, das Widerrufs-recht nach 247 312d BGB setze einen wirksamen Fernabsatzvertrag voraus, da nur von einem wirksam geschlossenen Vertrag zur374ckgetreten werden k366nne und es den dogmatischen Strukturen des Vertragsrechts widerspreche, wenn auch nichtige Vertr344ge nach den R374cktrittsvorschriften r374ckabgewickelt werden k366nnten (Staudinger/Th374sing, BGB (2005), 247 312d Rdnr. 10; ebenso L374tcke, Fernabsatzrecht, 247 312d Rdnr. 17; B374low/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., 247 495 BGB Rdnr. 53, zum Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehensvertrag). 15 - 8 - bb) Der Senat hat die Frage, ob ein Widerrufsrecht unabh344ngig davon besteht, ob die Willenserkl344rung bzw. der Vertrag ansonsten wirksam ist, in sei-nem Urteil vom 17. M344rz 2004 offen gelassen (VIII ZR 265/03, WM 2004, 2451, unter II 2 b und c). Er bejaht sie in 334bereinstimmung mit der in der Kommentar-literatur 374berwiegend vertretenen Auffassung. 16 17 Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszu374bendes Recht zur einseitigen Losl366sung vom Vertrag in die Hand zu ge-ben, das neben und unabh344ngig von den allgemeinen Rechten besteht, die je-dem zustehen, der einen Vertrag schlie337t. Dies kommt etwa im Erw344gungs-grund 14 der Richtlinie 97/7/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 374ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl374ssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) zum Ausdruck, wonach das Widerrufs-recht nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Rechte des Verbrau-chers ber374hrt. Dementsprechend hat der Verbraucher etwa ein Wahlrecht, ob er einen Fernabsatzvertrag nach 247247 312d, 355 BGB mit der Rechtsfolge einer R374ckabwicklung nach 247247 346 ff. BGB widerruft oder ob er den Vertrag - gegebenenfalls - wegen Irrtums oder arglistiger T344uschung gem344337 247247 119 ff., 142 BGB anficht und sich damit f374r eine bereicherungsrechtliche R374ckabwick-lung nach 247247 812 ff. BGB entscheidet (ebenso v. Westphalen/Emmerich/ v.Rottenburg, aaO; B374low/Artz, aaO). Es besteht unter dem Gesichtspunkt des bei einem Fernabsatzvertrag gebotenen Verbraucherschutzes kein Grund, den Verbraucher schlechter zu stellen, wenn der Fernabsatzvertrag nicht anfecht-bar, sondern nach 247247 134, 138 BGB nichtig ist. Auch in einem solchen Fall rechtfertigt es der Schutzzweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die M366glichkeit zu erhalten, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Wei-se durch Aus374bung des Widerrufsrechts zu l366sen, ohne mit dem Unternehmer in eine rechtliche Auseinandersetzung 374ber die Nichtigkeit des Vertrages eintre- - 9 - ten zu m374ssen. Auch bei einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages hat der Verbraucher deshalb grunds344tzlich die Wahl, seine auf den Abschluss des Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserkl344rung zu widerrufen oder sich auf die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags zu berufen. 18 Die dagegen vorgebrachten dogmatischen Einw344nde greifen nicht durch. Das begriffslogische Argument, nur ein wirksamer Vertrag k366nne widerrufen werden (Staudinger/Th374sing, aaO), ber374cksichtigt nicht, dass in der Zivilrechts-dogmatik seit langem anerkannt ist, dass auch nichtige Rechtsgesch344fte ange-fochten werden k366nnen (sog. Doppelwirkungen im Recht; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Einl. zu 247247 104 ff. Rdnr. 80 m.w.N.; B374low/Artz, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 1955 - V ZR 53/54, JZ 1955, 500). F374r den Widerruf eines nichtigen Vertrages gilt unter dogmatischem Gesichtspunkt nichts Ande-res als f374r dessen Anfechtung. cc) Es ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob und unter wel-chen Voraussetzungen der Grundsatz, dass der Verbraucher auch einen nichti-gen Fernabsatzvertrag widerrufen kann, einzuschr344nken ist. Denn ein Ausnah-mefall, in dem die mit dem Widerrufsrecht verbundene Privilegierung des Ver-brauchers nicht gerechtfertigt w344re, liegt hier nicht vor. 19 Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung, dass der Verbraucher sich bei einer Nichtigkeit des Fernabsatzvertrags schon dann nicht auf sein Wi-derrufsrecht berufen k366nne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach 247247 134, 138 BGB begr374ndenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe (so M374nchKommBGB/Masuch, aaO). Ein Ausschluss des Widerrufsrechts we-gen unzul344ssiger Rechtsaus374bung (247 242 BGB) kann nur unter dem Gesichts-punkt besonderer Schutzbed374rftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen, etwa bei arglistigem Handeln des Verbrauchers gegen374ber dem Unternehmer 20 - 10 - (v. Westphalen/Emmerich/v.Rottenburg, aaO, Rdnr. 14). Arglistiges Handeln der Kl344gerin gegen374ber der Beklagten liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr f344llt bei dem nichtigen Kaufvertrag 374ber das Radarwarnger344t, wie unter 3 a ausge-f374hrt, beiden Parteien - auch der Beklagten - ein Versto337 gegen die guten Sitten zur Last (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005, aaO, unter II 2). Unter diesen Umst344nden gebietet es der Gesichtspunkt von Treu und Glauben jedenfalls nicht, der Kl344gerin das Widerrufsrecht zu Gunsten der Beklagten vorzuenthal-ten. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 28.04.2008 - 71 C 130/08 (I) - LG Aurich, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 S 140/08 (138) -
Full & Egal Universal Law Academy