BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 318/08 Verk374ndet am: 13. Oktober 2009 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb; ZPO 247 287 a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Gesch344digte, der ein Sachverst344ndigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l344sst, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren l344sst und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grunds344tzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. b) Der vom Gesch344digten mit der Schadenssch344tzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverst344ndige hat als geeignete Sch344tzgrundlage f374r den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem ma337geblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutach-ten konkret zu benennen. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - LG Saarbr374cken AG Saarlouis - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht restliche Schadensersatzanspr374che aus einem Ver-kehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, f374r dessen Folgen die Beklagte als Haft-pflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kl344ger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachver-st344ndige ermittelte f374r dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 200, Brutto-Reparaturkosten in H366he von 7.912,87 200 sowie einen Restwert von 1.000 200, zu dem es im Gutachten vom 17. Juli 2007 hei337t: "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kl344ger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kl344ger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufk344ufers in Frankfurt in H366he von 4.210 200 und zahlte dem Kl344ger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 200. 1 - 3 - Der Kl344ger hat einen Schaden in H366he von 4.026 200 (5.000 200 Wiederbe-schaffungswert abz374glich 1.000 200 Restwert zuz374glich 26 200 Auslagenpauschale) abz374glich gezahlter 790 200 eingeklagt sowie Nutzungsausfall in H366he von 686 200 (14 Tage 341 49 200) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8 Geb374hr in H366he von 747,80 200. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im 334brigen - zur Zahlung von (4.026 200 abz374glich 790 200 =) 3.236 200 als Schadensersatz wegen des Fahrzeugschadens (einschlie337lich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 200 vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit sie zur Zahlung eines 374ber 1.736 200 Schadensersatz (unter Zugrundelegung ei-nes Restwerts von 2.500 200) und 116,18 200 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kl344ger, soweit das Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in H366he von 686 200 nebst Zinsen abgewiesen hat. 3 Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 200 gesch344tzt und das erstin-stanzliche Urteil unter Zur374ckweisung der Berufung im 334brigen abge344ndert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im 334brigen verurteilt wird, an den Kl344ger 2.757 200 nebst Zinsen sowie vorgerichtliche An-waltskosten in H366he von 116,18 200 zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, da h366chstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Total-schadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der Grundlage eines vom Gesch344digten eingeholten Sachverst344ndigengutachtens bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine H366he vom Sch344diger ange-zweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Sch344tzung, ggf. nach sachverst344ndiger Beratung bestimmt werden k366nne. Mit seiner Revi-sion verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsge- 4 - 4 - richt hinsichtlich des Restwerts das erstinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil abge344ndert hat. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Ge-richts nicht beurteilt werden k366nne, auf welcher Grundlage der vom Kl344ger be-auftragte Sachverst344ndige den Restwert bestimmt habe, k366nne dieser nicht al-lein ma337geblich f374r die Schadensberechnung sein. In diesem Fall k366nne und m374sse das Gericht ggf. unter sachverst344ndiger Beratung nach 247 287 ZPO die H366he des Restwertes sch344tzen. Bei der Bestimmung des Restwertes m374sse sich der Kl344ger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ans344ssigen spezia-lisierten Restwertaufk344ufers in H366he von 4.210 200 verweisen lassen, weil dieses au337erhalb des dem Kl344ger zug344nglichen allgemeinen regionalen Marktes abge-geben worden sei und die Beklagte den Kl344ger, der Herr des Restitutionsver-fahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Ver-kauf des Fahrzeugs zwingen k366nne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein h366herer Restwert als der vom Kl344ger veranschlagte Betrag von 1.000 200 zu realisieren gewesen sei. Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverst344ndige habe Angebote von Autoh344usern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen 1.000 200, 2.500 200 und 2.560 200 bewegt h344tten. Dabei sei dem Kl344ger jedenfalls eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-me zu einem Angebot von 2.500 200 gef374hrt h344tte. Mit Blick auf die deutlichen 5 - 5 - Preisunterschiede bei 366rtlichen Markenfachh344ndlern sei der Restwert deshalb auf 2.000 200 zu sch344tzen. II. Die hiergegen gerichtete Revision des Kl344gers hat keinen Erfolg. 6 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Gesch344digte, der im Totalschadensfall sein unfallbesch344digtes Fahrzeug - ggf. nach einer (Teil-)Reparatur - weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverst344ndigengutach-ten f374r den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverst344ndigen ermit-telten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 200 gesch344tzt. 7 2. Die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344t-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der Fall. 8 - 6 - a) Im Ver344u337erungsfall gen374gt der Gesch344digte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den f374r die Schadensbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezoge-nen Grenzen, wenn er die Ver344u337erung seines besch344digten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst344ndi-ger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-teile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - aaO). Dem Gesch344digten verbleibt im Rahmen der Schadensminde-rungspflicht nach 247 254 Abs. 2 BGB regelm344337ig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten rea-lisiert und der Erl366s sich sp344ter im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des besch344digten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Scha-densberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO). 9 b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Gesch344digte nach der Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l344sst, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbe-sch344digtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Beru-fungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kl344ger vorgelegte Sachver- 10 - 7 - st344ndigengutachten nicht als geeignete Sch344tzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt. Beauftragt der Gesch344digte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadenssch344tzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachver-st344ndige das Gutachten unter Ber374cksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unf344llen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Ja-nuar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen "Rest-wert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverst344ndige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch f374r den Gesch344digten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverst344ndige die Angebote auf dem ma337geblichen regionalen Markt ermit-telt hat. Dabei hat der Sachverst344ndige als ausreichende Sch344tzgrundlage ent-sprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regel-fall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 415). 11 3. Da das vom Kl344ger eingeholte Sachverst344ndigengutachten diesen An-forderungen nicht gen374gt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens, 12 - 8 - den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach 247 287 ZPO auf 2.000 200 zu sch344tzen. Galke Zoll Wellner Richter am Bundesgerichtshof Pauge ist urlaubsbedingt gehindert, seine Un-terschrift beizuf374gen. Diederichsen Galke Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.06.2008 - 28 C 1689/07 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 17.11.2008 - 13 S 124/08 -
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