BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 318/13 Verkündet am: 23. Januar 2015 Langendörfer - Kunz Justiza ngestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG § 3 Abs. 2 , § 116 Abs. 1 a) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG wegen eines Mitbenutzungsrechts (§§ 321, 322 ZGB) nur ausgeschlossen, wenn das Recht - unbeschadet eines etwaigen späteren E r- löschens au f Grund von § 8 GBBerG - nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 233 § 5 EGBGB fortbestand. b) Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG im Lichte des Nachzeichnungsprinzips (§ 3 Abs. 2 SachenRBerG) ist kein Raum, wenn die E r- schließun g einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz berein i gungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll. BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 318/13 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 201 5 durch die V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Ric h- ter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Kazele und Dr. Göbel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammerg e- ric hts vom 6. Dezember 2013 wird auf Kosten des Beklagten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger nutzen seit dem 1. Januar 1975 auf Grund eines Pachtve r- trags mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) eine Parze lle in einer Kleingartenanlage auf einem Grundstück des beklagten Landes Berlin (fortan: der Beklagte) im Ortsteil W . des Bezirks Pankow. Auf der Parzelle befand sich zunächst eine Gartenlaube . Diese bauten die Kl ä- ge r in den J ahren 1980 bis 1982 zu einem Wohnhaus aus und wohnen darin seitdem dauerhaft. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht ihre Berechtigung festgestellt, die Parzelle - eine unvermessene Teilfläche des Grundstücks des B eklagten - zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinig ungsgesetzes anzukaufen oder die Bestellung eines diesem Gesetz entsprechenden Erbbaurechts daran zu verlangen. Darüber hinaus hat es den Beklagten ver urteilt, zugunsten der von 1 2 - 3 - den Klägern genutzten unvermessenen Teilfläche die Eintragung eines Geh - und F ahrrecht s in Form einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Kleingartenanlage zu bewilligen. Die nur gegen die Verurteilung zur Bewilligung der Grunddienstbarkeit gerichtete Berufung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der B eklagte mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, mit welcher er die Abweisung der Klage insoweit erreichen möchte. Die Kläger b e- antragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entsc heidungsgründe : I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht de n Klägern nach § 116 SachenRBerG ein Anspruch auf Begründung der in erster Instanz zuerkannten Grunddienstbarkeit zu. Der Weg in der Kleingartenanlage, dessen Benutzung durch die Dienstbarkeit gesichert werden solle, sei vor dem 3. Ok tober 1990 zur Erschli eßung und Entsorgung der Parzelle genutzt worden und seine Benu t- zung auch weiterhin hierfür erforderlich. Er sei nicht durch ein Mitbenutzung s- recht nach §§ 321, 322 ZGB gesichert. Die Begründung einer Dienstbarkeit w i- derspreche auch nicht dem in § 3 Abs. 2 SachenRBerG festgelegten Nac h- zeichnungsprinzip. II. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. 3 4 5 - 4 - 1. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen prozessualen Einwände gegen seine Verurteilung zur Bewilligung der Dienstbarkeit als solche und gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags der Kläger, auf dem diese Verurteilung beruht, greifen nicht durch. a) Die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Dienstbarkeit ist rechtlich zulässig. aa ) Richtig ist allerdings, dass das angefochtene Urteil nicht nach § 894 ZPO durch Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch vollstreckt werden kann. Dazu müsste nicht nur das dienende, sondern auch das herrschende Grundstück nach Maßgabe von § 28 GBO b ezeichnet werden (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 28 Rn. 11). Diese Bezeichnung müsste zudem dem Urteil zu entnehmen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 7, 13). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich di e Kl ä- ger noch nicht für den Ankauf der Teilfläche oder für die Bestellung eines Er b- baurechts zu deren baulicher Nutzung entschieden haben. Das ist aber u n- schädlich. bb) Die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung ist nämlich nicht nur dann zulässig, w enn das Urteil nach § 894 ZPO vollstreckt werden kann, so n- dern auch, wenn eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Betracht kommt. (1) Anders als der Beklagte meint, schließt § 894 ZPO eine Verurteilung, die (nur) nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann, ni cht aus. Die Vorschrift e r- leichtert die Vollstreckung für den Fall, dass ein Grundbuchvollzug ohne Weit e- res möglich ist. Ihr lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung nur dann zulässig wäre. Das Gegenteil folgt 6 7 8 9 10 - 5 - schon daraus, dass die Erleichterung in § 894 ZPO nur für die Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung in einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss, nicht aber für die vollstreckbare Verpflichtung zur Abgabe einer Bewilligung in and e- ren Vollstreckungstit eln, z.B. einem Vergleich, vorgesehen ist (dazu: Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 894 Rn. 3). Solche Titel können ohne zusätzl i- che Leistungsklage nach § 894 ZPO (dazu: BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127, 129) nur nach § 888 ZPO voll streckt werden. (2) Die Voraussetzungen einer Vollstreckung nach § 888 ZPO liegen hier vor. (a) Die Verurteilung zur Bewilligung eine r Grunddienstbarkeit ist nach § 888 ZPO vollstreckbar, wenn sich dem Urteilsausspruch - gegebenenfalls u n- ter Zuhil fenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe des zu vol l- streckenden Urteils - entnehmen lässt, welche Erklärung der Schuldner abg e- ben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 9 f., 13). Dieser Anforderung genügt das Urteil des Landgerichts. Aus ihm ergibt sich unmittelbar, dass der Beklagte den Klägern eine Grunddienstbarkeit zu bewilligen hat und welche Befugnisse diese Dienstbarkeit vermitteln soll. Dem Urteilsausspruch lässt sich ferner entnehmen, dass das herrsche nde Grundstück entweder ein aus der von den Klägern genutzten, unvermessenen, in dem Ausspruch aber näher bezeichneten Teilfläche des Grundstücks des Beklagten zu bildendes neues Grundstück sein soll oder ein den Klägern zur baulichen Nutzung dieser Teilfl äche zu bestellende s Erbbaurecht an dem G e- samtgrundstück des Beklagten oder an einem aus der Teilfläche zu bildenden neuen Grundstück. 11 12 - 6 - (b) Dass die Entscheidung zwischen diesen Alternativen derzeit noch o f- fen ist, steht einer Vollstreckung des Urteil s nach § 888 ZPO nicht entgegen. d- e- dingungen, von deren Eintritt die etwa notwendig werdende Vollstreckung aus dem Urteil abhängt. Der Eintritt dieser Vollstreckungsbedingungen muss und kann aber auch nach § 726 ZPO im Klauselerteilungsverfahren nachgewiesen werden. b) Die Kläger haben auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Hilfsantrag, auf dem die angefochtene Verurteilung beruht. aa) Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass eine r Klage auf Abg a- be eine Bewilligung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse fehlt , wenn das a n- gestrebte Urteil - wie hier - nicht nach § 894 ZPO voll streckt werden könn te (vgl . Senat, Urteil vom 24. April 1987 - V ZR 228/85, NJW 1988, 415, 41 7 ). Norm a- lerweise könnte das Urteil dann nämlich auch nicht nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Die Bewilligung, die der Schuldner erklären soll, wäre in dem Urteil mangels der zum Vo llzug im Grundbuch erforderlichen Angaben nicht hinre i- chend bestimmt. Die se Bestimmung könnte im Vollstreckungsverfahren auch nicht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13). bb) Das ist hier aber anders. Die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Bewilligung kann nur deshalb nicht nach § 894 ZPO vollstreckt werden, weil das dazu in dem Urteil zu bezeichnende herrschende Grundstück entsprechend der Entscheidung der Kläger für den Ankauf oder für die Bestell ung eines Er b- baurechts noch gebildet werden muss. Dieser Umstand steht aber, wie darg e- 13 14 15 16 - 7 - legt, nach Eintritt einer entsprechenden, hier auch vorgesehenen Vollstr e- ckungsbedingung der Vollstreckung nach § 888 ZPO nicht entgegen. Deshalb kann einem entsprechende n Antrag das R echtsschutzinteresse auch nicht a b- gesprochen werden. Daran ändert es nichts, dass die Kläger stattdessen die Feststellung der Bewilligungsverpflichtung des Beklagten hätten beantragen können und in erster Instanz auch beantragt haben. Die Zul ässigkeit eines so l- chen Antrags ergibt sich aus der Regelung in § 108 Abs. 1 SachenRBerG . Di e- se Regelung gilt, was das Landgericht verkannt ha t, nicht nur bei den in Kap i- tel 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetz es geregelten Ansprüchen auf A n- kauf des Grunds tücks nach §§ 61, 81 oder 82 SachenRBerG oder auf Beste l- lung eines Erbbaurechts nach § 32 SachenRBerG, sondern schlechthin bei Ansprüche n nach dem S a- chen rechtsbereinigungsgesetz, auch solche n nach § 116 Sac henRBerG. Das hinderte die Kläger aber nicht, einen Leistungsantrag zu stellen, wenn die V o- raussetzungen für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO, wie hier, ausnahmswe i- se durch eine Vollstreckungsbedingung sichergestellt werden können. 2. Die Verurteilun g des Beklagten ist auch in der Sache richtig. Die Kl ä- ger können nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG von dem Beklagten die Begrü n- dung einer Grunddienstbarkeit mit dem zuerkannten Inhalt verlangen. a) Anders als der Beklagte meint, ist die Vorschrift nicht n ur entspr e- chend, sondern unmittelbar auf den Fall der Kläger anwendbar. Die Kläger sind zwar bislang weder Eigentümer eines über das Grundstück des Beklagten e r- schlossenen Grundstücks noch Inhaber eines entsprechenden Erbbaurechts. Das setzt die Vorschrift aber nicht voraus. Sie gilt auch, wenn das Grundstück, dessen Erschließung durch eine Dienstbarkeit rechtlich abgesichert werden soll, erst zur Erfüllung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers nach §§ 32, 61 17 18 - 8 - SachenRBerG gebildet wird. Das folgt aus § 116 A bs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach genügt es, wenn die rechtliche Absicherung der vor dem 2. Oktober 1990 begründeten Nutzung des anderen Grundstücks im Beitrittsgebiet in ei n- zelnen Beziehungen (Nummer 1 der Vorschrift) für die Erschließung oder En t- sorgung ei nes eigenen erforderlich ist. Mit dem Bauwerk spricht die Vorschrift die in § 12 SachenRBerG definierte bauliche Nutzung fremder Grundstücke an, die unter den weiter en Voraussetzungen der §§ 5 und 9 SachenRBerG einen Ankaufsanspruch na ch § 61 SachenRBerG oder nach § 32 SachenRBerG einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet. b) Die Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht ei n- schränkend auszulegen. aa) Die Beklagte meint, die Bestellung einer G runddienstbarkeit sei zur Erschließung nicht erforderlich; das gegebene Notwegrecht nach § 917 BGB reiche aus. Jedenfalls widerspreche die Anwendung der Vorschrift auf den Fall der Kläger dem Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG. Beides ist nicht richtig. bb) Der Gesetzgeber hätte, das ist dem Beklagten zuzugeben, auf die Einführung eines Anspruchs auf Bestellung einer Dienstbarkeit zur Bereinigung ungesicherter Erschließungen aus der Zeit vor dem 3. Oktober 199 0 verzichten und es sta tt dessen bei der Anwendung der Vo rschriften über den Notweg in § 917 BGB belassen können. Er hat sich mit dem Erlass von § 116 Sache n- RBerG gegen diesen Lösungsansatz entschieden. Sein Ziel war es, die E r- schließung dauerhaft rechtlich abzusichern (Entwurfs begründung in BT - Drucks. 12/5992 S. 179). Er ist dabei als selbstverständlich davon ausgegangen, dass 19 20 21 - 9 - eine solche Absicherung zweckmäßigerweise so erfolgen s ollte, dass sie den b aurechtlichen Anforderungen des § 30 Abs. 2 BauGB entspricht. Das ist aber nur mit einer Baulast nach Landesrecht oder einer Dienstbarkeit zu erreichen , nicht mit einem Notweg nach § 917 BGB (Senat, Urteile vom 26. Mai 1978 - V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1295 , vom 10. Oktober 1986 - V ZR 115/85, u n- veröff., Umdruck S. 5 und vom 22. Jun i 1990 - V ZR 59/89, NJW 1991, 176 , 177 ; BVerwG, NJW 1976, 1987, 1989; OVG Bremen, BRS 66 Nr. 7 1 S. 330) . cc) Der Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Kläger steht auch das Nachzeichnungsprinzip nicht entgegen. Dieses ist auf den Anspruch auf Begründung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht anwen d- bar, wenn mit der Dienstbarkeit die Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung dauerhaft rechtlich gesichert werden soll. (1) Das Nachzeichnungsprinzip ist in § 3 Abs. 2 Sa tz 2 SachenRBerG geregelt und gilt unmittelbar nur für die Bereinigung der bauliche n Nutzung fremder Grundstücke. Die Vorschrift hat insoweit eine doppelte Bedeutung. Sie soll zum einen die atypischen Sachverhalte auffangen, die sich wegen der hä u- figen und vielgestaltigen Missachtung gesetzlicher Regelungen durch die B e- hörden der DDR nicht lückenlos in den gesetzlichen Regelbeispielen erfassen l ass en. Zum anderen soll sie eine Abgrenzung zwischen Sachenrechtsberein i- gung und Schuldrechtsanpassung ermöglichen , die nicht ausschließlich auf die Rechtsform der Nutzung mit baulicher Investition abst ellt (Senat, Urteil vom 8. November 1996 - V ZR 7/96, NJW 1997, 457). Dingliche Rechtspositionen sollen bei der Sachenrechtsbereinigung nur , aber auch stets dann begrün det werden, wenn ihre Begründung nach dem Recht der DDR grundsätzlich mö g- lich war und planwidrig unterblieben ist (Senat, Urteile vom 14. November 2003 22 23 - 10 - - V ZR 72/03, WM 2004, 1394 , 1395 und vom 20. Februar 2009 - V ZR 184/08, NJW - RR 2009, 1028 Rn. 11). (2) Ein vergleichbares Abgrenzungsbedürfnis kann sich bei der isolierten Bereinigung ungesicherter Erschließungen nach § 116 SachenRBerG ergeben. Auch ungesicherte Erschließungen sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht immer, sondern nur bei Sachver halten zu bereinigen, bei denen die Mi t- benutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR - typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde. Entscheidend ist d eshalb der Umstand, dass der Mitbenutzung zu DDR - Zeiten ein zumindest faktischer Schutz zukam (Senat, Urteile vom 22. Oktober 2004 - V ZR 70/04, ZOV 2005, 29 und vom 10. März 2006 - V ZR 48/05, NJW - RR 2006, 960 Rn. 15). (3) Hier geht es aber nicht um die isolierte Bereinigung einer ungesiche r- ten Erschließung. Die Kläger verlangen die Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht, weil ihrem an sich nicht bereinigungsbedürftigen Grundstück die notwe n- dige Erschließung fehlt, sondern deshalb, weil die ihnen nac h dem Sache n- rechtsbereinigungsgesetz zustehende Bereinigung ihrer Wohnnutzung ohne die rechtliche Absicherung ihrer Erschließung nicht gelingen kann. Bei der rechtl i- chen Absicherung der Erschließung einer bereinigungsfähigen Hauptnutzung stellt sich die Fr age nach einer Nachzeichnung nicht. Der Bereinigungsbedarf entsteht nicht aus Versäumnisse n in der ehemaligen DDR, sondern, wie das Berufungsgericht in der Sache richtig gesehen hat, aus der Bereinigung der Hauptnutzung. Deren Bereinigungsfähigkeit rechtfe rtigt unter den Vorausse t- zungen des § 116 SachenRBerG die Absicherung der Erschließung durch Dienstbarkeiten. Für eine einschränkende Auslegung der Vorschrift im Lichte 24 25 - 11 - des Nachzeichnungsprinzips ist in dieser Fallgestaltung kein Raum. Sie wide r- spräche im Gegenteil dem Zweck der Vorschrift. (4) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie der Beklagte meint, eine dingliche Absicherung der Erschließung nach dem Recht der DDR nicht mö g- lich gewesen wäre. c) Die tatbestandlichen Voraussetzung eines Anspru chs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind geg e- ben. aa) Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der ein Grundstück im Be i- trittsgebiet in einzelnen Beziehungen nutzt, von dem Eigentümer die Bestellung einer Gru nddienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. Okt o- ber 1990 begründet wurde (Nummer 1 der Vorschrift) und für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist (Nummer 2 der Vorschrift) und wenn ein Mi tbenutzungsrecht nach den §§ 312 und 322 ZGB nicht begründet wurde (Nummer 3 der Vorschrift). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SachenRBerG lägen vor, erhebt der Beklagte keine Einwände; so l- che sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte macht vielmehr geltend, der A n- spruch scheitere daran, dass den Klägern mit dem Pachtvertrag ein Mitbenu t- zungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB eingeräumt worden sei. Dieser Einwand trifft nicht zu. bb) Den Klägern sta nd k ein Mitbenutzungsrecht zu, das ihren Beste l- lungsanspruch nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG ausschließt. 26 27 28 29 - 12 - (1 ) Die in dem Pachtvertrag mit dem VKSK vorgesehene Berechtigung, die Gemeinschaftseinric htungen der Kleingartenanlage mitzubenutzen, kann a llerdings als ein Mitbenutzungsrecht zwischen Nutzungsberech tigten nach § 321 Abs. 1 Satz 1 ZGB anzusehen sein . Zwar ist das Zivilgesetzbuch der DDR gemäß § 1 EGZGB erst am 1. Januar 1976 und damit nach dem Beginn des Pachtverhältnisse s zwischen dem Kläger und dem VKSK - dem 1. Januar 1975 - in Kraft getreten. D ie Mitbenutzungsberechtigung de r Kläger aus dem Pachtvertrag bestand aber nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB fort. E s spricht auch viel dafür, dass sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB ab dem 1. Januar 1976 n ach den für die Mitbenutzung von Grundstücken geltenden Vorschriften zu behandeln war ( vgl. OG - DDR, NJ 1989, 80, 81). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das in solche n Fallgestaltungen anzunehmen ist und ob auch solche übergeleiteten Mitbe nutzung sbefugnisse den Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG ausschließen, hat der Senat bislang offen gelassen ( vgl. Urteil vom 10. März 2006 - V ZR 48/05, NJW - RR 2006, 960 Rn. 8 f.) . Die Fragen bedürfen auch hier keiner Entscheidung. (2 ) Nicht entsc hieden werden muss ferner , ob ein Mitbenutzungsrecht an dem Grundstück des Beklagten überhaupt hätte begründet werden können. Das ist zweifelhaft. In dem Prüfbescheid, den das Landgericht erwähnt, ist als Eigentümer die Stadt Berlin ausgewiesen. Sollte das zutreffen, wofür spricht, dass der Beklagte heute Eigentümer ist, war es damals Volkseigentum. An Volkseigentum konnte ein Mitbenutzungsrecht indessen nicht begründet we r- den. § 321 ZGB galt zwar auch für sozialistisches Eigentum (Ministerium der Justiz de r DDR [ Hrsg. ] Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 3 2 1 Anm. 1.1 a.E.). Da von erfasst war aber nur das Eigentum von sozialistische n Genossenscha f- ten und von gesellschaftlichen Organisationen der Bürger (vgl. § 18 Abs. 1 ZGB). Das Volkseigentum durfte dagegen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB ma n- 30 31 - 13 - gels ausdrücklicher abweichender Vorschriften nicht belast et werden , so dass daran Mitbenutzungsrechte nicht begründet werden konnte n (vgl. dazu Senat, Urteil vom 14. November 2003 V ZR 72/03, WM 2004, 1394, 1395 f. und M i- niste rium der Justiz der DDR [ Hrsg. ] Kommentar zum ZGB, 2. Aufl., § 322 Anm. 1.1 a.E. ). Ob das Grundstück damals in Volkseigentum stand, muss indessen nicht aufgeklärt werden. (3 ) Der Anspruch auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit sche i- tert näml ich schon deshalb nicht an dem Auss chlusstatbestand des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG, weil dieser nur für die Begründung von Mitbenu t- zungsrecht en gemäß §§ 312, 322 ZGB gilt, d ie nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB fortbestanden. D as sind nur Mitbenutzungsrech te, deren Begründung der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte. ( a ) ( a a) Der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG sieht eine solche Einschränkung allerdings nicht vor . Danach scheitert der Anspruch schlechthin dann, wenn überhaupt ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 312, 322 ZGB begründet wurde. Ob und aus welchen Gründen es der Zustimmung des Eigentüme rs bedurfte oder nicht, ist nach dem Gesetzest ext unerheblich. In diesem Punkt geht der Wortlaut aber über das Gewollt e hinaus und verfehlt d en Zweck der Vorschrift . ( b b ) D er Ausschlusstatbestand in § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG soll verhindern, dass der Mitbenutzer von dem Eigentümer des zu Erschließung s- zwecken mitgenutzten fremden Grundstücks die Bewilligung einer Dienstbarkeit verlangen kann, auch wenn er darauf gar nicht angewiesen ist. Der Anspruch soll dem Mitbenutzer nur zustehen, wenn die erforderliche d ingliche Absich e- rung der Erschließung seines Grundstücks oder Bauwerks in der DDR planwi d- 32 33 34 - 14 - rig unterblieben ist und jetzt durch Begrü ndung von Dienstbarkeiten nachgeholt werden muss (Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 12/5992 S. 179) . Ein solcher Bereinigungsbedarf ent steht naturgemäß nicht, wenn die erforderliche d ingliche Absicherung bei dem Wirksamwerden des Beitritts schon bestand und danach - unbeschadet eines etwaige n späteren Erlöschens nach § 8 GBBerG (dazu: S e- nat, Urteil vom 10. März 2006 - V ZR 48/05, NJW - RR 2006, 960 Rn. 17) - grundsätzlich erhalten blieb (insoweit zutreffend KG, Urteil vom 19. Juni 2013 - 24 U 168/12, unveröffe ntlicht, Umdruck S. 17) . Nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB bleiben nicht alle Mitbenutzungsrechte nach § 321 Abs. 1 bis 3, § 322 ZGB bestehen , sondern nur diejenigen, deren Begründung der Zustimmung des Eigentümers bedurfte. Deshalb ist der Mitbenutzer n ur be i solchen Mitbenu t- zungsrechten auch ohne eine Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG ausre i- chend rechtlich abgesichert. Dieser Umstand gebietet eine teleologische R e- duktion des Ausschlusstatbestands in § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG , der nur bei Bestehen sol cher Mitbenutzungsrechte , mithin nur gilt, wenn das Mitb e- nutzungsrecht der Zustimmung des Eigentümers bedurfte und diese Zusti m- mung auch vorliegt . (b ) Ein solches Mitbenutzungsrecht ergibt der Pachtvertrag der Kläger mit dem VKSK nicht. Der Zustimm ung des Eigentümers bedurfte ein Mitbenutzungsrecht, wenn es im Grundbuch eingetragen werden sollte (§ 322 Abs. 1 ZGB), wenn die Mitbenutzung dauerhaft sein sollte (§ 321 Abs. 1 Satz 3 ZGB) und wenn eine vor übergehende Nutzung die Rechte des Eigentümers b eeinträchtigte (§ 321 Abs. 1 Satz 4 ZGB). Eine Buchung des Rechts im Grundbuch ist in dem Pachtvertrag nicht vorgesehen. Sie kam auch der Sache nach von vornherein nicht in Betracht, selbst wenn der Eigentümer selbst die Verpachtung vorg e- 35 36 - 15 - nommen hätte. Die Befugnis zur Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen der Kleingartenanlage sollte nicht dauernd, sondern nur vorübergehend , nä m- lich nur solange bestehen, wie der Pachtvertrag bestand. Die Buchung des Rechts im Grundbuch hätte die Beendigung des Pachtve rtrags und damit die Verwaltung der Kleingartenanlage unnötig erschwert. Dieser Umstand spricht , was aber nicht aufgeklärt werden muss, überdies dafür, dass die damals nach § 322 Abs. 1 Satz 2 ZGB, § 2 Abs. 1 Buchstabe h GVO in der hier maßgebl i- chen Fassu ng vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S . 73) erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung für das Mitbenutzungsrecht nicht erteilt wo r- den wäre. Die Zustimmung des Eigentümers war schließlich auch nicht wegen einer Beeinträchtigung seiner Rechte erforderlic h. Diese wurden durch die B e- fugnis der Pächter zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsanlagen in der Kleinga r- tenanlage nicht beeinträchtigt, weil das Grundstück ohnehin für die Kleingarte n- anlage benutzt wurde. - 16 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 A bs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2013 - 38 O 575/11 - KG, Entscheidung vom 06.12.2013 - 6 U 62/13 - 37
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