ECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR318.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 318/13 Verkündet am: 7. September 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitz ende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann auf die mün d- liche Verhandlung vom 7. September 2016 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zi - vilkammer des Landgerichts München I vom 13 . August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der B eklagten die Zahlung einer infolge des Bezugs von Krankengeld einbehaltenen Betriebsrente . Die beklagte Zusatzversorgungskasse (im Folgenden: die Bekla g- te) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten A r- beitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters - , Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Klägerin ist als Bankkauffrau bei einer Sparkasse beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Nach einem Schlaganfall bewi l- ligte ihr die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit B e- 1 2 3 - 3 - scheid vom 26. August 2003 rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Von der Beklagten erhielt die Klägerin seit dem 1. Januar 2002 eine Betriebsrente wegen teilwe iser Erwerbsminderung . Die Klägerin, die auch nach Rentenbewilligung im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin beschäftigt blieb , erkrankte im Jahre 2010 an Krebs. Sie bezog nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums in der Zeit vom 6. Dezember 2010 bis zum 23. November 2011 Krankengeld sowie in der Zeit vom 24. November 2011 bis zum 29. Januar 2012 Übergangsgeld. Eine Kürzung der gesetzlichen Rente unterblieb in di e- sen Zeiträum en, weil Kranken - und Übergangsgeld die Hinzuverdiens t- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten . Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juni 2011 vo m Krankengeldbezug in Kenntnis ges etzt hatt e, stellte die B e- klagte mit Schreiben vom 30. Juni 2011 das Ruhen der Betriebsrente wegen des Bezugs von Krankengeld ab dem 6. Dezember 2010 fest. Z u- gleich forderte sie bis zum 31. Juli 2011 erbrachte Rentenleistungen in Höhe von 1.149,60 rück und verrechnete diesen Betrag später nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Klägerin mit anderen Rentenleistungen. Die Beklagte beruft sich auf § 39 ihrer Satzun g (im Weiteren: BayZVKS) in d er Neufassung vom 25. Juni 2002, wo es auszugsweise heißt: 4 5 6 - 4 - " § 39 Nichtzahlung und Ruhen (1) 1 Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht g e- zahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzl i- chen Rentenversicheru ng nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Ve r- bindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2 Die Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem Rentenberechtigten die Rent e wegen Alters aus der gesetzli chen Rentenversicherung wieder ge leis tet wird. 3 Wird die Altersrente der g esetzlichen Rentenversich e- rung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 31) als Teilre n- te gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines en t- sprechenden Anteils gezahlt. (2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die B e- triebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. (3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird. (4) 1 Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte ih ren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufentha lt außerhalb eines Mit gliedstaa tes der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Kasse keine Empfangsbevollmächti g- te/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2 Die Kasse kann Ausnahmen zulassen. (5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlt en Krankengeldes aus der gesetz lichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbs minderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbs minderung oder eine Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der Kranke n- versicherung zu erstatten ist. " - 5 - Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für unzulässig und for dert die einbehaltenen bzw. verrechneten Rentenzahlungen. Z uletzt hat sie Zahlung in Höhe von 2.201 ,64 Erstattung von Rechtsverfolgungskosten begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen U r- teils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe trotz des Bezugs von Krankengeld Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente. Der en Ruhen komme nach § 39 Abs. 5 BayZVKS für die Zeit nach Rentenb e- ginn nur in Betracht, wenn Krankengeld nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen sei. An dieser Voraussetzung fehle es , da die Klägerin Kran kengeld für eine nach Rentenbeginn eingetretene Arbeitsunfähigkei t erhalten habe. Di e- ses Krankengeld sei nach § 96a Abs. 3 SGB VI dem Arbeitsentgelt gleichgestellt und mithin auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich anzure chnen. Darauf, dass diese A n- rechnung im Streitfall wegen Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenzen unterblieben sei, komme es nicht an, denn § 39 Abs. 5 BayZVKS nehme lediglich auf § 96a Abs. 3 SGB VI, nicht jedoch a uf die Anrechnungsvo r- 7 8 9 10 - 6 - schriften zu den Hi nzuverdienstgrenze n des § 96a Abs. 1 und 2 SGB VI Bezug. Die Satzungsbestimmung sei daher nur anzuwenden , wenn Krankengeld zwar in der Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente , jedoch wegen einer schon vor Rentenbeginn eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gezahl t werde; nur in diesem Fall werde das Krankengeld dem Arbeit s- entgelt gemäß § 96a Abs. 3 SGB VI nicht gleichgestellt und sei deshalb nicht auf die gesetzliche Rente anzurechnen. Dieser Auslegung stehe der Zweck der Satzungsbestimmung, e i- nerseits eine L eistungskumulation zu begrenzen und andererseits eine zweimalige Anrechnung zu vermeiden, nicht entgegen . Durch die Za h- lung des Krankengeldes anstelle des Arbeitsentgelts trete hier keine Leistungskumulation ein. Auch eine Doppelanrechnung erfolge nicht, d a das Krankengeld weder auf die gesetzliche Rente noch auf die Betrieb s- rente angerechnet werde. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. § 39 Abs. 5 BayZVKS bestimmt unter anderem , die Betriebsrente ruhe in Höhe des Bet rages eines für die Zeit nach dem Beginn der B e- triebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenvers i- che rung , soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist . Damit hat die B e- klag te inhaltsgleich die Regelung aus § 12 Abs. 5 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 (ATV - K ) übernommen. 11 12 13 - 7 - 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats finden d ie Sa t- zungsbestimmungen der öffentlich - rechtlichen Zusatzversorgungskassen als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversich e- rungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Ve r- sicherungsnehmer n mit der Zusatzversorgungskasse als Versicherer z u- gunsten der versicherten Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (Senat s- urteile vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103, 10 6 ff. unter 2 a [ juris Rn. 10 - 13 ] ; vom 12. Januar 2011 - IV ZR 118/10, VersR 2011, 611 Rn. 11; vom 29. September 2010 - IV ZR 99/09, juris Rn. 13; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 15 , jeweils zur Sa t- zung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05, VersR 2006 , 1248 Rn. 8 zur Satzung der Zusatzve r- sorgungskasse des Saarlandes ). Für die Auslegung der Satzungsb e- stimmungen einer solchen Gruppenversicherung kommt es auch auf das Verständnis und Interesse eines durchschnittlichen Versicherten an (S e- natsurteile vom 12 . Januar 2011; vom 29. September 2010; vom 24. März 2010, jeweils aaO; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 104/06, VersR 2009, 201 Rn. 13; vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04, VersR 2007, 676 Rn. 10; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 55/05, VersR 2006, 1248 Rn. 8; vom 14 . Mai 2003 - IV ZR 76/02, VersR 2003, 895 unter II 1 a [ j u- ris Rn. 27 ] ). 2. Er wird zunächst die in § 39 BayZVKS getroffene Regelung über Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente als Ganzes in den Blick ne h- men und feststellen, dass die von der Beklagte n gewährte Betriebsrente in Abhängigkeit von der gesetzlichen Rente gezahlt wird. So ist in § 39 Abs. 1 BayZVKS bestimmt, die Zahlung der Betriebsrente ende mit dem E nde der gesetzlichen Rente und werde bei Fortsetzung der gesetzl i- chen Rente nzahlungen wied er geleistet . § 39 Abs. 2 BayZVKS kann der 14 15 - 8 - Versicherte weiter entnehmen, dass bei Anrechnung eines Hinzuve r- dienstes auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente auch die Zusat z- rente wegen Erwerbsminderung einer entsprechenden Anrechnung des Hinzuverdienstes unterliegt. Der Versicherte wird diese Regelung so ve r- stehen, dass ihm Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus der Zusatzvers i- cherung - nicht zustehen sollen, soweit ein Hinzuverdienst bestimmt e Grenzen übersteigt und daher auf die Rentenleistungen anzurechnen ist. Die Grenzen eines insoweit neben der Erwerbsminderungsrente unbedenklichen Hinzuverdienstes sind für die gesetzliche R ente in § 96a Abs. 1 und 2 SGB VI festgelegt. § 96a Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI , auf welchen der Versicherte in § 39 Abs. 5 BayZVKS hingewiesen wird, bestimmt insoweit ergänzend, dass bei der Feststellung eines Hi n- zuverdienstes neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dem Arbeitsentgelt oder - e inkommen der Bezug von Krankengeld gleic h- steht, welches aufgrund einer nach Rentenbeginn eingetretenen Arbeit s- unfähigkeit geleistet wird. Daraus kann der durchschnittliche Versicherte entnehmen, dass ein - anstelle seines Hinzuverdienstes - im Krankheit s- fa lle gezahltes Krankengeld grundsätzlich in gleicher Weise wie der u r- sprüngliche Hinzuverdienst nach § 3 9 Abs. 2 BayZVKS auf die gesetzl i- che Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen ist und insoweit di e- selben Hinzuverdienstgrenzen gelten. Daraus folgt weite r, dass das e i- nen Hinzuverdienst ersetzende Krankengeld ohne Einfluss sowohl auf die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung als auch die Zusatzre n- te der Beklagten bleibt, solange die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen aus § 96a Abs. 2 SGB VI nicht übersc hritten werden. 16 - 9 - 3. § 39 Abs. 5 BayZVKS enthält eine weitere Regelung über das Ruhen der Betriebsrente infolge von Krankengeldzahlungen . Die Sa t- zungsklausel setzt für das Ruhen einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung voraus, dass der Vers icherte ein nach Rentenbeginn gezahltes Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, welches nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf die gesetzliche Rente w e- gen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen ist. a) Die Bestimmung wirft für den d urchschnittlichen Versicherten, der in erster Linie vom Klauselwortlaut ausgehen wird, die Frage auf, ob davon auch ein den Hinzuverdienst ersetzendes Krankengeld erfasst wird, welches lediglich infolge einer Unterschreitung der Hinzuverdiens t- grenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI nach § 96a Abs. 1 SGB VI nicht auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente anzurechnen ist , oder ob die Bestimmung nur in Fällen anzuwenden ist, in denen eine Krankengelda n- rechnung schon an den Voraussetzungen des § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI scheitert . b) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sprechen s o- wohl der Bedingungswortlaut als auch der systematische Regelungsz u- sammenhang, in den die Bestimmung gestellt ist, für die letztgenannte Auslegung . § 39 Abs. 5 Bay ZVKS macht dem durchschnittlichen Versicherten schon nicht deutlich, dass mit dieser Klausel die in § 39 Abs. 2 BayZVKS getroffene Regelung über Hinzuverdienst ergänzt oder verändert werden soll. Im Anschluss an § 39 Abs. 2 BayZVKS enthalten die Absätze 3 und 4 der Satzungsbestimmung weitere selbständige Regeln über das Ruhen der Zusatzrente bei Versagung der gesetzlichen Rente (Abs. 3 ) sowie im 17 18 19 20 - 10 - Falle eines Wohnsitzes des Versicherten außerhalb der Europäischen Union (Abs. 4 ) . Diese Ruhenstatbestände stehen mit der in § 39 Abs. 2 BayZVKS getroffenen Regelung über Hinzuverdienst ersichtlich in ke i- nem inneren Zusammenhang. Hätte der Satzungsgeber mit der erst in Abs atz 5 getroffenen Regelung die bereits in Abs atz 2 getroffene Reg e- lung über die Anrechnung von H inzuverdienst modifizieren oder ergä n- zen wollen, hätte es daher nahegelegen, die Regelung entweder in A b- s atz 2 selbst oder zumindest im unmittelbaren Anschluss daran in Abs atz 3 zu treffen. § 39 Abs. 5 BayZVKS verweist im Übrigen für die Frage der Anrechen barkeit von Krankengeld auf die gesetzliche Erwerbsmind e- rungsrente le diglich auf § 96a Abs. 3 SGB VI, welcher die grundsätzl i- chen Voraussetzungen der Anrechenbarkeit des Krankengeldes regelt, nicht je doch auf § 96a Abs. 1 und 2 SGB VI, wo die für eine Anre chnung maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen geregelt sind. Auch soweit sich der durchschnittliche Versicherte bemüht, den i n- haltlichen Regelungszusammenhang zu erfassen, in den § 39 Abs. 5 BayZVKS gestellt ist, deutet für ihn die in Abs atz 2 der Klause l getroff e- ne Regelung über die Anrechnung von Hinzuverdienst auf beide Renten in Verbindung mit § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst . a SGB VI darauf hin, dass die Frage einer Anrechnung von Hinzuverdienst oder ( diesen erse t- zendes ) Krankengeld dort abschließen d geregelt ist und § 39 Abs. 5 BayZVKS, in welchem von einem Hinzuverdienst nicht die Rede ist und die Nichtanwendung des § 96a Abs. 3 SGB VI gerade vorausgesetzt wird, einen anderen Fall regelt. c) Bei dem von der Beklagten vertretenen Verständnis de s § 39 Abs. 5 BayZVKS ergeben sich zudem inhaltliche Widersprüche, die sich für den durchschnittlichen Versicherten nicht auflösen lassen. 21 22 - 11 - aa) Beträfe auch die in § 39 Abs. 5 BayZVKS getroffene Ruhen s- regelung das einen Hinzuverdienst ersetzende Kranke ngeld im Sinne von § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI und hinge das Ruhen der Betriebsrente davon ab, ob das Krankengeld die Hinzuverdiens t- grenzen des § 96a Abs. 2 SGB VI unterschreitet, stünde der Versicherte wie die Klägerin im Streitfall bei Erhalt eines niedrigen Krankengeldes unter Umständen schlechter da, als wenn das Krankengeld die Hinz u- verdienstgrenze überschritte. Denn in diesem Fall wäre die Betriebsrente lediglich nach § 39 Abs. 2 BayZVKS an teilig zu kürzen, während sie bei Unterschr eitung der Hinzuv erdienstgrenzen in voller Höhe zum Ruhen gebracht werden könnte. bb) Der durchschnittliche Versicherte wird den Sinn der gesetzl i- chen und satzungsmäßigen Verbote des Kumulierens sozialer Leistu n- gen darin erkennen, dass bestimmte Beein trächtigungen seiner Erwerb s- fähigkeit nicht mehrfach ausgeglichen werden sollen und er insoweit nicht besser gestellt werden soll als durch das zu ersetz ende Arbeitsen t- gelt oder - einkommen (vgl. BT - Drucks. 13/8671, S. 118; Jentsch in jurisPK - SGB VI, 2. Au fl. § 96a Rn. 31) . Er wird deshalb verstehen, dass er für denselben Einnahmeausfall nicht mehrfachen Ausgleich von ve r- schiedenen sozialen Leistungsträgern erhalten kann, sofern eine solche Kumulation ihm nicht wie bei der von der Beklagten getragenen Zus at z- versorgung neben der gesetzlichen Rente ausdrücklich gesetzlich oder vertraglich zugesagt ist. Er wird mithin weiter verstehen, dass derselbe Erwerbsausfall ihm nicht zugleich durch R enten - und Krankengeldza h- lungen ausgeglichen werden soll. Dieses Ver ständnis setzt allerdings v o- raus, dass zwischen beiden Ansprüchen eine Kongruenz hinsichtlich des auszugleichenden Einnahmeausfalls besteht (vgl. zur Kongruenz auch 23 24 - 12 - BSG, Urteil vom 25. November 2015 B 3 KR 3/15 R, zur Veröffentl i- chung in BSGE vorgesehen, hier zitiert aus juris Rn. 10 und 24). An dieser Deckungsgleichheit des Ausfallgrundes fehlt es im Strei t fall. Die Klägerin hat vor ihrer Krebserkrankung einen Ausgleich für ihre zuvor bereits erlittene teilweise Erwerbsminderung in Form von g e- setzli cher Erwerbsminderungsrente und Zusatzrente erhalten und dan e- ben aus ihrer verbliebenen (und insoweit nicht durch Rentenzahlungen ausgeglichenen) Arbeitskraft einen unterhalb der maßgeblichen Hinz u- verdienstgrenzen liegenden Hinzuverdienst erzielt. Das nach ihrer Krebserkrankung bezogene Krankengeld hat allein den Wegfall der di e- sen Hinzuverdienst tragenden Rest - Arbeitsfähigkeit , nicht hingegen die bereits zuvor erlittene Erwerbsminderung ausgeglichen. Von einer Lei s- tungskumulation kann insofern keine Rede s ein. Die Ruhensentsche i- dung der Beklagten hat deshalb auch nicht eine nach der Erkrankung der Klägerin eingetretene Besserstellung beseitigt, sondern zu einer Schlechterstellung geführt, denn vor ihrer Krebserkrankung bezog die Klägerin zwei Erwerbsminderu ngsrenten und ihren Hinzuverdienst, wä h- rend ihr danach infolge der Entscheidung der Beklagten lediglich die g e- setzliche Erwerbsminderungsrente und das Krankengeld als Ersatz für den ausgefallenen Hinzuverdienst verblieb. cc) Die dargelegten inhaltlich en Widersprüche , welche sich bei der von der Beklagten vertretenen Auslegung des § 39 Abs. 5 BayZVKS e r- geben, werden den durchschnittlichen Versicherten in der Annahme b e- stärken, das s die in § 39 Abs. 5 BayZVKS getroffene Regelung für Kra n- kengeld im Sinne von § 96a Abs. 3 SGB VI, welches einen Hinzuve r- dienst ersetzt , keine Anwendung findet, gleichviel ob es die Hinzuve r- dienstgrenzen überschreitet oder nicht. 25 26 - 13 - 4. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass nicht ersichtlich sei, in welchen Fällen § 39 Ab s. 5 BayZVKS bei der hier vertretenen Ausl e- gung noch zur Anwendung komme, überspannt sie die Anforderungen an die Erkenntnismöglichkeiten eines juristisch nicht vorgebildeten durc h- schnittlichen Versicherten. Er hat keinen Überblick über die komplizierten s ozialrechtlichen Regelungen zur Anrechnung von Krankengeld. Insb e- sondere ist ihm auch die gesetzliche Regelung in § 50 SGB V über die Beendigung oder Kürzung von neben Rentenzahlungen gewährtem Kran - kengeld nicht geläufig. Er ist deshalb zu der von der Bek lagten ang e- sprochenen Prüfung nicht in der Lage. Auch soweit die Revision geltend macht, die Beschränkung der Regelung in § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI auf Krankengeld, das aufgrund einer erst nach Re n- tenbeginn eingetretenen Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, habe ihren Grund allein in einer unterschiedlichen Leistungsabwicklung der Kra n- kenkassen, und erlaube nicht den Rückschluss, dass § 39 Abs. 5 BayZVKS lediglich auf Krankengeld anzuwenden sei, welches wegen e i- ner vor Rentenbeginn eingetrete nen Erkrankung gezahlt werde, ist der durchschnittliche Versicherte zu solchen Überlegungen nicht in der Lage, 27 - 14 - weil sie im Beding ungswortlaut keine ausreichende Stütze finden und er weder die Entstehungsgeschichte und Motive des § 39 Abs. 5 BayZVKS noc h des § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI kennt. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 21.09.2012 - 233 C 11551/12 - LG München I, Entscheidung vom 13.08.2013 - 20 S 22851/12 -
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