BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 319/01Verkündet am: 19. September 2003K a n i k,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja BGB § 1004a) Der Betreiber eines Kabelnetzes kann von Anbietern digitaler Programme undMediendienste verlangen, es zu unterlassen, gegen seinen Willen Programm- undDienstsignale in sein Netz einzuleiten und sein Netz zur Durchleitung solcher Pro-gramme und Mediendienste zu nutzen (Fortführung von BGH, Urt. v. 19. März 1996,KZR 1/95, NJW 1996, 2656).b) Programm- und Dienstsignale werden nicht gegen den Willen des Eigentümers inein Kabelnetz eingeleitet, wenn sie dort nur deshalb verfügbar sind, weil der Betrei-ber des Netzes sein Netz ohne Filtereinrichtungen mit einem anderen Netz verbin-det, in das solche Signale eingespeist werden.c) Der Umstand, daß der Betreiber eines Kabelnetzes sein Netz für Signale öffnet, dieAnbieter von Programmen und Mediendiensten in ein anderes Kabelnetz einspei-sen, berechtigt diese Anbieter dagegen nicht, dessen Netz auch zur Durchleitung - 2 -ihres Programm- und Dienstangebots an Dritte zu nutzen. Das setzt vielmehr einezusätzliche Disposition des Netzeigentümers voraus.BGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 319/01 - OLG München LG München I - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung desRechtsmittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-landesgerichts München vom 19. Juni 2001 aufgehoben.Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung desRechtsmittels im übrigen das Urteil der 25. Zivilkammer desLandgerichts München I vom 12. Juli 2000 teilweise abgeändertund insgesamt wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verur-teilt, es zu unterlassen, den an das Breitbandkabelnetz der Klä-gerin angeschlossenen Empfängern ohne Zustimmung der Klä-gerin den Zugang zu den Mediendiensten Highspeed-Internetund Cable City M. zu ermöglichen.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ord-nungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oderOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Ge-schäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Be-klagten, angedroht.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben.Von Rechts wegen - 4 -Tatbestand: Die Klägerin betreibt in einer in M. gelegenen Wohnanlage auf-grund eines mit der Grundstückseigentümerin geschlossenen Gestattungsver-trags ein von ihr errichtetes Breitbandkabelnetz, über das sie die angeschlos-senen Wohnungen auf der Grundlage von Einzelanschlußverträgen gegenEntgelt mit Rundfunkprogrammen beliefert. Dieses Hausverteilnetz (Netzebe-ne 4) ist an einem Übergabepunkt an das bislang von der Deutschen TelekomAG betriebene Straßenverteilnetz (Netzebene 3) angeschlossen, in das die vonden jeweiligen Programmveranstaltern produzierten Signale über eine soge-nannte Kopfstation eingespeist werden. Die am Übergabepunkt angeliefertenSignale werden von der Klägerin aufgrund eines mit der Deutschen TelekomAG geschlossenen Vertrags ungefiltert übernommen und über das Hausver-teilnetz in die angeschlossenen Wohnungen weitergeleitet.Die Beklagte ist Anbieterin der kostenpflichtigen MediendiensteHighspeed Internet - einem schnellen Internetzugang - und Cable CityM. - einem Stadtinformationsdienst -, bei denen die Datensignale nachUmwandlung (Encodierung) in Fernsehsignale über einen TV-Kanal desM. Breitbandkabelnetzes verbreitet werden. Voraussetzung für die Nut-zung dieser Mediendienste ist die Installation eines von der Beklagten zurVerfügung gestellten und mit einer individuellen Kennung versehenen Kabel-modems, das die Fernsehsignale in für Personal-Computer lesbare Datensi-gnale rückumwandelt (decodiert). Der Zugang zum Internet erfordert außerdemein Telefonmodem zur Anforderung von Daten über die als Rückkanal genutzteTelefonleitung. - 5 -Die Beklagte schloß mit mindestens einem Bewohner der von der Kläge-rin verkabelten Wohnanlage einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung ihrerMediendienste. Verhandlungen der Parteien über eine von der Beklagten fürdie Durchleitung von Signalen durch das Kabelnetz der Klägerin zu entrichten-de Vergütung blieben ohne Erfolg. Die Klägerin nimmt die Beklagte deshalb aufUnterlassung der Signaldurchleitung in Anspruch. Hilfsweise möchte sie derBeklagten verbieten lassen, den mit der Klägerin vertraglich verbundenenEmpfängern Zugangsmöglichkeiten zu den genannten Mediendiensten durchdas Kabelnetz der Klägerin zu verschaffen. Wiederum hilfsweise begehrt siedie Feststellung, daß sie nicht zur unentgeltlichen Signaldurchleitung ver-pflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung derKlägerin hat das Oberlandesgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgege-ben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebtdie Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.Entscheidungsgründe I.Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlas-sung der Signaldurchleitung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Indem die Beklagte indie Netzebene 3 Signale einspeise, die durch den Übergabepunkt auch in dieNetzebene 4 gelangten, greife sie in das Eigentum der Klägerin an dem von ihrerrichteten und betriebenen Kabelnetz ein. Eine Duldungspflicht im Sinne von§ 1004 Abs. 2 BGB treffe die Klägerin nicht. Aus den zwischen einem Kabel-netzbetreiber und seinen Kunden geschlossenen Verträgen lasse sich regel- - 6 -mäßig kein Durchleitungsanspruch von Programmanbietern herleiten. Einekartellrechtliche oder medienrechtliche Duldungspflicht habe die Beklagte nichtdargelegt. Selbst wenn die Beklagte den Unterlassungsanspruch nur dadurcherfüllen könne, daß sie auf die Einspeisung ihrer Signale in die Netzebene 3gänzlich verzichte, und dies einer Einstellung der von ihr betriebenen Medien-dienste gleichkomme, stelle das Unterlassungsbegehren der Klägerin jeden-falls solange keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-betrieb der Beklagten dar, als die Klägerin gegen Zahlung eines angemesse-nen Entgelts zur Duldung der Durchleitung bereit sei.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist mitdem auf Unterlassung der Signaldurchleitung gerichteten Hauptantrag unbe-gründet.Das Eigentum der Klägerin an den von ihr verlegten Breitbandkabeln,bei denen es sich lediglich um Scheinbestandteile des Grundstücks handelt, indas sie eingefügt worden sind (§ 95 BGB), wird nicht dadurch beeinträchtigt,daß die von der Beklagten produzierten Signale durch das Kabelnetz der Klä-gerin geleitet werden, also am Übergabepunkt in dieses Kabelnetz gelangenund von den Inhabern der daran angeschlossenen Wohnungen empfangenwerden können. Diese Signaldurchleitung entspricht vielmehr den von der Klä-gerin selbst in Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse getroffenen Dispositio-nen. Damit fehlt es insoweit an einem dem Inhalt ihres Eigentumsrechts (§ 903BGB) widersprechenden Zustand, der einen Abwehranspruch gemäß § 1004 - 7 -Abs. 1 BGB auslösen könnte (vgl. Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. Septem-ber 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Staudinger/Gursky, BGB [1999],§ 1004 Rdn. 17).Richtig ist allerdings, daß die Beklagte mit der Einspeisung von Signalenin die Netzebene 3 auf das Kabelnetz der Klägerin einwirkt. Mit der Signalein-speisung verfolgt die Beklagte den Zweck, die mit ihr vertraglich verbundenenund über Breitbandkabel der Netzebene 4 an die Netzebene 3 angeschlosse-nen Empfänger mit Inhalten aus dem Internet und aus einem Stadtinformati-onsdienst zu beliefern (Nr. 2 der von der Beklagten verwendeten AllgemeinenGeschäftsbedingungen). Übertragen werden die von der Beklagten gesendetenSignale allerdings nicht nur an deren Kunden. Im Gegensatz zum Telefonnetz,bei dem es sich um ein auf Punkt-zu-Punkt-Verbindungen beruhendes Ver-mittlungsnetz handelt, stellt das Breitbandkabelnetz ein baumförmig struktu-riertes Verteilnetz dar, bei dem die eingespeisten Signale grundsätzlich an alleangeschlossenen Teilnehmer verteilt werden. Erst die Nutzung der von der Be-klagten produzierten Signale erfordert die Verwendung eines von ihr zur Verfü-gung gestellten Kabelmodems, das die empfangenen Signale decodiert undden jeweiligen Empfänger mittels einer individuellen Kennung zur Nutzung au-torisiert. Hieraus folgt, daß die Beklagte, indem sie ihre Signale in die Netz-ebene 3 einspeist, auf sämtliche Breitbandkabel der Netzebene 4 einwirkt, indie ihre Signale gelangen, und zwar unabhängig davon, ob an die betreffendenKabel oder Kabelnetze Kunden der Beklagten angeschlossen sind oder nicht.Zu einer Eigentumsbeeinträchtigung führt die Einwirkung auf eine frem-de Sache jedoch nur dann, wenn sie gegen den Willen des Eigentümers erfolgt(RGZ 131, 335, 336; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rdn. 6; Stau- - 8 -dinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 24; Wolff/Raiser, Sachenrecht,10. Aufl., § 87 I 2, S. 347; Löhr, WRP 1975, 523, 525; vgl. auch BGHZ 44, 288,293). Durch eine seinem Willen entsprechende Einwirkung wird der Eigentü-mer in der ihm durch § 903 BGB eingeräumten Dispositionsbefugnis - mit sei-ner Sache nach Belieben zu verfahren - nicht nachteilig betroffen, so daß es aneinem Widerspruch zum Inhalt seines Eigentumsrechts fehlt. Insoweit hat dasBerufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die auf die Einspeisung von Signa-len in die Netzebene 3 zurückzuführende Einwirkung auf fremde Kabelnetzeder Ebene 4 maßgeblich vom Willen der jeweiligen Kabelnetzbetreiber abhän-gig ist. Diese allein entscheiden durch die technische Ausgestaltung ihrer An-lagen darüber, welche der in der Netzebene 3 befindlichen Signale in unddurch ihre Breitbandkabel geleitet werden. Dagegen haben die Anbieter vonProgrammen und Mediendiensten nach Einspeisung ihrer Signale in die Netz-ebene 3 keinerlei Einfluß mehr auf die technische Verbreitung dieser Signaleinnerhalb des Breitbandkabelnetzes.Die Klägerin hat ein Kabelnetz der Ebene 4 mit einer dem vorgelagertenKabelnetz der Ebene 3 entsprechenden Bandbreite errichtet und die Zusam-menschaltung beider Netzebenen veranlaßt. Dies führt aufgrund der techni-schen Gegebenheiten zwangsläufig dazu, daß sämtliche in die Netzebene 3eingespeisten Signale, auf deren Zusammensetzung die Klägerin keinen Ein-fluß hat, auch in das Kabelnetz der Klägerin eingeleitet und darin bis zu denAntennendosen der angeschlossenen Wohnungen weitergeleitet werden. Zwarhätte die Klägerin die Möglichkeit, die Einleitung bestimmter, ihr unerwünschterSignale durch das Anbringen geeigneter Sperrvorrichtungen am Übergabe-punkt zu unterbinden. Dies tut sie jedoch nicht. Vielmehr nimmt sie es hin, daßauch solche Signale in ihr Kabelnetz gelangen, die sie selbst zur Belieferung - 9 -der angeschlossenen Wohnungen mit Rundfunkprogrammen nicht benötigt undzu deren Anlieferung die Deutsche Telekom AG aufgrund des mit der Klägeringeschlossenen Vertrages über die Zusammenschaltung der Netzebenen mög-licherweise nicht einmal berechtigt ist. Damit ist es nicht die Beklagte, sonderndie Klägerin selbst, die durch den Betrieb ihres zur Netzebene 3 uneinge-schränkt geöffneten Kabelnetzes die Durchleitung der von der Beklagten pro-duzierten Signale bewirkt (in diesem Sinne auch OLG Hamburg, NJW-RR2002, 550 mit abl. Anm. Reinersdorff, MMR 2001, 528; OLG München, Urt. v.13. April 2000, 29 U 2077/00). Zwar ist die Eröffnung dieser Durchleitungsmög-lichkeit für die Beklagte durchaus von Nutzen, weil sie ansonsten die an dasKabelnetz der Klägerin angeschlossenen Empfänger mit ihren Signalen nichterreichen könnte. Unbefugt und deshalb nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähigist die in der Signaldurchleitung als solcher liegende Nutzung indes nicht, weilsie auf der von der Klägerin selbst vorgenommenen Ausgestaltung ihres Ka-belnetzes und ihrem damit zum Ausdruck gebrachten Eigentümerwillen beruht.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Bundesgerichtshof inseiner Entscheidung zur Pay-TV-Durchleitung (BGH, Urt. v. 19. März 1996,KZR 1/95, NJW 1996, 2656; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 2000, 371) getroffe-nen Feststellung, daß der Betreiber eines Kabelnetzes der Ebene 4 vorbehalt-lich abweichender Regelungen im Landesmedienrecht ohne eine Vereinbarungüber die Vergütung nicht zur Durchleitung von Programmsignalen verpflichtetist und daß umgekehrt ein Programmanbieter keinen Anspruch gegen den Ka-belnetzbetreiber auf unentgeltliche Durchleitung hat. Aus dem Fehlen einerVerpflichtung zur unentgeltlichen Signaldurchleitung folgt keineswegs denk-notwendig ein Anspruch auf Unterlassung der Signaldurchleitung (a. A. v. Rei-nersdorff, MMR 2001, 528, 529 und MMR 2002, 222, 225), solange es, wie - 10 -hier, der Kabelnetzbetreiber selbst ist, der die nicht geschuldete Signaldurch-leitung tatsächlich bewirkt. Hat der Kabelnetzbetreiber die technischen Voraus-setzungen für eine unbeschränkte Durchleitung selbst geschaffen, dannliegt es an ihm, diese Voraussetzungen wieder zu beseitigen, wenn eine ver-tragliche Vereinbarung mit dem Programmanbieter über die für die Signal-durchleitung zu entrichtende Vergütung nicht zustande kommt. In diesem Falleist der Kabelnetzbetreiber nach der vorgenannten Entscheidung des Bundes-gerichtshofs aufgrund seines Eigentums am Kabelnetz dazu befugt, geeigneteSperrvorrichtungen anzubringen, um die Durchleitung zu unterbinden. Einenweitergehenden Anspruch auf Unterlassung hat er dagegen nicht.Die Klage ist daher mit dem auf Unterlassung der Signaldurchleitung ge-richteten Hauptantrag unbegründet.III.Beeinträchtigt wird das Eigentum der Klägerin jedoch dadurch, daß dieBeklagte das Kabelnetz der Klägerin ohne deren Einverständnis zu dem Zweckgewerblich nutzt, ihren Kunden den Zugang zum Internet und zu einem Stadt-informationsdienst zu ermöglichen. Der hiergegen gerichtete Hilfsantrag derKlägerin ist gemäß § 1004 Abs. 1 BGB begründet. Hierüber kann der Senataufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst ent-scheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F.).Als Betreiberin des von ihr errichteten Breitbandkabelnetzes erbringt dieKlägerin zwei unterschiedliche Telekommunikationsdienstleistungen. Ihr selbst - 11 -geht es in erster Linie darum, den an das Kabelnetz angeschlossenen Emp-fängern gegen Entgelt den Empfang von Rundfunkprogrammen zu ermögli-chen, die über das Breitbandkabel verbreitet werden. Gleichzeitig erbringt sieeine unentgeltliche Dienstleistung zugunsten der Programmanbieter, diezur Verbreitung ihrer Inhalte auf Durchleitungsmöglichkeiten angewiesen sind(vgl. BGH, Urt. v. 19. März 1996, KZR 1/95, NJW 1996, 2656, 2657). Dabeidifferenziert die Klägerin weder nach der Herkunft noch nach dem Zweck dervon ihr durchgeleiteten Signale. Diese Dienstleistung nimmt auch die Beklagtein Anspruch, soweit sie als sogenannter Content-Provider (vgl. Roßna-gel/Meier, Recht der Multimedia-Dienste, § 3 MDStV Rdn. 14 f.) und als Ser-vice-Provider (vgl. Roßnagel/Meier, aaO, § 3 MDStV Rdn. 16 f.) eigene oderfremde Inhalte verteilt oder auf Anforderung zur Nutzung übermittelt (vgl. §§ 2Abs. 2 Nr. 3 und 4, 3 Nr. 1 MDStV). Hierauf beschränkt sich die Beklagte aller-dings nicht. Vielmehr schließt sie mit interessierten Empfängern entgeltlicheVerträge, in denen sie sich als sogenannter Access-Provider (vgl. Roßna-gel/Meier, aaO, § 3 MDStV Rdn. 18; zu den verschiedenen Arten von Anbieternvgl. auch v. Bonin/Köster, ZUM 1997, 821, 822) dazu verpflichtet, ihren Kun-den über das Breitbandkabel den Zugang zum Internet und zu einem von ihrangebotenen Stadtinformationsdienst zu ermöglichen (Nr. 2.1. Satz 2 der vonder Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Inhalt dieserVerpflichtung ist nicht die Belieferung mit bestimmten Signalen, sondern dieSchaffung der technischen Voraussetzungen hierfür. Soweit die Vertragspart-ner der Beklagten, wie zumindest in einem Fall, an das von der Klägerin be-triebene Kabelnetz angeschlossen sind, kann die Beklagte diese Verpflichtungnur erfüllen, indem sie die von der Klägerin verlegten Breitbandkabel zur Zu-gangsvermittlung (vgl. § 3 Nr. 1 letzte Alt. MDStV) nutzt. Die Beklagte machtdamit die Breitbandkabel der Klägerin zum Gegenstand einer von ihr selbst - 12 -angebotenen Dienstleistung. Diese gewerbliche Nutzung ihres Kabelnetzeszum Zweck der Zugangsvermittlung ist im Gegensatz zur Signaldurchleitungals solcher keine unmittelbare Folge der von der Klägerin veranlaßten Zu-sammenschaltung der Netzebenen 3 und 4, sondern wurde hierdurch lediglichermöglicht. Es bedurfte daher einer weitergehenden Entscheidung darüber, ob,durch wen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Möglichkeit Ge-brauch gemacht werden sollte. Diese Entscheidung oblag nach § 903 BGBausschließlich der Klägerin als Eigentümerin des Kabelnetzes. Die Befugnisdes Eigentümers, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren, umfaßt dasRecht, die Art und Weise ihrer Nutzung zu bestimmen. Insbesondere ist demEigentümer die Entscheidung überlassen, ob und wie er seine Sache gewerb-lich nutzen will (BGH, Urt. v. 20. September 1974, I ZR 99/73, NJW 1975, 778;Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rdn. 13; Soergel/Mühl, BGB, 12.Aufl., § 1004 Rdn. 71; Soergel/ J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 903 Rdn. 33; Wolf,Sachenrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 45; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Die Klä-gerin hat sich mit der Nutzung ihres Kabelnetzes durch die Beklagte zumZweck der gewerblichen Zugangsvermittlung weder ausdrücklich noch durchihr tatsächliches Verhalten einverstanden erklärt. Indem die Beklagte das Ka-belnetz gleichwohl zu diesem Zweck nutzt, greift sie in die eigentumsrechtlicheDispositionsbefugnis der Klägerin ein. Eine solche unbefugte Nutzung fremderSachen widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts und stellt deshalb eineEigentumsbeeinträchtigung dar (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004Rdn. 24).Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diese Beeinträchtigung ihres Eigen-tums zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Selbst wenn die an ihr Kabelnetz ange-schlossenen Empfänger aufgrund des zwischen der Klägerin und der Grund- - 13 -stückseigentümerin geschlossenen Gestattungsvertrags oder aufgrund eigenerEinzelanschlußverträge zur Nutzung des Kabelanschlusses als Internetzugangberechtigt sein sollten, ergäbe sich hieraus kein Anspruch beliebiger Dritter,dieses Kabelnetz ohne eine gesonderte Vereinbarung mit der Klägerin und oh-ne eine an diese zu entrichtende Vergütung zur gewerblichen Verschaffungvon Zugangsmöglichkeiten zu nutzen. - 14 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
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