BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 319/02 vom10. Dezember 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1; BauwesenVers. von Unternehmerleistungen(ABU)/Klausel 65 zu den ABUGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalbzu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in AllgemeinenVersicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, abernicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkretenRechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den betei-ligten Verkehrskreisen umstritten ist.BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - OLG Köln LG Köln - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kölnvom 13. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt35.108,25 Gründe: I. Die Parteien sind Bauleistungsversicherer. Sie streiten darüber,wer von ihnen für einen beim Erweiterungsbau einer Kläranlage entstan-denen Schaden Versicherungsschutz zu gewähren hat.Der S. -Verband M. -T. unterhielt als Auftraggeberdes Bauvorhabens bei der Beklagten eine Bauleistungsversicherung aufder Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversiche-rung von Unternehmerleistungen (ABU) mit der Klausel 65 zu den ABU - 3 -(Text der ABU mit Klausel 65 in VerBAV 1974, 284 ff. und Prölss/Martin,VVG 26. Aufl. S. 2129 ff.). In der Klausel 65 mit der Überschrift "Tiefbau-Auftraggeber als Versicherungsnehmer" heißt es u.a. wie folgt:"1. Ist der Auftraggeber Versicherungsnehmer, so wird Ent-schädigung nach den ABU für alle Schäden geleistet, diezu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines der be-auftragten Unternehmer gehen, soweit nicht das Interesseeinzelner Unternehmer ausdrücklich ausgeschlossen ist.... 5. Für die Bildung der Versicherungssummen (§ 5 Nr. 1 bis 3ABU) treten an die Stelle des Bauvertrages und der Bau-summe die gesamten Bauleistungen und deren Herstel-lungskosten. Die Herstellungskosten schließen die Kostenvon Stundenlohnarbeiten und den Neuwert der durch dieBauunternehmer gelieferten Baustoffe und Bauteile ein...."Der S. -Verband beauftragte die G. M. Ingenieur-bau GmbH als Hauptunternehmerin mit den Bauarbeiten. Diese schloßmit der B. und L. ........... GmbH (SBB) ei-nen Nachunternehmervertrag über die Stahlbetonarbeiten für die Rund-becken. Die Hauptunternehmerin hatte keine Bauleistungsversicherung.Die Nachunternehmerin SBB unterhielt bei der Klägerin eine Baulei-stungsversicherung nach ABU mit der Zusatzbedingung 62. In § 11 derZusatzbedingung mit der Überschrift "Versicherung durch den Auftrag-geber" ist in Nr. 1 vereinbart, daß kein Versicherungsschutz besteht, so-weit das Interesse des Versicherungsnehmers für einzelne Bauleistun-gen versichert ist"a) nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Auftraggeber-versicherung von Gebäudeneubauten (ABN)" durch einenVersicherungsvertrag des Auftraggebers, - 4 - b) nach den ABU durch den Versicherungsvertrag eines Un-ternehmers, der den Versicherungsnehmer des vorliegen-den Jahresvertrages mit den Bauleistungen beauftragthat."Am 22. April 1998 kam es bei den Betonierarbeiten für ein Nach-klärbecken durch einen Riß in der Stahlschalung zu einem Schaden, derzu Lasten der SBB ging. Die Klägerin zahlte an die SBB unter Berück-sichtigung einer Selbstbeteilung 134.638,75 DM.Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihr diesen Betragin voller Höhe erstatten. Durch die im Vertrag des S. -Verban-des mit der Beklagten vereinbarte Klausel 65 sei auch das Interesse derSBB als Nachunternehmerin mitversichert und nicht, wie die Beklagtemeine, ausschließlich das Interesse der vom S. -Verband un-mittelbar beauftragten Unternehmer. Deshalb sei sie - die Klägerin - ge-genüber der SBB wegen der Subsidiaritätsklausel in § 11 Nr. 1 b der Zu-satzbedingung 62 nicht eintrittspflichtig.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht(r + s 2003, 430) hat ihr in Höhe von 35.108,25 n DM) statt-gegeben und die Revision nicht zugelassen.Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sienach Zulassung der Revision die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils erstrebt. - 5 -II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg,weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 543Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht dargetan hat.1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß beide Parteien der SBBgegenüber zur Leistung verpflichtet waren und somit eine Doppelversi-cherung vorlag. Es hat der Klägerin deshalb einen Ausgleichsanspruchnach § 59 Abs. 2 VVG zugebilligt und der Klage etwa zur Hälfte stattge-geben. Durch die Vereinbarung der Klausel 65 im Vertrag zwischen demS. -Verband und der Beklagten seien die Interessen der Nach-unternehmer mitversichert. Die im Vertrag zwischen der Klägerin und derSBB vereinbarte Subsidiaritätsklausel greife nicht ein.Zur Auslegung der Klausel 65, der die Beschwerde grundsätzlicheBedeutung beimißt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Diese Klauselermögliche dem Tiefbau-Auftraggeber in Abänderung von § 3 Nr. 1 und 5der ABU als Versicherungsnehmer die Versicherung seines eigenen Ri-sikos und des Risikos seiner Auftragnehmer nach den ABU in den Berei-chen Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbau. Der Bauherr oder son-stige Auftraggeber könnten sich im Bereich des Hochbaus nach den All-gemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäude-neubauten durch Auftraggeber (ABN) versichern und das Interesse derAuftragnehmer und Handwerker einbeziehen. Schäden auf dem Gebietdes Tief-, Ingenieur-, Wasser- und Straßenbaus seien nach den ABNnicht versicherbar. Aus diesem Grund gebe die Vereinbarung der Klau-sel 65 zu den ABU die Möglichkeit der Versicherung des Tiefbau-Auftraggebers als Versicherungsnehmer im Hinblick auf sein eigenes Ri-siko und das seiner Auftragnehmer. Soweit es in Nr. 1 der Klausel um - 6 -Schäden gehe, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder eines derbeauftragten Unternehmer gingen, seien damit auch die an Nachunter-nehmer vergebenen Leistungen erfaßt. Der Wortlaut der Klausel schrän-ke die Anwendung nicht auf die Leistungen der unmittelbaren Auftrag-nehmer ein. Wäre eine solche Beschränkung gewollt, so hätte es nahe-gelegen, dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, daß nur Schädenbetroffen sein sollten, die zu Lasten des Versicherungsnehmers oder ei-nes von ihm beauftragten Unternehmers gingen. Auch Sinn und Zweckder Klausel 65 sprächen dafür, die Nachunternehmer einzubeziehen. DieKlausel habe den Sinn, die Versicherung auszudehnen vom Versiche-rungsnehmer auf die mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmer.Wie bei den ABN solle das Interesse aller am Bau Beteiligten versichertwerden, soweit der Schaden zu ihren Lasten gehe. Es könne keinenUnterschied machen, ob der Unternehmer vom Bauherrn direkt oder alsNachunternehmer beauftragt worden sei. Die Klausel 65 übernehme inNr. 1 dementsprechend die Formulierung aus § 3 Nr. 1 ABN. In den ABNseien neben den Interessen der Bauherren und sonstigen Auftraggeberdie Interessen der Auftragnehmer und Handwerker erfaßt. Daß der Bau-herr als Versicherungsnehmer unmittelbar nur Einfluß auf die Auswahldes von ihm beauftragten Unternehmers habe und nicht auf den Nach-unternehmer, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei,daß das Risiko der Bauleistung bei dem abgesichert werden solle, beidem es anfalle. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Bauherr dieBauleistungen direkt an einzelne Auftragnehmer oder Handwerker inAuftrag gebe oder einen Generalunternehmer dazwischen schalte. DieGefahr einer Veränderung der Risikostruktur bestehe nicht. - 7 -2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, daß dieser - vom Bundes-gerichtshof noch nicht entschiedenen - Auslegungsfrage grundsätzlicheBedeutung zukommt.a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ge-festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 unter II 1 und vom1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2 a und b = BGHZ152, 182, 190 ff. jeweils m.w.N.) zu, wenn sie eine entscheidungserheb-liche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, diesich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalbdas abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt. Der Beschwerdeführer mußinsbesondere ausführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang undvon welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und daß dietatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nichtnur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die All-gemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, Beschluß vom27. März 2003 aaO unter II 1 d a.E. und Wenzel NJW 2002, 3353 unter II2).b) Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Auslegungder Klausel 65 zu den ABU über den konkreten Rechtsstreit hinaus inRechtsprechung und Rechtslehre umstritten und in ihren tatsächlichenoder wirtschaftlichen Auswirkungen nicht nur für die Parteien, sondernauch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Auf dem Be-rufungsurteil entgegenstehende Ansichten in Literatur und Rechtspre-chung kann die Beschwerde nicht hinweisen. Sie legt auch nicht dar, daß - 8 -andere Versicherer die Klausel ebenso wie sie verstehen und in der Pra-xis der Bauleistungsversicherung Zweifel über die Auslegung der Klauselbestehen und deshalb eine Klärung durch ein Urteil des Revisionsge-richts erforderlich ist.Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichtssind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der vom Berufungsgericht her-angezogene Vergleich der Formulierung in § 3 Nr. 1 ABN, wonach Ent-schädigung geleistet wird für Schäden, die zu Lasten des Versiche-rungsnehmers oder eines der beauftragten Unternehmer gehen, mit Nr. 1der Klausel 65 läßt es aus der Sicht der mit Bauleistungsversicherungenbefaßten Verkehrskreise (vgl. dazu Platen, Handbuch der Versicherungvon Bauleistungen, 3. Aufl. Rdn. 10.6.2) naheliegend erscheinen, denUmfang der durch beide Klauseln versicherten Interessen im selben Sin-ne zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß für die Bildung der Versiche-rungssumme sowohl nach Nr. 5 der Klausel 65 wie nach § 5 Nr. 1 und 2ABN die gesamten Bauleistungen und deren Herstellungskosten maßge-bend sind. Zu § 3 ABN ist es einhellige, auch von der Beklagten geteilteAuffassung, daß das Interesse der Nachunternehmer mitversichert ist - 9 -(Martin VW 1974, 1130 f.; Schirmer ZVersWiss 1981, 734 f., 738; Rehm,Bauwesenversicherung, 2. Aufl. S. 141; Beck'scher VOB-Komm./Rüßmann, B Anh. § 7 Rdn. 80, 83, 84).Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
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