BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 319/04 Verk374ndet am: 8. November 2005 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 705, 425; SGB V 115 Abs. 2 1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen 304rzten stehen dieselben Rechts-formen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter 344rztlicher T344tigkeit. 2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Beleg344rztegemeinschaft. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - VI ZR 319/04 - OLG Zweibr374cken LG Kaiserslautern - 2 - - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 23. November 2004 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger erlitt bei seiner Geburt am 23. August 1985 in der Privatklinik K. aufgrund 344rztlicher Behandlungsfehler erhebliche gesundheitliche Sch344den. Die Beklagten waren neben Dr. R. und Dr. S. Mitglieder einer Gruppe von vier einzeln niedergelassenen Gyn344kologen, die gemeinsam als Beleg344rzte in der Klinik t344tig waren. Dr. R. hatte die Schwangerschaft ambulant betreut und die Mutter des Kl344gers station344r in die Belegklinik eingewiesen. Dr. S. leitete die Geburt. Dabei unterliefen ihm schwerwiegende Behandlungsfehler, die zu einer massiven Hirnsch344digung des Kl344gers f374hrten. Dr. S. wurde deswegen zum Ersatz der dem Kl344ger entstandenen materiellen und immateriellen Sch344den verurteilt. Hinsichtlich der materiellen Sch344den wurde in einem weiteren Rechtsstreit auch die Ersatzpflicht von Dr. R. festgestellt. 1 - 4 - Nunmehr nimmt der Kl344ger auch die Beklagten als Gesamtschuldner ne-ben Dr. R. und Dr. S. auf Ersatz seiner materiellen Sch344den in Anspruch. Er macht geltend, alle vier Gyn344kologen h344tten eine Beleg344rztegemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft gebildet. 2 3 Das Landgericht hat der Klage wegen Verletzung des Behandlungsver-trages stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagten ihr Klage-abweisungsbegehren weiterverfolgen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GesR 2005, 121 ver366ffentlicht ist, bejaht eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten, da der Behandlungs-vertrag der Mutter des Kl344gers, in dessen Schutzbereich der Kl344ger einbezogen gewesen sei, mit allen vier Beleg344rzten der Klinik zustande gekommen sei. Die-se h344tten sich nach au337en erkennbar als Gemeinschaftspraxis organisiert und seien auch gemeinschaftlich aufgetreten. 4 II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 5 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der materiellen Sch344den des Kl344gers bejaht. Die Beklag-ten haften wegen positiver Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung 6 - 5 - mit 247247 705, 425 BGB. Dies folgt aus den Grunds344tzen, die der erkennende Se-nat zur Haftung im Rahmen der 344rztlichen Gemeinschaftspraxis entwickelt hat. Sie gelten nicht nur f374r die 344rztliche Zusammenarbeit in der ambulanten 344rztli-chen Versorgung, sondern sind auch auf das Belegarztwesen anwendbar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung wird diesen Grunds344tzen gerecht und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die der Auslegung zugrunde liegenden Feststellungen sind von der Revision nicht an-gegriffen worden. a) Nach der gesetzlichen Definition im Vertragsarztrecht sind Beleg344rzte im Sinne der dort geltenden Verg374tungsregelungen nicht am Krankenhaus an-gestellte Vertrags344rzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierf374r bereitgestellten Dienste, Ein-richtungen und Mittel station344r oder teilstation344r zu behandeln, ohne hierf374r vom Krankenhaus eine Verg374tung zu erhalten (vgl. 247 18 KHEntgG f374r die seit 1.1.2005 geltende Belegarztverg374tung im Rahmen der vertrags344rztlichen Ver-sorgung; identische Definitionen finden sich in 247 121 Abs. 2 SGB V i.d.F. vom 20. Dezember 1988 und i.d.F. vom 21. Dezember 1992 sowie in 247 23 Abs. 1 BPflVO 1994). Dieses Verst344ndnis des Belegarztwesens liegt auch den Verg374-tungsregeln des zum Zeitpunkt der Geburt des Kl344gers geltenden 247 3 BPflVO zugrunde; die beleg344rztliche T344tigkeit wird n344mlich schon in 247 368 RVO und nachfolgend auch in 247247 115, 121 SGB V erw344hnt und als im vertrags344rztlichen System zur Gew344hrleistung einer nahtlosen Versorgung der Versicherten f366rde-rungsw374rdig bezeichnet. 7 F374r die Belegarztt344tigkeit mit privat344rztlicher Abrechnung hat der Ge-setzgeber keine gesonderte Definition getroffen; die des Vertragsarztrechts gilt auch f374r privat344rztliche Beleg344rzte (vgl. Gei337, Die Haftung des Belegarztes, 91, 94 f., in: Das Belegarztsystem, Recht der Medizin, Bd. 1, 1994). Aus 247 121 8 - 6 - Abs. 1 SGB V ergibt sich, dass die beleg344rztliche T344tigkeit durch einen Einzel-Belegarzt ausge374bt werden kann, vorzugsweise jedoch durch mehrere Beleg-344rzte gleicher Fachrichtung (kooperatives Belegarztwesen) ausge374bt werden soll. Damit tr344gt 247 121 Abs. 1 SGB V der strukturellen Entwicklung Rechnung, die vom traditionellen Einzel-Belegarzt zunehmend zum kooperativen Beleg-arztwesen f374hrt. Dieser Wandel fand bereits Mitte der 70er Jahre Niederschlag in schriftlichen Empfehlungen von 304rztevereinigungen (vgl. Grundsatzpapier von Bundes344rztekammer, Kassen344rztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft zur F366rderung des kooperativen Belegarztwesens, D304Bl 1981, 749 ff. zur Auslegung der 1959 verabschiedeten Grunds344tze f374r die Gestaltung von Vertr344gen zwischen Krankenhaustr344gern und Beleg344rzten, D304Bl 1959, 1247 ff). b) F374r die Art und Weise der 344rztlichen Zusammenarbeit gibt es keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Eine bestimmte Rechtsform f374r das ko-operative Belegarztwesen hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der vertrags-344rztlichen Versorgung nicht vorgeschrieben. Vielmehr steht den kooperierenden Beleg344rzten sowohl im vertrags344rztlichen als auch im privat344rztlichen Bereich die gesamte Bandbreite der Zusammenarbeitsformen offen, die auch kooperie-renden zur ambulanten Versorgung niedergelassenen 304rzten zur Verf374gung steht (vgl. Bergmann, Das Belegarztsystem - Qualit344tssicherung durch Ver-tragsgestaltung, S. 75, 86, in: Das Belegarztsystem, aaO; Weber/M374ller, Chef-arzt- und Belegarztvertrag, 1999, Teil A, Rn. 36; Peters, Handbuch der Kran-kenversicherung, 19. Aufl., Teil II - Sozialgesetzbuch V, 247 115 SGB V Rn. 5; Jung in: von Maydell, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung, GK-SGB V, Stand 30. September 1994, 247 121, Rn. 4; vgl. Dolinski, Der Belegarzt, Diss. Konstanz [1996], 247 2 ff. der Beratungs- und Formulierungshilfe f374r den Abschluss eines Belegarztvertrages [kooperatives Belegarztwesen], S. 118 ff.; Grundsatzpapier von 9 Bundes344rztekammer, Kassen344rztlicher Bundesvereinigung und Deutscher - 7 - mer, Kassen344rztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesell-schaft zur F366rderung des kooperativen Belegarztwesens, aaO, S. 750 f., insbe-sondere Hinweise 2 und 4; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309). Mithin richten sich sowohl die Verg374tung der Mitglieder einer Gemeinschaft kooperie-render Beleg344rzte als auch deren Haftung f374r Vers344umnisse anderer Mitglieder nach der rechtlichen Struktur ihrer Zusammenarbeit. Entspricht diese den Krite-rien, die der erkennende Senat f374r eine Gemeinschaftspraxis aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 126, 135 f.), so m374ssen auch deren Haftungsre-geln Anwendung finden. c) Unter Beachtung dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht die ver-tragliche Haftung der Beklagten zu Recht bejaht, denn nach den getroffenen Feststellungen war die "Beleg344rztegemeinschaft" zwischen den Beklagten so-wie Dr. S. und Dr. R. nach Art einer Gemeinschaftspraxis organisiert. 10 aa) Unter dem Begriff "Gemeinschaftspraxis" wird die gemeinsame Aus-374bung 344rztlicher T344tigkeit durch mehrere 304rzte der gleichen oder verwandter Fachgebiete in gemeinsamen R344umen mit gemeinschaftlichen Einrichtungen und mit einer gemeinsamen B374roorganisation und Abrechnung verstanden, wo-bei die einzelnen 344rztlichen Leistungen f374r den jeweiligen Patienten w344hrend der Behandlung von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden k366n-nen (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 273, 276; 142, 126, 137; 144, 296, 308). Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist auch bei einer Beleg344rztegemeinschaft der hier zu beurteilenden Art davon auszugehen, dass der jeweils behandelnde Arzt die Rechtsbeziehungen zum Patienten zugleich auch f374r seine 344rztlichen Kollegen begr374ndet; ebenso ist aus der Interessenlage und der Verkehrsauffas-sung zu entnehmen, dass der Patient zu all diesen 304rzten in vertragliche Bezie-hungen tritt, so dass gem344337 247 164 BGB der Arztvertrag zwischen dem Patien-ten und allen 304rzten der Gemeinschaftspraxis zustande kommt (Senatsurteil 11 - 8 - BGHZ 142, 126, 137; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 97, 273, 277; Uh-lenbruck/Schlund in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., 247 18, Rn. 14). 12 Dem steht nicht entgegen, dass bei einer derartigen beleg344rztlichen Zu-sammenarbeit aufgrund der zwischen Krankenhaustr344ger und Beleg-arzt/Beleg344rzten 374blicherweise getroffenen vertraglichen Gestaltung des Beleg-arztverh344ltnisses die R344umlichkeiten und die medizinischen sowie pflegeri-schen Einrichtungen vom Kliniktr344ger gestellt werden. Ausschlaggebend ist, wie diese Zusammenarbeit der Beleg344rzte im Einzelfall organisiert ist und in wel-cher Weise die 304rzte nach au337en gegen374ber den Patienten auftreten (gemein-same Nennung der 304rzte auf einem Praxisschild, gemeinsame Briefb366gen, Re-zepte und 334berweisungsscheine, gemeinschaftliche Leistungsabrechnung). bb) Sowohl die Organisation der beleg344rztlichen Zusammenarbeit zwi-schen den Beklagten sowie Dr. S. und Dr. R. als auch ihr Auftreten nach au337en gegen374ber den Patienten erf374llen diese Merkmale einer "Gemeinschaftspraxis". 13 Die betreffenden 304rzte hatten sich vertraglich als "Beleg344rztegemein-schaft" organisiert und die "gemeinsame F374hrung der Klinik K." 374bernommen, an der seinerzeit keine weiteren Beleg344rzte t344tig waren. Sie hatten ihre Zu-sammenarbeit vertraglich geregelt und dabei vereinbart, dass alle durch ihre klinische Arbeit anfallenden Honorare auf ein gemeinschaftliches Konto einge-zahlt werden sollten. Ihre Einnahmen sollten nachtr344glich zu gleichen Teilen an alle verteilt werden. Diese Verteilung wurde nach den unangegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichtes auch durchgef374hrt. Jedenfalls f374r die Behand-lung von Privatpatienten - der Mutter des Kl344gers wurde vorliegend eine Privat-rechnung erstellt - erfolgte die Rechnungslegung unter einem Briefkopf, der alle vier Beleg344rzte namentlich nannte. Soweit ersichtlich, ist die 344rztliche Korres- 14 - 9 - pondenz der Beleg344rztegemeinschaft, die beleg344rztliche Behandlung betref-fend, auf Briefpapier erfolgt, das den Kopf "Klinik K." ohne weitere Differenzie-rung (wie etwa: "Belegarzt Dr. ..") tr344gt. Da die Klinik keine weiteren Beleg344rzte vertraglich an sich gebunden und in den Vertr344gen mit ihren Beleg344rzten eine Vereinbarung getroffen hatte, wonach sicherzustellen sei, dass sich nach au-337en hin "die Klinik und ihre Beleg344rzte ... als Einheit darstellen", spricht auch die Verwendung dieses Briefkopfes (neben dem "Rechnungsbriefkopf") f374r eine gemeinsame Au337endarstellung der Beleg344rztegemeinschaft unter der Bezeich-nung "Klinik K.". Diese Form des Auftretens nach au337en entspricht derjenigen einer ambulanten Gemeinschaftspraxis (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 273, aaO). Die von den Beklagten sowie Dr. S. und Dr. R. f374r die jeweilige Patientin erbrachten 344rztlichen Leistungen w344hrend der Behandlung konnten von einem wie von dem anderen Partner erbracht werden. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sah der gemeinsame Dienstplan nicht etwa vor, dass Patientinnen zwingend von "ihrem" Belegarzt behandelt wurden. Die Geburten und Operationen wurden vielmehr von dem jeweils "diensthaben-den" Arzt geleitet. Dem steht nicht entgegen, dass Patientinnen, die zuvor von einem der Beleg344rzte ambulant behandelt worden waren, nach M366glichkeit von diesem weiterbehandelt werden sollten. Diese Form der 344rztlichen Betreuung entspricht der 374blichen Arbeitsteilung in einer Gemeinschaftspraxis, in der der Patient normalerweise zu "seinem" Arzt geht, jedoch von einem anderen Pra-xismitglied behandelt wird, wenn ersterer verhindert ist (Senatsurteil BGHZ 142, 126, 136 f.). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit nicht um eine blo337e Vertretungsregelung, sondern vielmehr um ein typisches Kennzeichen einer Gemeinschaftspraxis. 15 cc) Aus dem Umstand, dass die Mutter des Kl344gers den Vertrag 374ber ih-re ambulante Behandlung - unstreitig - nur mit einem der Beleg344rzte (Dr. S.) 16 - 10 - geschlossen hat, folgt nicht, dass sich dieses Vertragsverh344ltnis bei ihrer statio-n344ren beleg344rztlichen Behandlung auch nur mit diesem einzelnen Belegarzt fortgesetzt hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich etwas anderes auch nicht aus der Rechtsprechung des erkennenden Senates ergibt. Das in diesem Zusammenhang er366rterte Senatsurteil BGHZ 144, 296 betraf einen Sachverhalt, in dem ein Patient, der in einer ambulanten Gemein-schaftspraxis behandelt worden war, anschlie337end station344r in einer Klinik be-leg344rztlich von einem der 304rzte aus dieser Praxis weiterbehandelt wurde. F374r diesen Fall hat der erkennende Senat entschieden, dass sich der mit allen 304rz-ten einer Gemeinschaftspraxis geschlossene ambulante Behandlungsvertrag mit diesen fortsetzt, wenn der Patient station344r in einer Klinik behandelt wird, in der die 304rzte der Gemeinschaftspraxis beleg344rztlich t344tig sind. Dies gelte auch, wenn die tats344chliche station344re Behandlung nur von einem dieser 304rzte durch-gef374hrt werde und h344nge nicht davon ab, ob die Beleg344rzte auch ihre station344re T344tigkeit in Form einer Gemeinschaftspraxis organisiert h344tten. Das entspricht dem bei der Gestaltung von Vertr344gen zwischen Krankenhaustr344gern und Be-leg344rzten geltenden Grundsatz, dass die station344re beleg344rztliche Behandlung nur die Fortsetzung der ambulanten Behandlung durch den gleichen Arzt dar-stellt (OLG Celle, VersR 1993, 360 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 17. November 1992 - VI ZR 58/92; Franzki/Hansen, NJW 1990, 737; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 144, 296, 309 f.). Daraus l344sst sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass ein Patient, der zuvor lediglich von einem der Beleg344rzte ambulant behandelt worden ist, bei Aufnahme in die Belegklinik nicht auch mit den anderen Beleg344rzten in vertragliche Beziehungen tritt, wenn diese ihre Zusammenarbeit im Krankenhaus nach Art einer Gemeinschaftspraxis organisiert haben. Der erkennende Senat hat bereits in jener Entscheidung erwogen, dass bei entsprechenden tats344chlichen Feststellungen in Betracht komme, dass die Beleg344rzte hinsichtlich der im Krankenhaus erfolgten Behandlung als "Gemeinschaftspraxis" aufgetreten - 11 - "Gemeinschaftspraxis" aufgetreten seien (BGHZ 144, 296, 309). Solche Feststellungen liegen hier vor und rechtfertigen die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, dass der von der Mutter des Kl344gers bei ihrer Aufnahme in die Klinik geschlossene Behandlungsvertrag mit allen vier Beleg344rzten zustande gekommen ist und die Beklagten deshalb vertraglich f374r die Vers344umnisse von Dr. S. einzustehen haben. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob sich ihre Einstandspflicht auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter b374rgerlichen Rechts f374r Verbindlichkeiten der Gesellschaft gem344337 247 128 HGB erg344 be (vgl. BGHZ 146, 341). dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei den vertraglichen Ver-einbarungen zwischen den Beleg344rzten handele es sich vorliegend nur um eine Regelung im Innenverh344ltnis. Dies mag f374r die Vorstellungen der beteiligten 304rzte hinsichtlich der Reichweite ihrer Vereinbarung zutreffen; f374r die rechtliche Bewertung ihrer Zusammenarbeit kommt es jedoch nicht nur auf den Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen, sondern auch darauf an, in wel-cher Weise sie nach au337en gegen374ber den Patientinnen auftreten. Soweit die Revision die tatrichterlichen Feststellungen zum Auftritt der "Beleg344rztegemein-schaft" nach au337en anders wertet als das Berufungsgericht, kann sie damit re-visionsrechtlich keinen Erfolg haben. 17 - 12 - III. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 07.05.2003 - 4 O 772/02 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 23.11.2004 - 5 U 11/03 -
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