BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 319/06 Verk374ndet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Dezember 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zi-vilsenats Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezem-ber 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Rechtsmittel der Beklagten als unzul344ssig verworfen worden sind. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten sowie die Re-vision des Kl344gers werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl344ger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten 1 - 3 - Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). 2 - 4 - 3 Seit der Satzungs344nderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem 304nderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. M344rz 2003 beruht, sieht die VBLS auch f374r schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den f374r rentennahe Versicherte gelten-den Grunds344tzen vor. 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: Die S344tze 1 bis 3 gelten f374r Besch344ftigte, die am 31. De-zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente f374r schwerbehinderte Menschen beanspru-chen k366nnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet h344tten, entsprechend mit der Ma337gabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, f374r sie individuell fr374hestm366gliche Ein-trittsalter in die abschlagsfreie Rente f374r schwerbehinder-te Menschen ma337geblich ist. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinder-te Menschen setzte nach 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erf374llung einer War-tezeit voraus, die in den F344llen der von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-m366genserg344nzungsgesetz vom 21. M344rz 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die H366chstdauer der Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung (247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erh366ht. 4 II. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung sowie die H366he der erteil-ten Startgutschrift. 5 - 5 - 6 Der am 22. Mai 1947 geborene und bei der Beklagten rentenbe-rechtigte Kl344ger ist sp344testens seit dem 16. November 2000 schwer-behindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwart-schaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht 374ber den Umstellungsstichtag hinaus. Hilfsweise begehrt er insbesonde-re die Erteilung einer Startgutschrift gem344337 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grunds344tzen f374r rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den Grunds344tzen f374r rentenferne Versicherte be-rechnet wurde. Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kl344ger in der gesetzlichen Rentenversicherung 377 Monate an Beitragszeiten (247247 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zur374ck. Zudem verwendete er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindestens 74 Monate f374r schulische Ausbil-dung i.S. des 247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenaus-kunft der Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte (BfA) zum 31. De-zember 2001 wegen 334berschreitung der H366chstanrechnungsdauer von drei Jahren nur 36 Monate als Anrechnungszeiten ber374cksichtigt wurden. Von der M366glichkeit, f374r nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (247 207 SGB VI), machte der Kl344ger nach dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte f374r sieben Monate der schulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Le-bensjahrs Beitr344ge nach. 7 Der Kl344ger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders gesch374tzten Rentenanwartschaft zur374ck. F374r eine Neuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der Beklag- 8 - 6 - ten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Kla-geantr344gen n344her konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu le-gen. Hinsichtlich der Ma337geblichkeit des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ist der Kl344ger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweite-rung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung erf374llt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS w344re dieser unwirksam, soweit die Erf374llung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinderte Men-schen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde. 9 Die Beklagte st374tzt ihren Antrag auf Klageabweisung unter ande-rem darauf, dass die vom Kl344ger beanstandete 334bergangsregelung f374r rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. M344rz 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zur374ckgehe. Diese halte der mit R374cksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch374tzte Ta-rifautonomie ohnehin eingeschr344nkten rechtlichen 334berpr374fung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich gesch374tzten Besitzstand des Kl344gers. 10 Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erf374llt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt g374ltigen Rechtslage die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen h344tten. 11 Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im 334brigen - festge-stellt, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung der Startgut-schrift 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden, die dabei anzurech- 12 - 7 - nende gesetzliche Rente statt nach einem N344herungsverfahren anhand einer konkreten Rentenauskunft zu bestimmen und dem Kl344ger bei Ein-tritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gew344hren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. 304nderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente ent-spricht. Die Begr374ndung zur umfassend eingelegten Berufung der Beklag-ten enth344lt hinsichtlich des Ausspruchs zu 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS kei-ne Ausf374hrungen. Diese finden sich vielmehr erstmalig in einem Schrift-satz vom 14. Februar 2006, der erst nach Ablauf der Begr374ndungsfrist f374r die Berufung der Beklagten, jedoch noch innerhalb der Frist zur Erwi-derung auf die Berufung des Kl344gers bei Gericht eingegangenen ist. Mit Schriftsatz vom 23. August 2006, der dann nach Ablauf auch der Erwide-rungsfrist bei Gericht eingegangen ist, hat die Beklagte Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und hilfsweise - und erst-mals ausdr374cklich - Anschlussberufung eingelegt. 13 W344hrend die Berufung des Kl344gers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtli-che Urteil ge344ndert und unter Klageabweisung im 334brigen nur noch fest-gestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Start-gutschrift 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Die vom Berufungsge-richt festgestellte weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung der Beklagten hat es verworfen. 14 - 8 - 15 Der Kl344ger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Antr344ge weiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision insgesamt Klageabweisung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat nur teilweise Erfolg und f374hrt zur Zur374ckweisung der Anschlussberufung an Stelle deren Verwerfung. Die Revision des Kl344gers hat keinen Erfolg. 16 A. Beide Revisionen sind in der erhobenen Form zul344ssig. Insbe-sondere ist von einer unbeschr344nkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht auszugehen. 17 Das Berufungsgericht hat die Revision ohne Einschr344nkung in der Urteilsformel zugelassen. Auch der - formelhaften - Begr374ndung f374r die Zulassung, in der auf "mehrere Rechtsfragen von Grundsatzbedeutung" verwiesen wird, kann eine Beschr344nkung der Zulassung nicht entnom-men werden. Hierf374r reicht es nicht aus, dass das Berufungsgericht le-diglich eine Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision gibt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes beschr344nken will (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - NJW 1982, 1940 unter A I). Da das Berufungsgericht schon nicht ausgef374hrt hat, wegen welcher Rechtsfragen die Zulassung erfolgt, ist auch nicht unschwer oder eindeutig feststellbar, auf welchen Teil des 18 - 9 - Rechtsstreits die Zulassung beschr344nkt h344tte sein sollen (vgl. hierzu BGHZ 153, 358, 361 f.). B. Begr374ndet ist jedoch nur die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verwerfung von Berufung und Anschlussberufung wendet. 19 I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) ausgef374hrt, der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar. 20 Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz die Feststellung zu 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen habe, seien Berufung und An-schlussberufung unzul344ssig. Die urspr374ngliche Berufungsbegr374ndung enthalte keine Ausf374hrungen zur Feststellung hinsichtlich 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS, weshalb die Berufung insoweit nicht fristgem344337 begr374ndet worden sei (247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO). Dies k366nne im Wiedereinsetzungsverfahren nicht geheilt werden. Die sp344ter hilfsweise erhobene Anschlussberufung vom 23. August 2006 sei erst nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist und damit ebenfalls verfristet erhoben worden (247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung sei insoweit mangels Notfristcharakter schon nicht statthaft, jedenfalls k366nne das Vers344umnis nicht als unverschuldet angesehen werden. Daher m374sse es mit der vom Landgericht festgestellten Ma337geblichkeit der 334bergangsre-gelungen f374r rentennahe Versicherte sein Bewenden haben. 21 - 10 - 22 Die 334bergangsvorschriften f374r rentennahe Versicherte seien wirk-sam, weshalb dem Kl344ger weitergehende Anspr374che nicht zust374nden. II. Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis zum 374ber-wiegenden Teil Stand. 23 1. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Verwerfung der "weitergehen-den Berufung" sowie der Anschlussberufung der Beklagten. Das Beru-fungsgericht hat dabei die gebotene Umdeutung der urspr374nglich als selbst344ndiges Rechtsmittel eingelegten Berufung, soweit sie sich gegen den Ausspruch zu 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS richtete, in eine unselbst344n-dige Anschlussberufung vers344umt. 24 a) Die Beklagte hat bereits in der Berufungsbegr374ndung den An-trag gestellt, die Klage insgesamt abzuweisen, und damit auch die Fest-stellung zu 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS angegriffen. Insoweit hat sie die Be-rufung jedoch nicht fristgerecht begr374ndet. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat das Berufungsgericht zu Recht nicht gew344hrt. 25 Jedoch sind auch im Verfahrensrecht analog 247 140 BGB fehlerhaf-te Parteihandlungen in zul344ssige und wirksame umzudeuten, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutma337lichen Parteiwillen entspricht und kein schutzw374rdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Urteil vom 27. April 1995 - VII ZR 218/94 - NJW 1995, 2362 unter I 2; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86 - FamRZ 1987, 154 unter II 1). Ohne Pr374fung der M366glichkeit der Umdeutung einer unzul344ssigen, weil nicht fristgerecht begr374ndeten Beru-fung in eine zul344ssige Anschlussberufung darf die Berufung nicht als un- 26 - 11 - zul344ssig verworfen werden (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO). Die Umdeutung setzt nicht voraus, dass die Prozesshandlung als An-schlussberufung bezeichnet wird; es gen374gt vielmehr das - auch still-schweigend zum Ausdruck gebrachte - Begehren auf Ab344nderung des Urteils erster Instanz (BGH, Urteile vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - NJW 1984, 2351 unter 4 c; vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 217/52 - NJW 1954, 226 unter 2). Insoweit sind also keine strengen Anforderungen zu stellen (BGHZ 100, 383, 386). Nicht als Anschlussberufung gewertet werden k366nnte dagegen eine Prozesserkl344rung, die sich in der Abwehr des gegnerischen Berufungsantrags ersch366pft (BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 aaO) oder aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass ausschlie337lich ein selbst344ndiges Rechtsmittel gewollt ist (BGHZ 100, 383, 387 f.; BGH, Ur-teil vom 27. April 1995 aaO sowie Beschluss vom 1. Oktober 1986 aaO; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher 247 524 Rdn. 37). Auch wenn der tat-s344chliche Wille des Rechtsmittelf374hrers urspr374nglich auf die Durchf374h-rung einer selbst344ndigen Berufung gerichtet war, kann in aller Regel zu-mindest ein - ausreichender - mutma337licher Wille angenommen werden, die unzul344ssige Hauptberufung wenigstens als Anschlussberufung "ret-ten zu wollen" (BGHZ 100, 383, 388; BGH, Urteil vom 27. April 1995 aaO). b) Unter Anwendung dieser Grunds344tze h344tte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten, soweit sie nicht fristgerecht begr374ndet und somit unzul344ssig war, in eine Anschlussberufung umdeuten m374ssen. In-soweit hat die Beklagte ihren Angriff innerhalb der Frist zur Einlegung ei-ner Anschlussberufung (247 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) und in-haltlich ausreichend begr374ndet. Es gibt keine Anzeichen daf374r, dass die Beklagte in Abkehr von der Regel ihre insoweit unzul344ssige Berufung nicht zumindest als Anschlussberufung h344tte retten wollen. Das Beru- 27 - 12 - fungsgericht musste daher die urspr374nglich eingelegte Berufung zum ei-nen Teil - soweit innerhalb der Berufungsfrist begr374ndet - als Hauptberu-fung und zum anderen Teil - soweit lediglich innerhalb der Anschlussbe-rufungsfrist begr374ndet - als Anschlussberufung werten. Der erst nach Ab-lauf der Anschlussberufungsfrist eingegangene Schriftsatz, in welchem die Beklagte nun ausdr374cklich Anschlussberufung einlegte, war daher nicht als erstmalig erhobenes eigenes Begehren zu verstehen, sondern als Bestandteil der bereits vorher erhobenen Anschlussberufung (vgl. Rimmelspacher aaO). 2. In der Sache ist das Berufungsurteil jedoch - insbesondere hin-sichtlich des Ausspruchs zu 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS - richtig. 28 a) Bei zutreffender Auslegung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS sind dessen Voraussetzungen erf374llt, wenn der Versicherte zum Umstellungs-stichtag das 52. Lebensjahr vollendet hatte und sp344testens zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente f374r schwerbehinderte Menschen einseitig h344tte schaffen k366nnen - unterstellt, er h344tte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Ver366ffentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Ma337stab des durchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das Wartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verh344ltnis zu dem in 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vor-ausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Vereinbarkeit der Bestimmung mit h366herrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausf374hrungen im genannten Senatsurteil verwiesen. 29 - 13 - 30 Der Kl344ger hatte die M366glichkeit, durch eine entsprechende Nach-zahlung nach 247 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung so zu erh366hen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erf374llt gehabt h344tte. Er h344tte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-lungsstichtag die Voraussetzungen f374r eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen k366nnen, weshalb seine Startgutschrift gem344337 dieser Bestimmung nach den f374r rentennahe Versicherte geltenden Grunds344tzen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS) zu er-folgen hat. b) Die weitergehenden Anspr374che des Kl344gers, insbesondere auf eine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht, h344lt das Berufungsgericht zu Recht nicht f374r gegeben. 31 aa) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Be-klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-fassenden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen) hat der Senat dies best344tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist je-denfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausf374hrungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen. 32 - 14 - 33 bb) Hieran 344ndert auch nichts, dass der Kl344ger bereits bei Sys-temumstellung schwerbehindert war. Die 334bergangsregelungen sind in diesem Fall gegen374ber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicher-ten zwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochre-chung nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern im Regelfall auf das f374r den jeweiligen Versicherten fr374hestm366gliche Ein-trittsalter in die abschlagsfreie Rente f374r schwerbehinderte Menschen abzustellen ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die Voraussetzungen f374r die Mindestgesamtversorgung (247 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erst zu einem sp344teren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des 63. Lebensjahrs erf374llt, ist nach 247 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS auf diesen sp344-teren Zeitpunkt hochzurechnen. Der Kl344ger hat im Streitfall schon nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm hieraus konkrete Nachteile entst374nden. Dessen ungeachtet be-ruht die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Versicherten jedenfalls auf einem sachlichen Grund. F374r nicht schwerbehinderte Versicherte mussten die Tarifvertragspartei-en der Ungewissheit, in welchem Lebensalter diese Versicherten jeweils tats344chlich in die gesetzliche Altersrente eintreten werden, durch eine pauschalierende Annahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die Vollendung des 63. Lebensjahrs festgelegt. F374r schwerbehinderte Versi-cherte steht jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte fr374hestm366glich in eine abschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintreten kann, ein konkreterer Ankn374pfungspunkt zur Verf374gung, der in der Ge-samtheit der F344lle den tats344chlichen Verh344ltnissen n344her kommen wird als der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pau-schalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von den 34 - 15 - tats344chlichen Entwicklungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch zum Vorteil des Versicherten ausschlagen k366nnen, werden durch das Abstellen auf diesen konkreten Zeitpunkt minimiert (vgl. Clemens/Scheu-ring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.3. S. 273). Durch 247 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS wird zudem sichergestellt, dass der Versicherte durch den im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Ver-sicherten vorverlagerten Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch die Mindestgesamtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Alterversorgung im 366ffentlichen Dienst Stand M344rz 2007 247 33 ATV A 1.2 Erl. 6 S. 22; Langenbrinck/ M374hlst344dt, Betriebsrente der Besch344ftigten des 366ffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 140). 3. Das Berufungsurteil hat daher keinen Bestand, soweit mit ihm Berufung und Anschlussberufung der Beklagten verworfen worden sind. Infolge der insoweit vorzunehmenden Umdeutung der urspr374nglich ein-gelegten Berufung scheidet die Verwerfung einer "weitergehenden Beru-fung" aus. Die Zur374ckweisung der Anschlussberufung als unbegr374ndet, die an Stelle deren Verwerfung als unzul344ssig geboten war, konnte der 35 - 16 - Senat selbst aussprechen, da der Fall auch im 334brigen zur Entscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO; vgl. Wenzel in: M374nchKomm-ZPO 3. Aufl. 247 561 Rdn. 7). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.06.2005 - 6 O 178/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 183/05 -
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