BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 319/11 vom 22. Januar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pent z beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen, weil sie nicht au f- zeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfo r- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Unterlassungsanspruch ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die erforderliche Wie derholungsgefahr fehlt. In der Hauptve r- handlung im Strafverfahren gegen den Kläger wurde über die Sp u- renlage in der Wohnung der Nebenklägerin Beweis erhoben. De s- halb durften die Medien jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hierüber berichten. Von einer weiteren B egründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 28 O 503/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.11.2011 - 15 U 61/11 -
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