BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 319/12 Verkündet am: 5. November 2013 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 5. November 201 3 durch den R ichter Zoll , die Richterin Diederichsen , den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revision en der Beklagten gegen das Urteil des 18 . Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Köln vom 2 4 . Mai 2012 we rd en zurüc k- gewiesen. Die Kosten de r Rechtsmittel haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger verlang en Sch adensersatz wegen des Ankaufs von Aktien der Beklagten . Nach Eingang der Klage am 6. August 2009 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO durch Verfügung vom 19. Oktober 2009 angeor d- net, dass de n Beklagten eine Notfrist von zw ei Wochen zur Anz eige der Verte i- digungsbereitschaft gesetzt w i rd und dass sie innerhalb von zwei Wochen g e- 1 2 - 3 - mäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevol l- mächtigten zu benennen habe n . Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellu ng von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der A n- schrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind de n Beklagten am 18. Februar 2010 in der Türkei nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zustel lung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - und Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden : HZÜ) zug e- stellt worden. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2011 ist am 20. Janua r 2011 zur Post gegeben worden. D as Landgericht hat im Termin vom 15 . März 20 11 , in dem die Beklagten nicht vertreten waren, ein Versäu m- nisurteil erlassen und die Beklagte n antragsgemäß verurteilt . Eine vollstreckb a- re Ausfertigung des Versäumnisurteils ist am 21. März 2011 nach dem Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit der Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung unter der Anschrift der Beklagten zur Post gege ben worden. A uf Antrag der Kläger ist das Versäumnisurteil de n Beklagten am 1. Juli 2011 erneut , nunmehr auf diplomat i- schem Weg , mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Dagegen h a- ben die Beklagte n mit am 1 3 . Juli 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt . Mit Urteil vom 2 8 . Juli 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unz u- lässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht zurückgewiesen. Mit de n vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision en begehr en die Beklagte n , da s Berufungsurteil und das Urteil des Lan d- gerichts vom 2 8. Juli 2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Ei n- spruch gegen das Versäumni surteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Die Ei n- spruchsfrist habe nicht erst mit der förmlichen Zustellung des Versäumnisurteils in der Türkei am 1. Juli 2011, sondern bereits am 4 . April 2011 aufgrund der Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 21. März 2011 zu laufen begonnen und sei am 18. April 2011 abg e- laufen. Weder bestünden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der ma ß- gebende n Bestimmung des § 184 ZPO noch verletze d as vom Landgericht g e- wählte Verfahren das H aager Übereinkommen . Aufgrund der de n Beklagten mit der Klageschrift zugestellten Anordnung im Sinne des § 184 ZPO h ätt e n die Beklagte n im weiteren Verfahren mit Zustellun gen durch Aufgabe zur Post rechnen müssen. Sie hätte n die Gelegenheit gehabt, eine rechtzeitige Kenntnis von beschwerenden Entscheidungen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten siche r- zustellen. Sowohl die Klageschrift als auch die Anordnung des Vorsitzenden im S inne des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom 19 . Oktober 2009 seien wirksam z u- gestellt worden. Die Anordnung müsse nicht zwingend durch den gesamten Spruchkörper der zuständigen Zivilkammer erfolgen. S ie sei durch den Vorsi t- zenden jedenfalls wirksam vorgenommen wo rden . Das Zustellungsreformg e- setz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben . Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift zunächst für die funktionelle Zustä n- 4 5 - 5 - digkeit des Spruchk örpers zu sprechen. Doch falle die Anordnung der Zuste l- lung richterlicher Entscheidungen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Vorsi t- zenden. Auch wenn bei der Anordnung Ermessen auszuüben sei , sei diese nicht schon deshalb unwirksam, weil die für die Ermessensausübung maßgebl i- chen Gesichtspunkte nicht daraus erkennbar seien. Aus de r Ver fügung der G e- schäftsstelle vom 16. März 20 11 ergebe sich, dass jeweils eine A usfertigung de s Versäumnisurteil s des Landgerichts vom 15. März 2011 zwecks Überse n- dung an die Beklagten am 21. März 2011 zur Post aufgegeben worden sei . Die erneute Zustellung des Versäumnisurteils nebst Rechtsmittelbele h- rung am 1. Juli 2011 habe die b ereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können , weil von einer solchermaßen unzutreffenden Recht s- behelfsbelehrung betroffene Rechte der Verurteilten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG über die Möglichkeit der Wiedereinset zung ausreichend g e- wahrt w ü rden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme allerdings hier nicht in Betracht, weil bei der Frage des Verschuldens an der Fristve r- säumnis zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte n infolge der Zustellung der Klageschri ft und der Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO von zukünftig bevorstehenden Zustellungen Kenntnis gehabt h ätten . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1 . Das Landgericht hatte auf den Einspruch der B eklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte n die Einspruchsfrist nicht gewahrt ha ben , musste der E inspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne 6 7 8 - 6 - Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW - RR 2007, 1363 Rn. 9 f.; Hk - ZPO/Pukall , 5 . Aufl., § 34 1 Rn. 1). 2 . Rechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Z u- stellung des Versäumnisurteils im Inland durch Aufgabe zur Post für wirksam erachtet hat. a) Zur Frage, auf deren Klärungsbedürftigkeit die Zulassung der Revision gestüt zt worden ist, ob - wie im Streitfall - der Vorsitzende der zuständigen Kammer oder der Spruchkörper die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO zu tre f- fen habe, hat sich der erkennende Senat zwischenzeitlich in zahlreichen Urte i- len betreffend die Beklagte zu 1 um fassend geäußert (vgl. Senat, Urteile 25. September 2012 - VI ZR 230/11 , juris und - VI ZR 287/11 , juris ; vom 18. Se p- tember 2012 - VI ZR 225/11, NJW - RR 2012, 1459 ; vom 26. Juni 2012 - VI ZR 241/11, NJW 2012, 2588 = WM 2012, 1499; vom 3. Juli 2012 - VI ZR 2 27/11 , juris und - VI ZR 239/11 , juris , sowie vom 17. Juli 2012 - VI ZR 222/11, j u ris , - VI ZR 226/11 , juris und - VI ZR 288/11 , juris ). Insoweit wird auf die entspr e- chenden Ausführungen in den Urteilsgründen (so Senatsurteile vom 17. Juli 2012 - VI ZR 226 /11, juris Rn. 14 bis 2 3, und - VI ZR 288/11, juris Rn. 18 bis 27 ; vom 18. September 2012 - VI ZR 223/11 , juris Rn. 9 bis 18 ) zur Vermeidung gleichlautender Wiederholungen Bezug genommen. b ) Die Wirksamkeit der Zustellun g des Versäumnisurteils vom 15 . M ärz 20 11 ist auch nicht deshalb zweifelhaft , weil die Klageschrift und die Anor d- nung , einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen , de n Bekla g- ten nicht förmlich zugestellt worden wäre n . Die förmliche Zustellung der Klageschrift und der Ano rdnung nach § 184 Abs. 1 ZPO am 18 . Februar 20 10 ist bewiesen durch d i e von einem Richter u n- 9 10 11 12 - 7 - terschriebene Urkunde vom 3 . März 20 10 ( Art. 6 HZÜ ) , die mit dem Schreiben des Generaldirektorats für Internationales Recht und Außenbeziehungen des Justizministeri ums der Türkischen Republik an das Landgericht nach Erled i- gung des Rechtshilfeersuchens übersandt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2013 - VI ZR 241/12, NJW - RR 2013, 435 Rn. 12, und Beschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, NJW 2002, 521 , 5 22 ). Erfolglos macht d ie Revision dagegen geltend, die förmliche Zustellung an die Beklagte zu 2 sei nicht nachgewiesen . Zwar ist grundsätzlich der Beweis der Unrichtigkeit gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Zustellungsurkunde zulässig (§ 418 Abs. 2 Z PO). Doch ist ein solcher B eweis aufgrund des Vorbringens der Revision nicht erbracht. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass sich den Zustellungsnachweisen des Türkischen Justizministeriums die Übergabe der zuzustellenden Urkunden an Re chtsanwalt P. für beide Beklagte entnehmen lässt. Tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zuste l- lung durch Aushändigung der Schriftstücke an Rechtsanwalt P . begründen könnten, werden von der Revision nicht aufgezeigt. Sie ergeben si ch jedenfalls nicht schon daraus, dass den Zustellungsunterlagen eine Vollmacht für Recht s- anwalt P . nicht beigefügt worden ist. 3 . Die nachträgliche förmliche Zustellung des Versäumnisurteils am 1 . Juli 2011 mit Rechtsmittelbelehrung vermag die berei ts mit Ablauf des 18. April 2011 eingetretene Rechtskraft nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setzt eine bereits abgelaufene Frist trotz der bei gefügten unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht nochmals in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW - RR 2006, 563, 564; vom 20. Nov ember 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Versäumnisu rteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, NJW - RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 13 - 8 - - 8 U 3/11, juris Rn. 40 , und - 8 U 31/11, NJW - RR 2012, 62, 64). Ein ausre i- chender Schutz der Recht e der Beklagten wird schließlich nicht dadurch in Fr a- ge ges tellt, dass d em mit Ablauf des 1 8 . April 2011 in Rechtskraft erwachsene n Urteil k eine Übersetzung der Entscheidung beigefügt war. Die Beklagte n war en über den Inhalt des Rechtsstreits hinreichend durch die förmliche Zustellung der Klageschrift mit der Über setzung in die türkische Sprache informiert. Trotz Kenntnis der gegen sie rechtshängigen Klage und der ebenfalls ins Türkische übersetzten Hinweise des Gerichts auf die Folgen bei Nichtbenennung eines Zustellungsbevollmächtigten sind die Beklagte n nach dem Zugang des Ve r- säumnisurteils untätig geblie ben . Soweit die Revision en ohne Darlegung ko n- kreter Umstände erstmals behaupte n , dass das Versäumnisurteil den Beklagten trotz Aufgabe zur Post im Inland unter ihrer Anschrift nicht zugegangen sei, k ö nn en sie dam it nicht mehr gehört wer den (§§ 233, 234 Abs. 1 ZPO). Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2011 - 22 O 433/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2012 - 18 U 219/11 -
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