BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 320/00 Verkündet am: 27. September 2001 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 639 Abs. 2 Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Tragwerksplaner wegen Mängel der Statik wird nicht allein dadurch gehemmt, daß der Tragwerksplaner an der Besichtigung der Mangelerscheinungen teilnimmt. BGB § 638 Die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze sind auf den zur Erstellung der Statik und Bewehrungskontrolle verpflichteten Tragwerksplaner nicht anwendbar, wenn dieser keine besonderen Betreuungs- und Aufklärungspflichten übernommen hat. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 320/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner fr Recht erkannt: Die Revision des Klgers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2000 wird zurckgewi e - sen. Der Klger trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer ma n - gelhaften Tragwerksplanung. Er ließ 1992/1993 ein Betriebsgebude mit einer Ausstellungshalle und einer Wohnung bauen. Der Beklagte fertigte die stat i - sche Berechnung des Bauvorhabens und fhrte vor Ort die Bewehrungsko n - trollen durch. Seine letzte Rechnung beglich der Klger bis zum 8. Oktober 1992. Nachdem am Bau gravierende Risse und Undichtigkeiten festgestellt worden waren, kam es jedenfalls am 24. Juli 1995 zu einem Ortstermin, an dem auch der Beklagte teilgenommen hat. Streitig ist zwischen den Parteien, ob er bei einem mit dem bauleitenden Architekten durchgefhrten Termin am 3. Mai 1995 anwesend war. Am 27. November 1997 leitete der Klger ein selbstnd i - - 4 - ges Beweisverfahren gegen den Beklagten ein. Die Parteien streiten um die Verjhrung der Ansprche gegen den Beklagten. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 129.805,89 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage wegen Verjhrung der Ansprche abgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Rev i - sion des Klgers, mit der die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt wird. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hlt den Schadensersatzanspruch des Klgers fr verjhrt. Es gelte die fnfjhrige Frist des § 638 BGB. Sie beginne mit der A b - nahme der Leistung des Beklagten. Diese sei mit der vollstndigen Bezahlung der Vergtung bis zum 8. Oktober 1992 nach vorheriger Fertigstellung der Le i - stung erfolgt. Die Verjhrungsfrist sei demnach bei Einleitung des Beweisverfahrens im November 1997 abgelaufen gewesen. Eine etwaige Hemmung ndere daran nichts. Mit dem Vortrag von Besichtigungen an einzelnen Tagen sei der Klger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Unabhngig davon sei das Mer k - - 5 - mal der Prfung am 24. Juli 1995 fraglich. Eine Hemmung durch Prfung trete nicht ein, wenn der Ingenieur den Mangel zwar untersuche, aber gleichzeitig klarstelle, daû er zur Gewhrleistung nicht bereit sei. Nach Aussagen des Ze u - gen S. sei das der Fall gewesen. Die Grundstze der Sekundrhaftung seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Grundlage der Sekundrhaftung sei die besondere Funktion des Architekten als Sachwalter des Bauherrn. Der mit einer Teilleistung beau f - tragte Tragwerksplaner könne nicht wie der Architekt als Sachwalter anges e - hen werden. II. Diese Ausfhrungen halten der rechtlichen Nachprfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû die Verj h - rungsfrist fnf Jahre betrgt und mit der Abnahme der Leistungen des Unte r - nehmers beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111, 113). Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsgericht eine ko n - kludente Abnahme darin, daû der Klger dessen Rechnung vom 5. August 1992 bis zum 8. Oktober 1992 bezahlt hat. a) Die Abnahme der Leistungen des Tragwerkplaners kann ebenso wie die Abnahme der Leistungen anderer an der Errichtung des Bauwerks Bete i - ligter durch schlssiges Handeln erklrt werden. In der vorbehaltlosen Beza h - lung der geschuldeten Vergtung liegt regelmûig eine konkludente Abnahme, denn durch die Zahlung bringt der Auftraggeber zum Ausdruck, daû er die vom Unternehmer erbrachte Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht hinnimmt - 6 - (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, BauR 1994, 103 = ZfBR 1994, 17). Voraussetzung ist in der Regel, daû das Werk fertiggestellt ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 aaO S. 116). Allein der Umstand, daû das Gebude insgesamt noch nicht fertiggestellt ist, steht einer konkludenten A b - nahme der Leistungen des Tragwerkplaners nicht entgegen (BGH, Urteil vom 15. November 1973 - VII ZR 110/71, NJW 1974, 95). b) Der Beklagte hatte nach den unangegriffenen Feststellungen des B e - rufungsgerichts seine geschuldeten Leistungen nach Einbringung des Trapezdaches im Juni 1992 erbracht. Mit seiner Rechnung vom 5. August 1992 hat der Beklagte diese Leistungen vollstndig abgerechnet. Unerheblich ist, daû diese Rechnung nicht als Schluûrechnung bezeichnet worden ist. Der B e - klagte konnte ihre vorbehaltlose, vollstndige Bezahlung als Billigung seiner bis zu diesem Zeitraum nicht beanstandeten Leistung verstehen. Vergeblich reklamiert die Revision, es sei zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht sicher gewesen, ob noch weitere Leistungen erbracht und weitere Rechnungen gestellt wrden, so daû eine Billigung der Gesamtleistung nicht angenommen werden könne. Es gibt keine Anhaltspunkte dafr, daû der Kl - ger noch von weiteren Leistungen des Beklagten ausging. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjhrung s - frist verneint. a) Eine Hemmung ist auch dann nicht durch eine Besichtigung der M n - gel am 3. Mai 1995 eingetreten, wenn der Beklagte daran teilgenommen hat. aa) Voraussetzung fr eine Hemmung ist grundstzlich eine Prfung der Mngel der eigenen Leistung im Einverstndnis mit dem Besteller, § 639 Abs. 2 BGB. Aus dem Klgervortrag ergibt sich nicht, daû die Besichtigung am - 7 - 3. Mai 1995 dem Zweck diente, nicht nur die Handwerkerleistung, sondern auch die Leistung des Beklagten im Einverstndnis mit dem Klger zu be r - prfen. Die bloûe Besichtigung des Mangels durch den Beklagten reicht dazu grundstzlich nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62, NJW 1964, 647; Urteil vom 2. Mrz 1972 - VII ZR 146/70, VersR 1972, 640, 641). bb) Eine Hemmung des Laufs der Gewhrleistungsfrist fr Ansprche gegen den Planer kann auch dann eintreten, wenn dieser sich der Prfung des Mangels am Bauwerk nur unter dem Gesichtspunkt unterzieht, ob die Han d - werkerleistung mangelhaft ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75, BauR 1978, 405, 407 = NJW 1978, 2393). Dazu reicht es ebenfalls nicht, daû der Planer das Bauwerk nur besichtigt. Die Hemmung der Verjhrung durch Prfung des Mangels rechtfertigt sich aus dem Umstand, daû der Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck erweckt, er werde sich um den Mangel k m - mern, so daû ein weiteres Vorgehen einstweilen nicht veranlaût ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1967 - VII ZR 46/66, BGHZ 48, 108, 111, 114; Staudi n - ger/Peters (2000) § 639 Rdn. 6). Eine He mmung der Verjhrung kommt de s - halb in Betracht, wenn der Planer Maûnahmen unternimmt, die dem Besteller den Eindruck vermitteln, dieser bemhe sich auch um die Beseitigung etwaiger eigener Mngel. Das kann der Fall sein, wenn Architekt und Handwerker g e - meinsam die Mngelbeseitigung betreiben (BGH aaO). Der Beklagte hat weder am 3. Mai 1995 noch im Anschluû daran derartige Maûnahmen unternommen. Er hat am 24. Juli 1995 vielmehr seine eigene Verantwortung fr die Mngel zurckgewiesen. b) Eine Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB scheidet auch aus, soweit der Beklagte spter noch mehrmals die Risse besichtigt haben sollte. - 8 - Nach der bestrittenen Behauptung des Klgers hat der Beklagte die Ri s - se im Bauwerk noch weitere Male besichtigt. Die Revision bezieht sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Danach hat der Zeuge St. bekundet, die Pa r - teien htten die Risse jedesmal dann gemeinsam besichtigt, wenn der Beklagte sein Fahrzeug zur Reparatur zum Klger gebracht habe. Dieser Sachverhalt belegt keine Hemmung der Verjhrung nach § 639 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits am 24. Juli 1995 seine Verantwortung fr die Mngel zurckgewiesen. Er hat keinerlei Anstre n - gungen zur Aufklrung der Mngelursache unternommen. Die reine Besicht i - gung anlûlich der Autoreparatur konnte dem Klger deshalb nicht den Ei n - druck vermitteln, der Beklagte werde in Zukunft etwas gegen die Mngel unte r - nehmen. 3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung entwickelten Grundstze zur sogenannten Sekundrha f - tung des Architekten auf den vorliegenden Fall. a) Nach dieser Rechtsprechung obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenber den Bauunternehmern, sondern auch und z u - nchst die objektive Klrung der Mngelursachen, selbst wenn zu diesen eig e - ne Planungs - oder Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjhrung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprche herbeigefhrt hat, begrndet - nicht anders als eine falsche Ber a - tung - einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, daû die Verjhrung der gegen ihn gerichteten Gewhrleistungs - und Schadensersatzansprche als - 9 - nicht eingetreten gilt (BGH, Urteil vom 16. Mrz 1978 - VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 148). b) Diese Grundstze finden auf die Haftung des Beklagten keine A n - wendung. aa) Anknpfungspunkt fr die sogenannte Sekundrhaftung des Arch i - tekten ist der bernommene Aufgabenkreis. Der Bundesgerichtshof hat de m - gemû stets darauf abgestellt, daû eine Pflicht zur Aufklrung ber eigene Fehler sich aus den bernommenen Betreuungsaufgaben ergeben muû (Urteil vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, NJW 1973, 1457; Urteil vom 16. Mrz 1978 - VII ZR 145/76 aaO S. 148; Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 13/83, BauR 1985, 232, 233 = ZfBR 1985, 119; Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 258; Urteil vom 26. Septemb er 1985 - VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17). Derartige Betreuungspflichten folgen fr den umfassend beauftragten Architekten daraus, daû er die Objektberw a - chung und die Objektbetreuung bernommen hat. Er ist verpflichtet, fr die Mngelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach Ferti g - stellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels zur Seite zu stehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mrz 1971 - VII ZR 132/69, NJW 1971, 1130; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BauR 1991, 606, 612 = ZfBR 1991, 207, 215). Mit der umfassenden Beauftragung eines Arch i - tekten rumt der Besteller diesem eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchfhrung des Bauwerks ein. Er ist der primre Ansprechpartner des B e - stellers, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung kommt. Das setzt sich auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fort. Deshalb ist der Architekt auch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens Sachwalter des Bestellers, der ihm bei der Durchsetzung der Ansprche gegen die anderen Bau - und Pl a - - 10 - nungsbeteiligten behilflich sein muû. Eine derartige Sachwalterstellung kann auch dann bestehen, wenn der Architekt nicht mit allen Leistungen, die zur einwandfreien Herstellung eines Bauwerks notwendig sind, beauftragt ist. Das hat der Senat in einem Fall angenommen, in dem ein fr ein Fertighausunte r - nehmen ttiger Architekt die technische Oberleitung fr die Errichtung des Fe r - tighauses bernommen hat (BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR 85/95, BauR 1996, 418, 419 = Zf BR 1996, 155). bb) Eine vergleichbar zentrale Stellung erlangt nicht der Tragwerkspl a - ner, der die Statik zu erstellen und die Bewehrungskontrolle vorzunehmen hat. Der bernommene Aufgabenkreis rumt dem Tragwerksplaner keine Position ein, die derjenigen eines Sachwalters des Bauherrn bei der Errichtung des Bauvorhabens entspricht. Seine Aufgaben sind auf bestimmte Segmente der Planung und Überwachung beschrnkt. Er hat keine Aufgaben, die die g e - samte Koordinierung und Überwachung sowie Betreuung des Bauvorhabens betreffen. Er ist weder bei der Durchfhrung noch nach der Fertigstellung des Bauvorhabens der primre Ansprechpartner des Bauherrn. Ihm fehlt die ze n - trale Stellung des umfassend beauftragten Architekten, die das Vertrauen des Bauherrn erzeugt, er werde auch eine umfassende Aufklrung ber eigene Mngel erhalten. Freilich steht es den Parteien frei, besondere Betreuungs - und Aufkl - rungspflichten vertraglich zu vereinbaren. In eine Sachwalterstellung kann der Tragwerksplaner auch durch konkludente Vereinbarungen rcken, wie sie sich insbesondere aus den Umstnden des Vertragsschlusses oder der Durchf h - rung des Vertrages herleiten lassen (vgl. dazu Kniffka, Festschrift fr Heie r - mann, S. 201, 208). Fr eine konkludente Übernahme von Betreuungsaufg a - ben gibt es im Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Betreuungsaufgaben wu r - - 11 - den durch den Architekten des Klgers wahrgenommen. Der Beklagte hat die Verantwortung frhzeitig von sich gewiesen. - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Haû Kuffer Kniffka Bauner
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