BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 320/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2004 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 162.782,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2005 Bezug genom-men (247247 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Die Ausf374hrungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4. November 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei zur Weiterver344u337erung bestimmten Lebensmitteln der Verdacht einer gesundheitsgef344hrdenden Beschaffenheit und die dadurch zwangsl344ufig her-beigef374hrte Unverk344uflichkeit der Ware einen Mangel bilden (BGHZ 52, 51, 54 f.; Urteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 75/71, NJW 1972, 1462 unter I 3; Urteil vom 23. November 1988 - VIII ZR 247/87, NJW 1989, 218 unter B II 2). Dass 2 - 3 - sich dieser Grundsatz auf den hier vorliegenden Fall von zur Versorgung Dritter durch den K344ufer bestimmten Lebensmitteln, die wegen des Verdachts einer gesundheitsgef344hrdenden Beschaffenheit nicht verwendet werden k366nnen, 374bertragen l344sst, stellt auch die Revision nicht in Frage. 3 Der Senat hat die vorgenannte Rechtsprechung zwar eingeschr344nkt da-hin, dass die Unverk344uflichkeit nur dann einen Mangel bildet, wenn der Ver-dacht, auf dem die Unverk344uflichkeit beruht, nicht ausger344umt wird, also die M366glichkeit, dass Tatsachen vorliegen, die die nach dem Vertrag vorausgesetz-te Verwendbarkeit der Ware beeintr344chtigen, fortbesteht, nicht dagegen, wenn sich der Verdacht sp344ter als nicht berechtigt herausstellt (Urteil vom 14. Juni 1972, aaO, unter I 3 b; Urteil vom 23. November 1988, aaO, unter B II 2). Ent-gegen der Auffassung der Revision folgt daraus aber nicht, dass ein Sachman-gel in Form des Verdachts der gesundheitssch344dlichen Beschaffenheit von An-fang an nicht gegeben ist, wenn sich sp344ter herausstellt, dass objektiv zu kei-nem Zeitpunkt Tatsachen vorlagen, die die Verkehrsf344higkeit der Ware h344tten beeintr344chtigen k366nnen. Der Senat hat die Einschr344nkung vielmehr lediglich in einem Fall durchgreifen lassen, in dem die Ware nach Wegfall des Verdachts uneingeschr344nkt verwendet werden konnte und deshalb der - ein Wandelungs-recht ausl366sende - Mangel nicht (mehr) fortbestand (Urteil vom 23. November 1988, aaO, unter B II 2 b). F374r den hier zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem der Verdacht gesundheitsgef344hrdender Beschaffenheit aufgrund neuerer wis-senschaftlicher Erkenntnisse erst ausger344umt werden konnte, nachdem die Haltbarkeitsdauer der Ware von f374nf Jahren 374berschritten war, l344sst sich daraus nichts herleiten. Der zun344chst objektiv begr374ndete und mit zumutbaren Ma337-nahmen nicht zu beseitigende Verdacht hatte zur Folge, dass die Ware zur Verwendung f374r den vertragsgem344337en Zweck auf Dauer untauglich und des-halb mangelhaft war. Die Entscheidung 374ber diesen besonders gelagerten Ein-zelfall, in dem die nur vor374bergehend anzunehmende Mangelhaftigkeit der Wa- - 4 - re zu ihrer endg374ltigen Unverwendbarkeit f374r den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gef374hrt hat, ergibt sich bei Zugrundelegung der genannten Senats-rechtsprechung. Eine grunds344tzliche Bedeutung kommt der Sache nach alle-dem nicht zu. 4 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht im vorgenannten Sinne erkannt. Seine tats344chlichen Feststellungen zum begr374ndeten Verdacht einer gesundheitssch344dlichen Be-schaffenheit der gelieferten Grie337speise sind aus Rechtsgr374nden nicht zu be-anstanden. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats war die Grie337speise nicht erst dann mangelhaft, wenn sie tats344chlich eine Konzentrati-on von BADGE und seiner Derivate von mehr als 1 mg/kg aufwies. F374r die Mangelhaftigkeit gen374gte vielmehr der - durch die Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 374ber die Verwendung bestimmter Epoxyde-rivate in Materialien und Gegenst344nden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmit-teln in Ber374hrung zu kommen ( Amtsblatt Nr. L 051 S. 27), begr374ndete - abstrak-te Verdacht, dass eine Konzentration von mehr als 1 mg/kg die Gefahr von Ge-sundheitssch344den barg, sowie der weitere, auf konkrete Tatsachen gest374tzte Verdacht, dass in der gelieferten Grie337speise eine 1 mg/kg 374berschreitende Menge enthalten war. Einen solchen Verdacht durfte das Berufungsgericht aus den von den Parteien vorgelegten Gutachten auch dann herleiten, wenn man mit der Revision unterstellt, dass nach der Richtlinie 2002/16/EG auf den Grenzwert von 1 mg/kg noch Analysetoleranzen aufzuschlagen sind. Soweit die Revision geltend macht, der ma337gebliche Grenzwert betrage nach der Richtlinie 2002/16/EG nicht 1 mg/kg, sondern 1 mg/6 dm 2 , gilt dies nur, soweit die gelieferten Dosen mit Grie337speise ein Fassungsverm366gen von weniger als 500 ml hatten. Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zum Fas-sungsverm366gen der Dosen zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht 5 - 5 - hatte entgegen der Auffassung der Revision auch keine Veranlassung, die Par-teien, die sowohl die gelieferten Dosen als auch die einschl344gige EG-Richtlinie kannten und die 374bereinstimmend zu dem Grenzwert von 1 mg/kg vorgetragen haben, nach 247 139 ZPO auf die abweichende Regelung der Richtlinie f374r Beh344l-ter mit einem Fassungsverm366gen von weniger als 500 ml hinzuweisen. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 U 1087/02 -
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