BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 320/04 vom 14. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat gegen374ber der Beklagten Gew344hrleistungsanspr374che aus der Lieferung von 300.700 Alu-Leichtbeh344lter-Dosen mit Grie337speise zu 150 g geltend gemacht, die zur Versorgung von Bundeswehrangeh366rigen be-stimmt waren. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben mit der Be-gr374ndung, die gelieferten Waren seien wegen des w344hrend des Haltbarkeits-zeitraums nicht auszur344umenden Verdachts einer gesundheitssch344dlichen Be-schaffenheit mangelhaft; der Verdacht ergebe sich daraus, dass der Kaschier-kleber, mit dem die Innenbeschichtung der Dosen befestigt sei, den chemi-schen Stoff Bisphenol A Diglycidyl Ether (BADGE) in einer Menge enthalte, die den in der Richtlinie 2002/16/EG der Kommission vom 20. Februar 2002 (374ber die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenst344nden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Ber374hrung zu kommen, Amtsbl. 1 - 3 - L 51 vom 22.2.2002, S. 27) festgelegten Grenzwert von 1 mg/kg 374berschreite. Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage begehrt hat, hat der Senat gem344337 247 552 a ZPO nach einem vorheri-gen Hinweis an die Beklagte und deren Stellungnahme dazu durch Beschluss vom 20. Dezember 2005 einstimmig zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit einer Anh366rungsr374ge. II. Die gem344337 247 321a ZPO zul344ssige Anh366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent-scheidende Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11, 218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 20. Dezember 2005 unter Be-zugnahme auf die Begr374ndung des Hinweises vom 12. Oktober 2005 (247247 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und unter Auseinandersetzung mit den Ein-w344nden der Beklagten in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 4. November 2005 die von der Beklagten erhobenen Angriffe gegen das Beru-fungsurteil in vollem Umfang daraufhin gepr374ft, ob sie die Erfolgsaussicht der Revision rechtfertigen, sie aber nicht f374r durchgreifend erachtet. 2 Mit ihrer Anh366rungsr374ge macht die Beklagte geltend, der Senat habe ih-ren Einwand, das Berufungsgericht h344tte nach den einschl344gigen Rechtsvor-schriften statt des Grenzwertes von 1 mg/kg den f374r f374llbare Bedarfsgegenst344n-de mit einem Fassungsverm366gen von weniger als 500 ml ma337geblichen und von der Beklagten eingehaltenen Grenzwert von 1 mg/6 dm 2 zugrunde legen m374ssen, nicht mit der Begr374ndung zur374ckweisen d374rfen, zum Fassungsverm366-gen der Dosen sei in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen gewesen (247 559 Abs. 1 ZPO). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Dosen 3 - 4 - mit einer Masse von 150 g geschuldet gewesen und geliefert worden seien, sei offenkundig, dass die Dosen ein Fassungsverm366gen von weniger als 500 ml h344tten. Diese R374ge begr374ndet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. 4 Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten - wie hier zu der geschuldeten Masse von 150 g - aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unber374cksichtigt lassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194). Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten aus-dr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 22, 267, 274). Der Senat hat bei seinem Beschluss den als 374bergangen ger374gten, mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005 - au337erhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist (247 551 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZPO) - gehaltenen Vortrag der Beklagten bedacht und nicht f374r durch-greifend erachtet. Die Masse von 150 g je Dose ist als solche auch nach Auffassung der Beklagten f374r die Entscheidung 374ber die gesundheitliche Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der vorhandenen BADGE-Konzentration unerheblich. Dass der Senat es als verfahrensrechtlich nicht geboten angesehen hat, aus dem Sachvortrag zur Masse auf ein - rechtlich erhebliches - bestimmtes Maximalvo-lumen der Dosen zu schlie337en, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keine willk374rlich 374berh366hten Anforderungen an die dieser in den Tatsachenin-stanzen obliegende Vortrags- und Substantiierungslast. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen ausschlie337lich zu einem Grenzwert von 1 mg/kg vor-getragen und damit in tats344chlicher Hinsicht konkludent ein Fassungsverm366gen von mindestens 500 ml vorausgesetzt. Der Tatrichter musste auch nicht erken-nen, dass dies m366glicherweise auf einem Versehen beruhte. Da der abwei-chende Grenzwert von 1 mg/6 dm 2 f374r f374llbare Bedarfsgegenst344nde mit einem 5 - 5 - Fassungsverm366gen von weniger als 500 ml im Anhang I der Richtlinie 2002/16/EG unter Verweis auf Artikel 4 der Richtlinie 90/128/EWG der Kom-mission vom 23. Februar 1990 (374ber Materialien und Gegenst344nde aus Kunst-stoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Ber374hrung zu kommen, Amtsbl. L 75 vom 21.3.1990, S. 19) unmittelbar im Anschluss an den im 374brigen geltenden Grenzwert von 1 mg/kg geregelt ist, war eher fern liegend, dass die Beklagte und ihre Streithelferin, bei denen eine besondere Sachkunde voraus-gesetzt werden konnte, diese Sonderregelung bei ihrem Vortrag schlicht 374ber-sehen haben k366nnten. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 03.07.2002 - 15 O 390/99 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 U 1087/02 -
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