BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 320/04 vom 28. Februar 2007 in dem gem. 247 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 28. Februar 2007 beschlossen: Der Antrag des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt H. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Aufnahme des vom S. verein a.G. U. U. gegen den Schuldner F. P. gef374hrten Rechts-streits wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Im Ausgangsrechtsstreit wurde rechtskr344ftig festgestellt, dass der S. verein a.G. U. U. (im Folgenden: Restitutionskl344ger) dem Schuldner F. P. (im Folgenden: Res-titutionsbeklagter) Versicherungsschutz f374r die Havarie eines bei ihm versicherten Binnenschiffs zu gew344hren hat, die sich am 26. Juni 2000 in einer B. Schleuse ereignet hatte. Der Restitutionskl344ger macht, gest374tzt auf 247 580 Nr. 7b ZPO, geltend, er habe erst nach rechts-kr344ftigem Abschluss des Rechtsstreits durch Erhalt eines Auszugs aus dem Schiffsregister erfahren, dass der Restitutionsbeklagte zum Zeit-punkt des Versicherungsfalles nicht mehr Eigent374mer des havarierten Binnenschiffs gewesen sei. 1 - 3 - 2 Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage durch Urteil vom 22. Januar 2004 als unzul344ssig verworfen und die Revision zugelassen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2005 ist 374ber das Verm366gen des Restitutionsbeklagten das Insolvenzverfahren er366ffnet und der An-tragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser beantragt nunmehr Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Aufnahme des Restitutions-Rechtsstreits im Revisionsverfahren. Wegen des aus der Havarie entstandenen Schadens sind Ersatzforderungen von vier Gl344u-bigern in H366he von insgesamt 25.723,72 200 zur Insolvenztabelle ange-meldet und in der Zwischenzeit auch festgestellt worden. 3 II. Der Antrag des Insolvenzverwalters, 374ber den gem344337 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Pr374fung der Erfolgsaussichten zu entscheiden war, bleibt ohne Erfolg. 4 Der Insolvenzverwalter erh344lt gem344337 247 116 Nr. 1 ZPO als Partei kraft Amtes nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Verfahrenskosten aus der verwalteten Verm366gensmasse nicht aufgebracht werden k366nnen und es den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, diese Kosten aufzubringen. 5 Im vorliegenden Fall k366nnen die Prozesskosten zwar nicht aus der verwalteten Verm366gensmasse aufgebracht werden (247 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO), da eine solche nicht vorhanden ist und der Rechtsschutz-versicherer des Restitutionsbeklagten wegen 334berschreitung des De-ckungslimits eine Deckungszusage abgelehnt hat. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht indes entgegen, dass am Gegenstand des 6 - 4 - Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zugemutet werden kann. 1. Vorsch374sse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen k366nnen und f374r die der zu erwartende Nutzen bei vern374nftiger, auch das Eigenin-teresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen ber374cksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung bzw. -verteidi-gung voraussichtlich gr366337er sein wird (BGH, Beschl374sse vom 27. Sep-tember 1990 - IX ZR 250/89 - VersR 1991, 118 unter 1 und vom 6. M344rz 2006 - II ZB 11/05 - ZIP 2006, 682 unter Tz. 9). Im Insolvenzfall sind wirtschaftlich beteiligt in diesem Sinne diejenigen Gl344ubiger, deren Be-friedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, dass der Insol-venzverwalter obsiegt (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 aaO; vgl. auch Musielak/Fischer, ZPO 5. Aufl. 247 116 Rdn. 6). 7 2. Danach ist den vier Gl344ubigern, deren Schadensersatzforderun-gen gegen den Restitutionsbeklagten aus der Havarie vom 26. Juni 2000 nach der glaubhaften Mitteilung des Antragstellers zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden sind, die Aufbringung des Prozess-kostenvorschusses in H366he von insgesamt 5.652,22 200 zumutbar. Gem344337 247 157 VVG k366nnen diese Gl344ubiger wegen der ihnen zustehenden Scha-densersatzanspr374che gegen den Restitutionsbeklagten abgesonderte Befriedigung aus dessen Entsch344digungsforderung gegen den Restituti-onskl344ger verlangen, sollte es bei der rechtskr344ftigen Feststellung seiner Eintrittspflicht im Ausgangsrechtsstreit verbleiben. Die vier absonde-rungsberechtigten Gl344ubiger k366nnen in diesem Fall mit einer nahezu (247 171 Abs. 1 und 2 InsO) vollst344ndigen Befriedigung ihrer Forderungen 8 - 5 - rechnen. Auf die Erw344gungen des Antragsstellers in seinem Schreiben vom 10. Mai 2006 kommt es aus diesem Grund nicht an. Terno Dr. Schlichting Wendt RiBGH Felsch ist durch Dr. Franke Urlaub an der Unterschrift verhindert. Terno Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 05.10.2001 - 2 O 205/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 U 164/01 -
Full & Egal Universal Law Academy