BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 320/06 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. November 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, dass das Berufungsge-richt den Streitwert f374r die Berufungsinstanz auf 45.000 200 festgesetzt hat. Dem liegt das wirtschaftliche Interesse der Kl344gerin am Erfolg ihrer 226 in erster Instanz abgewiesenen 226 Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung zugrunde. Dieses Interesse ist nicht identisch mit der Beschwer der Beklagten durch das von ihr anzufechtende Berufungsurteil. Dadurch ist die Beklagte verurteilt wor-den, der Kl344gerin Auskunft 374ber alle Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzu-sch374sse und Provisionen zu erteilen, die ihr w344hrend der vertraglichen Zusam- 2 - 3 - menarbeit mit der Kl344gerin vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1998 im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Kl344gerin von Au-tomobilherstellern und -importeuren gew344hrt worden sind. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer eines Be-klagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Inte-resse, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen; daf374r ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten ma337gebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht (GSZ BGHZ 128, 85; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 226 VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74). Hier hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 226 V ZR 118/02, WM 2002, 1899, unter II), dass der Beklagten die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kosten-aufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet. Vielmehr fehlt hierzu jeder Vortrag. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte unschwer in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Wert der Beschwer der Beklagten keinesfalls h366her als 1.000 200 ist. Der von der Beschwerde angef374hrte Umstand, dass der Senat die Revi-sion der Beklagten gegen das 226 im Wesentlichen inhaltsgleiche 226 erste Beru-fungsurteil zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat seinerzeit 374bersehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 3 - 4 - mangels Erreichens der nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer unzu-l344ssig war. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 HKO 6183/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.11.2006 - U (K) 2835/03 -
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