BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 320/07 Verk374ndet am: 28. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 306, 247 307 Abs. 1 Cb, 247 310 Abs. 2, 247 315; AVBGasV 247 4, 247 32 a) Die Klauseln in Erdgassondervertr344gen "Bei einer 304nderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise f374r Heiz366l behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor" oder "Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heiz366lpreisentwicklung anzupassen" halten einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. b) Bei Unwirksamkeit einer solchen Preis344nderungsklausel tritt weder 247 4 AVB-GasV an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im Wege erg344nzender Vertragsauslegung ein Recht zur 304nderung des verein-barten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb nicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb 374berschaubarer Zeit durch K374n-digung vom Vertrag l366sen kann. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07 - OLG Bremen LG Bremen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. November 2007 wird zur374ckgewiesen, soweit es die Kl344ger zu 1 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 59 betrifft. Von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen haben - insoweit unter Ab344nderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts - von den Gerichtskosten die Beklagte 57/58 und der Kl344ger zu 12 1/58 zu tragen; von den au337ergerichtlichen Kosten haben zu tragen: - der Kl344ger zu 12 seine au337ergerichtlichen Kosten selbst und die-jenigen der Beklagten zu 1/58, - die Beklagte diejenigen der 374brigen Kl344ger und ihre eigenen zu 57/58 selbst. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben - insoweit unter Ab344nderung der Kostenentscheidungen des Landgerichts Bremen im Teilurteil vom 24. Mai 2006 und im Schlussurteil vom 19. De-zember 2006 - von den Gerichtskosten die Beklagte 57/59 sowie die Kl344ger zu 8 und 12 jeweils 1/59 zu tragen; von den au337erge-richtlichen Kosten haben zu tragen: - 3 - - der Kl344ger zu 8 seine au337ergerichtlichen Kosten selbst, - der Kl344ger zu 12 seine au337ergerichtlichen Kosten selbst und die-jenigen der Beklagten zu 1/59, - die Beklagte diejenigen der 374brigen Kl344ger und ihre eigenen zu 58/59 selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserh366hungen, die von der Beklagten, einem regionalen Energieversorgungsunternehmen, einsei-tig vorgenommen wurden. Die Kl344ger, von denen der Kl344ger zu 8 seine Klage im ersten Rechtszug und der Kl344ger zu 12 seine Klage im Revisionsrechtszug zur374ckgenommen haben, sind Sondervertragskunden, die zu einem gegen374ber dem Grundversorgungstarif der Beklagten g374nstigeren Tarif f374r die Vollversor-gung von Haushaltskunden ("s. Erdgas basis plus") beliefert werden. 1 Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind von der Beklagten vorformulierte Vertr344ge verschiedener Fassungen (im Fol-genden mit A, B und C bezeichnet), die mit den Kl344gern in dem Zeitraum zwi-schen 1990 und 2005, teilweise noch von der Rechtsvorg344ngerin der Beklag-ten, abgeschlossen worden waren. In den Vertr344gen hei337t es unter anderem: 2 Fassung A (Vertragsschluss 1990 bis 1996): 3 "247 2 Bezugspreis und Bemessungsgrundlagen 205 - 4 - Die vorgenannten Preise unterliegen einer Preis344nderungsklausel. Ergeben sich aus der Anwendung der Klausel neue Preise, werden diese durch Ver366f-fentlichung in der Presse oder durch individuelle Rundschreiben bekannt gege-ben. 247 3 Allgemeine Versorgungsbedingungen und besondere Bedingungen Die jeweils g374ltigen "Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung von Ta-rifkunden", die Anlagen der Stadtwerke hierzu und die besonderen Bedingun-gen der beigef374gten "Anlage zum Vertrag 374ber die Gas-Vollversorgung/Preise" bilden einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages 374ber die Gas-Vollversorgung." Die "Anlage zum Vertrag 374ber die Gas-Vollversorgung" lautet auszugs-weise: 4 "4. Preis344nderungsbestimmungen Die oben benannten Ausgangsgrundpreise gelten bei einem Monatstabellen-lohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). Als Lohn ist der jeweils g374ltige Monats-tabellenlohn eines verheirateten Lohnempf344ngers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V. Stufe 5 des Tarifvertrages des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen ma337gebend. Der obige Ausgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis f374r extra leichtes Heiz366l von 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984). Zur Berechnung des jeweils g374ltigen Arbeitspreises werden die monatlichen Ver366ffentlichungen der Preise f374r extra leichtes Heiz366l des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, herange-zogen. F374r den Lohn und f374r das Heiz366l gelten jeweils die von dem Vorlieferanten der Stadtwerke in Ansatz gebrachten Werte. Bei einer 304nderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise f374r Heiz366l behalten sich die Stadtwerke eine ent-sprechende Anpassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausge-nommen. Die Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres 374berpr374ft. Preis344nderungen werden dem Kunden durch individuelle Rundschreiben oder durch Ver366ffentlichung in der Presse bekannt gegeben. 205" Fassung B (Vertragsschluss 1997 bis 2001): 5 "247 2 Bezugspreis und Bemessungsgrundlagen - 5 - Die Preise, sowie die H366he der Umsatzsteuer entnehmen Sie bitte dem beige-f374gten Merkblatt f374r Allgemeine Tarife/Sonderpreisangebote. 205 247 3 Allgemeine Versorgungsbedingungen und besondere Bedingungen Die jeweils g374ltigen "Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung von Ta-rifkunden", die Anlagen der Stadtwerke hierzu und die besonderen Bedingun-gen der beigef374gten "Anlage zum Gassondervertrag" bilden einen wesentlichen Bestandteil des Gassondervertrages." Die "Anlage zum Gassondervertrag" lautet auszugsweise: 6 "4. Preis344nderungsbestimmungen Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heiz366lpreisentwicklung anzu-passen. Bei einer 304nderung der Preis344nderungsklausel oder sonstiger Bestimmungen in den Gasbezugsvertr344gen der Stadtwerke k366nnen die Stadtwerke auch f374r die-sen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen. 205" Fassung C (Vertragsschluss ab 2002): 7 "205Sofern im folgenden nicht abweichend vereinbart, gilt die Verordnung 374ber "Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV) einschlie337lich der Anlagen 1 und 2 der s. Vertrieb B. [Bekl.] in der je-weils g374ltigen Fassung. 205 205 247 3 Preis344nderungsbestimmungen Die s. Vertrieb B. [Bekl.] ist berechtigt, die genannten Preise im glei-chen Umfang wie ihre Vorlieferanten an die Lohnkosten- und die Heiz366lentwick-lung anzupassen. Bei einer 304nderung der Preis344nderungsklausel oder sonstiger Bestimmungen in den Erdgasbezugsvertr344gen kann die s. Vertrieb B. [Bekl.] auch f374r diesen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen. 205" Die Beklagte erh366hte den Arbeitspreis Erdgas zum 1. Oktober 2004 von zuvor 4,01 Cent/kWh auf 4,26 Cent/kWh, zum 1. Januar 2005 auf 4,46 8 - 6 - Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf 5,19 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 5,55 Cent/kWh (jeweils inklusive Mehrwertsteuer). Die Kl344ger widerspra-chen den Preiserh366hungen. Mit ihrer Klage haben die Kl344ger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten in den zwischen ihr und den einzelnen Kl344gern geschlossenen Gasliefervertr344gen zum 1. Oktober 2004, zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 vorgenommenen Erh366hungen des Arbeitspreises Erdgas unbillig und unwirksam sind. Das Landgericht (LG Bremen, ZIP 2006, 1301) hat festgestellt, dass die genannten Erh366hungen des Arbeitspreises Erd-gas unwirksam seien. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG Bremen, ZIP 2008, 28) zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 11 Die streitigen Erh366hungen des Arbeitspreises Erdgas seien unwirksam. Die jeweiligen Klauseln der Vertragstypen A, B und C zur 304nderung des Preises benachteiligten die Kl344ger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-gemessen und seien deshalb wegen Versto337es gegen 247 307 Abs. 1 BGB un-wirksam. Die Benachteiligung folge daraus, dass die Klauseln der Beklagten 12 - 7 - das Recht einr344umten, den urspr374nglich vereinbarten Gaspreis unter f374r die Kl344ger nicht voraussehbaren und insbesondere nicht nachvollziehbaren Vor-aussetzungen zu 344ndern. Die beanstandeten Klauseln lie337en es an einer hin-reichend klaren und nachvollziehbaren Beschreibung der f374r eine Preiserh366-hung ma337geblichen Bezugsfaktoren und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung f374r die Kalkulation des Gaspreises fehlen. Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen m374ss-ten so beschaffen sein, dass der Vertragspartner den Umfang der auf ihn zu-kommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenom-menen Erh366hung an der Erm344chtigungsklausel selbst messen k366nne. Unab-dingbar sei, dass dem Kunden jedenfalls die M366glichkeit geschaffen werde, an Hand ihm zug344nglicher Daten etwaige Preis344nderungen nachzuvollziehen und nachzurechnen. Eine Klausel, in der Preis344nderungen unter Bezugnahme auf Daten erfolgten, die sich der Kunde nicht beschaffen k366nne, gen374ge diesen An-forderungen nicht. 13 Eine Transparenz im vorgenannten Sinne erfordere vor allem eine Rege-lung dar374ber, welche quantitative Gewichtung den einzelnen Bezugsfaktoren im Hinblick auf die Kalkulation des Gaspreises zukomme. Kostenbasierte Preisan-passungsklauseln seien deshalb nur dann zul344ssig, wenn sie auf objektiv nach-vollziehbaren und von unternehmensinternen Entscheidungen des Versorgers unabh344ngigen Kriterien beruhten, deren Gewichtung im Voraus angegeben werde. Auch das fehle bei den beanstandeten Klauseln. 14 Die beanstandeten Klauseln seien nicht als Preisvorbehaltsklauseln an-zusehen, somit seien nicht geringere Wirksamkeitsvoraussetzungen als bei ei-ner Kostenelementeklausel anzusetzen. Die rechtliche Bewertung kn374pfe nicht an die Terminologie, sondern an den Inhalt der Klausel an. Vorliegend gehe es 15 - 8 - um die "Weitergabe" ver344nderter eigener Bezugskosten in laufenden Dauer-schuldverh344ltnissen und somit um den typischen Fall einer Kostenelemen-teklausel. Die Statuierung eines Sonderk374ndigungsrechts bei 304nderungen der Gas-tarife (247 32 Abs. 2 AVBGasV) f374hre, selbst wenn diese Regelung wirksam in die streitgegenst344ndlichen Vertr344ge einbezogen worden sein sollte, nicht dazu, dass die vorgenannten Klauseln als wirksam anzusehen seien. 16 Ein Preis344nderungsrecht ergebe sich auch nicht aus 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. Obwohl die beanstandeten Klauseln jeweils auf die AVBGasV und damit auch auf deren 247 4 erg344nzend Bezug n344hmen, k366nne diese Vorschrift nicht erg344nzend herangezogen werden. Die Parteien h344tten eine konkrete, wenn auch unwirksame Preisanpassungsklausel vereinbart. F374r die Kl344ger w344-re es 374berraschend im Sinne von 247 305c BGB, wenn durch eine Verweisungs-kette an die Stelle einer solchen konkreten Vereinbarung ein einseitiges Preis-gestaltungsrecht der Beklagten tr344te. Eine unmittelbare Anwendung von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV scheitere schon daran, dass die AVBGasV nur f374r Ta-rifkunden gelte, die Kl344ger aber Sonderkunden seien. 17 Auch eine Preiserh366hung im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung scheide aus. Es sei schon nicht feststellbar, welche Regelung die Parteien ge-troffen h344tten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen w344re. Der ersatzlose Wegfall der angefochtenen Klauseln f374hre auch nicht zu unbilligen Vorteilen der Kl344ger. Der Beklagten stehe nach den vertraglichen Regelungen immer noch der Weg offen, das Vertragsverh344lt-nis mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der sich jeweils um ein Jahr ver-l344ngernden Vertr344ge zu k374ndigen und Vertr344ge mit wirksamen Klauseln auf der Grundlage der ge344nderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abzuschlie-337en. 18 - 9 - II. 19 Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand; die Revision ist daher zur374ckzuweisen. 1. Die Vorinstanzen haben - von der Revision unangegriffen - die Klage als zul344ssig angesehen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbe-sondere haben die Kl344ger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Un-wirksamkeit der Gaspreiserh366hungen (247 256 Abs. 1 ZPO). Auf eine Leistungs-klage k366nnen sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechts-schutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leis-tungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, Tz. 10). 20 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die streitigen Gaspreiserh366hungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den von der Beklagten verwendeten Formularvertr344gen einer Inhaltskontrolle ge-m344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhalten und der Beklagten deshalb ein Recht zur einseitigen 304nderung des Gaspreises nicht zusteht. Soweit die Kl344ger auch die Feststellung begehrt haben, dass die Erh366hungen nicht der Billigkeit entsprechen, bedurfte es dar374ber keines geson-derten Ausspruchs, denn mit der Feststellung der Unwirksamkeit der Preiser-h366hungen haben die Kl344ger ihr Klageziel in vollem Umfang erreicht (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 27). 21 a) Die Preisanpassungsklauseln in den von der Beklagten verwendeten Vertr344gen sind als Versorgungsbedingungen in Vertr344gen eines Gasversor-gungsunternehmens mit Sonderkunden (dazu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 -VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, Tz. 12 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, Tz. 11 ff., jeweils zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) nicht durch 247 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB entzogen (BGHZ 138, 118, 22 - 10 - 123 zu den Vorg344ngerregelungen in 247 23 Abs. 2 Nr. 2 und 247 9 AGBG). Sie un-terliegen gem344337 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhalts-kontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 18, und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 17, je-weils m.w.N.). Dieser Inhaltskontrolle halten sie nicht stand. b) Die von der Beklagten in den jeweiligen Vertragsbedingungen ver-wendeten Preisanpassungsklauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). 23 aa) Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich - wie das Berufungsgericht meint - um Kostenelementeklauseln handelt, der geschuldete Betrag also insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte f374r G374ter oder Leistungen abh344ngig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gl344ubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (vgl. 247 1 Abs. 2 Nr. 3 Preisklauselgesetz), oder ob die Preisanpassungsklauseln dahin auszule-gen sind, dass sie dem Versorger hinsichtlich des Ausma337es der 304nderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es erm366glicht, die neue H366he der Geldschuld nach Billigkeitsgrunds344tzen zu bestimmen (Leis-tungsvorbehaltsklausel gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisklauselgesetz; vgl. auch BGHZ 176, 244, Tz. 20). Auch bedarf es keiner Er366rterung, ob und unter wel-chen konkreten Voraussetzungen bei einem Sonderkundenvertrag 374ber die lei-tungsgebundene Versorgung mit Gas eine Kostenelementeklausel mit Angaben zur Gewichtung der Kostenelemente und zur Berechnung des (ge344nderten) Preises (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. September 2005 226 VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 3 b m.w.N.) einer Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhielte. 24 - 11 - 25 bb) Denn die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln benachteiligen - wie die Revisionserwiderung unter Hinweis auf diesen nach Erlass des Berufungsurteils in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch f374r Preisanpassungsklauseln herausgearbeiteten Gesichtspunkt (BGHZ 176, 244, Tz. 17 ff., 26; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 226 VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28 ff., und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 26 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, WM 2009, 1077, Tz. 32, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 180, 257 vorgesehen) mit Recht geltend macht 226 die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen (247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sie nur das Recht der Beklagten vorsehen, Erh366hun-gen ihrer Gasbezugskosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber die Ver-pflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Risiken und Chancen einer Ver344nderung der Gasbezugskosten werden damit zwischen den Parteien ungleich verteilt (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 17). Eine Preisanpas-sungsklausel muss aber das vertragliche 304quivalenzverh344ltnis wahren (BGHZ 158, 149, 158 m.w.N.) und darf dem Verwender nicht die M366glichkeit geben, 374ber die Abw344lzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zus344tzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21). Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln enthalten dagegen - jedenfalls in der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 19) - keine Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Ma337st344ben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen, und verschaffen der Beklagten damit die M366glichkeit einer ungerechtfertigten Erh366hung ihrer Ge-winnspanne. (1) Die Preisanpassungsklausel in Vertragsfassung A lautet: "Bei einer 304nderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise f374r Heiz366l behalten sich die Stadtwerke eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor" (Nr. 4 26 - 12 - Abs. 3 Satz 2 der "Anlage zum Vertrag 374ber die Gas-Vollversorgung"). Die Preisanpassungsklauseln in den Vertragsfassungen B und - geringf374gig abwei-chend - C lauten: "Die Stadtwerke sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heiz366lpreis-entwicklung anzupassen". (2) Diese Formulierungen ("behalten sich 205 vor", "sind berechtigt") las-sen eine Auslegung zu, nach der die Beklagte zwar berechtigt, nicht aber ver-pflichtet ist, nach gleichlaufenden Ma337st344ben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabh344ngig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus den Formulie-rungen "entsprechende Anpassung" beziehungsweise "in gleichem Umfang wie ihr Vorlieferant". Daraus ergibt sich zwar, dass die 304nderung der genannten Gasbezugskosten den Ma337stab f374r den Umfang einer Preis344nderung durch die Beklagte bilden soll. Den Formulierungen ist jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Beklagte auch im Falle einer Absenkung ihrer Bezugskosten verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Ma337st344ben zu be-stimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen. Mangels anderweiti-ger vertraglicher Vorgaben hat die Beklagte damit die M366glichkeit, den Zeit-punkt zu bestimmen, zu dem sie von dem Preis344nderungsrecht Gebrauch macht, und durch die Wahl des Preisanpassungstermins erh366hten Bezugskos-ten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verz366gerung durch eine Preis344nderung Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009, aaO, jeweils Tz. 29). 27 c) Die Revision ist der Auffassung, die betreffenden Preisanpassungs-klauseln entspr344chen dadurch sachlich den Regelungen des 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, dass die Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasver- 28 - 13 - sorgung von Tarifkunden (AVBGasV vom 21. Juni 1979, BGBl. I S. 676), die im Zeitpunkt der streitigen Gaspreiserh366hungen noch Geltung hatte (au337er Kraft getreten am 8. November 2006 nach Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Re-gelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I S. 2477), ausdr374cklich in die je-weiligen Sondergasvertr344ge mit den Kl344gern rechtsgesch344ftlich einbezogen worden seien. Im Vergleich zu dem gesetzlichen Leitbild des 247 4 Abs. 2 AVB-GasV sei das Bestimmungsrecht der Beklagten sogar insoweit eingeschr344nkt worden, als die Anpassungsklauseln Preisanpassungen der Beklagten lediglich im Umfang einer Ver344nderung der Konditionen ihrer Vorlieferanten und dar374ber hinaus nur bezogen auf die Lohnkosten- und Heiz366lpreisentwicklung erlaubten, so dass der Schutzzweck des 247 310 Abs. 2 BGB sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung von Tarifkunden und Normsonderkunden einem R374ckgriff auf 247 307 BGB entgegenstehe. Dem kann f374r die betreffenden Preisanpassungs-klauseln nicht gefolgt werden. Allerdings stellt eine Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag, die das im Tarifkundenverh344ltnis bestehende gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.) unver344ndert in ei-nen Normsondervertrag 374bernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. Denn mit der Regelung des 247 310 Abs. 2 BGB (247 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbe-dingungen auszugestalten (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 19 f., und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 21 f.). Eine damit einher gehende Leitbildfunktion, wie sie der Senat f374r das Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bejaht hat (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, 29 - 14 - aaO, Tz. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 23, zu 247 5 Abs. 2 GasGVV), kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die Preisanpassungsklausel keine unver344nderte 334bernahme des Preis344nderungs-rechts nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in den Sondervertrag enth344lt, sondern - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 176, 244, Tz. 19) - zum Nachteil der Kunden davon abweicht. Denn aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folgt, dass das Preis344nderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens nach 247 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergeht, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu ber374cksich-tigen wie Kostenerh366hungen und den Zeitpunkt einer Tarif344nderung so zu w344h-len, dass Kostensenkungen nicht nach f374r den Kunden ung374nstigeren Ma337st344-ben Rechnung getragen wird als Kostenerh366hungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden g374nstig ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 28 m.w.N.). Diesen Anforderungen werden - wie vorstehend unter II 2 b bb (2) ausge-f374hrt - die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln nicht ge-recht. 30 d) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird nicht durch die Einr344umung eines Rechts zur L366sung vom Vertrag ausgeglichen (vgl. insoweit Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 27 m.w.N.). 31 aa) Es ist bereits unklar (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob 247 32 Abs. 2 AVB-GasV angesichts der in 247 4 der jeweiligen Vertragsbedingungen (Vertragsfas-sungen A, B und C) getroffenen K374ndigungsregelung anwendbar und gegebe-nenfalls im Falle einer Preis344nderung gem344337 den jeweiligen Preisanpassungs-klauseln einschl344gig ist (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 23; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 30). Zumindest bei der hier gebotenen kunden- 32 - 15 - feindlichsten Auslegung haben die Kunden abgesehen vom Fall des Umzugs kein Sonderk374ndigungsrecht, sondern lediglich ein K374ndigungsrecht mit einer dreimonatigen K374ndigungsfrist, das erstmals nach Ablauf von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je zw366lf Monate verl344ngerten Vertragslaufzeit aus-ge374bt werden kann. bb) Selbst wenn man die in 247 4 der jeweiligen Vertragsbedingungen ge-troffenen K374ndigungsregelungen nicht als abschlie337end ansehen wollte, w374rde ein Aufgreifen der in allen Vertragsfassungen enthaltenen Verweisung auf die jeweils g374ltigen Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkun-den nicht zu einer anderen Beurteilung f374hren. Eine unangemessene Benach-teiligung der Kunden durch eine Preisanpassungsklausel, die dem Verwender Preiserh366hungen zur Steigerung seines Gewinns erm366glicht, kann grunds344tz-lich nicht durch ein Recht zur K374ndigung ausger344umt werden (BGH, Urteile vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34, und vom 21. April 2009 226 XI ZR 78/08, aaO, Tz. 36 f., jeweils m.w.N.). Ein K374ndigungsrecht ge-m344337 247 32 Abs. 2 AVBGasV, wonach der Kunde unter anderem dann das Ver-tragsverh344ltnis mit zweiw366chiger Frist auf das Ende des der 366ffentlichen Be-kanntgabe folgenden Monats k374ndigen kann, wenn sich die allgemeinen Tarife 344ndern, f374hrt im 334brigen deshalb nicht zu einem angemessenen Ausgleich der mit den Preis344nderungsklauseln verbundenen Nachteile, weil dies voraussetzen w374rde, dass der Kunde vorab 374ber die beabsichtigte Preiserh366hung informiert wird und sich vom Vertrag l366sen kann, bevor sie wirksam wird (Senatsurteil vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 30 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 33 Eine rechtzeitige Information des Kunden, die es ihm erm366glicht, vor Wirksamwerden der Preis344nderung zu k374ndigen, ist bei der in den Preis344nde-rungsbestimmungen der Beklagten vorgesehenen Anpassung der Sonderkun-denpreise durch 366ffentliche oder individuelle Bekanntmachung nicht hinreichend 34 - 16 - sichergestellt. Au337erdem kann die Preisanpassung unmittelbar nach der Be-kanntmachung wirksam werden, w344hrend die K374ndigung fristgebunden ist. Das entspricht zwar den in 247 4 Abs. 1 und 2, 247 32 Abs. 2 AVBGasV - f374r den Fall einer Preisanpassung auf gesetzlicher Grundlage - getroffenen Regelungen. Dadurch kann aber die vorstehend (unter II 2 b bb (2)) ausgef374hrte unange-messene Benachteiligung der Kunden der Beklagten durch die vertragliche Preisanpassungsklausel nicht kompensiert werden (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 32 f.). cc) Ein angemessener Ausgleich dieser Benachteiligung durch Einr344u-mung eines Sonderk374ndigungsrechts scheitert hier au337erdem daran, dass die Beklagte nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts als einziges regionales Energieversorgungsunternehmen, das leitungsgebunden an B. Haushalte Erdgas vertrieb, im streitgegen-st344ndlichen Zeitraum eine Monopolstellung innehatte, weil weitere Gasversor-gungsunternehmen nicht vorhanden waren. Das K374ndigungsrecht stellt deshalb f374r die Mehrzahl der Kunden der Beklagten, die entweder an die Entscheidung des Vermieters f374r den Heizenergietr344ger Gas gebunden sind oder selbst die Entscheidung daf374r getroffen und entsprechende Investitionen get344tigt haben, keine echte Alternative dar, weil sie dann nur die M366glichkeit h344tten, sich von der Beklagten zu dem (regelm344337ig teureren) Allgemeinen Tarif mit Gas belie-fern zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 34). 35 3. Die Revision macht geltend, dass die Unwirksamkeit der von der Be-klagten verwendeten Preisanpassungsklauseln jedenfalls zu einer entspre-chenden Anwendung von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV auf die Belieferung von Sonderkunden f374hren m374sse. Dem kann nicht gefolgt werden. 36 - 17 - 37 a) Die in allen drei Vertragsfassungen enthaltene rechtsgesch344ftliche Verweisung auf die jeweils g374ltigen Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasver-sorgung von Tarifkunden f374hrt nicht zu einer Anwendbarkeit des im Verh344ltnis zu Tarifkunden gem344337 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bestehenden Preis344nde-rungsrechts des Gasversorgungsunternehmens (dazu BGHZ 172, 315, Tz. 16 f. m.w.N.; 176, 244, Tz. 26; 178, 362, Tz. 26). Denn die Vertr344ge enthalten jeweils eine eigenst344ndige Vereinbarung zur Preisanpassung, die sich als abschlie-337ende Regelung darstellt. Eine erg344nzende oder (f374r den Fall der Unwirksam-keit der Preisanpassungsklausel) hilfsweise Anwendbarkeit von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV l344sst sich - sofern eine solche Auffanggestaltung mit dem Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion und den aus 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Transparenzanforderungen 374berhaupt zu vereinbaren w344re - der ausgesprochenen Verweisung nicht, zumindest nicht mit einer jeden vern374nfti-gen Zweifel ausschlie337enden Klarheit (247 305c Abs. 2 BGB) entnehmen. F374r die Fassung C ergibt sich die Unanwendbarkeit von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sogar schon aus der einschr344nkenden Formulierung der Verweisung ("Sofern im folgenden nicht abweichend vereinbart, 205"). b) Sind Allgemeine Gesch344ftsbedingungen - hier die formularm344337igen Preis344nderungsklauseln - nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grunds344tzlich nach 247 306 Abs. 1 BGB im 334brigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gem344337 247 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. 38 aa) Eine Rechtsnorm, die f374r Vertr344ge 374ber die Versorgung von Sonder-kunden mit Gas eine Preisanpassungsm366glichkeit f374r den Fall vorsieht, dass sich die Bezugskosten des Gasversorgungsunternehmens 344ndern, ist nicht er-sichtlich. Insbesondere z344hlt 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV schon deshalb nicht zu den an die Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tretenden gesetzli- 39 - 18 - chen Vorschriften, weil es sich bei den Kl344gern jeweils um Sonderkunden und nicht um Tarifkunden im Sinne von 247 1 Abs. 2 AVBGasV handelt, deren Versor-gung mit Gas nach Ma337gabe von Sonderbedingungen und nicht, wie in 247 1 Abs. 1 AVBGasV vorausgesetzt, nach allgemeinen Bedingungen und zu allge-meinen Tarifpreisen erfolgt. Ebenso wenig folgt eine solche Anpassungsm366glichkeit als vertragsim-manente Gestaltung aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages (vgl. BGHZ 133, 25, 30, 33). Sie ist auch keineswegs zwingend. Vielmehr besteht f374r die Parteien eines solchen Vertrages alternativ die M366glichkeit, 304nderungen der Bezugskosten etwa bei der Preisbemessung durch entsprechende Risikozu-schl344ge zu erfassen, im Falle solcher 304nderungen eine Pflicht zur Neuverhand-lung des Preises vorzusehen oder ein (Sonder-)K374ndigungsrecht zu vereinba-ren. 40 bb) Auch eine entsprechende Anwendung von 247 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV auf die zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertr344ge kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer f374r die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlichen planwidrigen Regelungsl374cke (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2009 - VIII ZR 8/08, WuM 2009, 182, Tz. 24). Mit dem Erlass von 247 4 AVBGasV hat der Ver-ordnungsgeber von der Erm344chtigung in 247 7 Abs. 2 EnWG Gebrauch gemacht (vgl. BR-Drs. 77/79, S. 33). Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Rege-lung des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) in das Energiewirtschaftsgesetz eingef374gt worden (vgl. BR-Drs. 360/75, S. 45). Durch das gleiche Gesetz wurde die mit dem heutigen 247 310 Abs. 2 BGB 374bereinstimmende Regelung des 247 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG eingef374hrt, mit der der Gesetzgeber beabsichtigte, weiterhin eine Versorgung der Sonderabnehmer ganz oder teilweise zu den f374r Tarifabnehmer geltenden 41 - 19 - Bedingungen zuzulassen, weil Sonderabnehmer regelm344337ig keines st344rkeren Schutzes bed374rften als Tarifabnehmer (vgl. BR-Drs. 360/75, S. 42). Den hinter dieser Ausnahme stehenden Gedanken, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines st344rkeren Schutzes bed374rfen als Tarifabnehmer, so dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen m374sse, ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, hat der Gesetzgeber bei Schaffung des inhaltsgleichen 247 310 Abs. 2 BGB beibehalten. Im Gesetzgebungsverfahren ist dazu ausgef374hrt worden, dass die bisherigen 247247 10, 11 AGBG (= 247247 308, 309 RE) nicht f374r Vertr344ge mit Sonderabnehmern von Strom und Gas gelten, es sei denn, dass die Vertr344ge Abweichungen von den Verordnungen 374ber "Allge-meine Bedingungen f374r die Versorgung mit Elektrizit344t bzw. Gas", die f374r den Regelfall der typisierten Vertragsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu Tarifkunden den Inhalt der Versorgungsvertr344ge bestimmen, vorsehen (BT-Drs. 14/6040, S. 160). Das zeigt zugleich, dass dem Gesetzgeber und - diesem fol-gend - dem Verordnungsgeber die Unterscheidung zwischen Tarif- und Son-derabnehmern ebenso bewusst war wie die vom Gesetzgeber angestrebte sachliche Gleichbehandlung dieser Abnehmergruppen. Dennoch - und nach dem vorstehend Ausgef374hrten ersichtlich aufgrund einer bewussten Entschei-dung - ist eine Regelung der Allgemeinen Bedingungen f374r die Gasversorgung von Sonderkunden im Verordnungswege ebenso wenig erfolgt wie die Allge-meinen Bedingungen f374r Tarifkunden auf Sonderkunden ganz oder teilweise f374r anwendbar erkl344rt worden sind. Es ist vielmehr umgekehrt den Versorgungsun-ternehmen freigestellt worden, f374r ihre Vertragsgestaltung mit Sonderkunden die Allgemeinen Bedingungen f374r Tarifkunden durch rechtsgesch344ftliche, hier in Bezug auf 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV aber gerade nicht ausgesprochene An-wendungserkl344rung (dazu vorstehend unter II 3 a) ganz oder teilweise zu 374ber-nehmen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 20, 24). - 20 - 42 Auch die 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV f374r das Preis344nderungsrecht beizumessende Leitbildfunktion (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 21) rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, diese Bestimmung gem344337 247 306 Abs. 2 BGB entsprechend zur Anwen-dung zu bringen. Denn die von der Beklagten vorgegebene vertragliche Anpas-sungsklausel orientiert sich - wie unter II 2 b bb (2) ausgef374hrt - an diesem Leit-bild gerade nicht, da in ihr etwa nicht die Rechtspflicht des Versorgers zum Aus-druck kommt, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu ber374ck-sichtigen wie Kostenerh366hungen und den Zeitpunkt einer Tarif344nderung so zu w344hlen, dass Kostensenkungen nicht nach f374r den Kunden ung374nstigeren Ma337st344ben Rechnung getragen wird als Kostenerh366hungen (BGHZ 176, 244, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 23). Bereits das verbietet es, 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV durch eine entsprechende 334ber-nahme in den Vertrag anstelle der verwendeten Preisanpassungsklausel zur Anwendung zu bringen. 4. Der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung ein Preis344nderungsrecht zuzubilli-gen. 43 Zwar z344hlen zu den gem344337 247 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der 247247 157, 133 BGB 374ber die erg344nzende Vertragsausle-gung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorg344ngerregelung in 247 6 Abs. 2 AGBG; Se-natsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Eine erg344nzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende L374cke - wie hier (dazu vorste-hend unter II 3 b ) - nicht durch dispositives Gesetzesrecht f374llen l344sst und dies zu einem Ergebnis f374hrt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in ver- 44 - 21 - tretbarer Weise Rechnung tr344gt, sondern das Vertragsgef374ge einseitig zuguns-ten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 36). Das ist hier nicht der Fall. Gem344337 247 4 der Vertragsfassungen A, B und C steht der Beklagten das Recht zu, sich jeweils mit einer K374ndigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und sodann zum Ablauf der um je zw366lf Monate verl344ngerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu l366sen. Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so f374hrt bereits dies nicht ohne Weiteres zu einem die erg344nzende Vertragsausle-gung gebietenden unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; BGHZ 179, 186, Tz. 26; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37). 45 Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, die Kunden h344tten mit Abschluss des Versorgungsvertrages eine in der Preisanpassungsklausel zum Ausdruck gekommene "Preisvariabilit344t" anerkannt und sich damit verpflichtet, Preiserh366hungen zu akzeptieren, soweit diese billig im Sinne von 247 315 BGB seien. Dadurch sei der Kunde gegen unbillige Preiserh366hungen gesch374tzt, und nur darauf habe er Anspruch. Dem kann bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof f374r auf eine l344ngere Laufzeit angelegte Spar- und Darlehensvertr344ge mit einer variablen Verzinsung an, dass die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags-partner darstelle und keiner AGB-Inhaltskontrolle unterliege, so dass die bei Unwirksamkeit nur der Zins344nderungsklausel entstehende Regelungsl374cke (hinsichtlich des Wie der Zins344nderung) im Wege erg344nzender Vertragsausle-gung geschlossen werden k366nne (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 226 XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11, 18 m.w.N.). Diese Rechtsprechung l344sst sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht 374bertragen, weil die 46 - 22 - Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis vereinbart haben. Bei dieser Preis344nderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachtr344gli-chen 304nderung eines urspr374nglich vereinbarten (festen) Preises (dazu vorste-hend unter II 2 a), so dass es bereits an einer in bestimmte Richtung weisenden Grundsatzentscheidung der Parteien zur interessengerechten Schlie337ung der Vertragsl374cke fehlt. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 24.05.2006 - 8 O 1065/05 - OLG Bremen, Entscheidung vom 16.11.2007 - 5 U 42/06 -
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