BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 320/12 Verkündet am: 14. Mai 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Ha) Im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten kann der Verweis des Schädigers auf e ine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder freien Fac h- werkstatt noch im Rechtsstreit erfolgen, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen. BGH , Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12 - LG Bremen AG Bremerhaven - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 4 . M ai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterin nen Diederichsen und von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil de r 6 . Zivil kammer des L an d g e- richts Bremen vom 3 1. M ai 2012 wird auf Kosten de s Klägers z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall den ihm entstandenen Fahrzeugschaden geltend. Der beklagte Versicherer ist unstreitig eintrittspflic h- tig. Der Kläger hat eine Reparatur in Eigenregie durchgeführt. Er hat den Sch a- den gegenüber der Beklagten fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständige n- g utachtens abgerechnet. Die Beklagte hat den Schadensbetrag aufgrund eines eigenen Prüfgutachtens um 1.197,22 (davon entfallen 107,40 fiktive Verbringungskosten) . Vorprozessual hat sie den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze von R eferenzwerkstätten verwiesen, ohne diese konkret zu benennen. In erster Instanz hat sie sodann konkrete Werkstätten benannt, die unstreitig zu den von der Beklagten angesetzten Kosten repariert hätten . 1 - 3 - Die Parteien strei ten darüber, ob der Kläger noch im vorliegenden Rechtsstreit auf die preisgünstigeren Referenzwerkstätten verwiesen werden konnte , ferner über die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten fiktiven Verbri n- gungskosten. Das Amts gericht hat d ie Klage abgewiesen. D as Berufungsgericht hat die Ber ufung des Klägers zurückgewiesen . Mit der vom Berufungsge richt zug e- lassenen Revision verfolgt d er Kläger den Klag eanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I . Nach Auffas sung des Berufungsgerichts ist die Verweisung des Schäd i- gers bzw. seines Haftpflichtver sicherers auf kostengünstigere Referenzwer k- stätten im Fall der fiktiven Schadensabrechnung noch im Rechtsstreit möglich. Eine Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten sei weder im Allgemeinen ersichtlich noch im vorliegenden Fall vorgetragen . Der Kläger trage bereits nicht vor, dass er sich bei einem Hinweis der Beklagten zu einem vor Durchführung der Reparatur gelegenen Zeitpunkt zu einem abweichenden Vo r- gehen bei der Schadensbehebung entschieden hätte. Der Anspruch auf fiktive Verbringung skosten bestehe bereits deshalb nicht, weil der Kläger dazu weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren substantiiert vorgetragen habe. 2 3 4 5 - 4 - II. Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 1. D ie Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Schädiger den G esch ä- digten, der fiktiv abrechnet, noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmö g- lichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen kann, ist nicht zu beanst a nden. a) Der Geschädigte darf , sofern die Voraussetzungen für eine fikti ve Schadensberechnung vor liegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenve r- rechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 398/ 02, BGHZ 155, 1 , 4 - Porsche - Urteil; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/ 09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f. - VW - Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 - Audi - Quattro - Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 - Mercedes - A 170 - Urteil ). Nach der Rechtsprechung des erkenne n den Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhä n- gig davon, ob der Geschädigte den Wage n tatsächlich voll, minderwe r tig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/ 74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/ 02, BGHZ 155, 1, 3). Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädiger s auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugängl i- chen anderen markengebundenen oder "freien" Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in di e- ser Werkstatt vom Qual itätsstandard her der Reparatur in einer markengebu n- denen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt u n- 6 7 8 - 5 - zumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI Z R 53/ 09, aaO Rn. 12 ff. - VW - Urteil; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09, VersR 2010, 92 3 Rn. 9, 11 - BMW - Urteil ; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 - Audi - Quattro - Urteil; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7 - Merc edes - A 170 - Urteil; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7 - Mercedes - A 140 - Urteil) . b) Hinsichtlich des Zeitpunk t s , zu dem der Verweis spätestens erfolgen muss, bestehen unterschiedliche Auffassungen . Vertreten wird etwa, der Kfz - Haftpf lichtversicherer könne den Unfallgeschädigten bei fiktiver Abrechnung des Unfallschadens an einem fünf Jahre alten Fahrzeug auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, der mehrere Wochen nach dem Unfall liege, und zu dem das Fahrzeug bereits repariert worden se i, auf eine von ihm konkret benannte und dem Geschädigten zumutbare und zugängliche, technisch gleichwertige, aber kost en günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, es sei denn, der G e- schädigte habe das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt rep a- r ieren lassen (z.B. OLG Braun schweig, Urteil v om 27. Juli 2010 - 7 U 51/08, juris Rn. 18 ). Zum Teil wird es für ausreichend gehalten, dass im Fall der fikt i- ven Schadensberechnung der Schädiger auch noch erstmals im Prozess auf eine günstigere Werkstatt verw eist ( LG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 - 16 S 121/10, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 19. Juli 2010 - 4 S 48/10 , juris Rn. 14 ; AG Flensburg, Urt eil v om 8. Januar 2013 - 62 C 131/12, juris Rn. 8 ff. ; AG Nordhorn, Urteil vom 19. Juni 2012 - 3 C 15 96/11, juris Rn. 28 ff. ). Die Mö g- lichkeit, erst im Prozess auf freie Werkstätten zu verweisen, wird von anderen abgelehnt , wobei u.a. darauf abgestellt wird, der Verweis müsse in dem Zei t- punkt bekannt sein, in dem der Geschädigte gewöhnlich seine Dispositi onsen t- scheidung treffe, also zeitnah nach dem Unfall (vgl. LG Kiel, Urteil vom 25. No - vember 2011 - 1 S 37/11, juris Rn. 23 ff. ; LG Frankenthal, Urteil vom 7. März 2012 - 2 S 180/11, juris Rn. 7 ff. ; AG Hechingen, Urteil vom 28. Juni 2012 9 - 6 - - 2 C 416/11, ju ris Rn. 16 ff. ; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 - I - 1 U 246/07, DAR 2008, 523, 525 ; Nu gel, jurisPR - VerkR 18/2008 Anm. 1). c) Nach Ansicht des erkennenden Senat s ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich , soweit dem nicht prozessual e Gründe, wie die Ve r- spätungsvorschriften, entgegenstehen . Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet , ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesch ädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellung s- maßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass i n solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächl ich getäti g- ten Aufwendungen zu ermitteln ist . Der Geschä digte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hi n- weise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur da zu, der in dem vom Gesch ädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenomm e- n en Abrechnung entgegenzutreten. 2. Die Revision greift das Berufungsurteil hinsichtlich der fiktiven Verbri n- gungskosten nur mit grundsätzlichen Erwägungen an. Dami t kann sie keinen Erfolg haben. Sie stellt das Berufungsurteil nicht in Frage, soweit dort ausgeführt ist, der Kläger habe zu den Verbringungskosten in den Tatsacheninstanzen nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen. Ohne Erfolg macht sie geltend, der Kl ä- ger habe auf die fehlende Su bstantiierung seines Vortrags gemäß § 139 ZPO hingewiesen werden müssen. Die Beklagte hatte bereits in der Klageerwid e- rung zu den Verbringungskosten vorgetragen. Im Hinblick darauf und auf die 10 11 12 1 3 - 7 - au fgrund zahlreiche r Fundstellen ersichtliche Rechtslage (vgl. etwa OLG Dü s- seldorf, Urteil vom 16. Juni 2008 - 1 U 246/07, DAR 2008, 523, 526; Urteil vom 6. März 2012 - 1 U 108/11, Schaden - Praxis 2012, 324, 325; LG Kiel, Urteil vom 15. Februar 2010 - 1 S 107/09, DAR 2010, 270; LG Dortmund, Urteil vom 28. November 2008 - 17 S 68/08, ZfS 2009, 265, 266; AG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2009 - 2 C 1085/08, Schaden - Praxis 2010, 190; AG Nürnberg, Urteil vom 24. Juli 2009 - 35 C 785/09, Schaden - Praxis 2010, 190; MünchKomm BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 372; Eggert, Verkehrsr echt aktuell 2007, 141, 144) waren die Vorinstanzen zu einem Hinweis nicht verpflichtet. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: AG Bremerhaven, Entscheidung vom 11.10.2011 - 52 C 922/11 - LG Bremen, Entscheidung vom 31.05.2012 - 6 S 3 23/11 -
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