BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 32/03 vom7. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen, die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Bei seiner Auslegung der beanstandeten Äußerung konnte dasBerufungsgericht auf das Verständnis und die Lesegewohnheitenvon Lesern einer auf den Kapitalmarkt spezialisierten Zeitschriftabstellen. Kam es hiernach nicht auf den "flüchtigen", sondern aufeinen unvoreingenommenen und verständigen Leser einer sol-chen Fachzeitschrift an (BVerfGE 43, 130, 139; Senatsurteile vom10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91 - VersR 1992, 363; vom26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193), begegnetdie tatrichterliche Feststellung, ein solcher Leser erkenne "un-schwer", daß die Abbildung nichts mit der beschriebenen Pleitedes Generalmieters zu tun habe, keinen durchgreifenden Beden-ken und kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. Auchkann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag dazu aufzei-gen, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Hinweis dar- - 3 -auf nicht nachgegangen ist, nach der Insolvenz der St. AG seierneut ein Generalmieter des DLF Pleite gegangen.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 50.000 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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