BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEILIV ZR 32/03Verkündet am: 25. Juni 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und dieRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-handlung vom 25. Juni 2003für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin zu 1) werden das Ur-teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-dorf vom 21. Januar 2003 aufgehoben und das Urteilder 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom26. März 2002 geändert, soweit zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist.Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,der Klägerin zu 1) aufgrund des zwischen den Parteiengeschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrages bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zugewähren für die Geltendmachung von Schadensersatz-Ansprüchen aus ihrer Beteiligung an dem geschlosse-nen Immobilienfonds Nr. ..., S. M. der WGS,gegen1. die L. B. -W. ,2. den Initiator des Projekts, K. N. ,3. den Vermittler der Fondsanteile, G. S. . - 3 -Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungs-verfahrens trägt sie die außergerichtlichen Kosten derKlägerin zu 1) voll sowie die gerichtlichen und ihre ei-genen außergerichtlichen Kosten zu 41%. Die Kläger zu2) und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtli-chen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 32%und der Kläger zu 3) 27%.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversi-cherung; dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungenzugrunde, die den ARB 75 entsprechen. Die Versicherung umfaßt Fami-lien-Rechtsschutz gemäß § 25 ARB 75 unter Einschluß von Vertrags-Rechtsschutz.Im Jahre 1994 zeichnete die Klägerin sechs Anteile an dem ge-schlossenen "WGS-Immobilien-Fonds Nr. ...". Gesellschaftszweck wardie Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen in einem damals nochin Errichtung befindlichen Objekt in S. . Entgegen den Angaben imProspekt wurden für das Gebäude statt zwölf nur sieben Geschossegenehmigt, was die vermietbare Fläche entsprechend verringerte. DieKlägerin macht geltend, sie sei durch irreführende Prospektangaben, - 4 -insbesondere über die Höhe der aus dem Objekt zu erzielenden Mietein-nahmen, zum Gesellschaftsbeitritt und zum Abschluß der auf den An-teilserwerb gerichteten Finanzierung veranlaßt worden. Sie möchte denInitiator des Projekts und den Anlagevermittler auf Schadensersatz inHöhe ihrer Zins- und Tilgungsaufwendungen, die sie mit etwa310.000 DM (158.500 nrr r!" $#&%'r( )*+r,r s-ersatzanspruch in gleicher Höhe gegen die finanzierende Bank begrün-det sie damit, diese habe sie trotz eines Wissensvorsprungs nicht überden tatsächlichen Wert der Fondsanteile aufgeklärt.Die Beklagte verweigerte die Erteilung einer Deckungszusage un-ter Hinweis auf § 4 (1) k ARB 75, der wie folgt lautet:"§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf dieWahrnehmung rechtlicher Interessen ...k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung,Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Verän-derung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungs-nehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbendenGrundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen."Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihr bedin-gungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Das Landgerichthat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg ge-blieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision. - 5 -Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die Beklagte hat derKlägerin bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Hierüberwar durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu ent-scheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-gen der Risikoausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 erfüllt. Ein qualifi-zierter Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Bauwerkskönne auch dann gegeben sein, wenn der Initiator des Immobilienfondsund der Vermittler der Fondsanteile die Anleger arglistig über die zu er-wartende Rendite täuschten. Die Klägerin, die Gesamthandseigentum andem Gebäude habe erwerben sollen, führe das Ausbleiben der verspro-chenen Rendite maßgeblich darauf zurück, daß das Bauwerk nicht mitder laut Prospekt vorgesehenen vermietbaren Fläche habe errichtet wer-den dürfen. Ihr Anlageziel sei daher ohne die Verwirklichung eines Bau-vorhabens nicht zu erreichen gewesen. Der Baurisikoausschluß greifeaber auch im Verhältnis der Klägerin zu der beteiligten Bank. Zwischendem Gesellschaftsbeitritt, dem Bauträgervertrag und der Kreditgewäh-rung habe neben einem zeitlichen ein innerer sachlicher Bezug bestan-den; die gesellschaftsbezogenen Verträge und die Vereinbarungen derKlägerin mit der Bank hätten insoweit eine Einheit gebildet.II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. - 6 -1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-rungsbedingungen - hier der Risikoausschluß des § 4 (1) k ARB 75 - soauszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigungdes erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt esauf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohneversicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seineInteressen an (BGHZ 84, 268, 272; BGHZ 123, 83, 85 und ständig). BeiRisikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers re-gelmäßig dahin, daß der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird,als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungsbe-reich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unterBeachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweiseerfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nichtdamit zu rechnen, daß sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne daßihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ 65, 142, 145; Senats-urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a).2. Die Ausschlußklausel des § 4 (1) k ARB 75 verfolgt den - auchfür den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck,die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisikoschwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkei-ten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitendenVorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen ver-hältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammenge-schlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann. - 7 -a) Sie stellt dafür auf den unmittelbaren Zusammenhang mit derPlanung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist, ob die vomVersicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung undErrichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist. Der geforderte Zusammen-hang muß dabei nicht nur zeitlich bestehen, sondern es muß darüberhinaus auch ein innerer sachlicher Bezug gegeben sein (vgl. Senatsur-teile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2a; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2; vom1. Februar 1989 - IVa ZR 247/87 - VersR 1989, 470 unter 2; vom14. Februar 1990 - IV ZR 4/89 - VersR 1990, 485 unter 4; vom10. November 1993 - IV ZR 87/93 - VersR 1994, 44 unter 3). Die Klauselerfaßt das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, dieüber die anläßlich eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführtwerden. Es geht um die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, dieder Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäu-des hat. Nur das offenbart sich dem verständigen Versicherungsnehmerbei unbefangener Lektüre der streitbefangenen Klausel. Es erschließtsich ihm hingegen nicht, daß er keinen Deckungsschutz für die Durch-setzung von Ansprüchen haben soll, die zu dem Bauvorhaben selbst inkeinem unmittelbaren Bezug stehen, sich vielmehr aus der Finanzierungund dem Erwerb eines zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes (vgl.Senatsurteil vom 10. November 1993 aaO unter 3) oder - wie hier - demErwerb und der Finanzierung von Fondsanteilen ergeben, selbst wennder Zweck der Gesellschaft, der die Klägerin beigetreten ist, in der Er-richtung und der Verwaltung einer Immobilie besteht (vgl. Senatsurteilvom 19. Februar 2003 aaO). - 8 -b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser be-sondere Zusammenhang im Falle der Klägerin zu verneinen. Die von ihrgeltend gemachten Ansprüche betreffen nicht das dem Leistungsaus-schluß allein unterfallende Baurisiko. Die Klägerin hält nicht die Planungoder Errichtung des Objekts für fehlerhaft. Sie beruft sich statt dessendarauf, der Prospekt enthalte wahrheitswidrige Angaben über die Höheder erzielbaren Mieteinnahmen und die Wirtschaftlichkeit des Anlagemo-dells insgesamt. Sie fühlt sich über den Wert der erworbenen Fondsan-teile getäuscht und - da ihr eine sichere Kapitalanlage versprochen wor-den sei - von dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilien-fonds GbR und dem Vermittler der Fondsanteile deliktisch geschädigt.Ähnlich verhält es sich mit den geltend gemachten Schadensersatzan-sprüchen wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Diese richtensich gegen die beteiligte Bank, die in das Vertriebssystem eingebundengewesen und detaillierte Kenntnisse über die tatsächliche Ertragsfähig-keit des Anlagemodells gehabt haben soll. Die Rechtsverfolgung derKlägerin ist damit ausschließlich dem - anders gearteten - Erwerbsrisikozuzuordnen. Ihr Vorwurf der deliktischen Schädigung und der Verletzungvertraglicher Pflichten steht außerhalb des mit der Klausel verfolgtenZwecks; er betrifft insbesondere keinen Vorgang, der die Baumaßnah-men unmittelbar begleitet und mit dieser in dem geforderten qualifiziertenZusammenhang gestanden hat. Die Täuschung, auf die die Klägerin sichberuft, mag die Werthaltigkeit der Fondsanteile zum Gegenstand haben,insbesondere weil sich eine geringere Geschoßzahl auf die aus der Im-mobilie zu erzielenden Mietverträge auswirkt; einen Baumangel hat diesjedoch nicht zur Folge. Will der Versicherer auch diese mit dem Erwerbverbundenen Risiken vom Versicherungsschutz ausschließen, muß erdie Klausel entsprechend deutlich formulieren. Da die Beklagte dies un- - 9 -terlassen hat, ist die Klausel in dem engeren Sinne zu verstehen, daß sieallein das - hier nicht berührte - Baurisiko umfaßt.Der Senat hat diesen Standpunkt bereits in seinen Urteilen vom19. Februar 2003 (aaO unter II 2 b) und vom 10. November 1993 (aaOunter 3 und 4) vertreten. Soweit sich aus dem Senatsurteil vom16. Oktober 1985 (aaO unter 2) etwas anderes ergibt, hält er an der dor-tigen Sichtweise nicht fest.3. Auf fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kann sich dieBeklagte für ihre Leistungsablehnung nicht berufen. Das ist ihr schondeshalb verwehrt, weil sie die darauf gestützte Ablehnung der Klägerinnicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt, sondern erstmals in den vorlie-gend zu entscheidenden Deckungsprozeß eingebracht hat. Daß sie Lei-stungen zunächst aus einem anderen Grund abgelehnt hat, steht dem - 10 -nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 -unter II 3, zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteil vom 19. März2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 2).Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
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