BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 32/05 vom 21. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts Bremen vom 13. Januar 2005, der insoweit statt-gegeben wird, wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht dem Kl344ger auf dessen Berufung einen wei-teren Teilbetrag von 4.909,10 200 nebst Zinsen zugesprochen und soweit es die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Zahlungs-klage zur374ckgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 25.349,91 200, der Wert des erfolglos gebliebenen Teils der Beschwerde auf 7.150 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: 1 Die zul344ssige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist teilweise begr374ndet, weil das Berufungsgericht entscheidungser-heblichen, unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten nicht in Erw344gung gezogen und dadurch das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Das Berufungsgericht sieht in den Lieferungen der Beklagten, auch so-weit geringere als die bestellten Mengen ausgeliefert wurden, die stillschwei-gende (konkludente) Annahme der jeweiligen Bestellung in ihrem Gesamtum-fang. Es begr374ndet dies damit, dass f374r die Kunden der Beklagten mangels ent-sprechender Umst344nde, die die Beklagte nicht dargetan habe, ein abweichen-der Annahmewille nicht erkennbar gewesen sei. Den Vortrag der Beklagten, sie habe allen Kunden gegen374ber stets erkl344rt, sie nehme Auftr344ge nur in dem Um-fang an, in dem tats344chlich Lieferungen erfolgten, hat das Berufungsgericht f374r "inhaltlich nicht nachvollziehbar und damit unsubstantiiert" gehalten. Die weitere Behauptung der Beklagten, s344mtliche Handelsvertreter seien durch Rund-schreiben 374ber diese Vorbehalte informiert worden, hat es als unerheblich an-gesehen, weil es nicht auf den Empf344ngerhorizont der Handelsvertreter, son-dern auf den der Kunden ankomme. Bei dieser Beurteilung hat das Berufungs-gericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht r374gt, den weiteren, unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten 374bergangen, die Handels-vertreter seien angewiesen gewesen, die ihnen mitgeteilten Informationen st344n-dig an die Kunden weiterzugeben, und dies sei auch tats344chlich geschehen. Das Berufungsgericht gibt den betreffenden Vortrag der Beklagten zwar im tat-bestandlichen Teil des Berufungsurteils wieder, es l344sst ihn jedoch bei der rechtlichen W374rdigung unber374cksichtigt, zieht ihn also unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht in Erw344gung. 2 - 4 - Auf dieser Verletzung des rechtlichen Geh366rs beruht das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht dem Kl344ger auf dessen Berufung einen weiteren Teilbetrag von 4.909,10 200 nebst Zinsen zugesprochen und soweit es die Beru-fung der Beklagten hinsichtlich der Zahlungsklage zur374ckgewiesen hat. Denn es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vorbringens insoweit zu einem anderen, der Beklagten g374nstigeren Ergebnis gelangt w344re. 3 Im 334brigen liegen Gr374nde f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vor, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer Begr374ndung wird insoweit abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 - 5 - Wegen der vorstehend aufgezeigten Verletzung des rechtlichen Geh366rs ist gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es auf der Geh366rsverletzung beruht, und der Rechtsstreit ist in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 5 Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 20.02.2004 - 6 O 2101/02 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 U 42/04 -
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