BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 32/05 vom 15. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ GG Art. 103 Abs. 1; BGB 247 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1, 247 1908 i Abs. 1; ZPO 247 139 Abs. 3 Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Pro-zessvoraussetzung (hier: ordnungsgem344337e Vertretung einer Partei) bei von der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das Rechtsmittelgericht. Die Hinweispflicht entf344llt grunds344tzlich auch dann nicht, wenn sich aus ei-nem Vorprozess eine bestimmte Rechtsauffassung des Rechtsmittelge-richts erschlie337en l344sst. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2006 - IV ZR 32/05 - OLG Celle LG L374neburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 15. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2004 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsmittelverfahrens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 76.693,78 200 Gr374nde: 1 I. 1. Die Kl344gerin ist die Schwiegermutter der Beklagten. Der Ehe-mann der Beklagten ist der Sohn der Kl344gerin und seit Juni 2001 - unter anderem f374r den Bereich der Verm366genssorge - auch ihr Betreuer. Im - 3 - Jahre 1989 gew344hrte die Kl344gerin der Beklagten und ihrem Ehemann ein Darlehen 374ber 150.000 DM. Im Mai 2000 k374ndigte sie das Darlehen. Die Klage auf R374ckzahlung der Darlehensvaluta wurde von demselben Senat des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung die Kl344gerin im vorliegen-den Beschwerdeverfahren angreift, mangels F344lligkeit des R374ckzah-lungsanspruchs abgewiesen. Nach einem Hinweis des Berichterstatters des Berufungsgerichts auf den Ausschluss der Vertretungsmacht des Be-treuers wegen einer m366glichen Interessenkollision hatte das zust344ndige Vormundschaftsgericht f374r die Kl344gerin noch vor der Entscheidung des Berufungsgerichts einen Erg344nzungsbetreuer bestellt. 2. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin, zun344chst erneut vertreten durch ihren Sohn als Betreuer, wiederum R374ckzahlung des Darlehens verlangt. Sie hat im Verfahren vor dem Landgericht einen rechtlichen Hinweis f374r den Fall erbeten, dass Bedenken gegen ihre ord-nungsgem344337e Vertretung im Prozess best374nden, um gegebenenfalls ei-nen Erg344nzungsbetreuer bestellen lassen zu k366nnen. Das Landgericht hat die Klage als zul344ssig behandelt und ihr stattgegeben. In der Ent-scheidung wird n344her ausgef374hrt, es sei nicht von einer Interessenkolli-sion derart auszugehen, die den Ehemann der Beklagten von der Vertre-tung seiner Mutter ausschlie337en w374rde. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Betreuungsakten zum Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung gemacht. Im Hinblick auf die Rechtsausf374hrungen des Vorsitzenden in der m374ndlichen Verhand-lung hat die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin beantragt, das Verfah-ren auszusetzen, um einen Erg344nzungsbetreuer bestellen zu lassen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts ge344ndert und die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Zur 2 - 4 - Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Kl344gerin sei im vorliegenden Verfah-ren von Anfang an gem344337 247 1908i Abs. 1 i.V. mit 247 1795 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 1 BGB nicht ordnungsgem344337 vertreten gewesen. Der Sohn der Kl344-gerin sei als deren Betreuer und Ehemann der Beklagten gehindert, ei-nen Rechtsstreit zwischen diesen Personen zu f374hren. Ein Grund f374r die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Bestellung eines Erg344nzungsbe-treuers liege nicht vor. Den Parteien sei die Rechtsauffassung des Se-nats aus dem Vorprozess bekannt gewesen, in dem auf dessen Anre-gung hin ein Betreuer f374r die Prozessf374hrung und die ordnungsgem344337e K374ndigung des Darlehens bestellt worden sei. Unter diesen Umst344nden sei ein rechtlicher Hinweis entbehrlich gewesen, zumal sich dem Betreu-er der Kl344gerin und insbesondere ihrer Prozessbevollm344chtigten der hier ohne Zweifel vorliegende Interessenkonflikt habe aufdr344ngen m374ssen. Dass das Landgericht die Klage f374r zul344ssig gehalten habe, 344ndere dar-an nichts. II. Die zul344ssige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion ist begr374ndet. Zu Recht r374gt die Kl344gerin mit ihrer Nichtzulassungs-beschwerde, dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es einen rechtzeitigen Hinweis auf ihre nicht ordnungsgem344337e Vertretung im Rechtsstreit unter-lassen hat. 3 1. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von 334ber-raschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Geh366r (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gew344hrleistung stellt eine Auspr344gung des Rechtsstaats- 4 - 5 - gedankens f374r das gerichtliche Verfahren dar (vgl. BVerfGE 55, 72, 93 f.; BVerfG NJW 1996, 3202). Rechtliche Hinweise m374ssen danach unter Be-r374cksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es diesen auch tats344chlich m366glich ist, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis neh-men zu k366nnen, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sach-vortrag zu erg344nzen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 139 Rdn. 14). Dem Gew344hrleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung daher, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Erg344nzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt f374r erforderlich h344lt (BGH, Urteile vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - VersR 1994, 1351; vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01 - NJW-RR 2002, 1436 unter II 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378 unter 2 c und 3). Das gilt auch f374r von Amts wegen zu ber374cksichti-gende Punkte, f374r die 247 139 Abs. 3 ZPO ausdr374cklich eine Hinweispflicht vorsieht. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen auch Beden-ken gegen die ordnungsgem344337e gesetzliche Vertretung einer Partei im Prozess (vgl. dazu SchlHOLG SchlHA 1978, 108). 2. Da das Landgericht im vorliegenden Fall gegen die Zul344ssigkeit der Klage keine Bedenken hatte, durfte die Kl344gerin darauf vertrauen, dass sie von der gegenteiligen und entscheidungserheblichen Rechtsauf-fassung des Berufungsgerichts durch einen Hinweis gem. 247 139 Abs. 3 ZPO rechtzeitig unterrichtet werden w374rde. Das gilt umso mehr, als sie 5 - 6 - selbst schon im Verfahren vor dem Landgericht um einen rechtlichen Hinweis f374r den Fall gebeten hatte, dass Bedenken gegen ihre ord-nungsgem344337e Vertretung best374nden. Zu Unrecht vertritt das Berufungs-gericht die Auffassung, die Kl344gerin sei wegen der auf Anregung des Se-nats erfolgten Bestellung eines Erg344nzungsbetreuers im Vorprozess be-reits hinreichend 374ber die Rechtsauffassung des Senats unterrichtet ge-wesen. Zweifelhaft ist schon, ob die aus Anlass eines fr374heren Verfah-rens bekannt gewordene Rechtsauffassung eines Gerichts generell ge-eignet sein kann, einen rechtlichen Hinweis in einem weiteren Verfahren, wenn auch mit identischen Parteirollen und vergleichbarem Streitgegen-stand, entbehrlich zu machen. Denn die Auffassung des zur Entschei-dung berufenen Spruchk366rpers kann sich ge344ndert, der Spruchk366rper kann in seiner personellen Zusammensetzung 304nderungen erfahren ha-ben. Jedenfalls musste die Kl344gerin allein dem Umstand, dass hier im Vorprozess der Berichterstatter des Berufungssenats die Akten dem zu-st344ndigen Vormundschaftsgericht mit der Anfrage zugeleitet hatte, ob nicht im Hinblick auf eine m366gliche Interessenkollision die Bestellung ei-nes Erg344nzungsbetreuers angezeigt sei, nicht entnehmen, dass sich das Berufungsgericht in dieser - danach nicht mehr entscheidungserheblich gewordenen - Frage auch f374r einen zuk374nftigen Rechtsstreit bereits end-g374ltig festgelegt hatte. War demgem344337 ein rechtlicher Hinweis des Berufungsgerichts ge-boten, musste ihn das Berufungsgericht so rechtzeitig erteilen, dass der Kl344gerin Gelegenheit blieb, der Rechtsauffassung des Gerichts gegebe-nenfalls Rechnung zu tragen. Dazu geh366rte im Falle eines - hier in Rede stehenden - Vertretungsmangels nicht nur die Gelegenheit zu erg344nzen-dem rechtlichen Vortrag, sondern auch die Heilung des Vertretungsman- 6 - 7 - gels durch Bestellung eines Erg344nzungsbetreuers. Der in der m374ndlichen Verhandlung vor der Verk374ndung einer Entscheidung erteilte Hinweis ist deshalb nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine geeigneten verfahrenslenkenden Ma337nahmen - etwa die Bestim-mung eines neuen Termins - ergriffen, um diesen Mangel auszugleichen. Sein Verfahren hat daher den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 17.06.2004 - 4 O 53/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2004 - 3 U 246/04 -
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