BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/05 Verk374ndet am: 14. Februar 2006 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb; ZPO 247 287 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatz-tarif im Sinne des 247 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Pr374fung bedarf. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - LG Wuppertal AG Mettmann - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Kammer des Landgerichts Wuppertal vom 2. Februar 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraft-fahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht eines Unfallgesch344dig-ten Anspr374che auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. Die volle Haftung des Beklagten ist dem Grunde nach au337er Streit. Der Gesch344digte wandte sich nach einem Verkehrsunfall im August 2003 an die Kl344gerin. Diese wies ihn dar-auf hin, dass er ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlwei-se auch zu einem wesentlich g374nstigeren Normaltarif anmieten k366nne. Aller-dings seien in diesem Fall der Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kauti-on mittels Kreditkarte zu leisten. Der Gesch344digte, der wirtschaftlich dazu im Stande gewesen w344re, entschied sich f374r den deutlich h366heren Unfallersatztarif. 1 - 3 - Die Kl344gerin berechnete einen Mietzins von insgesamt 1.468,75 200. Die Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag von 785,00 200. 2 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Restbetrages von 683,75 200. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zu-gelassen, mit welcher die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344gerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem h366heren Unfallersatztarif zu. Der Gesch344digte habe umfassende Kenntnis von den un-terschiedlichen Mietpreisen gehabt und aus freien St374cken den h366heren Tarif gew344hlt. Dies sei aus Sicht eines verst344ndigen und wirtschaftlich denkenden Gesch344digten weder zweckm344337ig noch erforderlich gewesen. Der Gesch344digte habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Schadensgeringhaltung versto337en. Dass es ihm unzumutbar gewesen w344re, wegen der Mietwagenkosten zum niedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, sei nicht ersichtlich. Der Zu-mutbarkeit der Vorfinanzierung stehe nicht entgegen, dass ein Gesch344digter zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs mangels Kenntnis von der Reparaturdauer oftmals nicht imstande sei, die H366he der Mietwagenkosten ge-nau zu beziffern. Dies m374sse er in der Regel hinnehmen, da der Normaltarif vergleichsweise niedrig sei. Vorliegend komme hinzu, dass angesichts einer Mietdauer von nur neun Tagen eine Vorfinanzierung auch unter Ber374cksichti- 3 - 4 - gung der zu stellenden Kaution nicht mit au337ergew366hnlichen finanziellen Belas-tungen f374r den Gesch344digten verbunden gewesen w344re. II. 4 Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 5 Das Berufungsgericht hat unter den besonderen Umst344nden des Streit-falles zu Recht eine Ersatzf344higkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den Normaltarif beschr344nkt. 1. Der Gesch344digte kann nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderli-chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage f374r zweckm344-337ig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirt-schaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Der Gesch344digte verst366337t allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensge-ringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegen374ber einem Normaltarif teurer ist. Ein h366herer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.344.) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehe-bung nach 247 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 6 - 5 - 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257). Inwieweit dies der Fall ist, hat grunds344tzlich der bei der Schadensabrechnung nach 247 287 ZPO beson-ders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sach-verst344ndigen - zu sch344tzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284). Dabei ist er nicht gen366tigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten An-bieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgesch344digte generell einen erh366hten Tarif 226 u.U. auch durch einen pau-schalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133) - rechtfertigen (Senatsurteil vom 14. Feb-ruar 2006 - VI ZR 126/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 2. Allerdings bedarf die Frage, ob und inwieweit ein vom Gesch344digten beanspruchter Unfallersatztarif dem erforderlichen Herstellungsaufwand gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, nicht in jedem Fall der gerichtlichen Pr374-fung. 7 a) War der Unfallersatztarif mit R374cksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich", kann der Gesch344dig-te im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den 374bersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein g374nstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zug344ng-lich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hier-f374r hat der Gesch344digte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass 8 - 6 - ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366g-lichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumut-baren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war (Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05, aaO). 9 b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Anmietung des Fahrzeugs zu einem h366heren als dem von der Kl344gerin angebotenen Normaltarif zu Recht f374r nicht erforderlich erachtet. Nach den getroffenen Feststellungen war dem Ge-sch344digten dieser g374nstigere Normaltarif n344mlich bekannt und ohne weiteres zug344nglich. Er h344tte das Fahrzeug zu diesem Tarif anmieten k366nnen und w344re dazu unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB obliegenden Scha-densminderungspflicht auch verpflichtet gewesen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO), weil er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen wirtschaftlich dazu imstande war, den Mietzins im Voraus zu entrichten und eine Kaution mittels Kreditkarte zu leisten. Bei dieser Sachlage ist die tatrichterliche W374rdigung, ihm sei eine Anmietung zum Normal-tarif zumutbar gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Re-vision keine Gesichtspunkte aufzeigt, die eine abweichende Bewertung recht-fertigen k366nnten. - 7 - III. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Greiner Richterin Diederichsen ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert M374ller Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 03.08.2004 - 21 C 84/04 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 S 82/04 -
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