BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 32/06 vom 14. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 14. November 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. 2. Die Beschwerden der Beklagten zu 1a, 1b und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle werden zur374ckgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bez374glich dieser Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten bis zur Entscheidung 374ber die in dieser Sache eingelegte Revision. Gr374nde: Die Beschwerden zeigen nicht auf, dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (247 543 Abs.2 Satz 1 ZPO). Die R374gen einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs hat der Senat gepr374ft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen. 1 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2004 - 12 O 2556/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2005 - 6 U 16/05 und 6 U 240/05 -
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