BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 32/06 Verk374ndet am: 20. Februar 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 2352, 2351 Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszu-stand vor dem Verzicht durch Verf374gung von Todes wegen nicht vollst344ndig wieder-herstellen k366nnte. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers und die Anschlussrevisionen der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2005 wer-den zur374ckgewiesen mit der Ma337gabe, dass die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt verteilt werden: Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ha-ben der Kl344ger 30%, die Beklagten zu 1a und 1b je 25% und der Beklagten zu 2 20% zu tragen. Von den au337er-gerichtlichen Kosten des Kl344gers im Berufungsverfah-ren haben die Beklagten zu 1a und 1b je 25% und der Beklagte zu 2 20% zu tragen. Von den au337ergerichtli-chen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren tr344gt der Kl344ger je 30%. Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tr344gt jede Partei 25%. Von den au337ergerichtlichen Kosten des Kl344gers im Revisionsverfahren tr344gt jeder Beklagte je 25%. Von den au337ergerichtlichen Kosten jedes Be-klagten im Revisionsverfahren tr344gt der Kl344ger je 25%. - 3 - Im 334brigen tragen die Parteien ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Erbfolge nach der am 4. M344rz 1998 in H. , ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Gro337mutter des Kl344-gers. Sie war - ebenso wie ihr am 6. M344rz 1980 vorverstorbener Ehe-mann - amerikanische Staatsangeh366rige, lebte aber seit 1947 in Deutschland. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Ge-sch344fts- und B374rohaus in H. sowie Kontenguthaben. Der Kl344ger, seine am 15. M344rz 2001 nachverstorbene Mutter und seine beiden Br374-der, die Beklagten zu 1a und 1b, sind ebenfalls amerikanische Staatsan-geh366rige; wie ihre Mutter leben die Parteien in Gro337britannien. Der Be-klagte zu 2 ist mit Beschr344nkung auf das in H. belegene Haus zum Testamentsvollstrecker ernannt. 1 Am 5. Oktober 1979 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann vor dem in H. als Notar ans344ssigen Beklagten zu 2 ein gemein-schaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass die gemeinsame Tochter alleinige Erbin des zuletzt Versterbenden sein sollte. Nach deren Tod sollte der dann noch vorhandene Nachlass auf den am 28. Januar 1960 geborenen Kl344ger 374bergehen, ersatzweise an dessen Abk366mmlinge, weiter ersatzweise an dessen am 26. April 1962 und am 3. Juni 1968 geborene j374ngere Br374der, die Beklagten zu 1a und 1b. Diese Regelung sollte im Fall eines Vorver-sterbens der Tochter entsprechend gelten. Der Kl344ger wurde im Wege 2 - 4 - eines Verm344chtnisses verpflichtet, seinen Br374dern einen monatlichen Be-trag aus den Ertr344gen des Hauses in H. zu zahlen. Die Mutter des Kl344gers verzichtete in notarieller Urkunde vom 30. Juni 1994 auf die Zuwendung aus dem notariellen Testament vom 5. Oktober 1979 sowie auf ihre gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsanspr374-che am Nachlass ihrer Eltern. Die Erblasserin nahm diesen Verzicht an; der Kl344ger stimmte ihm zu und verpflichtete sich, nach dem Tod der Erblasserin an seine Mutter eine lebenslange monatliche Rente von 20.000 DM zu zahlen, die auf dem Hausgrundst374ck in H. grund-buchlich abzusichern war. Die Erblasserin lie337 sich zu diesem Vertrag durch den Hinweis ihrer Tochter sowie des Kl344gers bewegen, der dama-lige Ehemann der Tochter d374rfe im Fall einer Scheidung keinen Zugriff auf das Haus in H. erhalten. Bereits am 24. M344rz 1995 erkl344rten die Erblasserin und ihre Tochter ohne Mitwirkung oder Wissen des Kl344-gers zu notariellem Protokoll des Beklagten zu 2 die Aufhebung des Ver-zichtsvertrages vom 30. Juni 1994 mit der Ma337gabe, dass die Erbfolge nach dem Testament vom 5. Oktober 1979 wiederhergestellt werde. 3 Sp344testens ab der zweiten H344lfte des Jahres 1995 wurde die Erb-lasserin 374ber verschiedene famili344re Streitigkeiten unterrichtet. Daraufhin erkl344rte die inzwischen 92-j344hrige Erblasserin am 22. April 1996 zu Pro-tokoll eines anderen Notars die Anfechtung des Testaments vom 5. Oktober 1979, soweit der Kl344ger oder seine Abk366mmlinge darin als Erben oder Ersatzerben berufen sind. In der Urkunde hei337t es, bei der Erbeinsetzung des Kl344gers seien die Erblasserin und ihr Ehemann "von der Erwartung seiner bis dahin einwandfreien Lebensf374hrung" ausge-gangen, die sich nicht erf374llt habe. Der Kl344ger habe seine Mutter 374ber-vorteilt und dadurch deren wirtschaftliche Existenz ruiniert. Gewissheit habe die Erblasserin dar374ber erst im M344rz 1996 aus ihr vorgelegten 4 - 5 - Schriftst374cken erlangt. Au337erdem habe der Kl344ger auch seine Br374der in eine bedrohliche finanzielle Lage gebracht, weil er sie zu hohen Darle-hen veranlasst habe und deren R374ckzahlung verweigere. Der Kl344ger ha-be das seit jeher bestehende enge pers366nliche Verh344ltnis zur Erblasserin vor etwa einem halben Jahr beendet, ohne dass sie ihm einen Grund da-f374r gegeben habe. Insgesamt sei das harmonische Leben der Familie durch das Verhalten des Kl344gers zerst366rt worden. Ihr Ehemann h344tte die Erbeinsetzung ebenso wie die Erblasserin selbst bei Kenntnis dieser Sachlage nicht vorgenommen. Auf einen Hilfsantrag des Kl344gers hat das Landgericht festgestellt, dass er nach dem Tod der Vorerbin, seiner Mutter, alleiniger Nacherbe geworden sei. Den weitergehenden Antrag des Kl344gers auf Feststellung, dass er bereits mit dem Erbfall Alleinerbe geworden sei, hat das Landge-richt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung auch gegen374ber dem Beklagten zu 2 best344tigt und die weitergehenden Beru-fungsantr344ge aller Parteien zur374ckgewiesen. 5 Dagegen wenden sich der Kl344ger mit der Revision und die Beklag-ten mit ihren Anschlussrevisionen. Sie verfolgen mit ihren Rechtsmitteln insoweit ihre Schlussantr344ge zweiter Instanz weiter. 6 Entscheidungsgr374nde : Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. 7 A. I. Was zun344chst die Erbfolge angeht, ist nicht streitig, dass sie sich aufgrund R374ckverweisung f374r zum Nachlass geh366rende Mobilien auf 8 - 6 - das Wohnsitzrecht und f374r Immobilien auf das Belegenheitsrecht insge-samt nach deutschem Recht beurteilt (vgl. Odersky ZEV 2000, 492). Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kl344ger nicht aufgrund des Zuwendungsverzichtsvertrages vom 30. Juni 1994 bereits mit dem Tod der Erblasserin deren Vollerbe geworden. Denn dieser Vertrag sei durch den Vertrag vom 24. M344rz 1995 wirksam wieder aufgehoben wor-den. Der Wortlaut des 247 2352 BGB und die Gesetzessystematik spr344-chen nicht gegen eine analoge Anwendung von 247 2351 BGB. Die Aufhe-bung des Zuwendungsverzichts bewirke hier, dass dieser so beseitigt werde, als w344re er nie vereinbart worden. Die Erblasserin werde also nicht von ihren Bindungen aus dem wechselbez374glichen gemeinschaftli-chen Testament frei. Dass der Kl344ger die durch den Zuwendungsverzicht f374r ihn begr374ndete Aussicht, als Ersatzerbe seiner Mutter Vollerbe nach dem zuletzt versterbenden Gro337elternteil zu werden, wieder verliere, stehe nicht entgegen. Diese Aussicht sei f374r die Erblasserin - anders als ein etwa nach dem Zuwendungsverzicht abgeschlossener Erbvertrag - nicht bindend gewesen. 9 II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision des Kl344gers grei-fen nicht durch. 10 1. Nach ganz herrschender Meinung kann der Zuwendungsverzicht (247 2352 BGB) grunds344tzlich ebenso wie der Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht (247 2346 BGB) durch Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden (vgl. etwa LG Kempten MittBayNot 1978, 63, 64; Staudinger/Schotten, BGB [2004] 247 2352 Rdn. 54; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. 247 2352 Rdn. 2; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB 247 2352 Rdn. 27; M374nchKomm-BGB/Strobel, 4. Aufl. 247 2352 Rdn. 17; 11 - 7 - AnwK-BGB/Beck/Ullrich, 247 2352 Rdn. 20; Palandt/Edenhofer, BGB 67. Aufl. 247 2352 Rdn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. 247 7 III 2 a S. 180; im Ergebnis auch Mittenzwei ZEV 2004, 488 ff.; a.A. Kipp/Coing, Erbrecht 14. Aufl. 247 82 V 2; Kornexl, Der Zuwendungsverzicht 1998 Rdn. 554 ff.). Zwar verweist 247 2352 Satz 3 BGB f374r den Zuwendungsverzicht le-diglich auf die in 247247 2347 und 2348 BGB f374r den Erbverzicht geforderten pers366nlichen Anforderungen und Formvorschriften, nicht aber auf die in 247 2351 BGB geregelte Aufhebung des Erbverzichts. Das steht jedenfalls einer analogen Anwendung des 247 2351 BGB aber nicht entgegen, soweit die Interessenlage 374bereinstimmt. Anders als bei einem Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht kann der Erblasser bei einem Zu-wendungsverzicht die Erbfolgeregelung, auf die der Beg374nstigte verzich-tet hat, durch eine neue Verf374gung von Todes wegen wieder herstellen, so dass insofern f374r eine Aufhebung des Zuwendungsverzichts keine Notwendigkeit besteht. Anders liegt es aber, wenn der Erblasser nicht wirksam neu verf374gen kann, etwa weil er durch einen vor dem Zuwen-dungsverzicht geschlossenen Erbvertrag oder ein wechselbez374gliches gemeinschaftliches Testament gebunden ist. Jedenfalls in solchen F344llen kann 247 2351 BGB entsprechend auf die Aufhebung eines Zuwendungs-verzichts angewandt werden. Ob die Verweisung auf 247 2347 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Aufhebungsvertrag bei Gesch344ftsunf344higkeit des Erblassers durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden kann, auch auf die Aufhebung eines Zuwendungsverzichts trotz der insoweit bestehenden Bedenken im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Erblassers (247247 2064, 2065 BGB) angewandt werden kann, bedarf hier keiner Ent-scheidung. 12 - 8 - 13 2. Im vorliegenden Fall ist im gemeinschaftlichen Testament vom 5. Oktober 1979 nach dem Tod des letzten Gro337elternteils die Mutter des Kl344gers als Vorerbin und der Kl344ger erst nach deren Tod als Nacherbe vorgesehen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass diese Bestimmungen wechselbez374glich und damit f374r die l344nger lebende Erblasserin bindend sind (247247 2270, 2271 BGB). Obwohl das Testament (anders als in BGHZ 149, 363, 366) keine Wiederverheiratungsklausel enth344lt, liegt nahe, dass der Ehemann die Erblasserin nur deshalb zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil auch sie die gemeinsame Tochter und den 344ltesten Enkel als Vor- und Nacherben f374r den Fall bestimmt hat, dass sie als letzte starb. Auch wenn die Begriffe Vor- und Nacherbe im Testament nicht verwendet werden, sprechen die Beschr344nkung der Tochter durch die Anordnung, dass der bei ihrem Tode noch vorhandene Nachlass der Gro337eltern auf den Enkel 374bergehen solle, sowie die Be-vorzugung des Kl344gers als des alleinigen (Nach-)Erben gegen374ber sei-nen Br374dern daf374r, dass die Gro337eltern die Schlusserbfolge gemeinsam erwogen und in allen Einzelheiten festgelegt haben; dass dem 374berle-benden Gro337elternteil h344tte freistehen sollen, insoweit 304nderungen zu verf374gen, ist dem Testament nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich nicht etwa daraus, dass im Testament zwar ein Ver344u337erungsverbot bez374glich des Grundst374cks in H. w344hrend der Dauer der Testamentsvoll-streckung angeordnet worden ist, der 374berlebende Ehegatte an einer Ver344u337erung aber nicht gehindert war. Das 344ndert an der bindenden Wirkung der den Nachlass des letztversterbenden Gro337elternteils betref-fenden Anordnungen jedoch nichts. Es entspricht auch nicht der Lebens-erfahrung, dass der Erstversterbende dem 374berlebenden Ehegatten ganz allgemein das Recht einr344umen wolle, die zugunsten von Angeh366rigen der 374bern344chsten Generation getroffenen Anordnungen f374r den Fall einer Verschlechterung der pers366nlichen Beziehungen zu 344ndern. Davon kann insbesondere in F344llen wie dem vorliegenden nicht ausgegangen wer- - 9 - den, in denen nicht nur pers366nliche, sondern auch wirtschaftliche und unternehmerische 334berlegungen eine Rolle f374r die Nachfolgeregelung gespielt haben. Im 334brigen greift hier die Regel des 247 2270 Abs. 2 BGB ein. 3. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, h344tte die Erblas-serin trotz des Zuwendungsverzichts die im gemeinschaftlichen Testa-ment vom 5. Oktober 1979 vorgesehene Schlusserbfolge zwar inhalts-gleich erneut anordnen k366nnen; eine solche einseitige, wiederholende Verf374gung h344tte aber nicht an der Bindungswirkung des gemeinschaftli-chen Testaments teilgenommen, sondern jederzeit von der Erblasserin widerrufen werden k366nnen. Das berechtigte Interesse, das beim Erbver-zicht an Aufhebung nach 247 2351 BGB besteht, n344mlich die vor dem Ver-zicht bestehende Rechtslage wiederherzustellen, ist mithin hier auch f374r die Aufhebung des Zuwendungsverzichts gegeben. 14 4. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend erkannt hat, ist durch den Aufhebungsvertrag vom 24. M344rz 1995 die im gemeinschaftli-chen Testament vom 5. Oktober 1979 vorgesehene Schlusserbfolge wie-der g374ltig geworden. Diese Rechtsfolge tritt jedenfalls vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages an ein. Ob eine der urspr374ngli-chen Zuwendung entgegenstehende erbrechtliche Bindung, die ein Erb-lasser in der Zeit zwischen dem Zuwendungsverzicht und seiner Aufhe-bung eingegangen ist, hinf344llig w374rde, die Aufhebung also ex tunc wirken w374rde, ist zweifelhaft (dagegen Staudinger/Schotten aaO; Bamberger/ Roth/J. Mayer aaO Fn. 54; Kornexl aaO Rdn. 563 ff.; Mittenzwei aaO 491 f.; a.A. LG Kempten aaO). Die Frage bedarf hier aber keiner Ent-scheidung, weil die Erblasserin eine anderweite, vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Verf374gung nicht getroffen hat. 15 - 10 - 16 a) Dass der Zuwendungsverzicht der Mutter ein "Nachr374cken" des Kl344gers in der im Testament vom 5. Oktober 1979 angeordneten Erbfol-ge bewirkte, lie337 keine neue, zus344tzliche Bindung der Erblasserin in dem Sinne entstehen, dass sie davon etwa nicht durch Aufhebung des Zu-wendungsverzichts wieder h344tte abweichen k366nnen (anders Kornexl aaO Rdn. 563, 565). Vielmehr wurde die testamentarische Regelung als sol-che nicht dadurch ver344ndert, dass die Mutter des Kl344gers auf die ihr dar-in zugedachte Beg374nstigung verzichtet hat. W344re dieser Verzicht beste-hen geblieben, w344re zugunsten des Kl344gers die Ersatzerbfolge zum Zuge gekommen, die im Testament ausdr374cklich f374r den Fall des Vorverster-bens der Tochter vorgesehen war (vgl. 247247 2102, 2096 BGB). Die Aufhe-bung des Zuwendungsverzichts hat keine andere Wirkung als der Um-stand, dass die Mutter des Kl344gers den Erbfall erlebte. Folglich bedurfte es keines Zuwendungsverzichts des Kl344gers, um die urspr374nglich im Testament vorgesehene Vor- und Nacherbfolge wirksam werden zu las-sen. b) Der Kl344ger hat durch den Vertrag vom 30. Juni 1994 auch keine die Erblasserin bindende neue Rechtsposition erlangt. Er hat sich mit dem Zuwendungsverzicht seiner Mutter zwar einverstanden erkl344rt und ihn angenommen. Das wird im Hinblick auf die Abfindung verst344ndlich, die er seiner Mutter f374r die Zeit nach dem Tod der Erblasserin im Vertrag vom 30. Juni 1994 versprochen hat. F374r den Zuwendungsverzicht selbst (247 2352 BGB) war seine Zustimmung dagegen ohne Bedeutung. Sie l344sst sich auch nicht etwa als erbvertragliche Beg374nstigung des Kl344gers aus-legen. Denn in dem der Zustimmung des Kl344gers unmittelbar vorange-henden Vertragstext ist festgehalten, der Verzicht der Mutter des Kl344gers habe "die Wirkung", dass der Kl344ger, der bisher im gemeinschaftlichen Testament vom 5. Oktober 1979 als Schlussnacherbe eingesetzt war, nunmehr testamentarischer Alleinerbe der Erblasserin werde. Damit ist 17 - 11 - die erbrechtliche Rechtsstellung, die der Kl344ger aufgrund des Verzichts-vertrages zu erwarten hatte, nicht etwa als Inhalt der getroffenen rechts-gesch344ftlichen Vereinbarung, sondern ausdr374cklich als Wirkung des Ver-zichts beschrieben. Das gen374gte, um den Zweck des Vertrages zu errei-chen, n344mlich einen Zugriff des zweiten Ehemannes der Mutter des Kl344-gers auf den Nachlass der Gro337eltern zu verhindern. c) Ob dem Kl344ger im Hinblick auf die von ihm eingegangene Ver-pflichtung zu einer Abfindung seiner Mutter Schadensersatzanspr374che zustehen, kann offen bleiben. Der Kl344ger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er nach dem Tod der Erblasserin Abfin-dungszahlungen an seine Mutter geleistet h344tte oder ihm sonst ein zu ersetzender Schaden entstanden sein k366nnte. Deshalb handeln die Be-klagten zu 1a und 1b auch nicht treuwidrig, wenn sie sich als Erben ihrer Mutter auf die Aufhebung des Zuwendungsverzichts berufen. 18 Damit erweist sich die Revision des Kl344gers als unbegr374ndet. 19 B. I. Das Berufungsgericht h344lt die Anfechtung des gemeinschaftli-chen Testaments vom 5. Oktober 1979 nicht f374r wirksam. Ein Anfech-tungsgrund (247 2078 Abs. 2 BGB) sei nicht hinreichend dargelegt. Es k366nne nicht festgestellt werden, welche n344heren Vorstellungen die Gro337-eltern bei Testamentserrichtung mit der in der Anfechtungserkl344rung der Erblasserin erw344hnten Erwartung einer einwandfreien Lebensf374hrung des Kl344gers verbunden h344tten. Die Erblasserin habe die Millionenforde-rungen Dritter gegen ihre Tochter schon seit 1991 gekannt, die Erbaus-sichten des Kl344gers aber gleichwohl durch Abschluss des Zuwendungs-verzichtsvertrages vom 30. Juni 1994 verbessert. Im 334brigen behaupte-ten die Beklagten zu 1a und 1b auch keine finanzielle Sch344digung der 20 - 12 - Mutter durch den Kl344ger. Was den Kontaktabbruch des Kl344gers gegen-374ber der Erblasserin betreffe, sei nicht mit der f374r eine 334berzeugung er-forderlichen Sicherheit festzustellen, dass die unver344nderte Fortdauer des bei Testamentserrichtung bestehenden guten Verh344ltnisses der ma337gebliche Beweggrund f374r die Erbeinsetzung des Kl344gers gewesen sei. N344here Einzelheiten zur H344ufigkeit und Ausgestaltung der Kontakte vor und nach der Testamentserrichtung seien nicht vorgetragen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kl344ger bei Testamentserrichtung der Lieb-lingsenkel der Gro337eltern gewesen sei. Das m374sse indessen nicht das einzige und f374r seine Bevorzugung gegen374ber seinen Br374dern entschei-dende Motiv gewesen sein. Daneben k344men als Motive in Betracht, dass er der 344lteste Enkel war, nach dem Tod des ersten Ehemannes seiner Mutter die F374hrung der finanziellen Belange und Gesch344fte der Familie 374bernommen hatte und durch seine Einsetzung als alleiniger Nacherbe das Verm366gen in einer Hand zusammengehalten werden konnte. Selbst wenn die Gro337eltern bei Testamentserrichtung die sp344tere Entwicklung bis hin zu dem Abbruch des Kontakts zwischen dem Kl344ger und der Erblasserin vorausgesehen h344tten, sei fraglich, ob dies der Einsetzung des Kl344gers als Nacherbe entgegengestanden h344tte. Denn die Gro337el-tern h344tten ersichtlich keine Vollerbschaft ihrer Tochter gewollt; neben dem Kl344ger seien daher nur noch seine Br374der in Betracht gekommen, f374r die bei Testamentserrichtung aber erst recht nicht vorauszusehen gewesen sei, wie sich deren Beziehungen zum 374berlebenden Gro337eltern-teil k374nftig einmal entwickeln w374rden. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevisionen der Beklagten greifen nicht durch. 21 - 13 - 22 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum in der entt344uschten Erwartung des Erblassers liegen, seine pers366nlichen Beziehungen zum Bedachten w374rden sich harmonisch, jedenfalls frei von tief greifenden St366rungen entwickeln. Diese Erwartung muss dem Erblasser im Zeitpunkt der Zu-wendung nicht bewusst gewesen sein; es gen374gt, dass er sie als selbst-verst344ndlich vorausgesetzt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 30/86 - NJW-RR 1987, 1412 unter II 1; vom 16. M344rz 1983 - IVa ZR 216/81 - WM 1983, 567 unter 2 d). Um die An-fechtung zu rechtfertigen, muss ein Motivirrtum aber nicht nur urs344chlich f374r den letzten Willen gewesen sein, sondern f374r den Erblasser den letzt-lich entscheidenden, ihn bewegenden Grund darstellen. Daf374r kommen nur besonders schwerwiegende Umst344nde in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht h344tten, anders zu testieren (Se-natsurteil vom 27. Mai 1987 aaO unter II 2 a). Soweit es um entt344uschte Erwartungen geht, kann deren Urs344chlichkeit auch im Normalfall nicht aufgrund von Erfahrungss344tzen festgestellt werden; das w344re durch die Lebenserfahrung nicht gedeckt und w374rde die Bindungswirkung eines Testaments praktisch weitgehend aufheben. Vielmehr muss der dem An-fechtenden obliegende Beweis der Urs344chlichkeit durch die besonderen Umst344nde des Einzelfalls gef374hrt werden (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1962 - V ZR 129/62 - NJW 1963, 246 unter 6). 2. Die Anschlussrevisionen machen geltend, der Kl344ger bestreite nicht, dass er im Zeitpunkt der Testamentserrichtung der Lieblingsenkel seiner Gro337eltern gewesen sei. Das Berufungsgericht sei verfahrensfeh-lerhaft den Beweisantritten f374r die Behauptung der Beklagten nicht nach-gegangen, dass die Erbeinsetzung des Kl344gers auf dieser Stellung als Lieblingsenkel der Gro337eltern beruht habe. Diese h344tten dem das Tes-tament beurkundenden Beklagten zu 2 auf dessen Frage, warum sie den 23 - 14 - Kl344ger bevorzugen wollten, erkl344rt, das besonders enge und vertrauens-volle Verh344ltnis zum Kl344ger sei der Beweggrund f374r dessen Erbeinset-zung. Auch nahe Bekannte und Freunde der Gro337eltern k366nnten dies aufgrund von vertraulichen Gespr344chen bekunden. Auf die in das Wissen der Zeugen und des Beklagten zu 2 gestell-ten Behauptungen kam es indessen nicht entscheidend an. Das Beru-fungsgericht konnte diese Behauptungen als wahr unterstellen, ohne dass seiner W374rdigung dadurch die Grundlage entzogen w344re. Die be-haupteten 304u337erungen der Erblasser sind nur Indizien f374r ihren letzten Willen und insbesondere daf374r, was f374r sie unter mehreren m366glichen Motiven der letztlich entscheidende Beweggrund war. Auf diese Haupt-tatsachen hat der Tatrichter aus den vorgetragenen Indizien rechtsfehler-frei nur m366gliche, aber nicht zwingende Schl374sse ziehen k366nnen (vgl. BGHZ 121, 266, 271). Deshalb bedurfte es insoweit keiner Beweisauf-nahme. 24 Das Berufungsgericht hebt n344mlich mit Recht hervor, dass den Gro337eltern im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kaum eine andere Al-ternative als die Einsetzung des Kl344gers als alleinigem Nacherben blieb, wenn sie seine Mutter nicht als unbeschr344nkte Alleinerbin einsetzen, das wesentliche Verm366gen aber in einer Hand zusammenhalten wollten, weil die Entwicklung der Br374der des Kl344gers seinerzeit noch weniger voraus-zusehen war als die des Kl344gers. Im Hinblick auf den Umfang des Fami-lienverm366gens und die wirtschaftliche Bedeutung, die seiner Erhaltung f374r alle Beteiligten zukam, sind die Zweifel des Berufungsgerichts ver-st344ndlich, ob die Fortdauer auch des bei Testamentserrichtung beste-henden guten pers366nlichen Verh344ltnisses des Kl344gers zu seinen Gro337el-tern bis zum Tod des L344ngerlebenden nicht nur der Erwartung der Gro337-eltern entsprach, sondern auch der eigentliche Beweggrund f374r seine 25 - 15 - Erbeinsetzung war. Soweit sie dem Beklagten zu 2 als Notar gesagt ha-ben, der Beweggrund f374r die Bevorzugung des Kl344gers vor seinen Br374-dern sei ihr besonders enges und vertrauensvolles Verh344ltnis zu ihm, er-gibt sich daraus nicht, dass sie von einer Einsetzung des Kl344gers als al-leinigem Nacherben abgesehen h344tten, wenn ihnen bewusst gewesen w344re, dass Zweifel an einem unver344nderten Fortbestehen gerade dieser pers366nlichen Beziehung bis zu dem m366glicherweise fernen Ableben des letzten Gro337elternteils nicht zuverl344ssig auszuschlie337en waren. Mithin waren die Anschlussrevisionen zur374ckzuweisen. 26 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 15.12.2004 - 12 O 2556/00 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2005 - 6 U 16/05 und 6 U 240/05 -
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