BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/07 Verk374ndet am: 19. Februar 2008 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 (Gb); BGB 247 254 (Dc) Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgesch344digter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Er-satz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begr374ndung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vor374berge-hende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine R374cksprache mit dem Haftpflicht-versicherer des Sch344digers in Betracht gekommen seien. BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - LG Oldenburg AG Westerstede - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schrift-satzfrist bis zum 11. Januar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist in vollem Umfang einstandspflichtig f374r den Schaden, der dem Kl344ger anl344sslich eines Verkehrsunfalls am 1. November 2005 ent-standen ist. Der Kl344ger mietete w344hrend der unfallbedingten Reparaturzeit vom 1. bis zum 9. November 2005 bei der Firma Autohaus W. GmbH & Co. KG ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif auf der Grundlage des Tagespreises an. Das Autohaus W. berechnete dem Kl344ger 1.027,08 200. Hierauf zahlte die Be- 1 - 3 - klagte 536,00 200. Die Parteien streiten dar374ber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl344ger die gesamten vom Autohaus W. berechneten Kosten zu erstatten. Das Amtsgericht hat der Klage unter Ber374cksichtigung einer Eigener-sparnis von 10 % in H366he von 388,37 200 stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage auf die zugelassene Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Re-vision zugelassen. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Kl344ger habe keinen Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Mietwagenkosten. Die Zweistufigkeit der vom Bun-desgerichtshof vorgegebenen Pr374fung werde nicht verkannt. Es komme indes nicht darauf an, ob der von der Firma W. geltend gemachte Unfallersatztarif der H366he nach durch betriebswirtschaftliche Erw344gungen gerechtfertigt werden k366nne oder ob dem Kl344ger ein anderer Tarif zug344nglich gewesen sei. Denn es k366nne bereits nicht festgestellt werden, dass die Inanspruchnahme gerade der speziellen Leistungen, die nach dem Unfallersatztarif abgerechnet werden - also insbesondere die sofortige 334berlassung eines Mietwagens ohne Vorkas-se und Sicherheitsleistung - 374berhaupt aus der Sicht eines verst344ndigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Kl344gers unfallbedingt er-forderlich gewesen sei. Erstinstanzlich habe der Kl344ger lediglich vorgetragen, seine Mutter sei darauf angewiesen gewesen, am Unfalltag sofort mit einem Ersatzfahrzeug weiterfahren zu k366nnen. Dies reiche nicht aus. Zum einen sei dieser Vortrag zu pauschal. Zum anderen sei unerheblich, ob die Mutter des Kl344gers habe weiterfahren m374ssen. Sie sei offenbar nicht die Gesch344digte, 3 - 4 - wenn auch unklar geblieben sei, wer eigentlich Eigent374mer des besch344digten PKW sei. Die (unstreitige) Notwendigkeit der sofortigen Weiterfahrt rechtfertige noch nicht ohne weiteres die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Es sei nach wie vor nicht hinreichend erkennbar, warum ein 374ber die Heimfahrt - hier innerhalb derselben Ortschaft - hinausgehender sofortiger Bedarf f374r ein Ersatz-fahrzeug bestanden haben solle. Auch der lediglich pauschale Hinweis auf eine Behinderung des Kl344gers reiche dazu nicht aus. Der Gesch344digte m374sse sich grunds344tzlich nicht auf billigere Verkehrs-mittel verweisen lassen, es sei denn, diese b366ten denselben Komfort wie ein jederzeit zur Verf374gung stehendes Auto. Deshalb m374sse der Gesch344digte eine Taxe in Anspruch nehmen, wenn dies (vor allem wegen einer geringen Fahrleis-tung in der Reparaturzeit) preiswerter sei. Voraussetzung daf374r sei aber, dass eine Taxe jederzeit ohne weiteres erreichbar sei und als vergleichbares Ersatz-fahrzeug in Betracht komme. Hieran k366nne es fehlen, wenn der Gesch344digte das Fahrzeug f374r t344gliche Gesch344ftsbesorgungen ben366tige. Im 334brigen sei der Gesch344digte verpflichtet, den f374r ihn voraussichtlich g374nstigsten Tarif zu w344hlen und sich ggf. nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. 4 Der Kl344ger trage selbst vor, dass die Preisliste f374r den Unfallersatztarif bei der Firma W. f374r jedermann einsehbar gewesen sei; er bzw. seine Mutter h344tten also erkennen k366nnen, dass der Unfallersatztarif teurer sei als die 374bri-gen Tarife. Selbst wenn ein Preisunterschied zwischen Normaltarif und Unfall-ersatztarif nicht ohne weiteres erkennbar gewesen w344re, h344tte im Hinblick auf das Merkblatt f374r einen verst344ndigen und wirtschaftlich denkenden Menschen Anlass zur Frage nach Preisen bestanden. Offenbar sei diese Frage jedoch unterblieben. 5 - 5 - Der Kl344ger habe unstreitig mit dem angemieteten Fahrzeug eine Kilome-terleistung von durchschnittlich 51 km pro Tag erreicht. Die Kammer bezweifele, dass er die entsprechenden Fahrten insgesamt mit einem Taxi g374nstiger h344tte durchf374hren k366nnen. Sie halte aber an ihrer Auffassung fest, dass es dem Kl344-ger bzw. seiner Mutter im Hinblick auf das - nach dem Vortrag des Kl344gers - bei der Anmietung unterzeichnete Merkblatt zumutbar gewesen w344re, sich mit der Beklagten kurzfristig wegen der Mietwagenkosten im Normaltarif in Verbindung zu setzen und eine Deckungszusage einzuholen bzw. einen Kostenvorschuss zu fordern und jedenfalls bis dahin billiger mit dem Taxi zu fahren. Warum dies nicht zumutbar gewesen w344re, k366nne das Gericht dem Vortrag des Kl344gers nicht entnehmen. 6 Wie sich aus dem erst im Berufungsverfahren vorgelegten Merkblatt er-gebe, h344tte alternativ auch ein "Werkstatttarif" f374r 3 Tage in Anspruch genom-men werden k366nnen. Von Vorauskasse sei dabei nicht die Rede. Es w344re je-denfalls mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumutbar gewesen, diesen g374ns-tigeren Tarif in Anspruch zu nehmen und innerhalb dieser Zeit eine Kl344rung mit der Beklagten f374r die weitere Zeit herbeizuf374hren. Auf die vom Kl344ger bestritte-ne M366glichkeit, am Unfalltag eine Deckungszusage zu erhalten, komme es da-her ebenso wenig an wie auf die Frage, ob hier Konkurrenzangebote einzuho-len gewesen w344ren. Die Kammer neige allerdings dazu, diese letztgenannte Frage zu bejahen. 7 II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht durf-te die Klage nicht mit der gegebenen Begr374ndung abweisen. 8 - 6 - 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986 f.; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - NJW 2007, 2122; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 f.) kann der Gesch344digte vom Sch344diger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach 247 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich vern374nftig den-kender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erfor-derlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Scha-densbehebung zu w344hlen. Das bedeutet f374r den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallge-sch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-fahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstige-ren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Gesch344digte verst366337t allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegen374ber einem "Normalta-rif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Un-fallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatz-forderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.344.) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermie-ters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind. 9 - 7 - 2. Das Berufungsgericht l344sst offen, ob - was das Amtsgericht bejaht hat - der in Anspruch genommene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. F374r das Revisionsverfahren ist deshalb zu unterstellen, dass dies der Fall war. 10 3. Das Berufungsgericht meint, der Kl344ger habe nicht plausibel dargelegt, warum 374berhaupt sofort ein Ersatzfahrzeug habe angemietet werden m374ssen. Es l344sst dabei verfahrenswidrig au337er Betracht, dass der Kl344ger unwiderspro-chen vorgetragen hat, auf die sofortige Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs zwecks Weiterfahrt angewiesen gewesen zu sein. Zudem hatte die Beklagte selbst vorgetragen, es werde nicht in Zweifel gezogen, dass dem Kl344ger und seiner Mutter w344hrend der Reparaturzeit ein Mietfahrzeug zugestanden habe. Bei dieser Sachlage verlangt das Berufungsgericht zu Unrecht eine Substantiie-rung des Klagevortrags. Wenn die sofortige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Weiterfahrt von der Werkstatt nach dem 374bereinstimmenden Parteivortrag erforderlich war, hat der Kl344ger schl374ssig dargelegt, dass die Anmietung an Ort und Stelle grunds344tzlich notwendig war. Eine weitere Substantiierung durfte das Berufungsgericht dann nicht verlangen. 11 Jedenfalls h344tte es den Kl344ger deutlich darauf hinweisen m374ssen, dass es substantiierten Vortrag in dieser Richtung vermisst, zumal das Amtsgericht den Klagevortrag insoweit als schl374ssig angesehen hatte. Ein solcher Hinweis findet sich nicht in der Verf374gung vom 23. Oktober 2006. Den dortigen Ausf374h-rungen ist nur zu entnehmen, dass das Berufungsgericht konkreten Vortrag zur Notwendigkeit des Unfallersatztarifs und zur Zug344nglichkeit eines Normaltarifs vermisst. Das ist jedoch ein anderer Gesichtspunkt als der, ob grunds344tzlich sofort ein Ersatzfahrzeug angemietet werden durfte. 12 - 8 - Insoweit 374berzeugen auch die Ausf374hrungen zur m366glichen vorl344ufigen Inanspruchnahme eines Taxis nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte der-artiges nicht geltend gemacht hatte, f374hrt das Berufungsgericht selbst aus, dass die notwendigen Fahrten mit einem Taxi wohl nicht kosteng374nstiger h344tten durchgef374hrt werden k366nnen. 13 Soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Kl344gers zu seiner Behinde-rung und der damit verbundenen Notwendigkeit, von seiner Mutter gefahren zu werden, f374r zu pauschal h344lt, gelten die vorstehenden Ausf374hrungen entspre-chend. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte insoweit Einw344nde erhoben h344tte. Auch das Amtsgericht hat den Vortrag nicht bean-standet. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Substantiierung ist nicht ersichtlich. 14 4. M366glicherweise sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts so zu verstehen, dass der Kl344ger nicht ausreichend dargetan hat, dass ihm ein kos-teng374nstiger Tarif nicht zug344nglich gewesen sei. Auch daf374r fehlt indes eine tragende Begr374ndung. 15 Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfak-toren erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Gesch344digten ein g374nstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne weiteres zug344nglich war, so dass ihm eine kosten-g374nstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB oblie-genden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. Senatsur-teile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 18/06 - VersR 2007, 515, 516; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 36/06 - VersR 2007, 706, 707; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 16 - 9 - 161/06 - aaO). Ebenso kann diese Frage offen bleiben, wenn zur 334berzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Gesch344digten die Anmietung zum "Normal-tarif" nach den konkreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist, denn der Gesch344digte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" 374bersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erh366hung nicht durch unfallspezifische Kosten-faktoren gerechtfertigt w344re (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274; vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO). F374r die Frage, ob dem Gesch344digten ein wesentlich g374nstigerer Tarif ohne weiteres zug344nglich war, ist auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalles abzustellen. Solche auf den Einzelfall bezogenen Feststellungen hat das Berufungs-gericht nicht getroffen. Es setzt sich mit dem Parteivortrag zu den Umst344nden der Anmietung nicht ausreichend auseinander. Es stellt nicht fest, dass entge-gen dem unter Beweis gestellten Vortrag des Kl344gers ein Ersatzfahrzeug zu einem g374nstigeren Tarif h344tte angemietet werden k366nnen. Daf374r reicht der Hin-weis des Berufungsgerichts auf die Preisliste der Firma W. und das Merkblatt nicht aus. Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kosten ein Ersatz-fahrzeug zu anderen Bedingungen h344tte angemietet werden k366nnen, l344sst sich den Ausf374hrungen in dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Fahrzeug zum Werkstatttarif zur Verf374gung gestan-den h344tte, ist nicht festgestellt. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit die An-mietung zum Werkstatttarif f374r drei Tage angesichts der l344ngeren Reparatur-dauer und der Notwendigkeit, anschlie337end ein Fahrzeug zu einem anderen Tarif anzumieten, h344tte sinnvoll sein k366nnen. 17 - 10 - Unzureichend ist deshalb auch der Hinweis des Berufungsgerichts, in dem Merkblatt sei von Vorkasse nicht die Rede. Im 334brigen hat der Kl344ger gel-tend gemacht, weder er noch seine Mutter seien zur Vorkasse nicht in der Lage gewesen und verf374gten auch nicht 374ber eine Kreditkarte. Dem musste das Be-rufungsgericht die Behauptung entnehmen, dass Vorkasse oder Vorlage einer Kreditkarte - wie 374blich - Voraussetzung f374r eine Anmietung zum Normaltarif war. Gegenteilige Feststellungen trifft das Berufungsgericht nicht. Dass der Kl344ger und seine Mutter nicht zur Vorkasse in der Lage waren, hatte das Amts-gericht festgestellt. 18 5. Zu beanstanden sind auch die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kl344ger sich vor der Anmietung mit der Beklagten habe in Ver-bindung setzen m374ssen, um eine Deckungszusage oder einen Kostenvor-schuss zu fordern. Zwar ist diese M366glichkeit unter Umst344nden in Betracht zu ziehen, wenn zwischen dem Unfall und der Verbringung des Fahrzeugs in die Werkstatt sowie der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ausreichend Zeit f374r diese Ma337nahmen zur Verf374gung steht. Hier ist jedoch, wie oben ausgef374hrt, unstrei-tig, dass eine sofortige Anmietung erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass unter diesen Umst344nden eine ausreichende Erkl344rung der Be-klagten h344tte herbeigef374hrt werden k366nnen. 19 - 11 - III. Das angefochtene Urteil muss danach aufgehoben werden. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen und sodann erneut entscheiden kann. 20 M374ller Greiner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Westerstede, Entscheidung vom 24.05.2006 - 21 C 160/06 (V) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.01.2007 - 5 S 401/06 -
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