BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 32/08 Verk374ndet am: 4. Februar 2009 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein BGB 247 305 Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise "304nde-rungen und Irrt374mer vorbehalten. Abbildungen 344hnlich" stellen keine Vertrags-bedingungen im Sinne von 247 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenst344ndigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorl344ufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden k366n-nen. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschr344n-kung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gew344hrleistungsrechtli-cher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden. BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2007 wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-braucherverb344nde. Er ist in die gem344337 247 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) bei dem Bundesverwaltungsamt gef374hrte Liste qualifizierter Einrichtun-gen eingetragen. Die Beklagte bietet Mobiltelefone mit Zubeh366r und Mobilfunk-dienstleistungen an. Sie vertreibt einen Katalog, mit dem sie f374r ihre Produkte wirbt. Der Katalog von September 2005 enth344lt auf Seite 39 unterhalb der auf dieser Seite beworbenen UMTS-Netzkarten mit unterschiedlichen Tarifoptionen einen kleingedruckten Absatz mit nummerierten Fu337noten und der ebenfalls kleingedruckten Schlusszeile: 1 "Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! 304nderungen und Irr-t374mer vorbehalten. Abbildungen 344hnlich." - 3 - Entsprechende Hinweise befinden sich auf zahlreichen anderen Katalog-seiten. 2 3 Ein Verbraucher, der Kunde U. , wurde auf die von der Beklagten auf Seite 39 des Katalogs angebotene T-Mobile Netzkarte mit der Tarifoption "Data 30" aufmerksam, f374r die im Katalog ein Inklusivvolumen von "100 MB" zu einem monatlichen Servicepreis von 10,00 200 ausgewiesen war; f374r die gleichfalls an-gebotene Netzkarte "Data 150" waren dagegen das Inklusivvolumen mit "150 MB" und der monatliche Servicepreis mit 30,00 200 angegeben. Vor Vertragsab-schluss sicherte ein Shop-Mitarbeiter der Beklagten dem Kunden auf dessen Frage zu, dass das Inklusivvolumen der Karte "Data 30" tats344chlich bei 100 Megabyte liege; dies lie337 sich der Kunde durch entsprechende Nachfragen un-ter der Servicenummer der Beklagten noch zweimal telefonisch best344tigen. Der Kunde bestellte sodann die Netzkarte "Data 30" sowie ein Mobilfunkger344t. Das Endger344t und die notwendige SIM-Karte wurden ihm 374bersandt; in der Rech-nung 374ber das Endger344t wurde der Tarif "Data 30" mit der Erl344uterung "Inklusi-ve Volumen 30 Megabyte" best344tigt. Die Beklagte kam der Aufforderung des Kunden, ihm ein Inklusivvolumen von 100 Megabyte zur Verf374gung zu stellen, nicht nach und teilte ihm mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 unter anderem mit: "Leider ist die Ausweisung des Inklusivvolumens beim T-Mobile Data 30 in unserem September-Prospekt nicht korrekt erfolgt. Das Inklusivvolu-men betr344gt 226 wie aus dem beiliegenden Informationsmaterial ersicht-lich 226 30 MB. Wir bitten Sie, die Ausweisung im September-Katalog zu entschuldigen. Wir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch in der Fu337note darauf hin, dass 304nderungen und Irrt374mer vorbehalten sind. Die 334bersichten in un-seren Katalogen erfahren jeden Monat eine Vielzahl von 304nderungen; leider ist es daher trotz einer gewissenhaften Pr374fung nie auszuschlie-337en, dass die Kataloge auch unzutreffende Angaben enthalten. Wir danken Ihnen f374r den Hinweis; im aktuellen Katalog wurde die Auswei-sung des Inklusivvolumens bereits korrigiert." - 4 - Die Beklagte erteilte dem Kunden eine Gutschrift und entlie337 ihn aus dem Vertrag. Der Kl344ger nahm eine bei ihm eingegangene Beschwerde des Kunden zum Anlass, die im Katalog enthaltenen Hinweise "304nderungen und Irrt374mer vorbehalten" und "Abbildungen 344hnlich" zu beanstanden und die Be-klagte aufzufordern, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung ab-zugeben. Die Beklagte kam dem nicht nach. 4 Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger die Verurteilung der Beklagten da-hingehend, dass diese es zu unterlassen habe, im gesch344ftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Hinweise "304nderungen und Irrt374mer vorbehalten" und "Abbil-dungen 344hnlich" oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen im Zusammenhang mit Angeboten f374r Telekommunikationsleistungen, wie auf Seite 39 des Kata-logs "September 2005" geschehen, zu verwenden und sich auf diese Bestim-mungen bei der Abwicklung von Vertr344gen, die auf der Grundlage des Katalogs geschlossen wurden, zu berufen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Unterlassungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, WM 2008, 499 ff.) hat zur Begr374n-dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung aus 247 1 UKlaG zu, weil es sich bei den ger374gten Katalogtextpassagen nicht um 8 - 5 - Allgemeine Gesch344ftsbedingungen handele. Ein derartiger Katalog enthalte keine bindenden Angebote, sondern 366ffentliche Werbung, mit der Kunden inte-ressiert und aufmerksam gemacht werden sollten. Bei lebensnaher Betrachtung handele es sich aus der Sicht eines verst344ndigen Kunden bei den beanstande-ten Erkl344rungen nicht um Regelungen des Vertragsinhaltes, sondern um Hin-weise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes unterstrichen. Ob das Angebot in der beworbenen Form bei Vertragsschluss noch gelte, entscheide sich bei der Kontaktaufnahme des Kunden zum Ver-tragsschluss. Ein Haftungs- und Gew344hrleistungsausschluss lasse sich den Textpassagen nicht entnehmen. Ebenso gehe es nicht um den Vorbehalt von 304nderungen nach Vertragsschluss. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 1. Dem Kl344ger steht bez374glich der Hinweise "304nderungen und Irrt374mer vorbehalten" und "Abbildungen 344hnlich" ein Anspruch aus 247 1 UKlaG auf Unter-lassung der Verwendung dieser Hinweise nicht zu, weil es sich hierbei nicht um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen im Sinne von 247 305 Abs. 1 BGB handelt. 10 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-griff der Allgemeinen Gesch344ftsbedingung eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erkl344rung des Verwenders voraussetzt, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 133, 184, 187). F374r die Unterscheidung zwischen (verbindlichen) Ver-tragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten oder Empfehlungen sowie blo-337en Hinweisen ohne eigenst344ndigen Regelungsgehalt ist auf den Empf344nger-horizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empf344ngern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen 11 - 6 - Rechtsverh344ltnisses bestimmt werden (BGHZ aaO, 188). Das ist hier, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei den Kataloghinweisen "304nde-rungen und Irrt374mer vorbehalten" und "Abbildungen 344hnlich" nicht der Fall, weil diese Hinweise lediglich den werbenden und unverbindlichen Charakter der Katalogangaben und -abbildungen verdeutlichen, nicht aber die Bedingungen eines Vertrags 374ber die im Katalog angebotenen Waren und Dienstleistungen regeln. a) Die Herausgabe des Katalogs mit den darin beworbenen Produkten stellt in vertragsrechtlicher Hinsicht - wovon auch die Revision ausgeht - noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern ledig-lich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum). Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages (247 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erkl344rung - aus der Sicht des Adressaten - mit dem Willen zur rechtlichen Bin-dung gemacht wird. Dagegen ist eine blo337e Aufforderung zur Abgabe von An-geboten gegeben, wenn eine rechtsgesch344ftliche Bindung erkennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erkl344rende einen Vertragsabschluss also noch vorbeh344lt (vgl. RGZ 133, 388, 391; Staudinger/Bork, BGB (2003), 247 145 Rdnr. 4 f.). Da-nach handelt es sich bei Katalogangeboten - ebenso wie etwa bei Zeitungsan-noncen - noch nicht um rechtsverbindliche Angebote, sondern lediglich um Werbung, mit der ein Kunde zur Abgabe eines Vertragsangebots aufgefordert werden soll (Staudinger/Bork, aaO, Rdnr. 5; M374nchKommBGB/Kramer, 5. Aufl., 247 145 Rdnr. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, unter II 1 a bb, zum Warenangebot auf einer Internet-seite). Ein Unternehmer will sich mit der Herausgabe eines Katalogs hinsichtlich der darin angebotenen Produkte erkennbar noch nicht binden. Denn es liegt auf der Hand, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden Bedenken bestehen k366nnten oder das Warenangebot f374r die Nachfrage nicht ausreichen k366nnte. F374r den Katalog der Beklagten gilt nichts anderes, wie unter 12 - 7 - anderem aus dem - vom Kl344ger nicht beanstandeten - Hinweis "Solange der Vorrat reicht" ersichtlich ist. Ein Vertrag 374ber die im Katalog der Beklagten an-gebotenen Produkte mit einer den Katalogangaben und -abbildungen entspre-chenden Beschaffenheitsvereinbarung kommt daher nur und erst dann zustan-de, wenn der Kunde auf der Grundlage des Katalogs ein Angebot zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten abgibt und die Beklagte ein solches Angebot annimmt, ohne auf Irrt374mer oder 304nderungen gegen374ber den Katalogangaben und -abbildungen hinzuweisen. aa) Der Hinweis "304nderungen und Irrt374mer vorbehalten" besagt, dass Irr-t374mer - Druckfehler und andere auf menschlichem Irrtum beruhende Falschan-gaben - im Katalog ebenso wenig ausgeschlossen werden k366nnen wie nach Drucklegung eintretende 304nderungen hinsichtlich der beworbenen Produkte. Der Hinweis bringt damit lediglich die auch ohne ausdr374cklichen Vorbehalt be-stehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorl344ufig und unverbindlich sind, als sie durch die Beklagte vor oder bei Abschluss eines Vertrages noch korrigiert werden k366nnen. Er verdeutlicht damit, dass erst die bei Vertragsschluss abge-gebenen Willenserkl344rungen und nicht schon die Katalogangaben f374r den Inhalt eines Vertrages 374ber die im Katalog angebotenen Produkte ma337gebend sind. Katalogangaben 374ber Eigenschaften der Produkte k366nnen zwar unter den Vor-aussetzungen des 247 434 Abs. 1 Satz 3 BGB f374r die Sachm344ngelhaftung des Verk344ufers von Bedeutung sein. Dies 344ndert aber nichts am Vorrang der ver-traglichen Willenserkl344rungen, wie sich auch aus der Verweisung in 247 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auf 247 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Eine Korrektur irrt374mli-cher oder fehlerhaft gewordener Katalogangaben durch die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserkl344rungen, insbesondere durch vom Katalog abwei- 13 - 8 - chende Beschaffenheitsvereinbarungen, ist m366glich und zul344ssig. Dies kommt in dem Irrtums- und 304nderungsvorbehalt zutreffend zum Ausdruck. 14 Ein dar374ber hinausgehender, eigenst344ndiger Regelungsgehalt hinsicht-lich des Inhalts eines auf der Grundlage des Katalogs abgeschlossenen Ver-trags kommt dem Hinweis dagegen nicht zu. Insbesondere ist ihm, wie das Be-rufungsgericht mit Recht angenommen hat, keine Beschr344nkung der Rechte des Vertragspartners - etwa in haftungs- oder gew344hrleistungsrechtlicher Hin-sicht - zu entnehmen. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof den Kata-loghinweis "Irrt374mer sind vorbehalten" wegen fehlender Rechtsbeeintr344chtigung auch bereits in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht f374r unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 7. November 1996 - I ZR 138/94, NJW 1997, 1780, unter II 2). bb) F374r den weiteren Hinweis "Abbildungen 344hnlich" gilt nichts anderes. Auch ihm ist eine irgendwie geartete Rechtsbeeintr344chtigung nicht zu entneh-men. Der Vorbehalt weist darauf hin, dass gewisse Abweichungen der bildli-chen Darstellung im Katalog vom tats344chlichen Aussehen der angebotenen Waren m366glich sind, und unterstreicht damit - ebenso wie der Irrtums- und 304n-derungsvorbehalt - lediglich die Vorl344ufigkeit und Unverbindlichkeit des Kata-logs. Dies ergibt sich auch aus seiner Stellung im Text des Katalogs. Der Hin-weis, soweit er vom Kl344ger beanstandet wird, befindet sich - deutlich abgesetzt von den Vertragsbedingungen f374r den Erwerb der angebotenen Produkte - in einer kleingedruckten Schlusszeile unmittelbar neben den Hinweisen "304nderun-gen und Irrt374mer vorbehalten" und "Solange der Vorrat reicht!". Er erg344nzt den Irrtums- und 304nderungsvorbehalt dahingehend, dass nicht nur die Angaben im Katalogtext, sondern auch die Katalogabbildungen unverbindlich sind; ma337ge-bend f374r das vertragsgem344337e Aussehen eines vom Kunden erworbenen Ge-genstands ist nicht der Katalog, sondern der Vertragsinhalt. 15 - 9 - b) Die Revision meint dagegen, die Hinweise "304nderungen und Irrt374mer vorbehalten" und "Abbildungen 344hnlich" stellten Vertragsbedingungen dar, weil sie so zu verstehen seien, dass sich die Beklagte mit ihnen das Recht einr344u-men wolle, noch nach Vertragsschluss den bereits vereinbarten Vertragsinhalt einseitig zu 344ndern und dadurch die f374r die Beklagten nachteiligen Rechtsfolgen von 304nderungen oder Irrt374mern abzuwenden. Diese Auslegung der Hinweise geht fehl. Ein unzul344ssiger 304nderungsvorbehalt im Sinne des 247 308 Nr. 4 BGB (dazu Senatsurteil vom 21. September 2005, aaO, unter II 1) liegt entgegen der Auffassung des Kl344gers nicht vor. 16 Die beanstandeten Hinweise vermitteln aus der Sicht des Kunden nicht den Eindruck, als sollten sie selbst Inhalt eines sp344ter zustande kommenden Vertrages werden und die Beklagte etwa im Falle von Irrt374mern dazu berechti-gen, zum Nachteil des Kunden vom urspr374nglichen Vertragsinhalt abzuweichen und diesen einseitig abzu344ndern (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1996, aaO, unter II 2 b, zum Hinweis "Irrt374mer sind vorbehalten"). Ein solches Verst344ndnis der Hinweise erscheint bei einer Auslegung nach dem objektiven Empf344ngerho-rizont, auf die es f374r die rechtliche Beurteilung ankommt, fern liegend. Ein durchschnittlicher Kunde wird den Hinweisen nicht den von der Revision be-haupteten Sinn beilegen. 17 aa) Die Revision r344umt selbst ein, dass es zu 304nderungen des Waren- und Dienstleistungsangebots innerhalb des Angebotszeitraums eines Katalogs kommen kann und dass sich auch Irrt374mer bei der Katalogherstellung nicht ausschlie337en lassen. Sie h344lt deshalb einen entsprechenden Vorbehalt nicht generell f374r unzul344ssig, meint aber, dies rechtfertige keinen "so weitgehenden 304nderungsvorbehalt" wie in dem Katalog der Beklagten. Die Revision legt je-doch nicht dar, inwiefern die sprachliche Formulierung des Irrtums- und 304nde-rungsvorbehalts, die von der 374blichen Formulierung derartiger Hinweise nicht 18 - 10 - abweicht (vgl. BGH, aaO), zu weit ginge und sprachlich so zu 344ndern w344re, dass dem auch von der Revision anerkannten Bed374rfnis nach einem 304nde-rungs- und Irrtumsvorbehalt Gen374ge getan w344re. 19 bb) Die Unzul344ssigkeit des Irrtums- und 304nderungsvorbehalts l344sst sich auch nicht, wie die Revision meint, aus dem Verhalten der Beklagten gegen-374ber dem Kunden U. herleiten. Der zwischen den Parteien unstreitige Sach-verhalt hinsichtlich des Kunden U. rechtfertigt bereits nicht den vom Kl344ger erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis missbr344uchlich dazu be-nutzt, die Rechte dieses Kunden auszuschlie337en und zu verk374rzen. Ein solcher Vorwurf ist aus den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso wenig herzuleiten wie aus der zugrunde liegenden Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Kunden U. . Davon abgesehen kommt es f374r die Frage, ob der Hinweis eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung darstellt, nicht auf das etwaige Verhalten der Beklagten in einem Einzelfall, sondern darauf an, welche Bedeutung der Hinweis aus der Sicht des durchschnittlichen Kunden hat. Zu Recht hat deshalb das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Aus-legung des Hinweises nach dem Empf344ngerhorizont der Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und dem Kunden U. keine entscheidende Bedeu-tung beigemessen. cc) Eine andere Beurteilung w344re nur bei einem Versto337 gegen das Um-gehungsverbot (247 306a BGB) gerechtfertigt. Nach 247 306a BGB finden die Vor-schriften 374ber Allgemeine Gesch344ftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehung des 247 305 BGB l344ge vor, wenn die Beklagte die Hinweise im Katalog bewusst nicht als Allgemeine Gesch344ftsbedingungen ausgestaltet h344tte, um einer Anwendung der Regelungen 374ber Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, insbesondere der Inhaltskontrolle nach 247247 307 bis 309 BGB, zu entgehen und sich auf diese Wei- 20 - 11 - se - ebenso wirkungsvoll wie bei der Stellung Allgemeiner Gesch344ftsbedingun-gen - etwa einen AGB-rechtlich unzul344ssigen 304nderungsvorbehalt (247 308 Nr. 4 BGB) einzur344umen (vgl. BGHZ 162, 294, Ls. und 299 ff.). Ein Versto337 gegen das Umgehungsverbot k366nnte in Betracht kommen, wenn sich die Beklagte auf die Hinweise im Katalog, die keine Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen darstel-len, gegen374ber Verbrauchern stets wie auf Allgemeine Gesch344ftsbedingungen berufen w374rde, um - ohne R374cksicht auf die von ihr eingegangenen vertragli-chen Verpflichtungen - eine nachtr344gliche 304nderung oder Abweichung von der versprochenen Leistung einseitig durchzusetzen. Im Umgehungsfall w344ren die Hinweise gem344337 247 306a BGB als Allgemeine Gesch344ftsbedingungen zu be-handeln und damit die Inhaltskontrolle nach 247247 307 bis 309 BGB er366ffnet (BGHZ aaO, 301). Zu einem die Annahme einer Umgehung rechtfertigenden Vorgehen der Beklagten ist aber nichts festgestellt. Selbst der etwaige - im vor-liegenden Fall ebenfalls nicht festgestellte - Missbrauch des Hinweises "304nde-rungen und Irrt374mer vorbehalten" in einem Einzelfall w374rde daf374r jedenfalls nicht ausreichen. dd) Im 334brigen ist einer unzutreffenden Katalogangabe, wie sie der im September 2005 herausgegebene Katalog der Beklagten hinsichtlich des Tarifs "Data 30" enth344lt, wettbewerbsrechtlich zu begegnen. Die Beklagte unterliegt bei der Gestaltung ihres Katalogs, der Werbung im Sinne von 247 5 UWG dar-stellt, dem wettbewerbsrechtlichen Irref374hrungsverbot. Unrichtige Angaben im Katalog sind unzul344ssig (247247 5, 3 UWG); sie k366nnen sogar strafbare Werbung darstellen (247 16 UWG). Handelt die Beklagte dem Irref374hrungsverbot zuwider, kann sie auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in An-spruch genommen werden (247 8 Abs. 1 UWG). Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen. Die Beklagte ist wegen der unzutreffenden Angabe im Katalog abgemahnt worden und hat insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung abgegeben. 21 - 12 - c) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht aus einer ent-sprechenden Anwendung des 247 305c Abs. 2 BGB herzuleiten, dass die Hinwei-se "304nderungen und Irrt374mer vorbehalten" und "Abbildungen 344hnlich" Allgemei-ne Gesch344ftsbedingungen darstellten. Bei der Auslegung, ob nach dem objekti-ven Empf344ngerhorizont eine Vertragsbedingung vorliegt, ist die Unklarheitenre-gelung des 247 305c Abs. 2 BGB nicht heranzuziehen. Nach 247 305c Abs. 2 BGB gehen lediglich Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung des 247 305c Abs. 2 BGB setzt da-nach voraus, dass es sich bei dem Hinweis um eine Allgemeine Gesch344ftsbe-dingung handelt, gibt aber zur Kl344rung der Frage, ob eine solche vorliegt, nichts her (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02, WM 2003, 1535, unter II 1 a). 22 Davon abgesehen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass 247 305c Abs. 2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn nach Aus-sch366pfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht beheb-barer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504, Tz. 23 m.w.N.). Das ist hier, wie ausgef374hrt, nicht der Fall. Auch deshalb ist f374r die Anwendung von 247 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Dass sich auch aus 247 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB keine andere Beurteilung ergibt, hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - ebenfalls zutreffend angenommen. 23 2. Ein Unterlassungsanspruch aus 247 1 UKlaG besteht schlie337lich auch nicht dahingehend, dass die Beklagte, wie die Revision meint, es jedenfalls zu unterlassen h344tte, sich auf die Hinweise "304nderungen und Irrt374mer vorbehalten" und "Abbildungen 344hnlich" bei der Abwicklung von Vertr344gen zu berufen, die auf der Grundlage des Katalogs geschlossen worden sind. Teil des Unterlas-sungsanspruchs nach 247 1 UKlaG ist zwar, dass der Verwender Allgemeiner 24 - 13 - Gesch344ftsbedingungen auch darauf in Anspruch genommen werden kann, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Vertr344ge auf ei-ne Klausel zu berufen (BGHZ 127, 35, 37 f.). Dies setzt aber eine zu beanstan-dende Vertragsbedingung voraus. Um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung handelt es sich jedoch bei den Hinweisen nicht, so dass ein Unterlassungsan-spruch aus 247 1 UKlaG insgesamt nicht besteht. Ball Wiechers Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 13.04.2007 - 8 O 313/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.11.2007 - 17 U 91/07 -
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