BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 32/09 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 163.866,60 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Nicht zu beanstanden und von der Nichtzulassungsbeschwerde als ihr g374nstig nicht angegriffen ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, weil er den verstorbenen 2 - 3 - Ehemann der Kl344gerin nicht unverz374glich mit Notarztwagen in ein Krankenhaus eingewiesen hat. Das Berufungsgericht st374tzt sich insoweit rechtsfehlerfrei auf die Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. K. . Nach dessen Ausf374hrungen im Gutachten vom 10. Juli 2006, in der erg344nzenden Stellungnahme vom 23. November 2006 und in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. April 2007 wies der verstorbene Ehemann der Kl344-gerin ein Hochrisikoprofil mit f374nf Risikofaktoren f374r eine koronare Herzerkran-kung (Nikotinabusus, Bluthochdruck, famili344re Belastung, Adipositas und Blut-zuckererh366hung) auf. Angesichts dieser Risikofaktoren und der vom verstorbe-nen Ehemann der Kl344gerin am 11. M344rz 2004 mitgeteilten Schmerzsymptoma-tik h344tte die Ver344nderung in dem vom Beklagten an diesem Tag erstellten EKG im Vergleich zum Vor-EKG vom 18. Februar 2000 zu einer sofortigen Kranken-hauseinweisung mit Notarztwagen f374hren m374ssen. Diese Einsch344tzung best344-tigte der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. November 2008. Er bejahte die Frage des Kl344gerver-treters, ob ein Handlungsbedarf dringend gewesen sei, um Weiterungen zu vermeiden. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12. April 2007 f374hrte er aus, dass die Konsequenz einer unterlassenen Kranken-hauseinweisung der Tod des Patienten sein k366nne. 2. Unter entscheidungserheblichem Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das Berufungsgericht jedoch zu der Ansicht gelangt, der dem Beklagten un-terlaufene Behandlungsfehler sei nicht als grob zu qualifizieren. 3 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt mit Erfolg, dass das Berufungs-gericht bei seiner Entscheidungsfindung den Vortrag der Kl344gerin in ihren Schrifts344tzen vom 6. M344rz und 23. August 2007 sowie die von ihr vorgelegte privatgutachterliche Stellungnahme des Dr. W. 374bergangen hat, wonach eine sofortige Einweisung des verstorbenen Ehemanns der Kl344gerin unabh344n- 4 - 4 - gig von der Frage, ob das Zeitfenster f374r die Behandlung eines akuten Herzin-farkts bereits 374berschritten war, schon deshalb zwingend geboten war, um typi-scherweise nach einem Herzinfarkt auftretende lebensbedrohliche Herzrhyth-musst366rungen festzustellen und zu behandeln. Diesen Gesichtspunkt hatte auch der gerichtliche Sachverst344ndige in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hervorgehoben. Ist das Leben des Patienten aber durch m366gli-cherweise infolge eines stattgefundenen Infarkts auftretende Herzrhythmusst366-rungen konkret gef344hrdet, so muss dieser Gesichtspunkt bei der Gewichtung des Behandlungsfehlers Ber374cksichtigung finden. b) Das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Kl344gerin auch dadurch 374bergangen, dass es in keiner Weise auf die Aufkl344rung des zwischen der Stellungnahme des Dr. W. und den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen bestehenden Widerspruchs hinsichtlich der Frage hingewirkt hat, ob die Vorgehensweise des Beklagten als grob fehlerhaft zu bewerten ist. Nach der Stellungnahme des Dr. W. erscheint es nicht verst344ndlich, dass der verstorbene Ehemann der Kl344gerin nicht station344r ein-gewiesen worden ist. Ein Patient mit EKG-Ver344nderungen, wie sie beim ver-storbenen Ehemann der Kl344gerin aufgetreten seien, m374sse unabh344ngig von Beschwerden intensiv medizinisch 374berwacht werden, da in einem subakuten Infarktstadium ein erh366htes Risiko von Herzrhythmusst366rungen besteht. Mit die-sen Ausf374hrungen hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. 5 In diesem Zusammenhang ist zu ber374cksichtigen, dass auch den Ausf374h-rungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen Anhaltspunkte daf374r zu entnehmen sind, dass es sich bei der unterlassenen Krankenhauseinweisung um einen ein-deutigen Versto337 gegen bew344hrte 344rztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse und damit um einen Fehler handeln k366nnte, der aus objektiver Sicht nicht mehr verst344ndlich erscheint, weil er einem Arzt schlech- 6 - 5 - terdings nicht unterlaufen darf (vgl. zum Begriff des groben Behandlungsfehlers: Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 157/08 - z.V.b., m.w.N.). Der Sachver-st344ndige hat in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgef374hrt, dass es ein unverzeihlicher Fehler gewesen w344re, wenn der Beklagte einen frischen Infarkt festgestellt und den verstorbenen Ehemann der Kl344gerin nicht ins Krankenhaus eingewiesen h344tte, wobei er unter einem frischen Infarkt einen solchen verstehe, der nicht mehr als 48 Stunden zur374ckliege. Der Sachverst344n-dige hat weiter angegeben, dass das Ergebnis der Untersuchung am 11. M344rz 2004 zu einer sofortigen Einweisung des Ehemanns der Kl344gerin mit Notarzt-wagen h344tte f374hren m374ssen und dass die m366gliche Konsequenz einer unterlas-senen Einweisung der Tod des Patienten sei. Er hat diese Beurteilung zu keiner Zeit eingeschr344nkt oder relativiert und insbesondere daran festgehalten, dass eine sofortige Einweisung mit Notarztwagen geboten war. Auf Frage des Kl344-gers hat er best344tigt, dass ein dringender Handlungsbedarf bestand, um Weite-rungen zu vermeiden. Bei dieser Sachlage h344tte sich das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres der Angabe des Sachverst344ndigen anschlie337en d374rfen, ein grober Behand-lungsfehler sei nicht anzunehmen, weil der auf dem EKG erkennbare Infarkt mehr als 12 Stunden zur374ck gelegen habe und eine Behandlung des Gef344337ver-schlusses deshalb nicht mehr m366glich gewesen sei. W344re dies der Fall, so w344re nicht erkl344rlich, warum der verstorbene Ehemann der Kl344gerin sofort mit dem Notarztwagen in das Krankenhaus h344tte eingewiesen werden m374ssen. Das Be-rufungsgericht h344tte die 304u337erungen des Sachverst344ndigen zum Gewicht des Behandlungsfehlers vielmehr kritisch 374berpr374fen und den soeben aufgezeigten Zweifeln an der Bewertung des Behandlungsgeschehens durch Er366rterung so-wohl des f374r eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsma337stabs als auch des Begriffs des Behandlungsfehlers mit dem Sachverst344ndigen, ggf. durch Einholung eines neuen Gutachtens, nachgehen m374ssen. Denn nach der st344n- 7 - 6 - digen Rechtsprechung des erkennenden Senats muss der Tatrichter ber374ck-sichtigen, dass medizinische Sachverst344ndige Behandlungsfehler nicht selten nur zur374ckhaltend ansprechen oder bewerten (vgl. BGHZ 172, 254, 259; Se-natsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08 - z.V.b., jeweils m.w.N.). 8 c) Die Geh366rsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Ber374ck-sichtigung des Sachvortrags der Kl344gerin und der von ihr vorgelegten privatgu-tachterlichen Stellungnahme des Dr. W. zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen w344re. 3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich mit den von der Kl344gerin in der Nichtzulassungsbeschwerdebe-gr374ndung im Einzelnen aufgezeigten Widerspr374chen im Gutachten des gericht-lichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. K. auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufkl344rung des Sachverhalts hinzuwirken. Das Berufungsgericht wird dar374ber hinaus zu kl344ren haben, ob es sich bei dem Behandlungsfehler des Beklagten tats344chlich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um einen 9 - 7 - Diagnosefehler oder nicht vielmehr um einen Befunderhebungsfehler wegen unterlassener Durchf374hrung der gebotenen Anschlussdiagnostik (serielles EKG, Blutabnahme, Feststellung des Vorliegens von Herzrhythmusst366rungen, etc.) gehandelt hat. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2007 - 4 O 2272/05 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 49/07 -
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