BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 32/10 Verk374ndet am: 5. November 2010 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndi-schen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten dar374ber, wem von ihnen der bei dem Amtsgericht hinterlegte 334bererl366s aus der Teilungsversteigerung eines Grundst374cks zusteht, das urspr374nglich den Eltern der Kl344gerin und der Rechtsvorg344ngerin der Be-klagten (fortan fr374here Beklagte) zu je 275 Miteigentumsanteil geh366rte. Mit einem notariellen 334bergabevertrag vom 17. M344rz 1976 hatte die fr374here Beklagte von ihrem Vater dessen h344lftigen Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck unter An-rechnung auf ihren Erb- und Pflichtteil erworben. Dabei sollten f374nf Grundschul-den mit einem Nominalbetrag von insgesamt umgerechnet 115.040,67 200 beste-hen bleiben, mit denen die Eltern der Kl344gerin und der fr374heren Beklagten ihr Grundst374ck belastet hatten, um dem Vollstreckungszugriff eines Gl344ubigers hierauf entgegenzuwirken. Am gleichen Tag schloss die Kl344gerin mit ihren El-tern einen Erbvertrag, in dem ihr Vater f374r den Fall seines Vorversterbens ihre - 3 - Mutter zur alleinigen und unbeschr344nkten Erbin einsetzte und als Erbin ihrer Mutter die Kl344gerin bestimmt wurde. Auf Grund dieses Erbvertrags beerbte zu-erst die Mutter den vorverstorbenen Vater und sodann, am 30. Dezember 1999, die Kl344gerin die Mutter allein. Nachdem eine einvernehmliche Auseinanderset-zung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zwischen der Kl344gerin und der fr374-heren Beklagten gescheitert war, beantragte die Kl344gerin 2001 die Teilungsver-steigerung des Grundst374cks. In dem ersten Versteigerungstermin wurde wegen der erw344hnten Grundschulden kein Gebot abgegeben. Die fr374here Beklagte verklagte daraufhin die Kl344gerin auf Zustimmung zur L366schung dieser Grund-schulden. Die Klage wurde durch rechtskr344ftig gewordenes Teilurteil des Land-gerichts Saarbr374cken vom 2. Juni 2004 (3 O 74/03) abgewiesen. In dem da-nach bestimmten zweiten Versteigerungstermin ersteigerte die Kl344gerin das Grundst374ck zum Mindestbargebot von 60.458,92 200 unter 334bernahme der Grundschulden. Dem um 67,18 200 Zinsen erh366hten Barerl366s entnahm das Ver-steigerungsgericht die Verfahrenskosten und teilte der Stadtkasse 22,80 200 und der Kl344gerin auf die von ihr angemeldeten Grundschuldzinsen 27.579,82 200 zu. Den 334bererl366s von 27.840,05 200 hinterlegte es bei dem Amtsgericht. Mit der Klage verlangt die Kl344gerin von den Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags in H366he von 27.709,94 200 an sich und in H366he von 130,12 200 an diese sowie Ersatz von 1.166,25 200 vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagten verlangen widerklagend im Wege der Teilklage von der Kl344gerin die Zustimmung zur Auszahlung des gesamten 334bererl366ses an sich. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision m366chte die Kl344gerin die Wiederher-stellung des Urteils des Landgerichts erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 3 Nach Auffassung des Berufungsgerichts k366nnen die Beklagten von der Kl344gerin nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB die Zustimmung zur Auszahlung des 334bererl366ses an sich verlangen. Der 334bererl366s d374rfe bei der Verteilung des Erl366ses nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr bestimme sich seine Zuteilung danach, was die Kl344gerin einerseits und die Beklagten andererseits aus der gesamten Verteilungsmasse zu beanspruchen und davon schon erhalten h344t-ten. Zu der Verteilungsmasse geh366rten hier nicht allein der streitige 334bererl366s, sondern der gesamte, allerdings um die Verfahrenskosten und die Forderungen der Stadtkasse bereinigte Barerl366s sowie der Nominalbetrag der bestehen ge-bliebenen Grundschulden. Die sich daraus ergebende Verteilungsmasse von 170.393,36 200 stehe den Parteien je zur H344lfte zu. Auf ihren Anteil von etwa 85.000 200 h344tten die Beklagten bisher nichts erhalten, die Kl344gerin dagegen ne-ben der Zahlung auf die Grundschuldzinsen auch die 374bernommenen Grund-schulden, zusammen 142.620,49 200 und damit etwa 60.000 200 mehr als ihr zu-stehe. Damit k366nnten die Beklagten jedenfalls Auszahlung des hinterlegten 334bererl366ses verlangen. Die Kl344gerin d374rfe sich im Rahmen der Verteilung des Erl366ses nicht darauf berufen, dass sie alleinige Gl344ubigerin der Grundschulden gewesen sei. Die Grundschulden h344tten von Anfang an nur dazu gedient, den Gl344ubiger der Eltern von einer Vollstreckung in den Grundbesitz abzuhalten. Daran habe sich durch die 334bertragung des Miteigentumsanteils des Vaters auf die fr374here Beklagte nichts ge344ndert. Ziel der Eltern sei es gewesen, der fr374he-ren Beklagten mit dem Miteigentumsanteil einen substantiellen Verm366genswert als Ausgleich f374r die Enterbung zu verschaffen. Dieses Ziel werde verfehlt, - 5 - wenn die Grundschulden zu Lasten der Beklagten bei der Verteilung des Erl366-ses ber374cksichtigt w374rden. Es sei auch kein Grund erkennbar, weshalb der Kl344-gerin in Gestalt der Grundschulden ein "echter Verm366genswert" habe zufallen sollen. Diesen 334berlegungen stehe weder die Rechtskraft des Teilungsplans noch die rechtskr344ftige Abweisung der Klage auf Zustimmung zur L366schung der Grundschulden im Vorprozess der Parteien entgegen. II. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 4 1. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass als Grundlage f374r die mit Klage und Widerklage geltend gemachten wechselseitigen Anspr374che auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten 334bererl366ses nur 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Be-tracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06, NJW-RR 2010, 520, 521 Rn. 9) und dass das Bestehen dieser Anspr374che entschei-dend davon abh344ngt, wem der hinterlegte Betrag nach dem materiellen Recht (der Gemeinschaft gem344337 247247 741 ff. BGB, insbesondere nach 247247 742, 753, 756 BGB) zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1987 - IX ZR 237/86, NJW-RR 1987, 890, 891, vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90, NJW 1992, 114 und vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06, aaO). 5 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber auch zu dem Ergebnis ge-langt, dass der hinterlegte 334bererl366s nach den genannten Vorschriften den Be-klagten und nicht der Kl344gerin zusteht. Bei der Zuteilung des 334bererl366ses ist n344mlich nicht allein auf diesen, sondern darauf abzustellen, welchen Gesamter-l366s die Versteigerung des Grundst374cks erbracht und welche der Parteien bisher 6 - 6 - weniger als die ihr entsprechend den bisherigen Miteigentumsanteilen an dem Grundst374ck zustehende H344lfte davon erhalten hat. Zu dem Gesamterl366s der Versteigerung des Grundst374cks geh366ren hier nicht nur der erzielte Barerl366s, sondern auch der in das geringste Gebot aufgenommene Wert der bestehen gebliebenen Grundschulden. Da der Wert dieser Grundschulden der Kl344gerin zugefallen ist und deren h344lftigen Anteil am Gesamterl366s um einen Betrag 374bersteigt, der 374ber den hinterlegten 334bererl366s hinausgeht, steht dieser den Beklagten zu. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht unber374cksichtigt ge-lassen, dass Gl344ubigerin der Grundschulden allein die Kl344gerin war. Bei der 334bertragung des Miteigentums ihres Vaters an die fr374here Beklagte ist diese allerdings nicht auch Mitgl344ubigerin der Grundschulden geworden. Vielmehr ist der Vater der Kl344gerin Mitgl344ubiger der Grundschulden geblieben und seine Beteiligung zun344chst der Mutter der Kl344gerin und nach deren Ableben der Kl344-gerin zugefallen, die damit alleinige Gl344ubigerin der Grundschulden wurde. Daraus kann sie indes nichts f374r sie hinsichtlich der Erl366sverteilung G374nstiges herleiten. 3. Die Angriffe der Revision f374hren nicht zum Erfolg. 7 a) Zu Unrecht wendet sie ein, schon die Berechnung des zur Verteilung stehenden Erl366ses sei fehlerhaft. 8 aa) Sie macht zun344chst geltend, das Berufungsgericht habe bei der Be-rechnung der Verteilungsmasse gemeinschaftsfremde Forderungen ber374cksich-tigt, was nach 247 756 BGB unzul344ssig sei. Das trifft schon im Ansatz nicht zu. Das Berufungsgericht hat in seine Berechnung nur das Ergebnis des Versteige-rungsverfahrens, aber weder gemeinschaftsfremde noch auf die Gemeinschaft gr374ndende Forderungen einbezogen. 9 - 7 - 10 bb) Sodann wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt auch den Wert der bestehen gebliebenen Grundschulden als Verteilungs-erl366s angesetzt hat. Dieser Einwand ist unbegr374ndet. 11 (1) Die 334bernahme der bestehen bleibenden Lasten stellt zwar regelm344-337ig einen Teil der Gegenleistung des Erstehers dar, die er erst k374nftig den Gl344ubigern gegen374ber zu erbringen hat. Die Leistung auf diese den wirtschaftli-chen Wert des Grundst374cks beeintr344chtigenden Lasten kommt in der Regel nicht den Teilhabern der fr374heren Grundst374cksgemeinschaft zugute, sondern den Gl344ubigern. Dieser Teil des Erl366ses geh366rt deshalb gew366hnlich nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten Grundst374ckswert und steht f374r die Vertei-lung zwischen den Teilhabern nicht zur Verf374gung (BGH, Urteil vom 16. De-zember 2009 - XII ZR 124/06, NJW-RR 2010, 520, 521 Rn. 12). Das gilt auch dann, wenn einer der bisherigen Eigent374mer das gemeinschaftliche Grundst374ck ersteigert hat (BGH, Urteil vom 11. April 1990 - XII ZR 69/88, FamRZ 1990, 975, 977). (2) Anders liegt es aber, wenn - wie hier - der Ersteher nicht nur Mitei-gent374mer des versteigerten Grundst374cks, sondern auch Gl344ubiger der bestehen bleibenden Rechte ist. Dann n344mlich muss er im Umfang der nach den Verstei-gerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte f374r den Erwerb des Grund-st374cks nichts aufwenden. Daraus folgt aber nicht, dass ihm der Teil des Grund-st374ckswertes, den die bestehen gebliebenen Rechte repr344sentierten, vorab und ohne Ausgleich f374r den Miteigent374mer verbleiben m374sste. Er bek344me damit zum Nachteil des anderen Miteigent374mers mehr als den Wert seines Miteigen-tumsanteils. Ziel der Auseinandersetzung ist jedoch die Verteilung des durch die Versteigerung realisierten Grundst374ckswertes auf alle Miteigent374mer ent- 12 - 8 - sprechend ihren Miteigentumsanteilen. Um dies zu erreichen, m374ssen die be-stehen gebliebenen Rechte in dieser Fallkonstellation mit ihrem in das geringste Gebot aufgenommenen Betrag in die Verteilung des Erl366ses miteinbezogen und eine etwa unterschiedliche Belastung der fr374heren Miteigentumsanteile bei der Erl366sverteilung ber374cksichtigt werden (Senat, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 267/82, NJW 1984, 2527, 2528). Das gilt auch dann, wenn die Rechte im Ergebnis - wie hier - nur auf einem Miteigentumsanteil lasten. Deshalb sind die Grundschulden hier bei der Verteilung des Erl366ses zu ber374cksichtigen. b) Im Ansatz begr374ndet, aber im vorliegenden Verfahren nicht erheblich ist der Einwand der Revision, der der Kl344gerin auf die Grundschuldzinsen zuge-teilte Betrag von 27.579,82 200 habe ihr nicht als Zahlung angerechnet werden d374rfen. 13 aa) Dieser Betrag ist der Kl344gerin zwar ausgezahlt worden, weil sie die Grundschuldzinsen im Versteigerungsverfahren angemeldet hat. Ob sich schon daraus ergibt, dass diese Zahlung bei der Verteilung des Erl366ses unter den Par-teien nicht ber374cksichtigt werden darf, ist aber zweifelhaft. Es spricht n344mlich viel daf374r, dass die fr374here Beklagte aus den Grundschulden nicht zur Zahlung von Grundschuldzinsen verpflichtet war (dazu sogleich unter c)) und die Zah-lung auf die Grundschuldzinsen bei der Verteilung des Erl366ses als Beteiligung daran zu behandeln ist. Dann aber stellte sich die Anschlussfrage, wie dem Umstand Rechnung zu tragen w344re, dass die Kl344gerin den auf die Grund-schuldzinsen entfallenden Teil des Erl366ses im wirtschaftlichen Ergebnis selbst aufgebracht hat. Das Versteigerungsgericht hat das geringste Gebot n344mlich nach 247 182 Abs. 2 ZVG um eben diesen Betrag erh366ht, den die Kl344gerin auch entrichtet hat. Das braucht hier nicht entschieden zu werden. 14 - 9 - bb) Die Ber374cksichtigung des Einwands 344ndert n344mlich am Ergebnis nichts. Den Umstand, dass die Kl344gerin den ihr auf die Grundschuldzinsen aus-gezahlten Betrag wirtschaftlich selbst aufgebracht hat, k366nnte man zum einem dadurch ausgleichen, dass man ihn bei der Verteilung des Erl366ses von vorn-herein unber374cksichtigt l344sst und nur den 374brigen Erl366s verteilt. Denkbar w344re auch, diesen Betrag zwar, 344hnlich wie bei unterschiedlich belasteten Miteigen-tumsanteilen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06, NJW-RR 2010, 520, 521 f. Rn. 17 f.), bei der Verteilung des Erl366ses zu ber374cksichtigen, der Kl344gerin aber dadurch den gebotenen Ausgleich zu verschaffen, dass man den Beklagten die von der Kl344gerin aufgebrachte Erh366hung des geringsten Ge-bots nach 247 182 Abs. 2 ZVG als bereits erhaltene Zuteilung aus dem Erl366s an-rechnet. Im ersten Fall erg344be sich eine Verteilungsmasse von (170.393,36 200 abz374glich 27.579,82 200 =) 142.813,54 200, von der jeder der Parteien die H344lfte, also 71.406,77 200, zust374nde. Dann h344tte die Kl344gerin unter Ber374cksichtigung der bestehen gebliebenen Rechte 43.633,90 200 mehr erhalten als ihr rechnerisch zusteht. Im zweiten Fall bliebe es bei der von dem Berufungsgericht errechne-ten Verteilungsmasse von 170.393,36 200, von der jeder der Parteien ein Betrag von 85.196,68 200 zust374nde. Darauf h344tten die Kl344gerin dann 142.620,49 200, die Beklagten nicht 0 200, sondern als Folge der Anrechnung des Erh366hungsbetrags gem344337 247 182 Abs. 2 ZVG schon 27.579,82 200 erhalten. Den Beklagten st374nde aber in beiden F344llen jedenfalls der hinterlegte 334bererl366s zu. 15 c) Im Ergebnis unbegr374ndet ist der weitere Einwand der Kl344gerin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, sie d374rfe sich auf ihre Stel-lung als Gl344ubigerin der Grundschulden nicht berufen. 16 - 10 - aa) Dieser Einwand l344sst sich entgegen der Ansicht der Revision nicht schon auf die rechtskr344ftige Abweisung der L366schungsklage der fr374heren Be-klagten in dem Vorprozess der Parteien st374tzen. 17 18 (1) Die rechtskr344ftige Abweisung dieser Klage hat allerdings zur Folge, dass der fr374heren Beklagten ein L366schungsanspruch endg374ltig aberkannt wor-den ist. Richtig ist auch, dass das nicht nur f374r den Anspruch auf L366schung aus einer besonderen L366schungsabrede mit der Kl344gerin gilt, den die fr374here Be-klagte im Vorprozess geltend gemacht hatte, sondern f374r alle in Betracht kom-menden L366schungsanspr374che. Ein Urteil, das - wie hier - eine Leistungsklage abweist, stellt n344mlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebens-sachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann, wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Rechtsnormen vorgetragen und gepr374ft wurden (BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 f.). Von dem Streitgegenstand erfasst werden s344mtliche materiell-rechtlichen Anspr374che, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssach-verhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begr374ndung des Kl344gers kommt es nicht an (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, WM 2009, 501, 504 f. Rn. 44 f., insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abgedruckt; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 322 Rn. 97, 176; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor 247 322 Rn. 41). Das gilt nach 247 325 Abs. 1 ZPO auch f374r die jetzi-gen Beklagten. (2) Aus der Abweisung der L366schungsklage folgt indessen nur, dass die fr374here Beklagte keine L366schung der Grundschulden verlangen kann. Damit steht nicht zugleich fest, dass sich die Kl344gerin bei der Verteilung des Erl366ses darauf berufen kann, dass sie alleinige Gl344ubigerin der Grundschulden war. 19 - 11 - 20 (a) Die Berufung hierauf kann der Kl344gerin n344mlich nicht nur dann ver-sagt sein, wenn die Beklagten von ihr die Zustimmung zur L366schung verlangen k366nnten. Auf ihre Stellung als Gl344ubigerin der Grundschulden kann sich die Kl344gerin bei der Verteilung des Erl366ses unter den Gemeinschaftern vielmehr auch dann nicht berufen, wenn sie an der Durchsetzung ihrer an sich beste-henden (vgl. 247 1192 Abs. 1 i.V.m. 247 1147 BGB) Rechte aus den Grundschulden (Duldungsanspruch und Anspruch auf Zahlung von Grundschuldzinsen) durch eine schuldrechtliche Vereinbarung mit der fr374heren Beklagten oder ihren Rechtsnachfolgern gehindert ist. Entschieden ist in dem Vorprozess nur 374ber den von der fr374heren Beklagten geltend gemachten Anspruch auf L366schung der Grundschulden. Gegenstand des Rechtsstreits war aber nicht die Frage, ob die Kl344gerin ihrerseits von der fr374heren Beklagten die Duldung der Zwangsvollstre-ckung oder die Zahlung von Grundschuldzinsen h344tte verlangen k366nnen. (b) Diese Frage ist auch nicht inhaltlich durch die Abweisung der L366-schungsklage der fr374heren Beklagten pr344judiziert. Der Duldungs- und der Zins-anspruch des Grundschuldgl344ubigers werden zwar regelm344337ig ausscheiden, wenn der Grundst374ckseigent374mer (auf Grund einer schuldrechtlichen Abrede mit dem Gl344ubiger) die L366schung der Grundschuld verlangen kann. Daraus folgt aber nicht, dass der Grundschuldgl344ubiger den Duldungs- und den Zins-anspruch geltend machen kann, wenn ein L366schungsanspruch nicht besteht. Die Voraussetzungen, unter denen die L366schung einer Grundschuld bean-sprucht werden kann, m374ssen n344mlich nicht dieselben sein wie die, unter denen der Duldungs- oder der Zinsanspruch geltend gemacht werden k366nnen. Bei ei-ner Sicherungsgrundschuld bestimmt sich z. B. der L366schungsanspruch nach dem Fortbestand des Sicherungszwecks, w344hrend der Duldungsanspruch da-von abh344ngt, ob die gesicherte Forderung vertragsgem344337 bedient wird. Genau- 21 - 12 - so bleibt der Sicherungseigent374mer verpflichtet, dem Sicherungsgeber den Be-sitz der Sache zu 374berlassen, auch wenn er dessen R374ck374bereignungsan-spruch erfolgreich abgewehrt hat. Sind die Voraussetzungen f374r den L366-schungsanspruch einerseits und den Duldungsanspruch andererseits aber nicht notwendig dieselben, ist mit der Aberkennung des L366schungsanspruchs nicht zugleich auch dar374ber entschieden, dass der Duldungsanspruch geltend ge-macht werden kann. bb) Im Ergebnis unbegr374ndet ist auch das Argument der Revision, die fr374here Beklagte habe sich mangels Abtretung der Rechte aus der Zweckabre-de ihrer Eltern nicht auf den unver344nderten treuh344nderischen Charakter der Grundschulden berufen k366nnen. 22 (1) Richtig ist allerdings, dass sich die fr374here Beklagte bei dem von dem Berufungsgericht gew344hlten Ansatz auf den treuh344nderischen Charakter der Grundschulden nur berufen konnte, wenn ihr die Rechte aus der Zweckabrede ihrer Eltern abgetreten wurden. Denn das Berufungsgericht leitet den treuh344n-derischen Charakter der Grundschulden daraus ab, dass diese nur dazu ge-dacht waren, einen Gl344ubiger der Eltern von der Vollstreckung in den Grundbe-sitz abzuhalten. Nicht frei von Zweifeln ist, ob sich aus dem 334bergabevertrag ableiten l344sst, der fr374heren Beklagten seien stillschweigend die Rechte aus die-ser Zweckabrede abgetreten worden. Nach dem Vertrag sollten der fr374heren Beklagten nur die Anspr374che auf R374ckgew344hr der Fremdgrundschuld zur Si-cherung des Darlehens der Eltern anteilig abgetreten werden, die Grundschul-den dagegen bestehen bleiben. Darauf kommt es aber nicht an. 23 (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe die Grund-schulden gegen374ber der fr374heren Beklagte nicht vewerten d374rfen, erweist sich 24 - 13 - n344mlich im Ergebnis aus einem anderen Grund als zutreffend. Dieses Verwer-tungshindernis ergibt sich unabh344ngig von der m366glichen Abtretung der Rechte aus der urspr374nglichen Zweckabrede der Eltern aus einem schuldrechtlichen Verwertungsverbot, das die fr374here Beklagte im Zusammenhang mit dem 334bergabevertrag am 17. M344rz 1976 stillschweigend selbst mit beiden Eltern vereinbart hat. (a) Zweck dieses Vertrags war es, der fr374heren Beklagten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit dem h344lftigen Anteil an ihrem Grundst374ck einen substantiellen Verm366genswert zuzuwenden. Dieser Gestaltungswille der Eltern kommt schon in dem 334bergabevertrag selbst zum Ausdruck. Dieser h344lt neben der Anrechnung der 334bertragung auf das Erb- und Pflichtteilsrecht der fr374heren Beklagten fest, dass der Wert des Miteigentumsanteils trotz der beste-hen bleibenden Grundschulden 130.000 DM betr344gt. Au337erdem sollte die fr374he-re Beklagte die H344lfte der damals noch bestehenden Darlehensschuld ihrer El-tern 374bernehmen und die Eltern insoweit freistellen. Die Eingehung einer sol-chen Freistellungsverpflichtung ergibt aus der Sicht aller an der Urkunde Betei-ligten nur einen Sinn, wenn der fr374heren Beklagten nicht blo337 ein formaler Ei-gentumstitel verschafft werden sollte, sondern ein substantieller Verm366gens-wert. Andernfalls h344tte diese nicht nur (durch die Anrechnungsklausel) ihren Erb- und Pflichtteil eingeb374337t, sondern auch noch einen zus344tzlichen Verm366-gensnachteil erlitten, was erkennbar nicht angestrebt war. 25 (b) Dazu bedarf es keines R374ckgriffs auf den Erbvertrag, den die Eltern der Kl344gerin im Anschluss an den 334bergabevertrag geschlossen haben. Der Erbvertrag best344tigt aber die Auslegung des 334bergabevertrags. Er l344sst n344mlich erkennen, dass die Eltern den Plan verfolgten, beiden T366chtern jeweils die H344lf-te ihres Grundst374cks zuzuwenden. Technisch wird das dadurch erreicht, dass 26 - 14 - der fr374heren Beklagten durch den 334bergabevertrag schon zu Lebzeiten der El-tern der Miteigentumsanteil des Vaters zugewandt und mit dem Erbvertrag die Kl344gerin unter Enterbung ihrer Schwester zur Erbin des letztversterbenden El-ternteils bestimmt wird. Das setzte voraus, dass der fr374heren Beklagten mehr als nur ein formaler Titel zugewandt wurde. (c) Die von den Eltern angestrebte Zuwendung an die fr374here Beklagte lie337 sich auf dem von ihnen dazu gew344hlten technischen Weg nur erreichen, wenn die Geltendmachung der Gl344ubigerrechte aus den Grundschulden schuld-rechtlich eingeschr344nkt wurde. 27 (aa) H344tten die Eltern, indem sie sich ihre Gl344ubigerrechte aus den Grundschulden insgesamt vorbehielten, die fr374here Beklagte uneingeschr344nkt zur Zahlung von Grundschuldzinsen oder dazu verpflichten wollen, jederzeit die Zwangsvollstreckung in den ihr 374bertragenen Miteigentumsanteil zu dulden, w344re der Miteigentumsanteil jedenfalls im entscheidenden Zeitpunkt, n344mlich nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils, wertlos gewesen. Anhalts-punkte daf374r, dass die Eltern dies angestrebt oder in Kauf genommen haben k366nnten, sind nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb die fr374here Beklagte f374r eine bei diesem Verst344ndnis letztlich wertlose Zuwendung die Ver-pflichtung zur anteiligen Freistellung der Eltern von ihren Verpflichtungen aus einem damals noch valutierenden Darlehen h344tte 374bernehmen sollen. Das Ver-tragsziel lie337 sich nur erreichen, wenn die Geltendmachung der Grundschulden nicht mehr uneingeschr344nkt m366glich war. 28 (bb) Das muss zwar nicht bedeuten, dass sich die Eltern verpflichten wollten, schon zu ihren Lebzeiten von ihren Rechten aus den Grundschulden keinen oder nur dann Gebrauch zu machen, wenn sich die fr374here Beklagte 29 - 15 - nicht an den 334bergabevertrag hielt. Eine solche Bindung enthielt oder bewirkte auch der Erbvertrag mit der Kl344gerin nicht. Es gibt im Gegenteil Anhaltspunkte daf374r, dass sich die Eltern diese M366glichkeit vorbehalten wollten, etwa um einen doch noch drohenden Zugriff ihres Gl344ubigers auf das Grundst374ck zu verhin-dern. (cc) Das eigentliche Ziel des Vertrags war nicht, der fr374heren Beklagten eine zu Lebzeiten der Eltern verwertbare Rechtsposition zu verschaffen. Das war mit der gew344hlten Konstruktion, insbesondere mit dem Vorbehalt der Gl344u-bigerrechte, nicht zu erreichen. Der Vertrag zielte vielmehr darauf, ihr einen Verm366genswert zu verschaffen, den sie nach dem Ableben des letztverster-benden Elternteils in der Erbauseinandersetzung mit der Kl344gerin geltend ma-chen konnte. Das aber war nur m366glich, wenn die Grundschulden jedenfalls von diesem Zeitpunkt an nicht mehr gegen die fr374here Beklagte geltend gemacht werden durften. Nur so war auch zu verhindern, dass die fr374here Beklagte, die anders als die Kl344gerin im Vorgriff hierauf auch die Darlehensschuld der Eltern anteilig im Innenverh344ltnis 374bernommen hatte, schlechter stand als diese. Denn die Verf374gungen von Todes wegen aus dem Erbvertrag der Kl344gerin mit ihren Eltern konnten nach dem Tod des Letztversterbenden ebenfalls nicht mehr ge-344ndert werden. Ohne ein entsprechendes schuldrechtliches Verwertungsverbot dieses Inhalts drohte der Vertrag nicht nur sein Kernziel zu verfehlen, sondern auch zu einem 374ber den Verlust der Beteiligung am Nachlass der Eltern hin- ausgehenden Nachteil umzuschlagen: Die Aufwendungen der fr374heren Beklag-ten f374r das Darlehen der Eltern k366nnten sich selbst dann noch als vergeblich erweisen, wenn die Eltern, wie auch geschehen, zu ihren Lebzeiten weder 374ber den Miteigentumsanteil der Mutter verf374gten noch von ihren Gl344ubigerrechten aus den Grundschulden Gebrauch gemacht hatten. Das haben die Eltern er-sichtlich nicht angestrebt. Sie wollten den Erfolg des 334bergabevertrags jeden- 30 - 16 - falls nach dem Tod des Letztversterbenden sicherstellen und haben deshalb mit der fr374heren Beklagten stillschweigend vereinbart, dass die Grundschulden von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verwertet werden durften. 31 (d) Diese Vereinbarung ist nicht nur mit dem Vater, sondern mit beiden Elternteilen zustande gekommen. Vertragspartei des eigentlichen 334bergabever-trags war zwar nur der Vater. Die Mutter hat aber an der Vertragsverhandlung vor dem Notar teilgenommen und dem Vertrag zugestimmt. Ihre Teilnahme mag in erster Linie g374terrechtliche Gr374nde gehabt haben. Ohne ihre Mitwirkung als (Mit-) Gl344ubigerin der Grundschulden lie337 sich das angestrebte gemeinsa-me Gestaltungsziel beider Eltern aber nicht erreichen. Mit ihrer Zustimmung zu dem 334bergabevertrag ist die Mutter Vertragspartei des Verwertungsverbots geworden. (e) Diese Verpflichtungen sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kl344gerin 374bergegangen, die deshalb aus den Grundschulden gegen die fr374-here Beklagte nicht mehr vorgehen durfte. 32 d) Ohne Erfolg bleibt schlie337lich auch der Einwand der Revision, der Er-h366hungsbetrag nach 247 182 Abs. 2 ZVG habe angesichts der unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile zu Gunsten der Kl344gerin ber374cksichtigt wer-den m374ssen. 33 aa) Die Miteigentumsanteile waren allerdings unterschiedlich belastet. Die Grundschulden lasteten zwar als Gesamtgrundschulden (vgl. Senat, Urteil vom 19. M344rz 2010 - V ZR 52/09, WM 2010, 834, 835 Rn. 7) auf beiden Mitei-gentumsanteilen. Gl344ubiger der Gesamtgrundschulden war aber, wie oben un-ter 2. ausgef374hrt, allein die Kl344gerin. Da diese ihren eigenen Miteigentumsanteil 34 - 17 - jederzeit h344tte freigeben k366nnen (vgl. Senat, Urteil vom 19. M344rz 2010 - V ZR 52/09, aaO, Rn. 9), haftete f374r die Grundschulden in der Sache allein der Miteigentumsanteil der fr374heren Beklagten. 35 bb) Bei der Verteilung des Erl366ses w344re einer unterschiedlichen Belas-tung der Miteigentumsanteile zwar grunds344tzlich Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82, NJW 1983, 2449, 2451; Senat, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 267/82, NJW 1984, 2527, 258; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06, NJW-RR 2010, 520, 521). Hier scheidet ihre Ber374cksichtigung aber aus, weil sich die unterschiedliche Belastung im Verh344ltnis der Kl344gerin zur fr374heren Beklagten nicht auswirkt. Die Kl344gerin war, wie unter c) bb) (2) dargelegt, seit dem Tod ihrer Mutter gehindert, von der fr374-heren Beklagten die Duldung der Zwangsversteigerung in deren Miteigentums-anteil und die Zahlung von Grundschuldzinsen zu verlangen. cc) Dessen ungeachtet w344re aber bei der Verteilung des Erl366ses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kl344gerin den Erh366hungsbetrag entrich-tet und im wirtschaftlichen Ergebnis die Auskehrung des auf die Grundschuld-zinsen entfallenden Betrags an sich selbst finanziert hat. Das 344ndert aber nichts daran, dass den Beklagten jedenfalls der hinterlegte 334bererl366s zusteht. 36 - 18 - III. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 18.05.2009 - 3 O 223/06 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 10.02.2010 - 5 U 316/09-77-
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