BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 321/02Verkündet am: 17. September 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 269ZPO § 29Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasser-lieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 -LG NeuruppinAG Neuruppin - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die RichterDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Neuruppin vom 10. Oktober 2002 unddas Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 14. März 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das AmtsgerichtNeuruppin zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, ein Versorgungsunternehmen mit dem Sitz in N. ,nimmt die in B. wohnhaften Beklagten auf Entgeltzahlung für Wasser- undAbwasserleistungen in Anspruch, die die Klägerin für das in N. gelege-ne Hausgrundstück der Beklagten erbracht hat.Das Amtsgericht Neuruppin hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zu-ständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung derKlägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. - 3 -Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerinihr Zahlungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Landgericht hat auf die Begründung des amtsgerichtlichen UrteilsBezug genommen und ergänzend ausgeführt, es könne dahinstehen, ob dervom Thüringer Oberlandesgericht (MDR 1998, 828 f.) vertretenen Auffassungzu folgen sei, wonach der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einemVersorgungsvertrag jedenfalls dann der Ort sei, in dem das Grundstück liege,wenn Energie für ein Hausgrundstück geliefert werde. Im vorliegenden Fallkönnten die tragenden Gründe der vorgenannten Entscheidung nicht überzeu-gen, weil hier ein etwa bestehendes Dauerschuldverhältnis bei Klageerhebungbereits beendet und nur noch eine etwa offenstehende Zahlungsverpflichtungabzuwickeln gewesen sei. In einem solchen Fall könne die in dieser Entschei-dung in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellte Ausstrahlwirkung, die aufder Gesamtschau aller Pflichten in einem bestehenden Dauerschuldverhältnisberuhe, nicht greifen.II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg geltendmacht, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuruppin verneint. - 4 -1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Erfüllungsort fürZahlungsverpflichtungen aus Energielieferungsverträgen der Wohnsitz des Ab-nehmers (LG Leipzig MDR 1999, 1086; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29Rdnr. 25 "Energieversorgungsverträge"; MünchKomm-ZPO/Patzina, ZPO,4. Aufl., § 29 Rdnr. 42) oder der Ort der Energieabnahme ist (OLG RostockRdE 1997, 76; Thüringer OLG MDR aaO; OLG Dresden RdE 2000, 160 f.; LGDarmstadt RdE 1994, 75; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl.,§ 29 Rdnr. 32; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 23; Riemer RdE 1989,242 f.).2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Zwar istauch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung ge-sondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH,Beschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II;BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b).Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch bei Vertragstypen, beidenen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheitder vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfül-lungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschluß vom5. Dezember 1985 aaO zum Bauwerkvertrag; BGH, Urteil vom 7. Dezember2000 - VII ZR 404/99, WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Archi-tektenvertrag).Dies gilt auch für die sich aus einem Energie- oder Wasserlieferungsver-trag ergebenden Verpflichtungen beider Vertragspartner. Am Ort der Abnahmehat nicht nur das Versorgungsunternehmen seine Hauptleistungspflicht, son-dern auch der Abnehmer wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen. So hat derAbnehmer zum Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegenvon Leitungen unter Benutzung seines Grundstücks zu dulden (§ 8 AVBEltV, - 5 -§ 8 AVBGasV, § 8 AVBFernwärmeV, § 8 AVBWasserV). Der Anschlußnehmerhat ferner die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses zu tragen und jedeBeschädigung daran dem Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen (§ 10AVBEltV, § 10 AVBGasV, § 10 AVBFernwärmeV, § 10 AVBWasserV) sowiedessen Beauftragten Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten (§ 16 AVBEltV,§ 16 AVBGasV, § 16 AVBFernwärmeV, § 16 AVBWasserV). Auch Einwändendes Kunden gegenüber Rechnungen und Abschlagsberechnungen wegen of-fensichtlicher Ablese- oder Meßfehler (§ 30 AVBEltV, § 30 AVBGasV, § 30AVBFernwärmeV, § 30 AVBWasserV) kann regelmäßig nur durch Überprüfungder Meßeinrichtungen am Ort der Entnahme nachgegangen werden.Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsver-trag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen,ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für dieZahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige ge-richtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamenGerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985aaO).3. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts auch nicht daraus, daß im Streitfall der Versorgungsvertrag beendet warund die Parteien nur noch über die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung derBeklagten streiten. Einmal kann hierdurch der Schwerpunkt der Vertrages nichtmehr nachträglich verändert werden; zum anderen kann es auch insoweit, wiezuvor ausgeführt, auf die Feststellung von Umständen ankommen, die nur amOrt der Leistungsabnahme überprüfbar sind. - 6 -III.Da beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig ab-gewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung des ange-fochtenen Urteils an das Amtsgericht Neuruppin zurück (vgl. Senatsurteil vom18. November 1998 - VIII ZR 344/97, WM 1999, 651 = NJW 1999, 647 unter 3 dm.w.Nachw.; Musielak/Ball aaO § 563 Rdnr. 23; MünchKomm-ZPO/Aktualisie-rungsband - Wenzel, § 563 Rdnr. 27).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerBall Dr. Frellesen
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