BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 321/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 21. November 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Urteil des Senats vom 26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten ver-worfen. Gr374nde: I. Die Beklagte macht mit der Anh366rungsr374ge geltend, der Senat habe sp344testens in der m374ndlichen Verhandlung darauf hinweisen m374s-sen, dass die Klauseln in ihren Bedingungen der fondsgebundenen Ren-tenversicherung 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung und die Ver-rechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (247247 12 Abs. 3, 24 Abs. 1 AVB) wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot unwirksam sein k366nnten und nach Ma337gabe des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) ein Anspruch auf einen Mindestr374ck-kaufswert in Betracht k344me. W344re der Hinweis erteilt worden, h344tte sie auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (VersR 2007, 1354) hingewiesen sowie Vertagung beantragt, um 374ber den Gesamtver-band der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein umfassendes Rechtsgutachten einzuholen. 1 - 3 - 2 II. Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anh366rungsr374ge hat keinen Erfolg. 1. Sie ist bereits als unzul344ssig zu verwerfen, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (247 321a Abs. 4 S344tze 1 und 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Danach ist die Ent-scheidungserheblichkeit des ger374gten Geh366rsversto337es darzulegen. Demgem344337 h344tte die Beklagte ausf374hren m374ssen, mit welchen rechtli-chen Argumenten sie der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten und weshalb die Entscheidung ohne die Geh366rsverletzung m366glicherwei-se anders ausgefallen w344re. Das ist nicht geschehen. Der Hinweis auf den (nach der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ver366ffentlichten) Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (aaO) gen374gt schon deshalb nicht, weil diesem Beschluss der genaue Inhalt der dortigen Klauseln 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung und die Verrechnung der Ab-schlusskosten nicht zu entnehmen ist. Auch der Hinweis, es w344re Verta-gung beantragt worden, um 374ber den GDV ein umfassendes Rechtsgut-achten einzuholen, besagt zur Entscheidungserheblichkeit des ger374gten Geh366rsversto337es nichts. Es w344re Sache der anwaltlich vertretenen Be-klagten gewesen, ihre rechtliche Argumentation auf den hier zu ent-scheidenden Fall bezogen vorzutragen. 3 2. Die Anh366rungsr374ge ist auch nicht begr374ndet, weil ein Geh366rs-versto337 nicht vorliegt. 4 a) Auf eine m366gliche Unwirksamkeit der 247247 12 Abs. 3, 24 Abs. 1 AVB wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot brauchte der Senat nicht hinzuweisen. Die Frage der Transparenz dieser Klauseln war von 5 - 4 - Anfang an zentraler Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beklagte hat da-zu in der Revisionsbegr374ndung umfassend Stellung genommen. Der Se-nat hat die Klauseln nicht wegen fehlender Garantiewerte, sondern des-halb f374r unwirksam erkl344rt, weil 247 12 Abs. 3 AVB keinen Hinweis auf die f374r den Versicherungsnehmer mit der K374ndigung verbundenen wirtschaft-lichen Nachteile enth344lt. Auf die mit der Verrechnung der Abschlusskos-ten nach dem Zillmerungsverfahren verbundenen Nachteile ist der Versi-cherungsnehmer nicht nur bei der herk366mmlichen kapitalbildenden Le-bensversicherung hinzuweisen, sondern auch bei der - ebenfalls kapital-bildenden - fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der es keine ga-rantierten R374ckkaufswerte und demgem344337 keine entsprechenden Tabel-len gibt. Der Nachteil der fehlenden oder nur geringen Kapitalbildung in den Anfangsjahren der Versicherung ist bei beiden Formen der Lebens-versicherung ersichtlich gleich. b) aa) Dieser Umstand l344sst es f374r einen gewissenhaften und rechtskundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687) als auf der Hand liegend erscheinen, dass der durch den Transparenzmangel bewirkte wirtschaftliche Nachteil bei der fondsgebundenen Lebensversi-cherung ebenso wie bei der herk366mmlichen kapitalbildenden Lebensver-sicherung nach den Grunds344tzen des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (aaO) zu kompensieren sein k366nnte. Eventuell verbliebene Zweifel mussten sp344testens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) beseitigt sein, die der Verrechnung hoher Abschlusskosten mit der Pr344mie nach dem Zillme-rungsverfahren - m366glicherweise weitergehend als das Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - ebenfalls Grenzen setzt. Schlie337lich war bereits lan-ge vor der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt, dass der Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 auch f374r die 6 - 5 - fondsgebundene Lebensversicherung einen Mindestr374ckkaufswert vor-gesehen hat (247 169 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2). bb) Im 334brigen hat der Senatsvorsitzende in der m374ndlichen Ver-handlung - im Protokoll nicht vermerkt - darauf hingewiesen, dass die fraglichen Klauseln unwirksam sein d374rften und der Kl344ger Anspruch auf einen Mindestr374ckkaufswert entsprechend dem Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 haben k366nnte. Dem hat der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten nicht widersprochen. 7 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2005 - 3 O 173/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 10 U 66/05 -
Full & Egal Universal Law Academy