BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 321/05 Verk374ndet am: 26. September 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 172 Abs. 2 Die Grunds344tze des Senatsurteils vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) 374ber die Klauselersetzung nach 247 172 Abs. 2 VVG und den Mindestr374ckkaufswert sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05 - OLG Stuttgart LG Rottweil - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. September 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. No-vember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten, einem Lebensversiche-rungsunternehmen, die R374ckzahlung von Beitr344gen. 1 Er beantragte am 23. Juli 2001 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Die Verbraucherinformation einschlie337lich der Allgemeinen Versicherungs-bedingungen (AVB) erhielt er vor Unterzeichnung des Antrags ausge-h344ndigt. Mit Versicherungsschein vom 9. August 2001 nahm die Beklagte den Antrag an. Versicherungsbeginn war der 1. September 2001. Der 2 - 3 - Kl344ger zahlte von September 2001 bis M344rz 2002 Beitr344ge in H366he von insgesamt 10.060,68 200. Mit Schreiben vom 25. Mai 2002 widersprach der Kl344ger dem Vertragsabschluss gem344337 247 5a VVG, weil die Verbraucherin-formation nicht 247 10a VAG entspreche. Dies ergebe sich aus den Urtei-len des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373). Der Kl344ger verlangt die eingezahlten Beitr344ge zuz374glich Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung zur374ck. Er habe dem Vertrag wirk-sam widersprochen. 247 5a VVG sei anwendbar, weil die Verbraucherin-formation einschlie337lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum R374ckkaufswert, zur Um-wandlung in eine beitragsfreie Versicherung und zur 334berschussbeteili-gung intransparent und damit nicht vollst344ndig im Sinne von 247 5a Abs. 2 Satz 1 VVG sei. Der Vertrag sei durch die Erkl344rung vom 25. Mai 2002 aber auch bei Unwirksamkeit des Widerspruchs beendet worden, weil dieser nach 247 140 BGB in eine ordentliche K374ndigung umzudeuten sei. 3 Die Beklagte h344lt 247 5a VVG nicht f374r anwendbar, weil der Vertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen sei. Dem Kl344ger seien alle Versicherungsbedingungen und eine vollst344ndige Verbraucherinformati-on nach 247 10a VAG 374bergeben worden. Die darin enthaltenen Angaben seien weder l374ckenhaft noch intransparent, insbesondere zum R374ck-kaufswert so vollst344ndig und verst344ndlich wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung 374berhaupt m366glich. Soweit die Informationen 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung, zur Beitragsfreistellung und zur Ab-schlusskostenverrechnung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 betroffen seien und die darauf bezogenen Regelungen in 247247 12, 24 AVB unwirksam gewesen sein sollten, habe die Beklagte diese im Treuh344nderverfahren nach 247 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche 4 - 4 - neue Klauseln wirksam ersetzt. Im 334brigen f374hre die Intransparenz ein-zelner Informationen und Klauseln nicht zu einem Widerspruchsrecht nach 247 5a VVG, sondern sei nach den Vorschriften 374ber unwirksame Be-stimmungen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zu behandeln. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Zur374ck-weisung der Berufung des Kl344gers. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung. Der Kl344ger hat keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf R374ckzahlung der Beitr344ge, weil ihm ein Widerspruchsrecht nach 247 5a VVG nicht zustand. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung eines R374ckkaufswerts zusteht. 6 I. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kl344ger habe nach 247 812 BGB Anspruch auf R374ckzahlung der Beitr344ge, weil sein Widerspruch nach 247 5a VVG wirksam sei. Das ihm von der Beklagten 374bergebene In-formationsmaterial werde zumindest in Bezug auf die notwendige Anga-be der R374ckkaufswerte dem Verst344ndlichkeitsgebot des 247 10a VAG und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 nicht ge-recht. Dies begr374nde ein Widerspruchsrecht nach 247 5a VVG. 7 - 5 - 8 II. 1. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Sie steht im Wider-spruch zu dem im Zeitpunkt der Verk374ndung des Berufungsurteils bereits ergangenen und ver366ffentlichten Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 - VersR 2005, 1565 Tz. 49 i.V. mit Tz. 43 f., inzwischen in BGHZ 164, 297, 318 i.V. mit 315 f.). a) Danach ist die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Ver-sicherungsbedingungen der Unvollst344ndigkeit der Unterlagen im Sinne von 247 5a Abs. 2 Satz 1 VVG nicht gleichzusetzen, auch wenn die Un-wirksamkeit auf einem Versto337 gegen das Transparenzgebot beruht. Die Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit ergeben sich nicht aus 247 5a VVG, sondern allein aus 247 306 BGB, 247 6 AGBG. Das ist nach dem Ge-meinschaftsrecht nicht anders. Die Richtlinie 92/96/EWG regelt die Rechtsfolgen einer intransparenten Verbraucherinformation nicht. Sie er-geben sich vielmehr aus der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchliche Klauseln in Verbrauchervertr344gen und decken sich mit dem nationalen Recht (BGHZ 164, 315 m.w.N.). 9 b) Ein Widerspruchsrecht l344sst sich auch nicht daraus ableiten, dass - wie der Kl344ger meint - zwischen Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen und der Verbraucherinformation zu unterscheiden sei und an diese h366here Transparenzanforderungen zu stellen seien. F374r eine sol-che Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformation, wie sich aus 247 10a Abs. 1 VAG und Abschnitt I Nr. 1 b der Anlage D zu dieser Vorschrift ergibt, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertra-ges regelnde Teil. Andererseits ist die bei der Lebensversicherung nach Abschnitt I Nr. 2 a bis d zus344tzlich notwendige Verbraucherinformation zur 334berschussbeteiligung, zum R374ckkaufswert, zur pr344mienfreien Versi- 10 - 6 - cherung und zum Ausma337 der garantierten Leistungen typischer und not-wendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertrags-inhalt betreffenden Verbraucherinformationen sind deshalb, sofern sie intransparent sind, wie intransparente AVB-Klauseln zu behandeln und l366sen kein Widerspruchsrecht nach 247 5a VVG aus. Das gilt erst recht bei Intransparenz der weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den Ver-tragsinhalt nicht unmittelbar regelnden zus344tzlichen Informationen. c) Der Kl344ger hatte deshalb kein Widerspruchsrecht wegen intransparenter Informationen zum R374ckkaufswert, zur beitragsfreien Versicherung und zur 334berschussbeteiligung. Die Informationen zur 334berschussbeteiligung waren im 334brigen hinreichend transparent, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) ausgef374hrt hat. Die nach Abschnitt I Nr. 2 e erforderlichen Informationen 374ber die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds hat die Beklagte erteilt, wie sich aus den Unterlagen ohne weiteres ergibt. 11 2. Nach dem Vortrag der Parteien kann sich aber aus einem in den Vorinstanzen noch nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch ergeben. 12 a) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 folgt, dass der Versicherungsnehmer nach K374ndigung einen vertraglichen Anspruch un-ter anderem auf einen Mindestr374ckkaufswert hat, wenn die Bestimmun-gen 374ber den R374ckkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot unwirksam sind. 13 - 7 - 14 aa) Das ist hier der Fall. 247 12 Abs. 3 AVB 374ber den R374ckkaufswert bei K374ndigung und 247 24 Abs. 1 AVB 374ber die Verrechnung der Ab-schlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie die vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) f374r unwirksam erkl344rten Klauseln anderer Lebensversicherer. 247 12 Abs. 3 AVB enth344lt keinen Hinweis auf die f374r den Versicherungsnehmer mit der K374ndigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Dar374ber muss der Versicherungsnehmer aber bei Vertragsschluss an der Stelle der Allge-meinen Versicherungsbedingungen in den Grundz374gen unterrichtet wer-den, an der die Regelung der K374ndigung angesprochen ist; dass an an-derer Stelle, z.B. hier in 247 24 Abs. 1 AVB und in Nr. 15 Abs. 1 der Verbraucherinformation, dem Versicherungsnehmer weitere Informatio-nen 374ber die Verrechnung von Abschlusskosten gegeben werden, behebt den Mangel an Transparenz in 247 12 Abs. 3 AVB nicht, zumal das Aus-ma337 des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird (vgl. BGHZ 147, 354, 363 f.). 247 24 Abs. 1 AVB ist praktisch wort-gleich mit 247 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Gegens-tand des Urteils BGHZ 147, 354 waren. Die von der Beklagten nach 247 172 Abs. 2 VVG vorgenommene Vertragserg344nzung durch inhaltsgleiche Klauseln ist unwirksam (vgl. BGHZ 164, 297, 312 ff.). 15 bb) Bei der (herk366mmlichen) kapitalbildenden Lebensversicherung wird der Mindestr374ckkaufswert nach dem Urteil des Senats (BGHZ 164, 297, 318 ff.) durch die H344lfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Pr344-mienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt, bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dementsprechend durch 16 - 8 - die H344lfte des ungezillmerten Fondsguthabens (in 247247 8 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 3 Satz 3 AVB als Deckungskapital bezeichnet). b) Nach 247 12 Abs. 1 AVB konnte der Kl344ger fr374hestens zum Schluss des ersten Versicherungsjahres k374ndigen, also zum 1. Sep-tember 2002. Ob sich zu diesem Stichtag unter Ber374cksichtigung der noch ausstehenden Beitr344ge ein R374ckkaufswert ergibt, wird das Beru-fungsgericht zu kl344ren haben. 17 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2005 - 3 O 173/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 10 U 66/05 -
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