BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 321/08 Verk374ndet am: 16. September 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 25 Zur Frage der Fortf374hrung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma. BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Novem-ber 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte, die unter der Bezeichnung "R. Automobile GmbH" firmiert, nach den Grunds344tzen der Haftung f374r eine Firmenfortf374hrung gem344337 247 25 HGB Anspr374che auf Zahlung geltend. Die - der H366he nach unstreitigen - Forderungen resultieren aus einer Vereinbarung der Kl344gerin mit der "Automobile R. e.K.", durch die diese sich unter ande-rem zur Abnahme einer bestimmten Menge von Schmierstoffen von der Kl344ge-rin verpflichtet hatte. 1 Anfang des Jahres 2005 wurde das Verm366gen der "Automobile R. e.K." im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung von der "Autohaus R. GmbH" 374bernommen. Deren Gesch344ftsgegenstand war der Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie der Betrieb einer Autowerkstatt. Mit 2 - 3 - Gesellschafterbeschluss vom 25. Oktober 2005, im Handelsregister eingetra-gen am 10. November 2005, wurde diese GmbH in "J. Auto- und Servicehaus GmbH" umfirmiert. Den Gesch344ftsbetrieb stellte die "J. Auto- und Service-haus GmbH" Ende 2005 ein. Im folgenden Jahr wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" er366ffnet. 3 Zur Reduzierung ihrer Verbindlichkeiten schloss die "J. Auto- und Ser-vicehaus GmbH", deren gesch344ftsf374hrender Gesellschafter J. R. war, Ende 2005 Vertr344ge einerseits mit der Beklagten, die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2005 gegr374ndet worden war und deren Gesch344ftsf374hrer gleichfalls J. R. ist, und andererseits mit der (von den Mitarbeitern) ebenfalls neu gegr374ndeten "R. Service GmbH". Alle vorgenannten Unternehmen f374hrten bzw. f374hren ihren Gesch344ftsbe-trieb unter derselben Anschrift, nutzten bzw. nutzen dieselben Telefon- und Faxnummern und traten bzw. treten unter dem Internetportal "www.autohaus- ..de" mit den Marken Alfa Romeo, Suzuki und Rover auf. Gesch344ftsge-genstand der Beklagten ist der Handel mit Kraftfahrzeugen der genannten Mar-ken, w344hrend die unter derselben Anschrift arbeitende "R. Service GmbH" die Werkstattleistungen erbringt. 4 Die "Autohaus R. GmbH" hatte von der Kl344gerin Schmierstoffe be-zogen, die am 21. Juli 2005 mit 7.437,11 200 in Rechnung gestellt worden waren und Gegenstand eines am 16. M344rz 2006 rechtskr344ftig gewordenen Vers344um-nisurteils gegen die "J. Auto- und Servicehaus GmbH" sind. In diesem Rechtsstreit sind au337erdem Kosten in H366he von 1.279,60 200 festgesetzt worden. Diese beiden Betr344ge macht die Kl344gerin nunmehr gegen die Beklagte geltend. Daneben begehrt sie von der Beklagten Zahlung in H366he von 22.808,55 200 aus der mit der "Automobile R. e.K." geschlossenen Vereinbarung. 5 - 4 - Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 31.525,26 200 nebst Zin-sen in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-klagten hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegeh-ren weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Beklagte hafte der Kl344gerin gegen374ber aus 247 25 Abs. 1 HGB f374r die geltend gemachten Verbindlichkeiten der "J. Auto- und Servicehaus GmbH". 9 F374r die Anwendbarkeit von 247 25 Abs. 1 HGB gen374ge ein Teilerwerb, wenn dieser den Kern des Unternehmens ausmache. Es sei f374r die Kontinuit344t des Unternehmens nicht auf die Gesamtheit aller Gesch344ftsbereiche abzustel-len. Vielmehr gen374ge die 334bernahme eines wesentlichen Teils des fr374heren Unternehmens. Diese Voraussetzung sei mit dem Teilbereich Handel mit Kraft-fahrzeugen hier erf374llt. 10 Die Beklagte habe das Handelsgesch344ft der fr374heren "Autohaus R. GmbH" insoweit als neuer Inhaber unver344ndert fortgef374hrt. Nach ihrer Gr374n-dung habe sie in denselben Ausstellungs- und B374ror344umen Kraftfahrzeuge an-geboten, deren Marken sich mit den von ihrer Vorg344ngerin vertretenen deckten. Die bestehenden Gesch344ftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern seien gewahrt und w374rden aufrechterhalten. Sie handele ebenso wie ihre Vorg344ngerin 11 - 5 - mit Gebrauchtwagen und sei unter denselben Ruf- und Faxnummern zu errei-chen. Dar374ber hinaus w374rden beide Unternehmen von derselben Person, J. R. , als Gesch344ftsf374hrer vertreten, durch dessen personelle Kontinuit344t das Unternehmen ganz wesentlich gepr344gt werde. Die Fortf374hrung der Firma werde im 334brigen durch den Internetauftritt gepr344gt. Die Fotos des Gesch344ftslokals mit den Fahrzeugen in den Ausstellungsr344umen seien vergleichbar, wenn nicht identisch. Es komme auch nicht darauf an, ob f374r eine kurze Zeitspanne der Name "R. " am Gesch344ftslokal zugeh344ngt gewesen sei. Auch dass zeit-gleich mit der Neugr374ndung der Beklagten eine Umfirmierung vorgenommen worden sei, die den Namen "R. " nur noch in den Anfangsbuchstaben "J. " enthalten habe, sei nicht entscheidend. Zwar stelle die Verwendung der Initialen "J. " keinen hinreichend engen Bezug zu dem Namen "R. " her. Dieser Umstand sei jedoch wegen der zu kurzen Dauer der Existenz der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" nicht isoliert zu betrachten. Ma337geblich sei viel-mehr das Auftreten der Firma im Gesch344ftsverkehr nach au337en unter dem Na-men "Autohaus R. ". Dieser Name habe das Unternehmen 374ber mehrere Jahre gepr344gt und werde von den Verkehrskreisen mit der f374r 247 25 Abs. 1 HGB erforderlichen Kontinuit344t des Unternehmens verbunden. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Haftung der Beklagten f374r die gegen die "J. Auto- und Servicehaus GmbH" begr374ndeten Forderungen der Kl344gerin bejaht. Die Voraussetzungen des 247 25 Abs. 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgesch344ft der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" in seinem wesentli- 12 - 6 - chen Kern unter Lebenden erworben und es unter deren - hier ma337geblichen alten - Firmenbezeichnung fortgef374hrt. 13 Die Haftung aus 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmenstr344ger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des ma337geblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unver344ndert unter der alten Firmenbezeichnung fortge-f374hrt wird (Senatsurteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273, Tz. 12; BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Un-ternehmen der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" unter deren Firma fortf374hrt. Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass die Verwen-dung der Initialen "J. " keinen hinreichend engen Bezug zu dem hinsichtlich der Individualisierung des Unternehmens pr344genden Eigennamen des Ge-sch344ftsf374hrers "R. " zwischen der Firma der Beklagten und deren Vorg344n-gerin darstellen. Die gem344337 247 25 Abs. 1 HGB erforderliche Firmenfortf374hrung wird jedoch nicht dadurch unterbrochen, dass im November 2005 eine Umfir-mierung der "Autohaus R. GmbH" in die "J. Auto- und Servicehaus GmbH" erfolgte. 14 Denn die Firmenfortf374hrung ist deshalb eine Voraussetzung f374r die Haf-tung gem344337 247 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuit344t des Unterneh-mens nach au337en in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund f374r die Erstreckung der Haftung f374r fr374her im Betrieb des Unternehmens begr374ndete Verbindlichkeiten des Vorg344ngers auf seinen Nachfolger ist (Senatsurteil, aaO, Tz. 19; BGH, aaO, Tz. 7). Nach au337en in Erscheinung getreten ist die "J. Au-to- und Servicehaus GmbH" unter ihrer neuen Firma aber nur in der kurzen 15 - 7 - Zeitdauer von der Umfirmierung im Oktober/November 2005 bis zur Einstellung ihres Gesch344ftsbetriebs Ende 2005. Da die Beklagte nahezu zeitgleich (durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2005) gegr374ndet wurde, ist dies eine zu kurze Zeitspanne, als dass aus der ma337geblichen Sicht der beteiligten Ver-kehrskreise dieser Name ("J. Auto- und Servicehaus GmbH") mit der Kontinui-t344t des Unternehmens, das zuvor mehrere Jahre unter der Firma "Autohaus R. GmbH" bzw. "Automobile R. e.K." aufgetreten ist, verbunden wird. Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Eintragung der neu-en Firmenbezeichnung "J. Auto- und Servicehaus GmbH" in das Handelsre-gister auch nicht das Vertrauen der ma337geblichen Verkehrskreise in die Fort-f374hrung der fr374heren Firma beseitigt worden. F374r die Anwendbarkeit des 247 25 Abs. 1 HGB kommt es nicht darauf an, welche Erkl344rung gegen374ber dem Re-gistergericht abgegeben wird, sondern vielmehr darauf, unter welcher Bezeich-nung ein Unternehmen tats344chlich am Markt auftritt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633). 16 2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Beklagte das Unternehmen des zuletzt unter "J. Auto- und Servicehaus GmbH" firmieren-den Autohauses im Sinne von 247 25 Abs. 1 HGB erworben und fortgef374hrt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, gen374gt es f374r die Anwen-dung des 247 25 Abs. 1 HGB, dass ein Teilerwerb des fr374heren Handelsgesch344fts stattfindet, wenn dieser den Kern des Unternehmens ausmacht. 17 a) Von einer Unternehmensfortf374hrung im Sinne des 247 25 Abs. 1 HGB geht der ma337gebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unver344ndert weitergef374hrt wird, der T344tigkeits-bereich, die innere Organisation und die R344umlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des 18 - 8 - Personals 374bernommen werden (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Die Haftungsfolge aus 247 25 Abs. 1 HGB greift daher auch dann ein, wenn einzelne Verm366gensbestandteile oder Bet344tigungsfelder von der 334bernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unter-nehmens bildende wesentliche Kern desselben 374bernommen wird, so dass sich der nach au337en f374r die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tat-bestand als Weiterf374hrung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 1). Dies ist bei der Beklagten, auch wenn sie nur den Teilbereich des Handels mit Kraftfahrzeugen und nicht den Werkstattbetrieb fortgef374hrt hat, der Fall. Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen - von der Revision in-soweit nicht angegriffenen - tats344chlichen Feststellungen hat die Beklagte durch den Handel mit Fahrzeugen derselben Automarken, wie sie auch von der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" vertrieben wurden, in denselben Ausstellungs- und B374ror344umen unter Beibehaltung derselben Telefon- und Faxnummern und unter Wahrung der personellen Kontinuit344t durch den Namensgeber der Firma, den Gesch344ftsf374hrer J. R. , sowie unter Aufrechterhaltung der bestehenden Gesch344ftsbeziehungen zu Lieferanten und Abnehmern und nicht zuletzt durch Verwendung eines vergleichbaren, wenn nicht gar identischen Internetauftritts wie die Vorg344ngerfirma, einen wesentlichen Teil des fr374heren Autohauses R. , der "J. Auto- und Servicehaus GmbH", fortgef374hrt. 19 b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision insoweit die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begr374ndet, die Beklagte und nicht die "R. Service GmbH" habe das fr374here Handelsgesch344ft in seinem we-sentlichen Kern erworben und fortgef374hrt. Das Berufungsgericht hat den Teilbe-reich des Handels mit Kraftfahrzeugen als den wesentlichen Teil des Unter- 20 - 9 - nehmens des fr374heren Autohauses R. gewertet und die 334bernahme des Werkstattbetriebs und der fr374heren Mitarbeiter durch die "R. Service GmbH" f374r nicht von ausschlaggebender Bedeutung gehalten. Dies begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. 21 Selbst wenn man - entsprechend der dahingehenden R374ge der Revisi-on - f374r das Revisionsverfahren unterstellte, die Erl366se aus dem Werkstattbe-trieb der "J. Auto- und Servicehaus GmbH" seien h366her gewesen als diejeni-gen aus dem Autohandel, erg344be sich keine abweichende Beurteilung. Der den Schwerpunkt eines Unternehmens bildende wesentliche Kern ist der T344tigkeits-bereich, mit dem das Unternehmen nach au337en in Erscheinung tritt (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 408 f.). Die Vorg344ngerin der Beklagten betrieb ein Au-tohaus f374r bestimmte Automarken, also aus der ma337geblichen Sicht der betei-ligten Verkehrskreise im Wesentlichen den Gesch344ftsgegenstand des Handels mit Kraftfahrzeugen. Demgegen374ber tritt der Gesch344ftsbereich eines Werkstatt-betriebs in dem 344u337eren Erscheinungsbild eines Autohauses dahinter gew366hn-lich zur374ck und ist nicht der vordergr374ndige Gegenstand eines Autohauses, - 10 - selbst wenn durch den Werkstattbetrieb h366here Ums344tze und Erl366se als durch den Autohandel erzielt werden sollten. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 420 O 108/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2008 - 10 U 8/08 -
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