BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 321/08 Verk374ndet am: 19. Oktober 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner sowie die Richterinnen Diederichsen und von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. Dezember 2008 aufge-hoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 11. M344rz 2008 wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzanspr374che wegen einer fehlge-schlagenen Kapitalanlage. 1 Der Kl344ger beteiligte sich im September 2004 374ber die als Treuhand-kommanditistin fungierende G. Beteiligungs Treuhand GmbH (nachfolgend: G.) 2 - 3 - an der im Jahr 2003 gegr374ndeten MSF AG (nachfolgend: MSF). Allein vertretungsberechtigte pers366nlich haftende Gesell-schafterin der MSF war die DPM AG (DPM), die zugleich die G. bei Abschluss der Treuhandvertr344ge vertrat. Gesch344ftsf374hrer der G. - und alleiniger Gesell-schafter und Gesch344ftsf374hrer ihrer Alleingesellschafterin - war der Beklagte. 3 Wegen der Bef374rchtung der MSF, dass ihr Anlagekonzept ein erlaubnis-pflichtiges Finanzkommissionsgesch344ft nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG sein k366nne, wurden am 27. Oktober 2004 auf einer Gesellschafterversammlung, an der auch der Beklagte als Gesch344ftsf374hrer der G. teilnahm, 304nderungen des Gesellschaftsvertrags der MSF beschlossen und ein neuer Emissionsprospekt aufgelegt. Mit am 28. Oktober 2004 zugegangenem Schreiben teilte die Bun-desanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der MSF u.a. mit, dass sie die Gesch344ftst344tigkeit als das Betreiben eines Finanzkommissionsgesch344fts nach 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG einstufe und die Untersagung des erlaubnis-pflichtigen Gesch344fts gem344337 247 37 KWG beabsichtige. Am selben Tag informier-te die BaFin auch G. schriftlich und verlangte unter Hinweis auf 247 37 Abs. 1, 247 44c Abs. 1, Abs. 6 KWG Ausk374nfte und Vorlage von Unterlagen. Diesem Auskunftsersuchen kam der Beklagte f374r G. am 10. November 2004 nach. Am 30. November 2004 setzte die BaFin der MSF unter Androhung der Untersa-gung der Gesch344ftst344tigkeit nach 247 37 KWG eine Frist bis zum 11. Dezember 2004, eine Umgestaltung der bisherigen T344tigkeit in eine erlaubnisfreie T344tigkeit vorzunehmen. Die in den folgenden Monaten zwischen MSF und BaFin gef374hr-ten Verhandlungen 374ber m366gliche 304nderungen in der Anlage- und Gesell-schaftsstruktur blieben erfolglos. Am 15. Juni 2005 erlie337 die BaFin Untersa-gungsverf374gungen gegen MSF und G., die beide inzwischen Insolvenz ange-meldet haben. - 4 - Der Kl344ger begehrt die Erstattung der von ihm geleisteten Einlage und die Befreiung von s344mtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag. Er vertritt die Auffassung, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er es vers344umt habe, die beitrittswilligen Anleger vom Inhalt des der G. am 28. Oktober 2004 zugegangenen Schreibens der BaFin zu informieren und weil er einen Vertragsabschluss nicht verhindert und die Einlagegelder an die MSF weitergeleitet habe, obwohl er habe erkennen k366nnen, dass diese f374r den Kl344-ger verloren seien. Der Beklagte macht geltend, das Schreiben der BaFin sei als Auskunftsersuchen zu sehen gewesen, er habe auf die Weiterf374hrung des Fonds vertraut; im 334brigen habe eine vertragliche Verpflichtung der G. bestan-den, die Gelder weiterzuleiten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Juris ver366ffentlicht ist, bejaht ei-nen Anspruch des Kl344gers gegen den Beklagten gem344337 247 826 BGB wegen vor-s344tzlicher sittenwidriger Sch344digung auf Erstattung des eingebrachten Kapitals und Freistellung von den laufenden Verpflichtungen gegen374ber dem Insolvenz-verwalter Zug um Zug gegen Abtretung der Anspr374che aus der Beteiligung. Der Beklagte habe es als alleiniges Organ der Treuhandkommanditistin bewusst 6 - 5 - und in sittenwidriger Weise unterlassen, den Kl344ger von den schwerwiegenden Vorg344ngen im Zusammenhang mit dessen Anlageentscheidung zu unterrichten, um ihm die Gelegenheit zu geben, seinerseits angemessen zu reagieren und sich von seinen Verpflichtungen gegen374ber der Fondsgesellschaft zu l366sen. Der Beklagte habe stattdessen die vom Kl344ger angegebenen Zahlungen, die s344mt-lich erst nach dem 1. November 2004 und damit nach eigener Kenntnisnahme vom Schreiben der BaFin eingegangen seien, entgegengenommen und zum Nachteil des Kl344gers an die MSF weitergeleitet. Damit habe er den sich ihm bereits damals abzeichnenden Verlust des vom Kl344ger eingelegten Kapitals billigend in Kauf genommen. Rechtlich nicht erheblich sei, ob letztlich die Einstellung des Gesch344fts-betriebs der Fondsgesellschaft und deren Abwicklung tats344chlich angeordnet worden w344re oder ob das Gesch344ftsmodell so h344tte ge344ndert werden k366nnen, dass es von der Aufsichtsbeh366rde akzeptiert worden w344re. Entscheidend sei vielmehr allein, dass der Beklagte dem Kl344ger bewusst sein Wissen um die Er-mittlungen der BaFin vorenthalten habe, deren Brisanz er erkannt und richtig eingesch344tzt habe. Dabei sei es dem Beklagten letztlich auch darum gegangen zu verhindern, dass der Kl344ger sich von seiner Beteiligung l366sen, Zahlungen einstellen oder Zahlungen zur374ckverlangen w374rde. Der Beklagte habe die M366g-lichkeit des Schadenseintritts zum Nachteil des Kl344gers vorausgesehen und billigend in Kauf genommen und auf diese Weise den Schaden des Kl344gers kausal veranlasst. Eine Verj344hrung des Anspruchs sei nicht eingetreten. 7 II. Diese Erw344gungen halten rechtlicher Nachpr374fung in dem entscheiden-den Punkt nicht stand. 8 - 6 - 1. Zutreffend und von der Revision als ihr g374nstig hingenommen ist der nicht n344her er366rterte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger keine vertraglichen oder vertrags344hnlichen Anspr374che gegen den Beklagten geltend machen kann. Denn Vertragspartner des Kl344gers war nicht der Beklag-te, sondern die Treuhandkommanditistin G., die auch allein f374r ein etwaiges Verschulden der DPM bei Abschluss des Treuhandvertrags einzustehen h344tte (247 278 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/ 81, BGHZ 84, 141, 143). Der Beklagte selbst hat nicht am Vertragsschluss mitgewirkt, weder be-sonderes pers366nliches Vertrauen in Anspruch genommen, noch wirtschaftliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Rechtsverh344ltnisses gehabt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1984 - II ZR 122/83, WM 1984, 766, 767; vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, VersR 1991, 1247, 1248 m.w.N.; vom 7. November 1994 - II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212; vom 7. November 1994 - II ZR 8/93, ZIP 1995, 124, 125 und vom 20. M344rz 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 170). Dass er zu dem Personenkreis geh366rte, der f374r falsche oder unvollst344ndige Prospektangaben verantwortlich sein k366nnte, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1991 - VII ZR 376/ 89, BGHZ 115, 213, 217 f.; vom 21. November 1983 - II ZR 27/83, VersR 1984, 159, 160; vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, ZIP 2009, 2449 f.). 9 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt einen Anspruch des Kl344gers gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung gem344337 247 826 BGB bejaht hat. 10 a) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfra-ge, die der uneingeschr344nkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsu rteile vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 175/ 02, BGHZ 154, 269, 274 f. m.w.N.; vom 13. Juli 2003 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423, 3425). Die Auffas- 11 - 7 - sung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die unterlassene Aufkl344-rung des Kl344gers 374ber die im Schreiben vom 28. Oktober 2004 ge344u337erten rechtlichen Bedenken der BaFin gegen die guten Sitten im Sinne des 247 826 BGB versto337en, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 12 aa) Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgef374hl al-ler billig und gerecht Denkenden verst366337t (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zu-sammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Ge-samtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/ 97, BGHZ 141, 357, 361 m.w.N.; vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/ 02, 160, 149, 157; vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1186 m.w.N. und vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierf374r reicht die Nichterf374llung einer all-gemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es m374ssen besondere Umst344nde hinzutreten, die das sch344digende Verhalten we-gen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit R374cksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Ma337st344ben der allgemeinen Ge-sch344ftsmoral und des als "anst344ndig" Geltenden verwerflich machen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432 m.w.N.). bb) Ob G. eine Pflicht traf, die k374nftigen Treugeber 374ber die Bedenken der BaFin aufzukl344ren, und der Beklagte die Beachtung einer solchen Pflicht sicherzustellen hatte (vgl. dazu BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/ 92, BGHZ 124, 151, 162; vom 11. Oktober 1982 - II ZR 120/82, WM 1982, 1374; vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90, VersR 1991, 1247, 1249; vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, VersR 1994, 1354; vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314; vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, VersR 2003, 13 - 8 - 511, 512; vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, NJW-RR 2004, 203, 206), muss nicht entschieden werden. Denn jedenfalls war die Verletzung einer sol-chen Pflicht durch den Beklagten nach den Umst344nden des zu entscheidenden Falls nicht sittenwidrig. 14 Zum Zeitpunkt des Beitritts des Kl344gers im September 2004 hatte der Beklagte noch keine Kenntnis von den Bedenken der BaFin, die diese erst in einem am 28. Oktober 2004 zugegangenen Schreiben mitteilte. Am 1. November 2004, als der Kl344ger den wesentlichen Teil seiner Einlage leistete, war dem Beklagten der Verdacht gerade bekannt geworden. Das Unterlassen der Aufkl344rung 374ber wesentliche regelwidrige Auff344llig-keiten einer Kapitalanlage stellt nicht schon dann einen Versto337 gegen die gu-ten Sitten im Sinne des 247 826 BGB dar, wenn eine vertragliche Pflicht zur Auf-kl344rung besteht. Der schwerwiegende Vorwurf der Sittenwidrigkeit ist nur ge-rechtfertigt, wenn das Schweigen des Aufkl344rungspflichtigen zugleich gegen das Anstandsgef374hl aller billig und gerecht Denkenden verst366337t. Allein die Kenntnis von der noch entfernt liegenden M366glichkeit, dass die Gesch344ftst344tig-keit gem344337 247 37 KWG untersagt werden k366nnte und die Anleger hierdurch Sch344den erleiden w374rden, gen374gt daf374r entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht. Sittenwidriges Verhalten w344re dem Beklagten erst dann vorzuwerfen, wenn er trotz positiver Kenntnis von der Chancenlosigkeit der An-lage geschwiegen h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, VersR 2003, 511), also in Kenntnis des Umstands, dass eine Untersagung der Gesch344ftst344tigkeit unmittelbar bevorstand (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1953 - IV ZR 242/ 52, BGHZ 10, 228, 234; vom 9. Juli 1979 - II ZR 118/ 77, BGHZ 75, 96, 114; vom 26. M344rz 1984 - II ZR 171/ 83, BGHZ 90, 381, 399; vom 11. November 1985 - II ZR 109/ 84, BGHZ 96, 231, 235 f.; vom 26. Juni 1989 15 - 9 - - II ZR 289/ 88, BGHZ 108, 134, 144; vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, WM 1992, 1812, 1823). 16 Mangels Kenntnis von einem Pr374fungsvorgang bei der BaFin im Sep-tember 2004 bestand beim Beitritt des Kl344gers schon keine Aufkl344rungspflicht. Daf374r, dass der Beklagte am 1. November 2004, als der Kl344ger den Hauptteil seiner Einlage leistete, Kenntnis davon gehabt h344tte, dass ein Scheitern der Finanzanlage unmittelbar bevorstand, ist nichts ersichtlich. Dies tr344gt auch der Kl344ger nicht vor, der dem Beklagten allein zum Vorwurf macht, 374ber ein sich m366glicherweise in der Zukunft realisierendes Risiko nicht aufgekl344rt zu haben. Hatte der Beklagte aber keine Kenntnis von einem unmittelbar bevorstehenden Scheitern des Projekts und vertraute er auf die von der Gesellschafterversamm-lung am 27. Oktober 2004 beschlossenen Prospekt344nderungen, die auch einen Passus betreffend die Gefahr eines Einschreitens der BaFin beinhalteten, und darauf, dass die BaFin sich 374ber l344ngere Zeit auf Verhandlungen einlie337, die die Einstellung des Gesch344ftsbetriebs als abwendbar erscheinen lassen konnten, so mag darin eine fahrl344ssige Pflichtverletzung gesehen werden. Den Vorwurf eines vors344tzlich sittenwidrigen Verhaltens rechtfertigt dies jedoch nicht. 3. Auch die Weiterleitung der vom Kl344ger an die Treuhandkommanditistin 374berwiesenen Gelder l366st keine Schadensersatzanspr374che gegen den Beklag-ten aus. Unstreitig lagen die Voraussetzungen vor, unter denen G. nach dem Treuhandvertrag verpflichtet war, s344mtliche Einlagegelder an die MSF weiterzu-leiten. Die Auffassung des Beklagten, bei dieser Sachlage sei er als Gesch344fts-f374hrer der Treuhandkommanditistin G. weder berechtigt, noch den Anlegern gegen374ber verpflichtet, die als Einlagen eingezahlten und von der Gesellschaft ben366tigten Betr344ge zugunsten der Anleger zur374ckzuhalten, mag rechtlich an-greifbar sein (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - II ZR 112/81, WM 1982, 760; Singhof/Seiler, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen, Rn. 595 17 - 10 - m.w.N.), begr374ndet aber nicht den Vorwurf einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung. Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.03.2008 - 28 O 18899/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.12.2008 - 17 U 2763/08 -
Full & Egal Universal Law Academy