ECLI:DE:BGH:2016:230216BVIIIZR321.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 321/14 vom 23 . Februar 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 201 6 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gebühr Gründe: D ie Revision der Klägerin ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Z ur Begründung seiner En t- sc heidung nimmt der Senat zunächst auf seinen Beschluss vom 6 . Oktober 2015 Bezug. Nachdem die Klägerin die Revision bezüglich der fristlosen Kündigung zurückgenommen hat, ist nur noch über das auf die ordentliche Kündigung b e- zogene Rechtsmittel zu entsch eiden, wobei die Klägerin insoweit den Recht s- streit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, nachdem die Beklagten das Mietverhältnis ihrerseits beendet und die Wohnung der Klägerin zurückgegeben haben. 1 2 - 3 - In der Sache bleibt es indes dabei, dass die V oraussetzungen des § 552a Satz 1 ZPO vorliegen u nd die Revision unbegründet ist, da das Ber u- fungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. D ie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Janua r 2016 erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abwe i- chende Beurteilung. 1. Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsg e- richt die allgemeine Regel aufstellen will, dass eine ordentliche Kündigung i m- mer dann rechtsmissbräuchlich s ei , wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsa n- spruchs hinsichtlich der fälligen Miete oder der fäll igen Entschädigung befriedigt we rd e , keine Anhaltspunkte dafür vorl ä gen, dass es künftig zu erneuten Za h- lungs rückständen kommen werde und der Mieter auch im Übrigen keine mie t- vertraglichen Pflichten verletzt habe . Denn dies liefe, wie bereits im Hinweisb e- schluss des Senats vom 6 . Oktober 2015 ausgeführt, letztlich auf eine unzulä s- sige analoge Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Scho n- fristregelung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) hinaus. 2. Gleichwohl stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im ko n- kreten Fall als richtig dar, weil sich seine Beurteilung , dass der Klägeri n die Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsa n- spruchs mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, ang e- sichts der hier festgestellten besonderen Umstände im Rahmen zulässiger ta t- richterlicher Würdigung hält, wie de r Senat bereits in dem genannten Hinwei s- beschluss ausgeführt hat. Soweit die Revision darauf abstellt, dass die Beklagten die Mietrückstä n- de lediglich mit Hilfe einer Darlehensgewährung des Jobcenters beglichen hä t- 3 4 5 6 - 4 - ten und geltend macht, das Berufungsge richt habe deshalb zu Unrecht keine Anhaltspunkte für künftige Vertragsverletzungen der Beklagten in Form erne u- ter Mietrückstände gesehen, setzt sie lediglich ihre eigene Wertung an die Ste l- le der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt abe r einen Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Revision das Verschulden der Beklagten stärker gewichten will als das Berufungsgericht und die Auffa s- sung vertritt, das Berufungsgericht hätte eine Anwendung von § 242 BGB im vorliegenden Fall n ur in Betracht ziehen dürfen , wenn mit Gewissheit feststü n- de, dass es zukünftig zu keinen weiteren Mietrückständen kommen werde . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 24.07.2014 - 106 C 7/14 - LG Bonn, Entscheidung vom 06.11.2014 - 6 S 154/14 -
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