BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL - und VERSÄUMNIS URTEIL V ZR 32/13 Verkündet am: 19. Dezember 2014 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin d er Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 780 A bs. 1 § 780 Abs. 1 ZPO ist auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventare r- richtung nach italienischem Recht (Art. 470 Abs. 1 Halbs. 2 Codice Civile) entspr e- chend anzuwenden, weil diese zu einer gegenständlichen, der Nac h lassverwaltung nach § 197 5 BGB ähnlichen Haftungsbeschränkung führt . BGH, Urteil - und Versäumnisurteil vom 19. Dezember 2014 - V ZR 32/13 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes - gerichts Frankfurt am Main vom 23. Okt ober 2012 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bekla g- ten be züglich der gesamten von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am 26. Januar 2004 verstorbenen C . P . vorbehalten bleibt. Die Beklagte trägt auch die Kosten des nicht in die Revision s- instanz gelangten Teils der Nichtzulassungsbe schwerde. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war zusammen mit dem am 26. Januar 2004 verstorbenen C . P . (im Folg enden: Erblasser) zu je ½ Miteigentumsanteilen Eigentümer eines Grundstücks in M . . Die Beklagte ist Tochter des Erblassers, der ital i- enischer Staatsbürger war, seinen ständigen Wohnsitz jedoch in Deutschland hatte. Mit notariellem Vertrag verkauf te der Erblasser seinen Miteigentumsa n- 1 2 - 3 - an den Kläger. Dieser sollte in Anrechnung auf den Kaufpreis mehrere Buc h- grundschulden und die durch diese gesicherten Darlehensverbindlichkeiten g e- genüber der Kreissparkasse P . (im Folgenden: Sparkasse) übernehmen, deren Höhe im Kaufvertrag mit 61.710,23 n- terwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstr e- ckung in sein gesamtes Vermögen. In der Folgezeit übernahm der Klä ger die in dem Kaufvertrag bezeichneten Darlehensverbindlichkeiten und überwies den - wie in dem Kaufvertrag vorgesehen - auf ein Konto des Erblassers in Deutschland. Die testamentarisch eingesetzte Lebensgefährtin des Erblassers schlug die Erbschaft aus. Gesetzliche Erben waren die beiden in Italien lebenden Töchter des Erblassers, die Beklagte und ihre Schwester. Diese nahmen im Jahr 2007 die Erbschaft mit dem Vorbehalt der Inventarerrichtung an. Nachdem die Schwester ihren Erbteil auf sie übertragen hatte, ließ sich die Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde wegen eines Kaufpreisrestbetrages ein zusätzlicher Zahlungsanspruch i n Höhe der Hälfte der von dem Kläger übernommenen Darlehensverbindlichkeiten, weil der Erblasser und der Kläger gemeinsam Darlehensschuldner gewesen seien und im Innenverhältnis jeweils hälftig hafteten. Der Kläger hat beantragt, die Vollstreckung aus de r notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung an den Kläger herauszugeben. Das Landgericht hat beiden Kl a- gen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten z u- rückgewies en. Der Senat hat die Revision insoweit zugelassen, als die Beklagte auch zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verurteilt worden ist. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die internationale Zuständigkeit des anger u- fenen Gerichts ergebe sich aus Art. 22 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen (ABl. EG Nr. L 12/1; im Fo lgenden: EuGVVO). Die Klage sei begründet, da dem Erblasser kein weiterer Zahlungsanspruch zugestanden habe. Die A n- nahme der Erbschaft mit dem Vorbehalt der Inventarerrichtung habe nicht zur Folge, dass eine Verurteilung nur in Bezug auf das zum Nachlass g ehörende Vermögen hätte erfolgen können. II. Über die Revision ist durch Urteil - und Versäumnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW - RR 2010, 664 Rn. 5). Inhaltlich beruht das Urteil jedoch - soweit zum Nachteil des Klägers zu erkennen ist - nicht auf dessen Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82). Auf Grund der beschränkten Zulassung der Revision sind nur noch die Klage auf Herausgabe des Tite ls und die Kosten des Rechtsstreits Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das Berufungsurteil hält insoweit einer revisionsrech t- lichen Überprüfung mit der Maßgabe stand, dass der Beklagten hinsichtlich der von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits die Be schränkung der Haftung auf den Nachlass vorbehalten wird. 5 6 7 - 5 - 1. Die deutschen Gerichte sind (auch) für die Entscheidung über die Kl a- ge auf Herausgabe des Vollstreckungstitels international zuständig, wobei hier offen bleiben kann, ob sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 22 Nr. 5 oder aus Art. 5 Nr. 1a EuGVVO ergibt. a) Art. 22 Nr. 5 EuGVVO bestimmt, dass für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Geric h- te des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvol l- streckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte des Staates, in dem aus dem Titel gegen den Schuldner vollstreckt wird oder die Vollstreckung droht (hier in Deutschland) , auch für die von ihm erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO international zuständig (EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - Rs. 220/84, NJW 1985, 2892 Rn. 12 [zum gleichlautenden Art. 16 EGÜV] und Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C - 139/10, NJW 2011 , 3506 Rn. 40). Ob sich die Z u- ständigkeit des Gerichts nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO auf eine von dem Schul d- ner gleichzeitig mit der Vollstreckungsabwehrklage erhobene Titelherausgab e- klage erstreckt (was die Revision in Abrede stellt), ist allerdings nicht zwe ifel s- frei. Dafür spricht der enge prozessrechtliche und sachliche Zusammenhang der beiden Klagen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1984, 1161, 1162; BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07, NJW - RR 2008, 1512 Rn. 9) sowie de r Umstand, dass die Rechtsverfolgung für den Schuldner wesentlich erschwert würde, wenn er zwei Klagen in unterschiedlichen Mi t- gliedsstaaten (mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen) e r- heben müsste. Gegen die Annahme einer internationalen Z uständigkeit könnte sprechen, dass die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit in Art. 22 EuGVVO eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 26. März 1992 - Rs. 8 9 10 - 6 - C - 261/90, IPRax 1993, 28 Rn. 27) und dass die EuGVVO keine allgemeine Z u- ständigkeit des S achzusammenhangs kennt (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - Rs. C - 51/97, RIW 1999, 57 Rn. 39; Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs. C - 420/97, NJW 2000, 721 Rn. 38). b) Die Frage, ob die deutschen Gerichte für die Entscheidung über die Klage auf Herausgabe de s Titels nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO ausschließlich zuständig sind, bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil sich die internationale Zuständigkeit hier andernfalls aus Art. 5 Nr. 1a EuGVVO ergäbe. Danach kann eine Person in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Hierunter fallen sämtliche schuldrechtlichen Ansprüche, die auf e iner freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C - 265/10, RIW 2004, 385 , 386 ; EuGH, Urteil vom 17. September 2002 - Rs. C - 334/00, NJW 2002, 3159 ; EuGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - Rs. C - 26/91, JZ 1995, 90). Anknüp fungspunkt für die internati o- nale Zuständigkeit ist dabei die Hauptleistungspflicht, auf die der Kläger seine Klage stützt. Im Streitfall waren beide Hauptleistungspflichten in Deutschland zu erfü l- len, denn der Erblasser veräußerte den Miteigentumsante il an einem in Deutschland belegenen Grundstück, und hinsichtlich des Kaufpreises hatten die Parteien vereinbart, dass dieser auf ein Konto des Erblassers in Deutschland zu zahlen ist. Dies trifft auch auf die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten zu, d a der Übernehmer (Kläger) in Deutschland wohnt und der Gläubiger (die Sparkasse) seinen Sitz in Deutschland hat. Der Umstand, dass die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat, führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Gerichtsstand des Erfüllu ngsortes auch zu Gunsten und zu Lasten der 11 12 - 7 - Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, RIW 2009, 568, 569; Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 49). 2. Das Berufungsge richt hat rechtsfehlerfrei über die Titelherausgabekl a- ge entschieden. a) Die Klage ist zulässig. Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels kann gemäß § 260 ZPO gleichzeitig mit der Vollstreckungsabw ehrklage erhoben werden (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 412, 413; OLG Hamm, OLGR 2009, 61, 62). b) Die Klage ist auch begründet. aa) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die Klage hätte nicht deshalb, weil die Beklagte die Erbschaft mit dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (Art. 470 Abs. 1 Halbs. 2 Codice Civile) angenommen hat, gegen sie als Verwalterin des Nachlasses erhoben werden müssen. Entscheidend ist, dass die vollstreckbare Ausfertigung der Beklagten erteilt wurde. Richtiger Beklagter einer Ti telherau s- gabeklage ist - wie bei der Vollstreckungsabwehrklage - der Vollstreckung s- gläubiger, also der in Titel oder Klausel als Gläubiger Benannte (vgl. Senat, U r- teil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 348; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 391; Stein/Jo nas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rn. 10; MünchKomm - ZPO/Schmidt/ Brink mann , 4. Aufl., § 767 Rn. 45). Der Vollstreckungsgläubiger ist, wenn sich die vollstreckbare Ausfertigung des Titels - wie hier - in se inem Besitz befindet, auch für die Titelherausgabeklage passivlegitimiert. bb) Der Kläger kann von der Beklagten in entsprechender Anwendung der Vorschrift über die Rückgabe eines Schuldscheins gemäß § 371 Satz 1 13 14 15 16 17 - 8 - BGB (zur Analogie: BGH, Urteil vom 22. S eptember 1994 - IX ZR 165/93, BGHZ 127, 146, 149) die Herausgabe des Titels verlangen. (1) Wenn der Schuldner neben der Vollstreckungsabwehrklage die He r- ausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangt, hängt der Erfolg dieses Antrags in der Regel von dem Bestehen oder Nichtbestehen des titulie r- ten Anspruchs ab (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13 unter III.3; BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07, NJW - RR 2008, 1512 Rn. 12). So verhält es sich auch hier, weil für beide Klagen allein entscheidend ist, ob die in der notariellen Urkunde titulierte Kaufpreisforderung durch die unstreitig h- keiten des Erblassers gegenüber der Sparkasse vollständig erfüllt worden ist, oder ob nach dem Vertrag eine darüber hinausgehende Zahlung geschuldet ist. (2) Das hängt von der Höhe des Preises ab, den der Kläger für den E r- werb des Miteigentumsanteils nach dem notariellen Kaufvertrag schuldete. Das Berufungsgericht is t nach dessen Auslegung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche zustehen. (a) Die tatrichterliche Auslegung der Abreden in einem nicht von einer Seite vorformulierten Vertrag nach §§ 133, 157 BGB kann von d em Revision s- gericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen und al l- gemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zu Grunde gelegten Tatsachen ohne Verfa h- rensfehler ermittelt w orden sind (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Rn. 8; Urteil vom 16. September 2011 - V ZR 236/10, NJW - RR 2012, 218 Rn. 5 mwN; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, NJW 2014, 1000 Rn. 9). Solche Fehler li egen hier nicht vor. 18 19 20 - 9 - (b) Die Tatsache, dass der Kläger gemeinsam mit dem Erblasser Schuld - ner der von ihm als Käufer übernommenen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Sparkasse war, hat das Berufungsgericht bei seiner Vertragsauslegung b e- rücksichtigt , aber angesichts der eindeutigen vertraglichen Regelungen über die Preisbemessung für nicht entscheidend erachtet. Dass es sich dabei auf den Wortlaut des Vertrags gestützt hat, stellt nicht - wie die Revision meint - eine Verletzung des § 133 BGB dar, na ch dem bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Das Berufungsgericht ist vielmehr dem Grundsatz gefolgt, dass bei der Ausl e- gung von Willenserklärungen in erster Linie deren Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 16). Nach dem Kaufvertrag bestand die seitens des Klägers zu erbringende Gegenleistung für den Erwerb des Miteigentum santeils darin, die bei der Sparkasse bestehenden Darlehen s- verbindlichkeiten zu übernehmen und zusätzlich einen Geldbetrag in einer b e- stimmten Höhe zu zahlen. Anhaltspunkte für einen vom Vertragswortlaut a b- weichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspa rteien zu einer darüber hinausgehenden Zahlungspflicht des Käufers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision zeigt solche nicht auf, sondern verweist lediglich auf streitigen, nicht unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Inn e n- verhältnis zwischen dem Kläger und dem Erblasser. 3. Rechtlicher Prüfung hält das Berufungsurteil nur insoweit nicht stand, als darin dem Umstand, dass die Beklagte die Erbschaft mit dem Vorbehalt der Inventarhaftung angenommen hat, keine Bedeutung be igemessen worden ist. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits hätte der Beklagten zumindest die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gemäß § 780 ZPO vorbehalten bleiben müssen. 21 22 - 10 - a) Zwar hat der Erbe nach deutschem Recht die Kosten eigener Pr o- zes s f ührung als Prozesspartei ohne die Möglichkeit einer Haftungsbeschrä n- kung selbst zu tragen (vgl. KG, NJW - RR 2003, 941, 943; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 496, 498; OLG Celle, OLGR 1995, 204; OLG Koblenz, NJW - RR 1997, 1160; MünchKomm - ZPO/Schmidt/Brinkmann , 4. Aufl., § 780 Rn. 21; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 780 Rn. 12; Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 780 Rn. 4). Das Berufungsgericht verkennt aber, dass sich die Haftung des Erben für Prozesskosten für einen im Zusammenhang mit dem Erbfall geführten Rechts streit nach dem jeweils einschlägigen Erbstatut bestimmt. Der Meinung, bei der Nachlassabwicklung richte sich die Schuldenha f- tung nach außen und dabei insbesondere die Möglichkeit der Vornahme ha f- tungsbeschränkender Maßnahmen nach der lex fori (Ferid in FS Cohn, 1975, S. 31, 37; Zillmann, Die Haftung der Erben im internationalen Erbrecht, 1998, S. 187), vermag der Senat nicht beizutreten. Der Grundsatz, dass Verfahren s- fragen nach dem jeweiligen Prozessrecht des erkennenden Gerichts zu beurte i- len sind, fü hrt nicht dazu, dass auch die damit im Zusammenhang stehenden sachrechtlichen Fragen unter Anwendung des materiellen Rechts des Prozes s- gerichts zu beantworten sind. Ob der verurteilte Erbe uneingeschränkt oder b e- schränkt (nur mit dem Nachlass) für die Proz esskosten haftet, bestimmt sich gemäß Art. 25 EGBGB nach dem Erbstatut. Dieses entscheidet über die Ha f- tung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten sowie über die Voraussetzungen und die Folgen einer Haftungsbeschränkung auf den Nachlass und damit in s- beson dere, für welche mit dem Erbfall zusammenhängenden Schulden der E r- be einzustehen hat (BGH, Urteil vom 26. März 1953 - IV ZR 128/52, BGHZ 9, 151, 154; MünchKomm - BGB/ Birk, 5. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 254; Staudinger/ Dörner, BGB [2007], Art. 25 EGBGB Rn. 225 ; Burandt/Rojahn/Franke, Erbrecht, 2. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 63 ). Es bestimmt, welche Arten von Verbindlichke i- ten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören, ob hierzu nur die vom Erblasser 23 24 - 11 - herrührenden Schulden oder auch die durch die Nachlassabwicklung o der die Verwaltung des Nachlasses entstehenden Kosten zu zählen sind. Soweit die jeweils einschlägigen Rechtsordnungen die Möglichkeit einer Beschränkung der Erbenhaftung durch Inventarerrichtung bei Annahme der Erbschaft vorsehen , beurteilen sich die Vora ussetzungen, Modalitäten und Wirkungen einer Inve n- tarerrichtung ebenfalls nach dem Erbstatut ( MünchKomm - BGB/ Birk, 5. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 258; Staudinger/Dörner, BGB [2007], Art. 25 EGBGB Rn. 226 ). b) Demgemäß kommt hier das italienische Erbrecht zu r Anwendung. Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehö r- te. Das italienische Kollisionsrecht knüpft in Art. 46 Abs. 1 IPRG hinsichtlich der Bestimmung d es einschlägigen Erbstatuts ebenfalls an die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes an (vgl. Reiss, Internationales Er b- recht Italien, 3. Aufl., A. IV. Rn. 38; Flick/Piltz/Cornelius, Der internationale Er b- fall, 2. Aufl., 2. Teil B. Rn. 6 39; Kruis, Das italienische internationale Erbrecht, 2005, S. 24; Burandt/Rojahn/Frank, Erbrecht, 2. Aufl., Länderbericht Italien Rn. 7); es erfasst alle mit der Beerbung zusammenhängenden Fragen unter Einschluss der Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkei ten (vgl. Ferid/ Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Italien, Grdz. C Rn. 53; Kruis, Das italienische internationale Erbrecht, 2005, S. 150 f.; Reiss, Internat i- onales Erbrecht Italien, 3. Aufl., A. IV. Rn. 77; Burandt/Rojahn/Frank, Erbrech t, 2. Aufl., Länderbericht Italien Rn. 20) . Aus dem italienischen Erbrecht könnte sich ergeben, dass - wie seitens der Beklagten unter Vorlage einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme vorg e- tragen - abweichend von dem deutschen Recht die Prozesskosten a us einem 25 26 - 12 - gegen den Erben geführten Rechtsstreit, der eine Forderung des Nachlasses betrifft, nur vom Nachlass und nicht von dem Erben persönlich zu tragen sind. c) Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hätte der Beklagten hi n- sichtlich der Kostenentschei dung zumindest die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass in entsprechender Anwendung des § 780 ZPO vorbehalten ble i- ben müssen. aa) § 780 ZPO ist als Verfahrensvorschrift anwendbar, obwohl sich die materiell - rechtliche Haftungsbeschränkung aus dem it alienischen Recht ergibt. Verfahrensfragen bestimmen sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Prozes s- recht des erkennenden Gerichts (lex fori), auch wenn auf Grund internationalen Privatrechts ausländisches Sachrecht zur Anwendung gelangt; das international zuständige Gericht wendet auf das Verfahren sein originäres Verfahrensrecht an (BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 2/83, NJW 1985, 552, 553; OLG Stuttgart OLGR 2004, 197, 198; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., IZPR Rn. 1; Kruis, Das italienische internati onale Erbrecht, 2005, S. 151; Geimer, Internat i- onales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 53, 319 ff. ). Für die Einordnung einer Rechtsnorm kommt es entscheidend darauf an, ob sie prozessrechtlichen G e- halt hat oder ob sie materiell - rechtlicher Natur ist, wobe i eine funktionsorientie r- te Betrachtung maßgebend ist (MünchKomm - BGB/ Sonnenberger, 5. Aufl., Einl. IPR, Rn. 432; Weber, Das Internationale Zivilprozessrecht erbrechtlicher Stre i- tigkeiten, 2012, S. 37). bb) Davon ausgehend handelt es sich bei § 780 ZPO u m eine verfa h- rensrechtliche Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1955 - III ZR 115/53, BGHZ 17, 69, 73; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 780 Rn. 1; MünchKomm - ZPO/Schmidt/Brinkmann , 4. Aufl., § 780 Rn. 1; Handke in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes R echt der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 780 Rn. 1). 27 28 29 - 13 - Das die Vorschrift anwendende Gericht prüft die geltend gemachte Haftungsb e- schränkung hinsichtlich ihrer Voraussetzungen oder ihrer Reichweite nicht, sondern behält sie dem Erben lediglich zum Zwecke sp äterer Geltendmachung vor. Eine Entscheidung über die Haftungsbeschränkungen wird in der Sache nicht getroffen. Der Erbe kann sich die beschränkte Erbenhaftung vorsorglich selbst dann vorbehalten lassen, wenn er deren Voraussetzungen noch nicht darzulegen vermag, ja nicht einmal weiß, ob sie überhaupt eintreten werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839, 2840 ). cc) Die Regelung des § 780 ZPO, die für jede gegenständliche B e- schränkung der Erbenhaftung nach dem Bürgerlichen Gesetz buch gilt (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 780 Rn. 3; MünchKomm - ZPO/ Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 780 Rn. 7), ist auf die Annahme der Erbschaft mit Vorbehalt der Inventarerrichtung nach italienischem Recht (Art. 470 Abs. 1 Halbs. 2 Codice Civile) entsp rechend anzuwenden, weil eine solche Annahme zu einer der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB ähnlichen Haftungsb e- schränkung führt (zur Anwendung des § 780 ZPO auf diese Fälle: Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 780 Rn. 3 ; MünchKomm - ZPO/Schmidt/Brinkmann , 4. Aufl., § 780 Rn. 7). Nach italienischem Recht hat der Erbe zum einen die Möglichkeit, die Erbschaft vorbehaltlos anzunehmen, was die Verschmelzung des ererbten mit dem eigenen Vermögen herbeiführt und eine Haftung für die Erblasserschulden und Vermächtn isse mit dem gesamten Vermögen in voller Höhe nach sich zieht. Der Berufene kann die Annahme der Erbschaft aber auch mit dem Vo r- behalt der Inventarerrichtung erklären. Der wesentliche Unterschied zur vorb e- haltlosen Annahme besteht hierbei in der Haftung, d ie sich bei der vorbehaltl o- sen Annahme auf das gesamte Vermögen des Erben erstreckt, während der Erbe bei der Annahme mit Vorbehalt für die Erblasserschulden und Vermäch t- 30 31 - 14 - nisse gemäß Art. 490 Abs. 2 Nr. 2 Codice Civile nur mit dem Nachlassverm ö- gen haftet. E s findet keine Verschmelzung des ererbten mit dem eigenen Ve r- mögen statt; der Nachlass bleibt gemäß Art. 490 Abs. 1 Codice Civile vom pe r- sönlichen Vermögen des annehmenden Erben getrennt. Der Erbe wird zugleich verpflichtet, die zum Nachlass gehörenden Ver mögensgegenstände der Befri e- digung der Gläubiger zuzuführen, indem er den Nachlass verwaltet (Art. 491 Codice Civile) und im Rahmen der Liquidation die Begleichung der Nachlas s- verbindlichkeiten gemäß Art. 495 ff. Codice Civile veranlasst ( Ferid/ Firsching/ Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Italien, Grdz. J Rn. 603 ff. und Grdz. L Rn. 708 ff.; Reiss, Internationales Erbrecht Italien, 3. Aufl., B. I. Rn. 401 ff.; Süß/Cubeddu Wiedemann/Wiedemann, Erbrecht in Europa, 2. Aufl., Länderbericht Italien, Rn. 177; Flick/Piltz/Cornelius, Der inte r- nationale Erbfall, 2. Aufl., 2. Teil B. Rn. 628; Kruis, Das italienische internation a- le Erbrecht, 2005, S. 150; Burandt/Rojahn/Frank, Erbrecht, 2. Aufl., Länderb e- richt Italien Rn. 45). dd) Der Vorbehalt nach § 780 Z PO ist nicht deshalb entbehrlich, weil er hier nur für die Prozesskosten Bedeutung hat. Die Berücksichtigung einer Ha f- tungsbeschränkung in Bezug auf die Prozesskosten setzt voraus, dass der Vorbehalt in die Kostengrundentscheidung aufgenommen worden ist (v gl . OLG Koblenz NJW - RR 1997, 1160 ; KG, NJW 1964, 1330 ; MünchKomm - ZPO/Schmidt/Brinkmann , 4. Aufl., § 780 Rn. 3 und 21; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 780 Rn. 13; Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 780 Rn. 4). III. Die Revision ist nach dem Vorstehenden mit der Maßgabe zurückzuwe i- sen, dass der Beklagten bezüglich der von ihr zu tragenden Kosten des 32 33 - 15 - Rechtsstreits die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des am 26. Januar 2004 verstorbenen C . P . vorbehalten bleibt. 1. Der Senat kann ab schließend entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters steht, ob er sich mit der Aufnahme des Vorbehalts in das Urteil begnügt oder ob er über das Bestehen der Haftungsbeschränkung in der Sache entscheidet. Ist die Sache entsche i- dungsreif, kann das Revisionsgericht ein dem Tatrichter durch materiell - rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften eingeräumtes Ermessen selbst ausüben, sofern das Berufungsgericht die Ermessensausübung nicht wahrgenommen bzw. sich hierzu nicht geäußert hat ( BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92, BGHZ 123, 132, 137; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 392; MünchKomm - ZPO/ Krüger, 4. Aufl., § 563 Rn. 20). 2. Der Senat übt sein Ermessen dahin aus, das s er durch Vorbehaltsu r- teil entscheidet. Eine Sachentscheidung über die Haftungsbeschränkung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Zum einen sind bereits keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob die diesbezüglichen tatbestandlichen Vorauss etzungen nach italienischem Recht erfüllt sind. Zum anderen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht gemäß § 293 ZPO ermittelt, ob der Vorbehalt der Inventarerrichtung auch die Kosten eines nach dem Erbfall gegen den Erben geführten Rechtsstreits erfasst. Eine ung e- prüfte Aufnahme des Vorbehalts ist jedenfalls dann angezeigt, wenn - wie hier - eine sachliche Entscheidung zu einer erheblichen Verzögerung und Verteu e- rung des Rechtsstreites führen würde (Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 780 Rn. 8 ). 34 35 - 16 - IV. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Rechtsmittel ist auch dann als erfolgslos anzusehen, wenn die angegriffene Entscheidung - wie hier durch Ergänzung der Kostenen t- scheidung um den Vorbehalt gemäß § 780 ZPO - lediglich in einem Nebe n- punkt abgeändert wird ( vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 97 Rn. 1 mwN; MünchKomm - ZPO/ Schulz, 4. Aufl., § 97 Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 97 Rn. 3 ). V. Rechtsbehelfsbel ehrung Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof E i n s p r u c h einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgericht shof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch ei ngelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. In der Einspruchsschrift sind die Angriffs - und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Ant rag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird. 36 - 17 - Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvor schriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Roth Kazele Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 27.10.2010 - 1 O 1082/08 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.10.2012 - 10 U 2 44/10 -
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