BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 32/14 Verkündet am: 21. November 2014 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG §§ 32, 61 ; BGB §§ 196, 200, 902; EGBGB Art. 233 §§ 2a, 2c a) Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 Sache n- RBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 200 2. b) Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsa n- spruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt. c) Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB verlangen. BGH, Urteil vom 21. November 2014 - V ZR 32/14 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgericht shof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2014 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Czub , die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revis ion gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbu r- gischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2014 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Fes t- stellungswiderklage als unbegründet abgewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbesta nd : Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Land Brandenburg. Eine Teilfläche von etwa 400 m² nutzt der Beklagte auf Grund eines Pachtve r- trags vom 1. Mai 1978 mit dem damaligen örtlichen volkseigenen B etri eb der k ommunale n Wohnungsverwaltung . Auf Grund eines Prüfbescheids der z u- ständigen Be hörde vom 22. Mai 1978 errichtete er auf der Teilfläche eine Fin n- hütte. Am 1. März 2000 wurde in das Grundbuch ein Vermerk über ein Recht zum Besitz eines Eigenheims gemäß Art. 233 § 2a EGBGB eingetragen. M it anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2008 lehnte d ie Klägerin die von dem Beklagten verlangte Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsg e- setz ab und verwies ihn auf den Klageweg. Später verlangte sie von ihm ma n- gels Einleitung eines Bereinigungsve rfahrens die Abgabe einer Verzichtserkl ä- 1 - 3 - rung. Dem entsprach der Beklagte nicht. Die Klägerin verlangt die Löschung des Besitzrechtsvermerks. Sie meint, dem Beklagten stünden Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zu. Solche Ansprüche seien jede n- falls verjährt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat di e Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage auf Feststellung seiner Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsber einigungsgesetz abgewiesen . Mit der von dem Oberlandes g e- richt zugelassenen Revision strebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Feststellung seiner Anspruchsberechtigung an. Die Klägerin b e- antragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entsc heidungsgründe : I . Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 886 BGB von dem Beklagten die Löschung des Besitzrechtsvermerks verlangen. Dafür ko m- me es nicht darauf an, ob ihm Ansprüche nach dem Sachenrechtsberein i- gungsgesetz zustünden. Solche Ansprüche unterl ä gen der Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB. Diese Frist habe mit dem 1. Januar 2002 bego n- nen und sei mit dem 31. Dezember 2011 abgelaufen. Ein den Neubeginn der Verjährung auslösendes Anerkenntnis liege nicht vor. Etwa geführ te Verhan d- lung en sei en schon vor dem Beginn der Verjährungsfrist nach § 196 BGB am 1. Januar 2002 eingeschlafen gewesen. Die Korrespondenz der Parteien im Jahr 2008 habe allenfalls zu einer Hemmung der Verjährung in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eingang des Schreibens des Beklagten vom 22. Okt o- 2 3 - 4 - ber 2008 und dessen Zurückweisung durch di e Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 geführt . Dem Anspruch aus § 886 BGB stehe auch nicht das Besitzrecht entgegen. Die Widerklage sei mangels Feststellungsinteres ses u n- zulässig. II . Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Wesentlichen stand. 1. Die Klage ist begründet. Die Klägeri n kann von dem Beklagten nach § 886 BGB die Beseitigung des Besitzrechtsvermerks und dazu die Abgabe der für die Lösc hung des Vermerks erforderlichen materiell - rechtlichen und forme l- len Erklärungen verlangen. a) Die Norm ist zwar auf den Besitzrechtsvermerk nach Art. 233 § 2c Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht unmittelbar anwendbar, weil er nicht einen A n- spruch des Nutzers auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an dem g e- nutzten Grundstück oder an einem Recht daran oder auf Änderung des Inhalts oder Rangs eines solchen Rechts sichert , sondern dessen Bereinigungsa n- spruch nach § 32 Satz 1 oder § 61 Abs. 1 SachenRBerG . Dieser i st auf A n- nahme eines Angebots zum Abschluss eines Kauf - oder eines Erbbaurechtsb e- stellungsvertrags zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gerichtet. b) Die Vorschrift ist aber auf den Besitzrechtsv ermerk entsprechend a n- zuwenden . 4 5 6 7 - 5 - aa) Dieser hat nach Art. 233 § 2c Abs. 2 Satz 3 EGBGB die Wirkungen einer Vormerkung. Zu den Wirkungen einer Vormerkung gehört auch § 886 BGB, wonach derjenige, dessen Grundstück oder Recht von einer Vormerkung betroffen wird, deren Beseitigung verlangen kann , wenn ihm eine Einrede z u- steht, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesiche r- ten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird. bb) Ob das auch für den B esitzrechtsvermerk gilt, wird allerdings , was der Beklagte aufgreift, in der Literatur teilweise in Zweifel gezogen. Der Ve r- merk sicher e , so wird argumentiert, nicht nur den Bereinigungsanspruch. Er dokumentiere vielmehr das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB. Deshalb komme ihm die Wirkung eines Widerspruchs zu. Er könne erst gelöscht we r- d en, wenn das Besitzrecht nicht mehr bestehe . Diese s ende nicht schon mit der Verjährung des Bereinigungsanspruchs. Ähnlich wie das Besitzrecht des Kä u- fers, dem der Verkäufer den Besitz eingeräumt habe, verjähre es selbst nicht. Es bestehe vielmehr auch geg enüber einem Rechtsnachfolger solange fort, bis die Bereinigung durch Verkauf des Grundstücks oder Bestellung eines Erbba u- rechts daran erfolgt sei (Robbert, NJ 2013, 143, 145 ff.). cc) Das ist nicht richtig. Der Besitzrechtsvermerk sichert nur den Bere in i- gungsanspruch , nicht das Besitzrecht. (1 ) Zutreffend ist allerdings, dass er im Unterschied zur Vormerkung (vgl. § 885 Abs. 2 BGB) , an die er sich konstruktiv anlehnt, nicht den zu sichernden Bereinigungsanspruch ausweist, sondern nach § 7 Abs. 2 Sa tz 2 GGV das Recht zum Besitz nach Art. 233 § 2a EGBGB. Das ist dem Umstand geschu l- det, dass der Vermerk mit dem insoweit am 1. Juni 1994 in Kraft getretenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vo m 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, zu dem das Sachenrechtsbere i- 8 9 10 11 - 6 - nigungsgesetz noch nicht erlassen war . Er setzt deshalb nach Art. 233 § 2 c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB das Bestehen eines Besitzrecht s voraus und weist diese s aus. (2 ) Daraus folgt aber nicht, dass der V ermerk das Besitzrecht des Nu t- zers sichert. Die Eintragung des Vermerks ist für das Entstehen und den For t- bestand des Besitzrechts irrelevant. Dieses ist durch Art . 8 Nr. 2 Buchstabe b des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1 99 2 (BGBl. I S. 1257) eingeführt worden und entstand kraft Gesetzes unabhängig von der Eintragung des Besitzrechtsvermerks . Es wird nach Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 1 EGBGB durch eine Übertragung oder einen Übergang des Eigentums an dem Grundstück oder eine sonstige Ver fügung über das Grundstück nicht berührt. Auf den Erwerbsgrund kommt es dafür ebenso wenig an wie auf den guten Glauben des Erwerbers (Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 12/2480 S. 78) oder eine Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung des Besitzrechts im Gru ndbuch ist zudem erst durch den mit Art . 13 Nr. 3 Buchstabe d des Regi s- terverfahrenbeschleunigungsgesetzes eingeführte n Art. 233 § 2c EGBGB e r- möglicht worden. Zweck seiner Einführung ist auch nicht, den Nutzer vor einem Verlust seines Besitzrechts zu bewah ren, sondern vor dem Verlust ( seines selbständigen Gebäudeeigentums und ) seines Bereinigungsanspruchs. Das folgt aus dem mit dem gleichen Gesetz eingeführten § 9a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGZVG (Begründung des Entwurfs des genannten Gesetzes in BT - Drucks. 12/5 553 S. 122 f., 132). Danach erlischt d er Bereinigungsanspruch des Nutzers durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung, wenn weder der Besitzrecht s- vermerk noch selbständiges Gebäudeeigentum , ein Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB oder ein Vermerk über ein Bereinigungsverfahren im Grundbuch des genutzten Grundstücks eingetragen ist. Eine entsprechende Regelung ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 durch § 111 SachenRBerG für den gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Erwerb eingeführt worden. Danach führt 12 - 7 - das F ehlen eines Besitzrechtsvermerks oder einer gleich gestellten Eintragung ebenfalls nicht zum Erlöschen des Besitzrechts, sondern zum Erlöschen des Anspruchs (und nach Art. 23 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 233 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch eines nicht in dem G rundbuch für das genutzte Grundstück g e- buchten selbständige n Gebäudeeigentum s und eines Nutzungsrecht s). c c) Das Besitzrecht erlischt auch nicht erst, wenn dem Nutzer das Eige n- tum an dem genutzten Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht daran b e- stel lt worden ist, sondern schon, wenn der Bereinigungsa nspruch verjährt ist und der Grundstückseigentümer die V erjährungseinrede erhebt. (1 ) Allerdings begründet der Anspruch auf Erwerb des Eigentums an e i- nem Grundstück nach einem auf die Rechtsprechung d es Reichsgerichts (RGZ 138, 296, 298 f.) zurückgehenden Urteil des S enats ein R echt des Erwerbers zum Besitz des Grundstücks, wenn ihm im Hinblick auf diesen Anspruch der Besitz verschafft worden ist. Das Besitzrecht besteht auch nach Verjährung des Eigent umsverschaffungsanspruchs fort (Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270). Ob sich dies auf ein kraft Gesetzes entstandenes Besit z- recht übertragen lässt , ist zweifelhaft , bedarf aber keiner Entscheidung . Für das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB hat der Gesetzgeber jedenfalls eine Sonderregelung getroffen. (2 ) Nach Art. 233 § 2a Abs. 1 S atz 2 EGBGB ist das Besitzrecht mit dem 31. Dezember 1994 im Grundsatz ausgelaufen. Eine Ausnahme sieht Satz 3 der genannten Vorschrift nur für die in § 3 Abs. 3, § 4 und § 121 SachenRBerG bezeichneten F allgruppen vor, in denen es s- verhältnisse nach jenem fortbesteht . Nach dem damit angesprochenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann der Nutzer eine Bereinigung abe r nur erreichen, indem er seinen Bereinigungsanspruch gegenüber dem Grund - 13 14 15 - 8 - stückseigentümer geltend macht. Das Besitzrecht sichert deshalb nur den Nu t- zer, dem ein Anspruch auf Bereinigung durch Erwerb oder Belastung des Grundstücks zusteht, bis zu dessen Er füllung. Eine eigenständige Bedeutung für die Entstehung oder den Fortbestand des Bereinigungsanspruchs kam ihm zu keinem Zeitpunkt zu. Diese Fragen regelt ausschließlich das Sachenrecht s- bereinigungsgesetz (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 54/96, BGHZ 136, 212, 21 5 ). Das Besitzrecht ist akzessorisch und erlischt , wenn der Berein i- gungsanspruch entweder seinerseits erlischt oder nach Erhebung der Einrede der Verjährung nicht mehr erfüllt werden muss (Czub/Schmidt - Räntsch, ZfIR 2007, 517, 524; Schmidt - Rän tsch, ZfIR 2012, 217, 220) . Diese Akzessorietät kommt etwa in § 79 Abs. 3 Satz 2 SachenRBerG zum Ausdruck, wonach der Zuschlag in der Versteigerung von Grundstück und Gebäudeeigentum zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs des Grundstückseigentümers aus e i- nem Kaufvertrag nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auch zum Erl ö- schen des Besitzrechts führt. c ) Der Klägerin steht eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers dauernd ausgeschlossen ist. Dieser Anspruch ist verjährt, w eshalb die Klägerin nach § 214 Abs. 1 BGB seine Erfü l- lung auf Dauer verweigern kann. a a) Der Anspruch unterliegt gemäß § 194 BGB der Verjährung . Denn die Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind bürgerlich - rechtliche Ansprü che. D ieses Gesetz ist nämlich nach Art. 233 § 3 Abs. 3 EGBGB ein in ein besonderes Gesetz ausgelagerter Teil der Übergangsvorschriften zum S a- chenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus Anlass des Einigungsvertrages. bb) Ansprüche nach dem Sachenrechtsb ereinigungsgesetz sind weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 902 BGB unverjährbar 16 17 18 - 9 - (Czub/Schmidt - Räntsch, ZfIR 2007, 517, 518 f.; Maletz, ZfIR 2007, 613 f; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZR 164/11, ZOV 2012, 131 Rn. 11; unentschieden Thomas in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 104 SachenRBerG Rn. 10). (1) Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG beruht auf Gesetz, nicht auf eingetragenen dinglichen Rechten. Die Anwendbarkeit v on § 902 BGB lässt sich , anders als der Beklagte meint, weder mit einem dinglichen Nutzungsrecht an dem Grundstück der Klägerin nach Art. 233 § 4 EGBGB, das dem Beklagte n schon nicht verliehen worden ist, noch mit dem Besitzrecht nach Art. 233 § 2a EGBGB b egründen, das nur der Sicherung des Bereinigungsanspruchs dient, nicht aber seinerseits Grundlage dieses Anspruchs ist (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 54/96, BGHZ 136, 212, 214). Grundlage des Anspruchs sind vielmehr - unabhängig von dem B e- stehen od er Fehlen einer dinglichen Rechtsposition des Nutzers - die in den § 3 Abs. 3, §§ 4 und 121 SachenRBerG beschriebenen bereinigungsfähigen Nu t- zungen, zu deren Absicherung das Besitzrecht nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB noch fortbesteht. (2) Die U nverjährbarkeit des Bereinigungsanspruchs analog § 902 BGB folgt auch nicht daraus, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG zur B e- reinigung der jeweilige Nutzer und der jeweilige Grundstückeigentümer berec h- tigt und verpflichtet sind. Dieser Umstand besag t nur, dass der Wechsel des Grundstückseigentümers den Bereinigungsanspruch vorbehaltlich eines gu t- gläubig anspruchsfreien Erwerbs nach Maßgabe von § 111 SachenRBerG u n- berührt lässt. Rückschlüsse auf die Verjährbarkeit oder Unverjährbarkeit erlaubt er dage gen, wie der Vergleich zu den ebenfalls den jeweiligen Grundstückse i- gentümer treffenden öffentlichen Lasten zeigt, nicht. Die mit § 3 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG erfolgte Entscheidung des Gesetzgeber s gegen die gesetzliche 19 20 - 10 - Begründung von Erbbaurechten und fü r die Anspruchslösung (dazu Entwurf s- begründung in BT - Drucks 12/5992 S. 69 f.) belegt das Gegenteil. Die Berein i- gung soll nicht unmittelbar durch Gesetz oder - wie etwa im Vermögensgesetz - auf Grund Gesetzes durch behördliche Entscheidung erfo lgen, sondern in die Hände der B eteiligten gelegt werden. Sie sollen sie selbst durch die Gelten d- machung der ihnen eingeräumten wechselseitigen Bereinigungsansprüche he r- beiführen. Dass die Bereinigung dann - im Hinblick auf die damals noch geltend lange Verjährungsfris t von 30 Jahren nach § 195 BGB aF - auch über längere Zeit ausbleiben kann, hat der Gesetzgeber hingenommen (BT - Drucks. 12/5992 S. 70) und durch Anreize für eine rasche Inangriffnahme der Bereinigung au s- geglichen wie die Erleichterungen bei der Feststellun gsklage ( § 108 Sache n- RBerG), d ie Regelung über das Nutzungsentgelt (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB) und de n eigenen Bereinigungsanspruch des Grundstückseigentümers nach § 32 Satz 2, § 61 Abs. 2 SachenRBerG. (3) Auch die in § 82 Abs. 3 Satz 3 Sac henRB erG und Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 EGBGB vorgesehenen besonderen Verjährungsfristen belegen nicht, dass der Bereinigungsanspruch nicht verjährt, sondern nur, dass der G e- setzgeber bei diesen Ansprüchen eine kürzere als die damalige regelmäßige Verjährungsf rist von 30 Jahren für sachgerecht gehalten hat. Diese Fristen w a- ren bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 weitgehend abgela u- fen und bedurften keiner Anpassung mehr. c c ) Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt in einer F rist von zehn Jahren ab Entstehen. Für ihn würde zwar die regelmäßige Verjährungsfrist nach § § 195, 199 BGB gelten, wenn eine besondere Frist nicht besti mmt wäre. Das ist aber der Fall. Diese Bereinigungsansprüche unterliegen zwar nicht unmittelbar der Verjährung nach 21 22 - 11 - § 196 BGB, weil sie , wie ausgeführt, technisch nicht auf Ve rschaffung dinglicher Rechte gerichtet sind, sondern auf Annahme eine s Angebots f ür einen Grun d- stückskauf - oder eine n Erbbaurechtsbestellungsvertrag nach Maßgabe des S a- chenrechtsbereinigungsgesetzes. Die Vorschrift ist auf diesen Anspruch aber entsprechend anzuwenden, weil sein Ziel nicht der Abschluss des Vertrag s als solcher , sondern die Verschaffung des Eigentums bzw. des Erbbaurechts ist, zu der sich der Grundstückse igentümer in dem Vertrag zu verpflichten hat. Zielt der Anspruch aber auf die Verschaffung von Eigentum oder Erbbaurecht an dem genutzten Grundstück, ist er der Sache na ch nichts anderes als ein A n- spruch auf Verschaffung eines dinglichen Rechts, für d en § 196 BGB eine Ve r- jährungsfrist von zehn Jahren beginnend mit dem Entstehen des Anspruchs (§ 200 BGB) bestimmt (Czub/Schmidt - Räntsch, ZfIR 2007, 517, 519 f.; wohl auch Rob bert, NJ 2013, 143; aM Maletz, ZfIR 2007, 613 f.: regelmäßige Verjä h- rungsfrist) . d d ) Die Verjährungsfrist hat am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen. (1 ) Die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1994 entstanden. Die Verjä h- rungsfrist betrug zu d ies em Zeitpunkt nach § 195 BGB aF 30 Jahre. Sie ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit § 196 BGB auf zehn Jahre verkürzt worden. Diese verkürzte Verjährungs frist begann nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002. (2 ) Dem steht , anders als der Beklagte unter Hinweis auf die bereits a n- gesprochene Litera turmeinung (Robbert, NJ 2013, 143, 144) annimmt , auch nicht entgegen, dass der Nutzer ein Wahl recht hat und sich zwischen dem A n- kauf des Grundstücks und der Bestellung eines Erbbaurechts entscheiden muss. 23 24 25 - 12 - ( a ) Der Beklagte meint, das Wahlrecht mache seinen Bereinigungsa n- spruch zu einem verhaltenen Anspruch. Au f solche Ansprüche seien aber nach h e rrschender Meinung die Vorschriften der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB analog anzuwenden. Die Folge dessen sei, dass die Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers nach dem Sachenrechtsbereinigung s- gesetz erst mit der Ausübung des Wahlre chts entstehe. Dem ist nicht zu folgen. Die recht s ana loge Anwendung d er genannten Vorschriften auf andere verhalt e- ne Ansprüche ist zwar allgemein anerkannt ( BGH, Urteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 28; Pa landt/Ellenberger, BGB, 73 . Aufl., § 199 Rn. 8; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 4a ; MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 7; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [20 14 ] , § 199 Rn. 12 ) . Welche An sprü ch e in diesem Sinne verhalten sind, lässt sich aber nicht allgemein fe stlegen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/0 7, BGHZ 175, 161 Rn. 24: Bürgschaftsanspruch nicht verhalten) . Vielmehr sind die Besonderheiten der in Betracht kommenden Ansprüche zu prüfen (MünchKomm - BGB/Krüger, 6. Aufl., § 271 Rn. 4; Staudinge r/ Peters/Jacoby, BGB, [20 14 ] , § 199 Rn. 12 aE). Die Prüfung ergibt, dass der Bereinigungsanspruch kein verhaltener Anspruch ist. ( b ) Der Nutzer kann den Bereinigungsa nspruch nach § 31 Satz 1 oder § 61 Abs. 1 SachenRBerG sofort geltend machen. Er muss sich dazu zwar en t- scheiden, ob er von dem Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts daran verlangt. Dazu genügt nach § 1 6 Abs. 1 SachenRBerG aber eine schriftliche Erklärung gegenüber dem G run d- stückseigentümer . Eine strengere Form ist zur Vereinfachung der Abwicklung bewusst nicht vorgeschrieben (Entwurfsbeg ründung in BT - Drucks 12/5992 S. 115). Auch besondere Verfahren oder Fristen sind nicht einzuhalten. Der Nutzer kann seinen Anspruch damit jederzeit durch ei nfaches Schreiben g e- genüber dem Grundstückseigentümer geltend machen, in dem er diesem mi t- 26 27 - 13 - teilt, welche Art der Bereinigung er anstrebt. Der Nutzer kann seinen Anspruch auch schon sichern, bevor er sein Wahlrecht ausübt und sich für die eine oder andere Ar t der Bereinigung entscheidet. Er könnte seine Anspruchsberecht i- gung nach § 108 SachenRBerG gerichtlich feststellen lassen und schon durch eine solche Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Hemmung der Verjährung erreichen. Das gleiche ist nach § 87 Abs. 2 SachenRBerG durch die Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens möglich , das ebenfalls nicht die Au s- übung des Wahlrechts voraussetzt und analog § 82 Abs. 3 Satz 3 Sache n- RBerG die Verjährung hemmt (Czub/Schmidt - Räntsch, ZfIR 2007, 51 7, 522; Schmid t - Räntsch, ZfIR 2 012, 217, 218). ee ) Die Verjährungsfrist ist mit dem 31. Dezember 2011 abgelaufen. E i- ne n Neubeginn und eine Hemmung der seit dem 1. Januar 2002 laufenden neuen Verjährungsfrist hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben der Klägerin oder ihre r Rechtsvo r- gänger, das ein Anerkenntnis enthält, liegt nicht vor. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht allenfalls dem Schreiben des Beklagten vom 22. Oktober 2008 eine Hemmung d urch Verhandlungen und dies auch nur für die Dauer von wenigen Wochen entnimmt, die an dem Eintritt der Anspruch s- verjährung nichts änderten. Denn Verhandlungen sind jedenfalls beendet, wenn der Schuldner , wie hier , Ansprüche eindeutig ablehnt ( vgl. BGH, Ur teil vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83, BGHZ 93, 64, 67; Erman/Schmi dt - Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 2 03 Rn. 6). d ) Dem Beseitigungsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin de n Beklagten nach § 16 Abs. 2 und 3 SachenRBerG zur Ausü bung des Wahlrechts hätte auffordern und nach vergeblichem Ablauf einer Nachfrist nach § 32 Satz 2, § 61 Abs. 2 SachenRBerG die Bereinigung zugunsten des Beklagten selbst hätte verlangen können. D ieser Anspruch soll den Grun d- 28 29 - 14 - stückseigentümer in die Lage ve rsetzen, selbst die Sachenrechts bereinigung zu betreiben - wenn der Nutzer anspruchsberechtigt ist. Von dem Betreiben der Bereinigung hängt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB , wie ausgeführt, a uch der Anspruch auf Entgelt für die Nutzung des Grundstück s durch den Nu t- zer ab. Eine Verpflichtung, seinen eigenen Bereinigungsanspruch geltend zu machen, trifft den Grundstückseigentümer jedoch nicht. Er darf vielmehr abwa r- ten, ob der Nutzer von seinen Rechten Gebrauch macht . Das gilt insbesondere dann, wenn er - wie hier die Klägerin - den Nutzer nicht für bereinigungsberec h- tigt hält. 2. Die Feststellungswiderklage des Beklagten hat im Ergebnis keinen E r- folg. Sie ist allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, unzulässig, so n- dern unbegründet. a) Der Antrag des Beklagten , das Bestehen seiner Anspruchsberecht i- gung festzustellen, war jedenfalls nach § 10 8 SachenRBerG zulässig. Eine so l- che Feststellungsklage zielt zwar in erster Linie auf die Feststellung der sachl i- chen Voraussetzungen des Bereinigungsan spruchs . Zulässig ist sie aber auch zur Klärung der Anspruchsv erjährung und der Berechtigung des Grundstück s- eigentümers, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Denn auch daran kann der Nutzer ein Interesse haben. Die Entscheidung, ob die Verjährung ei n- getreten ist, ist nicht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu treffen, so n- dern bei der Prüfung ihrer Begründetheit (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 40). b) Die damit zulässige Feststellungswiderklage ist aber unbegründet, weil der Be reinigungsanspruch jedenfalls verjährt ist und deshalb der Beklagte von der Klägerin eine Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unabhängig davon nicht mehr verlangen kann, ob er je bestanden hat. 30 31 32 - 15 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 07.12.2012 - 10 O 92/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2014 - 5 U 4/13 - 33
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