ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3 2/1 6 vom 6. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , de n Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Rich terin Dr. Bußmann am 6. Juli 2017 beschlossen: D ie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberla n- desgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14 . Januar 201 6 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten z u- rückgewiesen . Der Streitwert für die Re vision der Klägerin wird auf festgesetzt. Gründe: I. Die am 23. November 1948 geborene, mithin rentenferne Kläg e- rin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs - auf ein Punktesystem geg en die ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Intere s- se deren Antrag auf Zahlung einer anha nd der tatsächlichen gesetzl i- chen Rente ermittelten Versorgungsrente , sowie einer unter Rückgriff auf altes Satzungsrecht oder unter Berücksichtigung verschiedener Reche n- 1 - 3 - parameter ermittelte Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgerich t die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017 dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev i- s ion nicht mehr vor , und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. D a- rauf wird Bezug genommen. Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin, die Satzungsumstell ung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde r- lich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü r- zung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B e- rufungsgericht auseinandergesetzt. Dieser Gesichtspunkt ist ohnehin nur fü r die auf die Anwendbarkeit alten Satzungsrechts gerichteten Festste l- lungsanträge erheblich, weil der Leistung santrag - wie die Revision selbst ausführt - nicht auf Rentenleistungen nach altem Satzungsrecht, sondern auf Zahlung der Differenz zwischen der n ach der realen geset z- lichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten geset z- lichen Rente ermittelten Startgutschrift gerichtet ist . Die gerügte Nichte r- hebung des angebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherung s- verfahrens betrifft vor dem Hi ntergrund, dass die von der Beklagten e r- mittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten e r- langten Anwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheits satz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit en t- scheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41). 2 3 - 4 - Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich die Revision der Klägerin schließlich nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat. Dass es den Leistungsantrag wie die Revision meint zu Unrecht unter Verweis auf die Nichtanwendbark eit des alten Satzungsrechts verneint hat, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 Z PO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338 m.w.N.). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 12/14 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2016 - 12 U 88/15 - 4
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