ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 3 2/1 6 vom 18. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , de n Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und di e Rich terin Dr. Bußmann am 18. April 2017 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivi l- senat - vom 14 . Januar 201 6 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. D ie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. D ie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Die von der Revision de r Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt ( vgl. die Nachweise in den Senatsurteile n vom 25. Januar 2017 - IV ZR 1 2 - 3 - 229/15 und IV Z R 409/15 , juris ) , im Ü brigen - nach Zulassung der Rev i- sion im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtli che Erwägungen wie im Streitfall gestützt en Revis i- onen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die En t- scheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula s- sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe b- licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Sena tsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Das gilt auch für den von der Revision der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserha l- tender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäf tsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen . Das war zwar nicht ausdrücklich Gegenstand d er Senatsurteile vom 25. Januar 2017 . Ein Rückgriff auf AGB - rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall aber bereits deswegen aus, weil - w ie der Senat an anderer Stelle (S e- natsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) ber eits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB - rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit 3 - 4 - Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragspa r- teien vorbehalten ist (Senatsurteil vom 14 . Novem ber 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 50). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertung en der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentsche i- dungen im Einzelnen dargel egten Erwägungen hat die Revision de r Kl ä- gerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision de r Kl ä- gerin Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015 - 6 O 12/14 - OLG Karlsr uhe, Entscheidung vom 14.01.2016 - 12 U 88/15 - 4 5
Full & Egal Universal Law Academy